E-5015/2016 - Abteilung V - Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) - Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gege...
Karar Dilini Çevir:
E-5015/2016 - Abteilung V - Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) - Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gege...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-5015/2016



Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…),
und deren Tochter
B._______, geboren am (…),
Bangladesh,
beide vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführerinnen,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Nichteintreten
auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM
vom 16. August 2016 / N (…).



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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen seien am 20. November 2013 in die Schweiz
eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Mit Verfügung vom
10. Juni 2014 wurden die Asylgesuche abgelehnt, die Beschwerdeführe-
rinnen aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug dieser Wegweisung
angeordnet. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde
mit Urteil E-3911/2014 vom 18. September 2014 vom Bundesverwaltungs-
gericht abgewiesen.
B.
Die als „Asylgesuch“ betitelte Eingabe vom 11. März 2016 wurde vom SEM
als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen.
C.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 räumte das Staatssekretariat für Migration
den Beschwerdeführerinnen eine Frist bis zum 21. Juli 2016 zur Bezahlung
eines Gebührenvorschuss ein, unter Androhung des Nichteintretens im Un-
terlassungsfall, wobei es den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte.
D.
Nach der Feststellung des SEM, dass dieser Gebührenvorschuss nicht ein-
bezahlt worden sei, trat es mit Verfügung vom 16. August 2016 auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht ein und erklärte die Verfügung vom 30. Ap-
ril 2014 (recte: 10. Juni 2014) als rechtskräftig und vollstreckbar. Einer all-
fälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
E.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid vom 16. August 2016 wurde mit
Eingabe vom 18. August 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt erhoben und dabei beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht verfügte gestützt auf Art. 56 VwVG am
19. August 2016 die sofortige einstweilige Aussetzung des Wegweisungs-
vollzugs.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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5.
Das SEM kann von der gesuchstellenden Person im Rahmen eines Wie-
dererwägungsverfahrens einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mut-
masslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung un-
ter Androhung des Nichteintretens eine angemessen Frist (Art. 111d Abs. 3
AsylG).
Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 stellte das SEM die Aussichtslosigkeit des
Wiedererwägungsgesuchs fest und forderte die Beschwerdeführerinnen
auf, einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- bis zum 21. Juli 2016 zu be-
zahlen, ansonsten werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetre-
ten.
6.
Der Beschwerde vom 18. August 2016 lag eine Kopie eines Empfangs-
scheins bei, welcher eine Einzahlung von Fr. 600.- von A._______ ([…])
zugunsten des Staatssekretariats für Migration vom 15. Juli 2016 (abge-
stempelt in Bern) bestätigt. Unbestrittenermassen ist nach dem Gesagten
davon auszugehen, dass der Gebührenvorschuss dem SEM innert Frist
einbezahlt wurde.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM zu Unrecht auf das
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten
ist. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, das Wiedererwägungsverfahren wieder aufzunehmen und
fortzusetzen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung
für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendi-
gen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung
wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichti-
gung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen
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pauschal auf insgesamt Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen,
das Wiedererwägungsverfahren wieder aufzunehmen und fortzusetzen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 200.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe