E-5028/2014 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Augu...
Karar Dilini Çevir:
E-5028/2014 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Augu...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-5028/2014



Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.

Parteien

A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. August 2014 / N (…).



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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in Teheran. Eigenen Angaben zufolge verliess er sei-
nen Heimatstaat am 2. August 2013 und gelangte über die Türkei und wei-
tere – ihm unbekannte – Länder am 19. September 2013 in die Schweiz,
wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 1. Oktober 2013 befragte ihn
das SEM im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu den
Gründen seines Asylgesuchs. Am 23. Oktober 2013 erfolgte die Anhörung.
B.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, er gehöre der Glaubensgemeinschaft Ahl-e Haq an und sei
deshalb schon während seiner Militärdienstzeit mit Problemen konfrontiert
gewesen. So habe er einen Monat in Disziplinarhaft verbracht, weil er sich
– in Übereinstimmung mit seinem Glauben – geweigert habe, am Mittags-
gebet teilzunehmen. Bewerbungen bei staatlichen Stellen seien aufgrund
seiner Religionszugehörigkeit aussichtslos gewesen. Im Mai beziehungs-
weise Juni 2013 sei er mit einem ehemaligen Schulkollegen in eine verbale
Auseinandersetzung über die Benachteiligungen aufgrund seines Glau-
bens geraten. Am selben Abend hätten ihn einige Männer bei ihm zu Hause
aufgesucht und an einen unbekannten Ort gebracht, wo er verhört und
misshandelt worden sei; namentlich habe er Faustschläge in den Bauch
und Fusstritte ans Bein erlitten. Aufgrund seines Aufenthalts in einer fens-
terlosen Zelle ohne Tageslicht habe er die zeitliche Orientierung verloren.
Nach Angaben seines Vaters sei er rund einen Monat lang verschwunden
gewesen. Sein Vater habe ihn danach über seine Kontakte zu iranischen
Sicherheitskräften befreien können. Nach seiner Freilassung habe er noch
eine Nacht in Teheran verbracht und sei dann nach Kermanschah zu seiner
Tante gereist, wo er sich bis zu seiner Ausreise einen beziehungsweise
zwei Monate aufgehalten habe.
C.
Mit Verfügung vom 7. August 2014 – eröffnet am 8. August 2014 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und wies demzufolge sein Asylgesuch ab. Zudem ordnete es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an und be-
auftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 8. September 2014 liess der Beschwerdeführer beim
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Bundesverwaltungsgericht durch den oben rubrizierten Rechtsvertreter
Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht wurde beantragt, die Verfü-
gung des SEM vom 7. August 2014 sei aufzuheben und dem Beschwerde-
führer sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung ersucht; zudem wurde beantragt, dem Beschwerde-
führer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem unterzeichnenden
Rechtsanwalt als Rechtsvertreter zu gewähren. Mit der Beschwerde wur-
den als Beweismittel die Identitätskarte und der Militärausweis des Be-
schwerdeführers, ein Bericht des Austrian Centre for Country of Origin &
Asylum Research and Documentation (ACCORD) vom 3. August 2012 zur
Diskriminierung von Ahl-i-Haq-Angehörigen im Iran (im Internet zugänglich
unter , zuletzt
abgerufen am 28. Juli 2016), ein ärztliches Zeugnis vom 27. August 2014
und die E-Mail einer Zahnärztin vom 15. August 2014 zu den Akten ge-
reicht. Mit Eingabe vom 22. September 2014 wurde eine auf den Be-
schwerdeführer Bezug nehmende Mitgliederbestätigung der B._______
vom 16. September 2014 eingereicht; mit Eingabe vom 10. November
2015 folgte ein Arztzeugnis vom 6. November 2015.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2014 stellte die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem forderte sie ihn auf,
innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zugunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen oder aber geeignete Dokumente zum Nachweis sei-
ner prozessualen Bedürftigkeit einzureichen. Der eingeforderte Kostenvor-
schuss wurde innert angesetzter Frist überwiesen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2014 ersuchte die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz, eine Vernehmlassung einzu-
reichen. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27. November 2014
wurde mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 an den Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers übersandt mit der Einladung, innert Frist eine
Replik zu verfassen. Dieser reichte am 17. Dezember 2014 ein Fristerstre-
ckungsgesuch ein, welches von der damals zuständigen Instruktionsrich-
terin mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2014 abgewiesen wurde.


