E-4901/2015 - Abteilung V - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
Karar Dilini Çevir:
E-4901/2015 - Abteilung V - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l




Abteilung V
E-4901/2015



Ur t e i l vom 4 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
per Postadresse: Schweizer Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 17. Juni 2015 / N (…).



E-4901/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit englischsprachiger Eingabe vom 3. Februar 2012 (Eingangsstem-
pelung: 12. März 2012) an die Schweizer Vertretung in Colombo (nachfol-
gend Botschaft) ersuchte der Beschwerdeführer, ein Tamile aus Sri Lanka,
um Einreisebewilligung und Asylgewährung.
In der Beilage reichte er Kopien von Bestätigungen vom (…) 2011 des Ge-
neralkommissariats für Rehabilitation und eines Personalausweises vom
(…) 2011 ein.
A.b Mit Schreiben vom 12. März 2012 und 5. April 2012 forderte die Bot-
schaft den Beschwerdeführer zur Einreichung detaillierter Informationen
und Beweismittel auf.
Die Antworten des Beschwerdeführers datieren vom 10. April 2012 und
vom 11. Mai 2012 (Eingangsstempelung Botschaft).
A.c Die Botschaft überwies mit Begleitschreiben vom 14. Mai 2012 die
Akten der Vorinstanz zur Prüfung. Dabei teilte sie dem BFM mit, von einer
mündlichen Anhörung sei wegen Personalmangels abgesehen worden.
Der Beschwerdeführer habe keine ernsthafte Verfolgung während der
letzten zwölf Monate geltend gemacht.
A.d Die Botschaft leitete am 5. November 2012 ein Schreiben des
Beschwerdeführers vom 16. September 2012 ans BFM weiter. Im
erwähnten Schreiben wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seit
April 2012 nichts mehr gehört habe, und bat um beförderliche Behandlung.
A.e Mit Zwischenverfügung des BFM vom 25. Februar 2013 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das BFM beabsichtige, sowohl von
einer mündlichen Befragung abzusehen als auch Asylgesuch und Gesuch
um Einreisebewilligung abzulehnen. Das BFM gewährte ihm dazu das
rechtliche Gehör.
A.f Die Botschaft teilte mit Schreiben vom 25. April 2013 dem BFM mit, sie
habe die Zwischenverfügung vom 25. Februar 2013 der sri-lankischen Post
zur Zustellung an den Beschwerdeführer übergeben und nichts mehr von
ihm gehört.
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A.g Mit Schreiben vom 9. November 2014 wandte sich der
Beschwerdeführer mit einem Gesuch um Erteilung eines humanitären
Visums an die Botschaft und hielt am Asylgesuch vom 12. März 2012 fest.
A.h Die Botschaft hörte den Beschwerdeführer am 12. Februar 2015 zu
den Asyl- und Ausreisegründen an. Aus der Anhörung ergibt sich folgender
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus B._______. Im Jahr 1995
sei seine Familie mit ihm ins Vanni-Gebiet gezogen. Sein Vater sei im Jahr
2000 als Kadermann der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im
Gefecht gefallen. Nachdem die Familie im Jahr 2003 nach B._______
zurückgekehrt sei, sei sie im Jahr 2007 erneut ins Vanni-Gebiet
umgezogen. Dort sei der Beschwerdeführer am 23. Februar 2009 durch
die LTTE zwangsrekrutiert worden. Nach einem 15-tägigen Waffentraining
sei er im Kampf eingesetzt worden. Am (…) 2009 habe er sich zu seiner
Familie in ein Internally Deplaced People-Camp (IDP, Lager für Interne
Vertriebene) begeben. Als die sri-lankische Armee (SLA) nach Kriegsende
an jedes Mitglied der LTTE appelliert habe, habe er sich als ein unter
Zwang rekrutiertes Mitglied dieser Organisation zu erkennen gegeben.
Leute des Criminal Investigation Departement (CID) hätten ihn wiederholt
abgewiesen, obschon er sich ihnen gegenüber mehrfach als LTTE-Mitglied
zu erkennen gegeben habe; dies mit dem Hinweis, er müsse sich nicht als
LTTE-Mitglied erfassen lassen. Am (…) 2009 hätte er sich mit seiner Mutter
wiederansiedeln sollen. Indessen sei er am selben Tag von der SLA ins
Gefängnis (…) überstellt worden. Dort sei er acht Monate festgehalten und
verhört worden. Anschliessend respektive am (…) 2010 sei er in eine
Rehabilitationshaft versetzt worden, die er in den Lagern (…) durchlaufen
habe. Am (…) November 2011 habe er nach Hause zurückkehren dürfen.
