E-4937/2007 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Verfügung vom 12. Juli 2007 in Sachen Nichteintret...
Karar Dilini Çevir:
E-4937/2007 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Verfügung vom 12. Juli 2007 in Sachen Nichteintret...

Abtei lung V
E-4937/2007
luc/vem
{T 0/2}
Urteil vom 26. Juli 2007
Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richterin De Coulon, Richter Stöckli
Gerichtsschreiber Vena
X._______, Togo,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 12. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer wurde am 19. März 2005 an der schweizerisch-
deutschen Grenzen von den deutschen Grenzbehörden angehalten und
den schweizerischen Behörden übergeben, worauf er in Ausschaffungs-
haft gesetzt wurde. Nachdem er im Rahmen des Haftüberprüfungsver-
fahren am 23. März 2005 um Asyl nachgesucht hatte, wurde er am 5. April
2005 von den zuständigen kantonalen Behörden zu den Gründen für sein
Asylgesuch angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes gel-
tend: Er habe Anfang 1992 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt, das in
der Folge abgelehnt wurde, worauf er im Februar 1995 nach Togo abge-
schoben worden sei. Im Jahre 1996 oder 1997 habe er auch in Belgien er-
folglos um Asyl nachgesucht und sei daraufhin nach Togo zurückgeschafft
worden. Er habe mit Vertretern der UFC (Union des Forces de Change-
ment) zusammengearbeitet, deren Mitglied er seit etwa 1995 sei. Er habe
Flugblätter verteilt, an Versammlungen teilgenommen und wichtige Partei-
mitglieder bewacht. Nachdem er das Angebot eines der RPT (Rassemble-
ment du Peuple Togolais) nahestehenden Freundes abgelehnt habe, für
das togolesische Fernsehen zu arbeiten, habe dieser angefangen, ihm zu
drohen. Am 8. Oktober 2002 habe er an einem Protestmarsch der Opposi-
tion teilgenommen. Dabei habe er wieder jenen Freund angetroffen; dieser
habe ihm gesagt, da er (der Beschwerdeführer) sich weigere, mit der re-
gierenden Partei zusammenzuarbeiten, werde er alles daran setzen, ihn
zu töten. Als er erfahren habe, dass nach jenem Protestmarsch Angehöri-
ge der Armee in seiner Abwesenheit - er sei zunächst bei einem Partei-
freund geblieben - bei ihm zu Hause erschienen seien und eine Vorladung
abgegeben hätten, habe er sich am 9. Oktober 2002 zu einem Freund
nach Ghana begeben. Da er sich aber dort nicht sicher gefühlt habe, habe
er Anfang 2003 Ghana verlassen und sei am 13. Januar 2003 erneut in
Deutschland eingereist, wo er erneut um Asyl nachgesucht habe; in
Deutschland - wie auch schon anlässlich seines Aufenthalts in Ghana -
habe er einen Artikel für eine togolesische Oppositionszeitung verfasst.
Nach Ablehnung seines Asylgesuchs sei er im November 2004 von
Deutschland nach Italien gezogen, wo er sich illegal aufgehalten habe, bis
er im März 2005 beschlossen habe, zu seiner Verlobten nach Deutschland
zurückzukehren.
Auf Aufforderung durch das BFM hin reichte der Beschwerdeführer aus-
zugsweise Kopien von ihn betreffenden deutschen Asylverfahrensakten
sowie je eine Ausgabe zweier togolesischer Zeitungen (Zeitungsnamen)
zu den Akten. Weiter reichte er das Protokoll der Gründungsversammlung
der UFC-Untersektion in A._______ vom (Datum) sowie die Kopie einer
provisorischen, von der schweizerischen Sektion ausgestellten, vom 20.
Juli 2005 datierenden Mitgliederkarte der UFC ein.
Weiter reichte er mit Eingabe vom 11. Juni 2007 ein Schreiben seines frü-
heren Rechtsvertreters in Deutschland vom 8. Juni 2007 zu den Akten und
ersuchte dabei sinngemäss um die Sistierung des Asylverfahrens, bis er
die Originale der deutschen Asylverfahrensakten beschafft haben werde.