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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts ist Art. 49
VwVG massgebend (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer lässt vorab rügen, er sei während einer der Befra-
gungen vom afghanischen Dolmetscher immer wieder in seinem Redefluss
unterbrochen worden, weshalb er nicht ungehindert habe aussagen kön-
nen. Die Akten enthalten jedoch keinerlei Hinweise, dass die Befragungen
mangelhaft durchgeführt worden sein könnten. In der BzP gab der Be-
schwerdeführer zu Beginn zu Protokoll, die Dolmetscherin sehr gut zu ver-
stehen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/2, F h), und bestätigte dies zum
Ende der Anhörung (a. a. O., F9.02). Auch in der Anhörung äusserte der
Beschwerdeführer, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. Akten des Asyl-
verfahrens, A8/15, F1). Die Hilfswerksvertretung stellte in ihrem Bericht
fest, die Übersetzung sei sorgfältig und differenziert ausgefallen; weitere
Bemerkungen zum Dolmetscher wurden nicht angebracht. Wie die Vo-
rinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht anführt, enthält das Protokoll
der Anhörung verschiedene längere Aussagen des Beschwerdeführers,
eine davon erstreckt sich über eine Seite. Vor diesem Hintergrund ist auf
die Rüge einer mangelhaften Befragung nicht weiter einzugehen, zumal
sie offensichtlich haltlos ist.

4.
4.1 Im Asylpunkt begründete die Vorinstanz ihre Verfügung im Wesentli-
chen mit der Unglaubhaftigkeit beziehungsweise der fehlenden Asylrele-
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vanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. In Bezug auf die behaupte-
ten Schikanen während des Militärdienstes stellte sie fest, dass diese nicht
in einem genügend engen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammen-
hang zur Flucht stünden, weshalb sie nicht asylrelevant seien. Weil sich in
den Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf befänden,
dass er nach der Entlassung aus dem Militärdienst weiteren behördlichen
Massnahmen ausgesetzt gewesen sei, sei nicht glaubhaft, dass er unter
Beobachtung der Behörden gestanden habe. Vor diesem Hintergrund sei
auch nicht nachvollziehbar, dass die Behörden Jahre später Interesse an
ihm entwickelt hätten. Er habe keine Angaben zu den zeitlichen Eckdaten
seiner Inhaftierung durch den Geheimdienst machen können, obwohl dies
hätte erwartet werden können. Der diesbezügliche Erklärungsversuch, er
habe die zeitliche Orientierung aufgrund seiner Festhaltung in einem fens-
terlosen Raum verloren, überzeuge nicht, zumal er in anderem Zusammen-
hang genaue zeitliche Angaben zu seinem Haftaufenthalt gemacht habe.
Zudem habe er sich widersprochen, was die Zeitdauer seines Aufenthalts
bei seiner Tante betreffe. Seine Beschreibung der Festnahme, Haft und
Freilassung seien ungewöhnlich strukturiert ausgefallen, die Vorkomm-
nisse schienen glatt und ohne nennenswerte Komplikationen oder unge-
wöhnliche Einzelheiten abgelaufen zu sein. Die diesbezüglichen Schilde-
rungen liessen Emotionalität, subjektive Wahrnehmung und persönliche
Betroffenheit vermissen. Zudem erscheine es in Anbetracht der Aussagen
des Beschwerdeführers unwahrscheinlich, dass er auf Betreiben eines Be-
kannten seines Vaters aus Geheimdienstkreisen freigekommen sei. Insge-
samt seien jene Vorbringen, die den Beschwerdeführer angeblich zur Aus-
reise veranlasst hätten, nicht glaubhaft. Dass der Beschwerdeführer kei-
nerlei Identitätsnachweise eingereicht habe, beschlage seine persönliche
Glaubwürdigkeit. Es müsse schon seine Zugehörigkeit zur Religionsge-
meinschaft der Ahl-e Haq bezweifelt werden.
4.2 In der Beschwerde – mit welcher unter anderem die Identitätskarte und
ein Militärausweis des Beschwerdeführers eingereicht wurden (s. o., D.) –
wird ausgeführt, es sei willkürlich und unangemessen, aufgrund fehlender
Identitätspapiere auf Unglaubwürdigkeit zu schliessen. Ebenso sei ange-
sichts der genauen Angaben des Beschwerdeführers zu den Riten der Ahl-
e Haq unerfindlich, wie die Vorinstanz zum Schluss gelange, dass seine
Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft bezweifelt werden müsse.
