E-4903/2015 - Abteilung V - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
Karar Dilini Çevir:
E-4903/2015 - Abteilung V - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-4903/2015



Ur t e i l vom 2 0 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Parteien

A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführerin,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 25. Juni 2015 / N (…).



E-4903/2015
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Sachverhalt:
A.
Mit undatierter Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo (Ein-
gang 20. März 2012) suchte die Beschwerdeführerin um Asyl in der
Schweiz nach. Zur Begründung machte sie geltend, sie sei tamilischer Eth-
nie und stamme aus B._______, C._______, D._______ District. Als sie
fünf Jahre alt gewesen sei, sei ihre Mutter bei einem Angriff der sri-lanki-
schen Militärs getötet worden. Dies habe ihren Vater sehr belastet, er habe
sich nicht mehr um sie kümmern können und sie in ein von den Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geführtes Kinderheim gebracht. Ab 2006 sei
sie als Folge des Krieges gezwungen gewesen, immer wieder ihren Auf-
enthaltsort zu wechseln. Bei einer Explosion sei sie verletzt worden und
am 16. Mai 2009 sei ihr Vater gestorben. Niemand helfe ihr, sie sei ganz
auf sich alleine gestellt.
B.
Am 21. März 2012 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin auf – so-
fern sie am Gesuch festhalte – ihre Asylgründe detailliert darzulegen und
allfällige Beweismittel einzureichen.
C.
Mit Eingabe vom 5. April 2012 beantwortete die Beschwerdeführerin die ihr
unterbreiteten Fragen. Ihr Vater habe für die LTTE gearbeitet. Sie sei in
einem Heim aufgewachsen und habe sehr unter der ganzen Situation ge-
litten. Im Juni 2009 sei sie für einen Monat im IDP Camp von E._______
festgehalten und von sri-lankischen Sicherheitskräften befragt worden. Im
Lager sei sie erkrankt und deshalb ins Spital überführt worden. Von dort
habe sie sich zu einem Freund ihres Vaters begeben. Seither werde sie
vom Criminal Investigation Department (CID) und von der Terror Investiga-
tion Division (TID) immer wieder angehalten und zu ihrem Vater befragt,
aber auch verdächtigt worden, selbst Mitglied der LTTE gewesen zu sein.
Weiter habe sie zahlreiche anonyme Telefonanrufe erhalten. Sie habe des-
halb ihre Ausbildung abgebrochen, gehe nicht mehr in den Tempel und be-
nutze kein Mobiltelefon mehr. Sie verbringe die meiste Zeit daheim, zumal
sie keine Arbeit und somit auch kein Einkommen habe. Für ihre jeweiligen
Gastgeber sei die ganze Situation auch nicht einfach. Es sei hart, in ihrer
Kultur als Frau alleine zu leben.
D.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 teilte die Vorinstanz der Beschwerdefüh-
rerin mit, sie erachte den Sachverhalt als erstellt; eine Befragung sei nicht
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erforderlich. Die Beschwerdeführerin mache keine ernsthafte Verfolgung
während der letzten zwölf Monate geltend. Das Gesuch basiere auf finan-
ziellen und humanitären Überlegungen.
E.
Mit Schreiben vom 28. September 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin
um einen baldigen positiven Entscheid.
F.
Am 1. Januar 2013 und 18. April 2013 wandte sich die Beschwerdeführerin
erneut an die Botschaft und ersuchte, unter Hinweis auf ihre Situation als
alleinstehende Frau, um eine Einreisebewilligung in die Schweiz.
G.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013, 26. November 2013 und 22. Mai
2014 kündigte die Schweizerische Botschaft der Beschwerdeführerin an,
dass sie in den kommenden Monaten zu einer Anhörung eingeladen
werde.
H.
Am 11. Februar 2015 hörte die Schweizerische Botschaft in Colombo die
Beschwerdeführerin zu den Asylgründen an. Dabei konkretisierte sie ihre
bisherigen Angaben. Ergänzend führte sie aus, nach dem Tod ihres Vaters
habe sie sich nach D._______ begeben, wo sie während sechs Monaten
bei einer Freundin gelebt habe. Dabei habe sie in der Nähe ihrer Schwester
F._______ gelebt, welche ihr gelegentlich Geld gegeben habe und noch
gebe. Von D._______ sei sie zu einer Freundin in E._______ gezogen.
Dort habe sie ihre Identitätskarte verloren, weshalb sie mit dem Zug nach
Colombo gereist sei, um eine neue zu erhalten. Auf der Rückfahrt habe sie
ihren zukünftigen Ehemann kennen gelernt. Da ihre Freundin vom CID be-
fragt worden sei, sei sie zu einer Tante ihres künftigen Ehemannes nach
G._______ gezogen. Nach etwa neun Monaten sei sie vor-übergehend zu
ihrer Schwester gezogen und dann zur Tante zurückgekehrt. Auch in
G._______ sei sie immer wieder von fünf bis sechs Personen des CID oder
TID verfolgt worden. Nach der Hochzeit im September 2013 sei ihr Ehe-
mann von Sicherheitskräften befragt und beschuldigt worden, die LTTE zu
unterstützen. Folge davon sei gewesen, dass sie nunmehr keinen Kontakt
mehr zu ihrem Ehemann habe. Sie habe den Aufenthaltsort erneut ge-
wechselt und sei zu Bekannten ihres Ehemannes gezogen, wo sie heute
noch lebe und bleiben könne. Im November 2014 sei ihr Gastgeber von je
einem Offizier des CID und der Armee befragt und im Januar 2015 sei sie
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selbst von zwei Sicherheitskräften angehalten und befragt worden. Jedes
Mal wenn sie das Haus verlasse, werde sie verfolgt und nach ihrem Vater
gefragt beziehungsweise ob sie immer noch die LTTE unterstütze.
I.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 bewilligte das SEM der Beschwerdefüh-
rerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Mit
Schreiben vom 7. Juli 2015 leitete die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo die Verfügung an die Beschwerdeführerin weiter.
J.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 an die Schweizerische Botschaft (Eingang
Botschaft: 31. Juli 2015) reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein
und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Die Rechtsmitteleingabe ging am 13. August 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und
Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten
auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine
Amtssprache zu verzichten ist (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-3639/2013 vom 10. Juli 2013).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG).
5.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt die Vorinstanz Asylsuchen-den
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Ver-
tretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE
2011/10 E. 3.3).
6.
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6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Beschwerdeführerin sei zum jetzigen Zeitpunkt keinen ernsthaften
Nachteilen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte ausgesetzt und sei
auch nicht von solchen bedroht. Der Einreiseantrag und das Asylgesuch
sei deshalb abzulehnen.
Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie werde von verschiedenen Si-
cherheitskräften (Armee, CID, TID) verfolgt und immer wieder zu ihrem Va-
ter und ihren Verbindungen zur LTTE befragt. Gleichzeit führe sie an, ihre
Schwester sei von diesen Belästigungen nicht bedroht, weil sie verheiratet
sei. Diese Erklärung vermöge indes nicht zu überzeugen. Bei einem echten
Verfolgungsinteresse seitens der Sicherheitskräfte aufgrund der Zugehö-
rigkeit des Vaters zur LTTE würden auch die Geschwister miteinbezogen.
Darüber hinaus widerspreche sich die Beschwerdeführerin betreffend ihre
Bedrohungslage. Zum einen mache sie geltend, sie sei in Lebensgefahr,
zum andern führe sie aus, ihr Leben sei nicht bedroht. Weiter sei nicht
glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin während sechs Jahren verfolgt
worden sein soll, ohne dass die staatlichen angeblichen Verfolgungsab-
sichten intensiviert oder etwas Konkretes gegen sie vorgenommen worden
wäre. Dies sei offensichtlich nicht darauf zurückzuführen, dass die Be-
schwerdeführerin wiederholt den Aufenthaltsort gewechselt habe. Gemäss
ihren Angaben sei sie jeweils auch an den neuen Orten belästigt worden.
Die geschilderten Nachstellungen hätten demnach nicht in der dargelegten
Intensität stattgefunden.
Doch selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit der Vorbringen würde den
geltend gemachten Beeinträchtigungen aufgrund mangelnder Intensität
kein Verfolgungscharakter zukommen. Würden die heimatlichen Behörden
die Beschwerdeführerin als Gefahr für die Sicherheit des Staates ansehen,
wäre sie zweifellos inhaftiert worden. Sodann habe die Beschwerdeführe-
rin selbst geltend gemacht, nebst den Befragungen sei ihr nie etwas pas-
siert. Seit Juni 2014 lebe sie bei Bekannten ihres Ehemannes und seither
sei es zu keinen ernsthaften Zwischenfällen mehr gekommen. Gemäss ih-
ren eigenen Angaben könne sie bei diesen Bekannten bleiben. Andernfalls
könne sie sich an eine der verschiedenen Institutionen zum Schutz der
Frauen in Sri Lanka wenden. Allein die subjektive Angst vor einer künftigen
Bedrohung genüge nicht, um auf eine begründete Furcht vor künftiger Ver-
folgung zu schliessen. Schliesslich könne sich die Beschwerdeführerin den
lokal beziehungsweise regional bedingten Problemen mit den Sicherheits-
kräften durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen.
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6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe zunächst
geltend, sie verstehe den in deutscher Sprache verfassten Entscheid der
Vorinstanz nicht. Die vorinstanzliche Verfügung ist korrekterweise in einer
der Amtssprachen der Schweiz (Art. 70 BV i.V.m. Art. 33a VwVG), nämlich
der deutschen Sprache, erlassen worden. Es ist daher Sache der Be-
schwerdeführerin, den Entscheid in eine ihr verständliche Sprache über-
setzen zu lassen. Dazu stand ihr während der Rechtsmittelfrist hinreichend
Zeit zur Verfügung. Sodann zeigt die Beschwerde selbst, dass eine sach-
gerechte Anfechtung möglich war. Die Beschwerdeführerin vermag aus
diesem Einwand somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
6.2.2 Weiter wiederholt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe
im Wesentlichen den aktenkundigen Sachverhalt.
Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die allgemeine Situation
für die Tamilen, insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas, während
des langjährigen Bürgerkriegs schwierig war. Indes hat sich seit Ende des
Krieges die allgemeine Lage in Sri Lanka wesentlich verändert. Einer er-
höhten Verfolgungsgefahr sehen sich heute Personen ausgesetzt, die ei-
ner bestimmten Risikogruppe (dazu im Einzelnen BVGE 2011/24) angehö-
ren.
Gemäss dem vorgenannten Entscheid unterliegen Personen, die auch
nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in
Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, einer erhöhten
Verfolgungsgefahr. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz
ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwer-
deführerin einerseits nicht glaubhaft sind, andererseits nicht genügend in-
tensiv, um als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gelten zu können, mit-
hin die Beschwerdeführerin nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen
ist. Die Beschwerdeführerin gehört demnach nicht zu dieser Risikogruppe.
Auch sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach sie zu einer
der andern Risikogruppen gehören könnte. Mit dem blossen Wiederholen
des aktenkundigen Sachverhalts vermag sie denn auch nicht die vo-
rinstanzlichen Schlüsse in Frage zu ziehen. Es kann daher vollumfänglich
auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden.
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Der Beschwerdeführerin ist ein weiterer Verbleib in Sri Lanka zumutbar,
und sie ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Soweit sie in der
Rechtmitteleingabe geltend macht, ihr Ehemann sei zwischenzeitlich in die
Schweiz eingereist, ist davon auszugehen, dass er sich hier als Asylsu-
chender aufhält. Damit liegt kein Bezug der Beschwerdeführerin zur
Schweiz im Sinne des Gesetzes vor.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin somit zu Recht die Einreise in
die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abge-
lehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grund-
sätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schwei-
zerische Botschaft in Colombo.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli


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