B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 - am 16. Juli 2007 eröffnet - trat das BFM
- unter Ablehnung des sinngemässen Sistierungsantrags des Beschwer-
deführers vom 11. Juni 2007 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und deren Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes
ausgeführt: Aufgrund der Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer in
Deutschland bereits mehrere Asylverfahren durchlaufen habe. Zuletzt
habe er am 15. Januar 2003 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt, wel-
ches von den deutschen Behörden als offensichtlich unbegründet abge-
lehnt worden sei; weitere vom Beschwerdeführer gestellte Folgeanträge
seien ebenfalls allesamt abgelehnt worden, zuletzt vom Verwaltungsge-
richt der Freien Hansestadt Bremen mit Beschluss vom 10. Mai 2004. Der
Beschwerdeführer habe keine Argumente vorgebracht, welche die mit den
Entscheiden der deutschen Asylbehörden verbundene Vermutung, dass er
im betreffenden Zeitpunkt kein Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG gewe-
sen sei, umzustossen vermöchten. Im Weiteren bestünden aufgrund der
Anhörung auch keine Hinweise darauf, dass in der Zwischenzeit Ereignis-
se eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant wären. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar
und möglich. Auf Einzelheiten in der Begründung des angefochtenen Ent-
scheids wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegan-
gen.
C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli
2007 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung "im Weg-
weisungspunkt" und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses;
weiter seien die Vollzugsbehörden - im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme - anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimatstaat sowie
jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die
eingereichte Beschwerde zu unterlassen. Auf die Begründung der Be-
schwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegan-
gen.
Mit der Beschwerde wurden folgende Dokumente zu den Akten gereicht:
zwei schriftliche Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
vom 21. September 2006 beziehungsweise 10. November 2006 ("Togo:
Rückkehrgefährdung bei exil-oppositionellen Tätigkeiten" bzw. "Rückkehr-
gefährdung für ein Mitglied der Partei Union des Forces de Changement
[UFC]"); ein undatiertes Schreiben der angeblichen Verlobten des Be-
schwerdeführers (in Kopie) sowie Kopien eines Identitätsnachweises und
einer deutschen Einbürgerungsurkunde derselben Frau.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genann-
ten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügun-
gen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen die von der Vorinstanz
verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug. Damit ist die Verfü-
gung des BFM vom 12. Juli 2007, soweit das Nichteintreten auf das Asyl-
gesuch vom 23. März 2005 betreffend (Ziff. 1 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtsbegehren sind
zudem aufgrund der Beschwerdebegründung als auf den Vollzugspunkt
beschränkt zu betrachten, da der Beschwerdeführer auch nicht nur sinnge-
mäss einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend
macht, den er insbesondere auch nicht aus seiner angeblichen Verlobung
mit einer deutschen Staatsangehörigen ableitet, die zum Zwecke der Ehe-
schliessung mit ihm in die Schweiz zu ziehen gedenke; die Wegweisung
als solche (Ziff. 2 des Dispositivs) ist aber nur dann aufzuheben, wenn
eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. die weiterhin Geltung beanspruchende Praxis ge-
mäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission / EMARK 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die vom BFM an-
geordnete Wegweisung zu vollziehen ist oder ob an Stelle des Vollzugs
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdefüh-
rer ist legitimiert (Art. 48 und 50 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Auf die Be-
schwerde ist daher einzutreten.
3. Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine of-
fensichtlich unbegründete Beschwerde. Sie ist deshalb im vereinfachten
Verfahren zu entscheiden, bei dem auf einen Schriftenwechsel verzichtet
werden kann, der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG) und dabei auch ganz oder nur teilweise auf
den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3
BGG i.V.m. Art. 6 AsylG).
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichti-
gen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich,
nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwe-
senheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufi-
ge Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Togo ist im
Sinne der zu beachtenden völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl.
Art. 14a Abs. 3 ANAG).