Auch wenn der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Mili-
tärdienst keinen konkreten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen
sei, so habe sich dies schlagartig geändert, als er mit einem ehemaligen
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Schulkollegen eine verbale Auseinandersetzung über Glaubensfragen ge-
habt habe. Dass die Mitglieder der Ahl-e Haq asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt seien, ergebe sich auch aus dem eingereichten
ACCORD-Bericht. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien die
Aussagen des Beschwerdeführers nicht widersprüchlich. Diese werfe ihm
zu Unrecht vor, seine detaillierten Angaben zur Verhaftung seien zu struk-
turiert; zudem widerspreche sie sich, wenn sie ihm gleichzeitig vorwerfe,
seine Angaben dazu seien ungenau. Die Vorinstanz lasse ausser Acht,
dass der Beschwerdeführer gefoltert worden sei und bis heute an den Fol-
gen leide. Ihm seien durch die Folter der Kiefer, das Nasenbein und die
Hüfte gebrochen worden, weswegen er sich in ärztlicher Behandlung be-
finde. Aus der eingereichten E-Mail einer Zahnärztin ergebe sich ausser-
dem, dass dem Beschwerdeführer Zähne ausgeschlagen worden seien. In
diesem Zusammenhang habe das Gericht ein Gutachten mit Röntgenbil-
dern einzuholen, um den Nachweis der Verletzungen des Beschwerdefüh-
rers zu erbringen. Die von der Vorinstanz angewandten Kriterien der Emo-
tionalität, subjektiven Wahrnehmung und persönlichen Betroffenheit seien
für die Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht geeignet, zumal Betroffene mit ih-
ren Traumata unterschiedlich umzugehen pflegten. Das vom Beschwerde-
führer erst in der Anhörung erwähnte Gerichtsverfahren sei entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz kein nachgeschobenes Vorbringen; eine Vor-
ladung werde nachgereicht.
4.3 Mit Ausnahme der Erwägung zur eingeschränkten persönlichen Glaub-
würdigkeit aufgrund des Nichteinreichens von Identitätsdokumenten hält
die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 27. November 2014 an ihren
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Sie weist
zudem darauf hin, dass das auf Beschwerdeebene verlangte Gutachten
über die Verletzungen des Beschwerdeführers an Kiefer, Gebiss, Nasen-
bein und Hüfte keine Rückschlüsse auf seine Fluchtvorbringen zulassen
würde. Der Beschwerdeführer habe angegeben, während seiner Inhaftie-
rung auf Bauch und Beine geschlagen worden zu sein, weshalb die auf
Beschwerdeebene geltend gemachten Verletzungen in einem anderen Zu-
sammenhang entstanden sein müssten. Zudem hätten sich Festnahme
und Inhaftierung als unglaubhaft erwiesen.
4.4 In der Eingabe vom 10. November 2015 macht der Beschwerdeführer
geltend, die im beigelegten Arztzeugnis vom 6. November 2015 diagnosti-
zierte posttraumatische Belastungsstörung lasse sich wohl nur auf die er-
littene Folter zurückführen.
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Seite 7
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ei-
nem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da-
rauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E 2.2 und 2.3).
6.
6.1 Alle Vorbringen des Beschwerdeführers knüpfen an seine Zugehörig-
keit zur Religionsgemeinschaft der Ahl-e Haq an, weshalb es sich auf-
drängt, vorab die von der Vorinstanz bezweifelte Glaubhaftigkeit der Reli-
gionszugehörigkeit zu prüfen (E. 6.2). Fraglich ist überdies, ob die Religi-
onszugehörigkeit für sich genommen eine Verfolgungssituation im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu begründen vermag (E. 6.3). Zu prüfen ist sodann
die Glaubhaftigkeit und – gegebenenfalls – die Asylrelevanz der weiteren
Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 6.4 und 6.5).
6.2 Hinsichtlich der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers stellt
das Gericht fest, dass die Herkunft des Beschwerdeführers aus Kerman-
schah und seine kurdische Ethnie mit öffentlich zugänglichen Informatio-
nen konvergieren, wonach Ahl-e Haq besonders in den westlichen Teilen
des Irans rund um Kermanschah stark verbreitet ist (vgl. MIR-HOSSEINI, In-
ner Truth and Outer History: The Two Worlds of the Ahl-I Haqq of Kurdistan,
International Journal of Middle East Studies 26 [1994], S. 267-285, S. 267,
zugänglich unter
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Seite 8
text?type=1&fid=5198040&jid=MES&volumeId=26&issu-
eId=02&aid=5198032>, zuletzt abgerufen am 28. Juli 2016;
FARROKHNIA/REZA, Belief System of Sahneh Ahl-e Haq Sect of Iran, Anth-
ropologist 12/2 [2010], S. 87-93, S. 87, zugänglich unter
/02-Journals/T-Anth/Anth-12-0-000-10-Web/Anth-12-2-
000-10-Abst-PDF/Anth-12-2-087-10-604-Farrokhnia-R/Anth-12-2-087-10-
604-Farrokhnia-R-Tt.pdf>, zuletzt abgerufen am 28. Juli 2016; vgl. darüber
hinaus auch den vom Beschwerdeführer eingereichten und bereits zitierten
ACCORD-Bericht vom 3. August 2012 [s. o., D.]). Der Beschwerdeführer
war darüber hinaus in der Lage, Riten und Führungsperson der Ahl-e Haq
zu beschreiben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A8/15, F70-79), wobei
seine Beschreibungen zwar nicht besonders ausführlich waren, aber in-
haltlich – soweit überprüfbar – zumindest teilweise zutrafen. So gab er kor-
rekt zu Protokoll, dass ein Vertreter der Haydari-Familie Führer der Ahl-e
Haq-Gemeinschaft von Guran ist (vgl. Akten des Asylverfahrens, A8/15,
F71 mit MIR-HOSSEINI, a. a. O., S. 269). Ebenso trifft zu, dass Angehörige
der Ahl-e Haq im Gegensatz zum traditionellen Islam keine täglichen Ge-
bete und kein Fasten während des Ramadans kennen (vgl. Akten des Asyl-
verfahrens, A8/15, F72 mit MIR-HOSSEINI, a.a.O., S. 267). Grundsätzlich
geht das Gericht deshalb im Unterschied zur Vorinstanz davon aus, dass
der Beschwerdeführer seine Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft Ahl-
e Haq glaubhaft dargelegt hat.
6.3 Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass eine asylrelevante Ver-
folgung schon aus seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahl-
e Haq hervorgeht; er scheint mithin eine Kollektivverfolgung von Angehöri-
gen der Ahl-e Haq im Iran anzunehmen.
6.3.1 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Anforde-
rungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss der Recht-
sprechung sehr hoch sind. Alleine die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv,
welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmoti-
vation ist, reicht in der Regel nicht, um eine Kollektivverfolgung zu begrün-
den. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund
der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der
ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG
zur Anwendung (vgl. BVGE 2013/12, E. 6). Nachteile sind dann als ernst-
haft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder
Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund
ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat ver-
unmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die
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Seite 9
verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland
entziehen kann. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen,
dass sich die subjektiv befürchtete Verfolgung auch objektiv betrachtet mit
einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss; allein die Mög-
lichkeit von ernsthaften Nachteilen genügt dabei nicht (BVGE 2011/16
E. 5.1). Zur Annahme einer Kollektivverfolgung müssen die gezielten
Nachteile in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte und
Dauer aufweisen (BVGE 2013/12, E. 6). So wird etwa in der deutschen
Rechtsprechung von einer genügenden Verfolgungsdichte ausgegangen,
wenn ein Zehntel des Kollektivs von Verfolgung betroffen war (vgl. Verwal-
tungsgericht Karlsruhe, Urteil A 10 K 3473/09 vom 9. Juni 2010).