Er habe sich anschliessend den Sicherheitskräften zur Verfügung halten
müssen. Das CID habe ihm untersagt, ohne Erlaubnis das Land zu
verlassen. Er habe auf Abruf beim CID persönlich zu erscheinen gehabt
und habe noch einen Monat lang nach seiner Freilassung Unterschriften
leisten müssen. In den Jahren 2013 bis 2015 habe er etliche Male an
solchen Treffen der CID teilnehmen müssen. Er habe sich jedoch nur
insgesamt zwei- bis dreimal dort eingefunden. Leute der CID seien auch
bei ihm zu Hause aufgetaucht, um sich zu vergewissern, ob er noch da sei.
Der Beschwerdeführer reichte Kopien einer Haftbestätigung vom
(…) 2011 und eines Todesscheins vom (…) 2003 samt Übersetzung ein.
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Mit Begleitschreiben vom 12. Februar 2015 überwies die Botschaft die Ak-
ten der Vorinstanz zum Entscheid.
B.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 – von der Botschaft mit Begleitschreiben
vom 3. Juli 2015 per Post an den Beschwerdeführer weitergeleitet –
verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und lehnte dessen Asylgesuch ab.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit einer englisch-
sprachigen Eingabe vom 29. Juli 2015 (Eingang Botschaft: 4. August 2015)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin sinnge-
mäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amts-
sprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen
(Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Eingabe des Beschwer-
deführers ist auf Englisch abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung ist aus prozessökonomischen Gründen praxisge-
mäss zu verzichten, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe ge-
nügend klare Rechtsbegehren und eine verständliche Begründung zu ent-
nehmen sind und somit ohne weiteres darüber befunden werden kann. Ge-
stützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende
Entscheid in deutscher Sprache.
1.3 Der Beschwerdeführer ist im Verfahren nicht durch eine rechtskundige
Person vertreten, mithin handelt es sich um eine Laienbeschwerde.
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Das am 29. Juni 2015 unter dem Titel "appeal for humanitarian entry visa
for Switzerland" erhobene Rechtsmittel ist vom Bundesverwaltungsgericht
als Beschwerde gegen sämtliche Dispositivziffern der Verfügung des SEM
vom 17. Juni 2015 entgegenzunehmen.
Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert.
Auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG).
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Zur Kognition
im Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
2.
2.1 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben wor-
den, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend (Asylgesuchseingang
Botschaft: 12. März 2012) – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die
Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28. September 2012
gültigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Än-
derung vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
2.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Praxisgemäss kann
das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen Ver-
tretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden.
2.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
2.4 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
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von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(BVGE 2011/10 E. 3.3).
3.
3.1 Die Vorinstanz verneinte in der angefochtenen Verfügung eine akute
Gefährdung des Beschwerdeführers, denn es fehle ihm an der erforderli-
chen Schutzbedürftigkeit. Zwar sei angesichts seiner glaubhaften Aufent-
halte im Gefängnis und in den Rehabilitationslagern die subjektive Furcht
vor einer erneuten Inhaftierung respektive vor Übergriffen seitens der sri-
lankischen Sicherheitskräfte nachvollziehbar. Auch sei die Auffassung zu-
treffend, dass die sri-lankischen Behörden ein Wiedererstarken der LTTE
zu verhindern versuchten und gegen ehemalige Führungspersönlichkeiten
der LTTE vorgehen würden. Somit erscheine es durchaus möglich, dass
der Beschwerdeführer unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden
stehen könnte. Massnahmen, die lediglich im Zusammenhang mit der all-
gemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE stehen, hätten mangels
Intensität keinen Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG. Da er
seinen Angaben zufolge keine führende Persönlichkeit der LTTE gewesen
sei, bedeuteten die geltend gemachten Umstände keine einreiserelevanten
akuten Gefährdungssituationen. Weiter habe er selbst gesagt, gegenwärtig
nicht bedroht zu sein. Seine Furcht vor einer Verhaftung basiere somit le-
diglich auf Mutmassungen. Hätte ihn der sri-lankische Staat ernsthaft ver-
dächtigt, eine Gefahr für dessen Sicherheit darzustellen, so wäre er sofort
inhaftiert worden und nicht so schnell aus einer Rehabilitation freigekom-
men. Folglich sei zu schliessen, dass die Befragungen durch die Sicher-
heitsbehörden im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des
Terrorismus der LTTE gestanden hätten. Die eingereichten Dokumente
würden keine anderen Schlüsse zulassen.
3.2 Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet,
die vorinstanzlichen Erwägungen in Frage zu stellen. Die Hinweise, mit 25
Jahren noch ledig zu sein und bei seiner Mutter zu Hause zu leben, zeigen
keine konkret drohende Gefährdungssituation auf. Dasselbe gilt auch in
Bezug auf die Behauptung, sich nicht mehr nach draussen begeben zu
haben, weil ihn viele Leute beobachten, verdächtigen und teilweise ver-
wünschen würden. Die vom Beschwerdeführer geschilderten vagen Be-
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fürchtungen vor erheblichen Nachteilen enthalten zu wenige Realkennzei-
chen. Dazu passen seine Erklärungen, wonach er über die Herkunft und
die Absichten der ihn bedrohenden Leute und Organisationen bloss rätseln
könne, und sich gegenwärtig nicht akut bedroht fühle. Eine Schutzbedürf-
tigkeit lässt sich somit nicht erkennen: Die LTTE, deren Nachfolgeorgani-
sationen und die vielen von ihr abgespaltenen Bewegungen stellen seit ih-
rem militärischen Untergang (2009) keine Machtfaktoren mehr dar. Da der
Beschwerdeführer mit seiner Freilassung vom 30. November 2011 die Be-
obachtungs- und Prüfungsphase im Gefängnis und in den Rehabilitations-
lagern als einfaches und zwangsrekrutiertes LTTE-Mitglied erfolgreich be-
standen hat, besteht kein Anlass, noch heute von einer konkreten Bedro-
hung seiner Person auszugehen. Zudem sind seit seiner Freilassung keine
intensiven und konkreten Massnahmen der Sicherheitskräfte, der SLA oder
der CID oder anderer staatlicher Organisationen gegen seine Person er-
griffen geworden. Soweit er angibt, nach seiner Freilassung vorerst noch
Melde- und Unterschriftspflichten unterstellt gewesen zu sein und dann
und wann noch befragt und auf seine Ortsanwesenheit hin kontrolliert wor-
den zu sein, stellen diese Massnahmen und die damit verbundenen Beein-
trächtigungen und Folgen – selbst bei Wahrunterstellung – keine genügend
intensiven Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Sollte er wider Erwar-
ten eines Tages den von ihm befürchteten Übergriffen seitens der Sicher-
heitskräfte ausgesetzt sein, ist ihm entgegenzuhalten, dass es ihm ange-
sichts des mittlerweile politischen und rechtlichen Umfeldes zuzumuten ist,
sich gegen solche Handlungen auf dem Rechtsweg zur Wehr zu setzen.
Sri Lanka ist im Rahmen des Möglichen schutzwillig und -fähig. Im Übrigen
hätten ihm die Sicherheitskräfte nach seiner Haft- und Rehabilitationszeit
– mithin ab Ende 2011 – und offenbar selbst nach wiederholtem Nichtbe-
folgen seiner Meldepflichten die Bewegungsfreiheit oder seine Rechte in-
nerhalb Sri Lankas nie eingeschränkt, weshalb er lokal oder regional be-
dingten Problemen auch durch eine Wohnsitzverlegung innerstaatlich aus-
weichen könnte. Folglich gehört er nicht zu einer der Risikogruppen, die
heute noch einer erheblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind (vgl. dazu
BVGE 2011/24 E. 2). An dieser Einschätzung ändern seine Dokumente
oder sein Hinweis nichts, wonach ihm bei einem Scheitern seines Be-
schwerdeverfahrens bloss noch der Suizid als Option bleibe.
3.3 Hinsichtlich der Lebensumstände in Sri Lanka (s. Vorakten) ist davon
auszugehen, dass die Situation nach dem Ende des Bürgerkriegs (Mai
2009) für jeden tamilischen Staatsangehörigen nicht einfach ist, was aber
nicht gegen einen weiteren Verbleib in Sri Lanka spricht. Eine schwierige
finanzielle Lebenssituation und entsprechende humanitäre Überlegungen
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stellen praxisgemäss keinen ausreichenden Grund für eine Bewilligung der
Einreise dar.
3.4 Weiter bestehen keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz.
3.5 Zusammenfassend benötigt der Beschwerdeführer nicht den Schutz
der Schweiz. Die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Colombo.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger


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