So sind insbesondere weder die Voraussetzungen des nur auf Flüchtlinge
Anwendung findenden flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips
nach Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101] und Art. 5 AsylG) noch diejenigen des sogenannten
menschenrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips nach Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) erfüllt. Aufgrund der Akten bestehen nämlich
keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer
bei einer Rückführung nach Togo eine Verfolgung im Sinne von Art. 1 A
Ziff. 2 FK oder aber eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Be-
handlung konkret drohen würde. Soweit in der Beschwerdeschrift unter
Hinweis auf die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in seiner
Heimat beziehungsweise im Exil die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs "wegen drohender Verletzung des Non-Refoulement-Gebots gemäss
Art. 3 EMRK" behauptet wird (a.a.O., S. 4 f.), ist festzuhalten, dass dabei
nichts vorgebracht wird, das nicht bereits von der Vorinstanz gewürdigt
worden wäre, die dabei auch auf die verschiedenen in Deutschland ergan-
genen Asylentscheide Bezug genommen hat. Die Vorinstanz hat diesbe-
züglich zu Recht festgehalten, dass die eingereichten Zeitungsartikel auch
zum heutigen Zeitpunkt nicht geeignet seien, eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Gefährdung darzutun, und dass die Mitgliedschaft bei einer Aus-
landssektion der UFC für sich allein keine Verfolgungsmassnahmen in
Togo nach ziehe. Diese Einschätzung erscheint auf der Grundlage der
heutigen Verhältnisse in Togo (vgl. dazu auch E. 4.3) ohne weiteres zu-
treffend und steht insgesamt auch nicht etwa in Widerspruch mit den ein-
gereichten schriftlichen Auskünften der SFH, weshalb im Einzelnen auf die
entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen
werden kann und sich weitere Ausführungen an dieser Stelle erübrigen.
4.3 Weiter erscheint der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 14a Abs. 4
ANAG als zumutbar. So ist in Togo nach einer Phase erhöhter Gewalt im
Zuge der von Unregelmässigkeiten und schwerwiegenden Menschen-
rechtsverletzungen begleiteten Präsidentschaftswahl vom 24. April 2005
eine Beruhigung der politischen Lage zu beobachten (vgl. im Einzelnen
Amnesty International Report 2007, Togo, Mai 2007; US Department of
State, Country Reports on Human Rights Practices 2006, Togo, März
2007), weshalb im heutigen Zeitpunkt kein generelles Hindernis für den
Wegweisungsvollzug nach Togo besteht. Was zum anderen die
persönliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, ist nichts
auszumachen, das dem Wegweisungsvollzug aus individuellen Gründen
entgegenstehen könnte. So verfügt der noch verhältnismässig junge
Beschwerdeführer über eine gute allgemeine Schulbildung und eine
Ausbildung im technischen Bereich und hatte überdies in Togo ein
wirtschaftliches Auskommen im Bereich des Handels. Der
Beschwerdeführer weist im Übrigen auf "fortgeschrittene
Heiratsvorbereitungen" hin, die zum Ziel hätten, mit seiner deutschen
Verlobten in der Schweiz die Ehe zu schliessen. Es ist indessen entgegen
seinen Ausführungen nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ableiten liesse. Aufgrund der
Akten und der Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist nämlich
festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich gemäss eigenen Aussagen
erst im November beziehungsweise Dezember 2004 mit der betreffenden
Frau verlobt haben soll, also erst unmittelbar vor seiner Ausreise aus
Deutschland Richtung Italien. Bei dieser Sachlage liegt keine nichteheliche
Lebensgemeinschaft von solcher Dauer und Konstanz vor, dass der
Wegweisungsvollzug in sinngemässer Anwendung der nach Art. 8 EMRK
geltenden Grundsätze (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesgerichts
2A.575/2002 vom 17. März 2003) als unzumutbar erscheinen müsste. Im
Übrigen vermag der Beschwerdeführer auch nicht überzeugend darzutun,
was einer allfälligen Eheschliessung und Verwirklichung des Ehelebens in
Deutschland, dem nach der kürzlich erfolgten Einbürgerung neuen
Heimatstaat seiner Verlobten, oder aber in Togo entgegenstehen würde.
4.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung als möglich im Sinne von Art.
14a Abs. 2 ANAG zu betrachten, sind doch aufgrund der Akten keine Hin-
dernisse ersichtlich, die der dem Beschwerdeführer selbst obliegenden
Beschaffung von Reisepapieren für eine Rückkehr nach Togo (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG) entgegenstünden.
4.5 Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Nach dem Ge-
sagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6. Bei dieser Sachlage ist das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Mass-
nahmen (vgl. vorne, Bst. C) hinfällig und braucht entsprechend nicht weiter
behandelt zu werden.
7. Im Weiteren ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen, weil die Rügen des
Beschwerdeführers sich als offensichtlich unbegründet erwiesen und die
Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos er-
schien. Ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers sind damit die Voraussetzungen für die Befreiung von der
Bezahlung von Verfahrenskosten nicht erfüllt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Vielmehr sind ihm entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf insgesamt Fr.
600.-- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten (...)
- (...) (zur Kenntnisnahme)
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Mario Vena