6.3.2 Obwohl Diskriminierungshandlungen und einzelne Übergriffe gegen
Angehörige der Ahl-e Haq dokumentiert sind (vgl. ACCORD, a.a.O.), kann
bei einer Zahl von 500‘000 Ahl-e Haq-Angehörigen allein in der Provinz
Kermanschah (vgl. MIR-HOSSEINI, a.a.O., S. 273) aus der Zugehörigkeit zu
dieser Religionsgemeinschaft für sich genommen weder das Vorliegen ei-
ner Kollektivverfolgung noch eine begründete Furcht vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden (vgl. auch die Einschätzung des
österreichischen Asylgerichtshofs im Urteil E2 428 488-1/2012 vom 8. Ja-
nuar 2013, zugänglich unter
dung.wxe?Abfrage=AsylGH&Dokumentnum-
mer=ASYLGHT_20130108_E2_428_488_1_2012_00>, zuletzt abgerufen
am 28. Juli 2016). Diese Einschätzung deckt sich mit dem Umstand, dass
der Beschwerdeführer und seine Familie bis zu den angeblichen Gescheh-
nissen im Frühsommer 2013 während mehr als zwanzig Jahren in Teheran
gelebt haben, ohne anscheinend grösseren Übergriffen durch die irani-
schen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein, wobei zahlreiche Familien-
angehörige des Beschwerdeführers sich nach wie vor im Iran aufhalten
(vgl. Akten des Asylverfahrens A4/12, F3.01, 3.03). Wenngleich also – ent-
gegen der Vorinstanz – davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer
der Glaubensgemeinschaft der Ahl-e Haq angehört, ergibt sich daraus für
sich genommen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG. Zu prüfen gilt es deshalb im Folgenden die Glaubhaftigkeit und Asyl-
relevanz der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen während
seiner am 8. Januar beziehungsweise im Februar 2010 beendeten Militär-
dienstzeit (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/12, F 1.17.05; A8/15, F11) –
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ihre Glaubhaftigkeit vorausgesetzt – nicht asylrelevant sind. Die Anerken-
nung eines Flüchtlings nach Art. 3 Abs. 1 AsylG setzt grundsätzlich eine im
Zeitpunkt der Flucht aktuelle Verfolgung beziehungsweise eine zeitliche
und sachliche Kausalität zwischen Fluchtgrund und Flucht voraus (vgl. CA-
RONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 272). Ein solcher Kausalzusammenhang fehlt vorliegend, ist doch der
Beschwerdeführer erst dreieinhalb Jahre nach Beendigung des Militär-
dienstes aus dem Iran ausgereist. Auch die Entwicklungen bis ins Jahr
2013, als der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aufgrund seiner
Zugehörigkeit zur Ahl-e Haq keine Beschäftigung fand, erreichen nicht die
erforderliche Intensität, um sie als ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG erscheinen zu lassen (vgl. dazu CARONI/GRASDORF-
MEYER/OTT/SCHEIBER, a.a.O., S. 245 ff.).
6.5 In Bezug auf die geltend gemachte Inhaftierung und Folterung des Be-
schwerdeführers im Mai beziehungsweise Juni 2013 kommt das Bundes-
verwaltungsgericht nach Sichtung der Akten zum Schluss, dass die Vor-
instanz die Massstäbe für das Glaubhaftmachen von Vorbringen im vorlie-
genden Fall korrekt angewendet und die Glaubhaftigkeit der diesbezügli-
chen Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Schon
der Anlass für die Inhaftierung scheint mit der allgemeinen Lebenserfah-
rung nur schwer vereinbar: Warum der iranische Geheimdienst den Be-
schwerdeführer inhaftieren sollte, nur weil er sich mit einem ehemaligen
Mitschüler über Glaubensfragen gestritten hatte, leuchtet nicht ohne Wei-
teres ein, zumal Gespräche über Glaubensfragen zwischen Kollegen öfters
vorkommen dürften. Neben den in der vorinstanzlichen Verfügung zutref-
fend festgestellten Ungereimtheiten zur zeitlichen Orientierung des Be-
schwerdeführers während seiner Inhaftierung fällt die oberflächliche Dar-
stellung der Geschehnisse ins Gewicht. Der Beschwerdeführer machte im
Laufe der Befragungen nur vage Ausführungen zur Inhaftnahme und zu
den Folterhandlungen. Seine Antworten in den beiden Befragungen erwe-
cken nicht den Eindruck, dass er das Geschilderte selbst erlebt hat. Insbe-
sondere den Antworten in der Anhörung mangelt es an Realkennzeichen
und Substanz, obwohl die mit der Anhörung beauftragte Person dem Be-
schwerdeführer ausgedehnt Gelegenheit für solche Erzählungen gab (vgl.
zum Beispiel Akten des Asylverfahrens A8/15, F25-44). Hätte der Be-
schwerdeführer das Geschilderte tatsächlich erlebt, hätte er beispielsweise
substanziiert schildern können, wie die Männer ausgesehen haben, die ihn
angeblich abgeholt haben (a.a.O., F25), woraus er schloss, dass diese der
Etelaat angehörten (a.a.O., F43-44), welche Fragen man ihm bei den an-
geblichen Verhören stellte (a.a.O., F33) und wie man ihn folterte (a.a.O.,
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F32). Seine Antworten vermitteln hingegen den Eindruck, dass es sich da-
bei um Erdachtes handelt. Weitere Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers ergeben sich neben den von der Vorinstanz festgestellten
Widersprüchen auch aus Unstimmigkeiten in der Beschwerdeschrift. So
wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
durch die Schläge während der Inhaftierung Verletzungen an Kiefer, Na-
senbein und Hüfte erlitten. Dies steht aber in offenkundigem Widerspruch
zu den Aussagen des Beschwerdeführers während der Anhörung, als er
äusserte, in den Bauch und an die Beine geschlagen worden zu sein
(a.a.O., F32). Ausserdem hätte er die Verletzungen schon früher geltend
gemacht, wenn sie in einem Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen
stünden. Ein allfälliges ärztliches Gutachten über die Verletzungen ver-
möchte den Nachweis eines solchen Zusammenhangs nicht zu erbringen,
weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines solchen
Gutachtens in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist. Auch die ärzt-
lich diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (s. o., E. 4.3) ver-
mag diesen Zusammenhang nicht herzustellen (vgl. dazu BVGE 2015/11
E. 7.2.1 und 7.2.2). Die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Vorla-
dung für ein Gerichtsverfahren wurde dem Bundesverwaltungsgericht bis
heute nicht eingereicht. Weil in einer Gesamtwürdigung die Zweifel an der
Darstellung des Beschwerdeführers die für ihn sprechenden Elemente klar
überwiegen, geht das Bundesverwaltungsgericht von der Unglaubhaf-
tigkeit der Inhaftierung und der Folterung des Beschwerdeführers im Mai
beziehungsweise Juni 2013 aus. Es erübrigt sich deshalb, diesbezüglich
die Asylrelevanz zu prüfen.
6.6 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind im Asylpunkt nach dem
Gesagten im Ergebnis nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb die Vorbringen
des Beschwerdeführers weitestgehend unglaubhaft, und im Übrigen nicht
asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers folglich zu Recht abgewiesen.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
E-5028/2014
Seite 12
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG
[SR 142.20]).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhalts-
punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. in diesem Zu-
sammenhang auch die Ausführungen unter E. 6.3.2). Der Vollzug der Weg-
weisung ist zulässig.
8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine
Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu
bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht prob-
lematisch sein kann (statt vieler Urteil des BVGer E-3966/2015 vom
24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände
wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als
zumutbar erachtet.
E-5028/2014
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Der junge Beschwerdeführer verfügt im Iran über eine breites familiäres
Bezugsnetz (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/12, F 3.01, 3.03) und war
darüber hinaus auch schon arbeitstätig (vgl. Akten des Asylverfahrens
A4/12, F 1.17.05).
Zu den psychischen Leiden des Beschwerdeführers (vgl. ärztliches Zeug-
nis vom 6. November 2015) ist zu bemerken, dass bei einer Erkrankung
nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen wer-
den kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland
nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens-
gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen
Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende
medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer men-
schenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit
jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schwei-
zerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist
(vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Im Iran ist nach Erkenntnissen des Gerichts
die Behandlung psychiatrischer Erkrankungen und Traumata grundsätzlich
sichergestellt (vgl. World Health Organization, Mental health systems in the
Eastern Mediterranean Region – Report based on the WHO assessment
instrument for mental health systems, S. 18, vgl.
/dsaf/dsa1219.pdf>, zuletzt abgerufen am 28. Juli 2016),
genauso wie der Zugang zu Psychopharmaka auf ärztliche Verschreibung
hin gewährleistet ist (World Health Organization, Mental Health Atlas 2011,
Iran, vgl.
les/irn_mh_profile.pdf, zuletzt abgerufen am 28. Juli 2016). In ständiger
Rechtsprechung beurteilt das Bundesverwaltungsgericht deshalb den Voll-
zug einer Wegweisung in den Iran trotz Vorliegen einer posttraumatischen
Belastungsstörung als zumutbar (vgl. etwa Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-459/2015 vom 17. Februar 2016, D-5047/2014 vom
26. November 2015, D-3834/2014 vom 27. November 2014 und
D-5456/2014 vom 15. Oktober 2014). Der Vollzug der Wegweisung ist zu-
mutbar.
8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E-5028/2014
Seite 14
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Schon aus der Zwischenverfügung vom 17. September 2014 geht im-
plizit hervor, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt die Vo-
raussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art.
65 Abs. 1 VwVG) aufgrund seiner Erwerbstätigkeit nicht erfüllte. Bis heute
hat der Beschwerdeführer den Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit
nicht erbracht, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen ist. Damit fehlt es auch an den Voraussetzungen
für die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 110a Abs. 1
AsylG), weshalb dieses Begehren ebenfalls abzuweisen ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der fristgerecht in gleicher Höhe einbezahlte Kos-
tenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)

E-5028/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Arthur Brunner


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