E-4852/2010 - Abteilung V - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland...
Karar Dilini Çevir:
E-4852/2010 - Abteilung V - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland...
Abtei lung V
E-4852/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._____,
geboren (...),
Sri Lanka,
p. A. Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Parteien
Gegenstand
Besetzung
E-4852/2010
Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 23. September 2009 an die
Schweizerische Botschaft in Colombo suchte die Mutter des Be-
schwerdeführers für ihren Sohn um Asyl in der Schweiz nach. Zur
Begründung führte sie aus, dieser sei während des Krieges verletzt
worden und halte sich im Rehabilitation Camp in B._____ auf. Nach
seiner Entlassung sei er in seinem Heimatland ohne Schutz.
B.
Am 2. Dezember 2009 wandte sich der Beschwerdeführer persönlich
an die Botschaft. In seinem Schreiben führte er aus, er habe sich von
(...) 2009 bis am (...) 2009 im Rehabilitation Camp aufgehalten und er
habe mehrere Verletzungen. Nach seiner Entlassung sei er von Un-
bekannten gesucht worden. Aus Angst, von Paramilitärs erschossen
zu werden, lebe er im Versteckten. Sein Vater sei im Jahre 2001 ge-
storben.
C.
Die Botschaft forderte den Beschwerdeführer - sofern er am Gesuch
festhalte - mit Schreiben vom 4. Januar 2010 auf, verschiedene Fragen
zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen beziehungs-
weise zu bezeichnen.
D.
Der Beschwerdeführer antwortete innert der angesetzten Frist mit
Schreiben vom 12. Februar 2010. Darin führte er aus, er sei von der
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert und aus-
gebildet worden. Bei Gefechten sei er verletzt und sein Vater getötet
worden, weshalb er von der LTTE entlassen worden und zu seiner
Familie zurückgekehrt sei. Anlässlich einer Reise nach C._____ sei er
von der Navy verhaftet worden; während der Haft sei er misshandelt
worden. Später sei er in das Rehabilitation Camp eingewiesen und am
(...) 2009 freigelassen worden. Gegenwärtig lebe er in C._____.
Wöchentlich müsse er sich auf dem dortigen Polizeiposten melden. Er
werde noch immer der Unterstützung der LTTE verdächtigt und
deswegen jeweils während mehrerer Stunden zu seinen Kontakten
befragt. Aus diesem Grund könne er nicht arbeiten. Ferner sei er
mehrere Male von der EPDP (Eelam People's Democratic Party) unter
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Todesdrohungen aufgefordert worden, sie zu unterstützen, was er
jedesmal abgelehnt habe.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie –
unter anderem einen Geburtsregisterauszug, eine Bestätigung des
Teaching Hospital Jaffna vom (...), ein Schreiben des Grama Officer
(Varany) vom (...), eine Haftbestätigung des International Committee of
the Red Cross (ICRC, Colombo) vom (...), ein Bestätigungsschreiben
vom 26. November 2009, ein Schreiben des Bureau of the
Commissioner General of Rehabilitation (Colombo) vom (...) und einen
Auszug vom (...) aus dem Todesregister betreffend seinen Vater zu
den Akten.
E.
Am 13. April 2010 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu sei-
nen Asylgründen an. Dabei gab er zu Protokoll, er stamme ursprüng-
lich aus D._____ (Jaffna). Nach internen Vertreibungen habe er sich
ab 2006 in E._____ (Vanni) aufgehalten. Im Jahre 2000 sei er an
Lungenentzündung erkrank. Er sei die letzten zehn Jahre krank ge-
wesen und habe seinen Beruf als (...) nicht ausüben können. Im (...)
2008 sei er von der LTTE zwangsrekrutiert und während eines Monats
in F._____ an der Waffe ausgebildet worden. In der Folge habe er für
die LTTE (...) gebaut, sich um die Verletzten gekümmert und zuletzt
auch an Kampfhandlungen teilgenommen. Am (...) sei er bei einem
Angriff an der (...) verletzt und deshalb für (...) hospitalisiert worden.
Am (...) sei er aus dem Spital entlassen und von der LTTE freigestellt
worden. Nach seiner Rückkehr nach Jaffna sei er von der Navy auf der
Strasse kontrolliert und während vier Stunden verhört sowie miss-
handelt worden. Am (...) sei er ins B._____ Rehabilitierungszentrum
eingetreten. Nach seiner Entlassung am (...) sei er nach C._____ zu-
rückgekehrt, wo er sich einmal monatlich auf dem Polizeiposten mel-
den müsse. Am (...) 2010 hätten sich zwei Mitglieder der EPDP in
seiner Abwesenheit bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. Aus Angst
vor einer Verhaftung habe er sich zunächst bei einer Tante und an-
schliessend bei einem Pastor versteckt.
F.
Mit Schreiben vom 15. April 2010 überwies die Botschaft dem BFM
das Dossier des Beschwerdeführers zur weiteren Bearbeitung und
zum Entscheid.
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G.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2010 verweigerte das Bundesamt dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
ab.
H.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2010, welche Bundesverwaltungsgericht am
6. Juli 2010 zuging, beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Be-
weislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde ob -
liegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten des Be-
schwerdeführers davon auszugehen, dass die am 6. Juli 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig er-
folgt beziehungsweise die Rechtsmittelfrist gewahrt ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
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miert. Auf die frist- und formgerecht (mit Ausnahme der fehlenden
Amtssprache, welcher Mangel indessen vom Gericht praxisgemäss bei
solchen Eingaben aus prozessökonomischen Gründen toleriert wird)
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt
es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken.
4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
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verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und
Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsu-
chenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen
nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20
Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.4 Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreise-
bewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein wei-
ter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen ande-
ren Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsu-
che sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations-
möglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997
Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss
redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylge-
setzes nach wie vor Gültigkeit).
5.
5.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2010
aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei im (...) von der LTTE
zwangsrekrutiert worden und habe an der Front gekämpft, bis er im
(...) mit Verletzungen ins Spital eingeliefert worden sei. Dazu stellte die
Vorinstanz fest, es treffe zu, dass dem Beschwerdeführer durch die
Zwangsrekrutierung und die erzwungenen Kampfhandlungen Unrecht
und massive Eingriffe in die Bewegungsfreiheit sowie die körperliche
Integrität widerfahren sei. Am (...) sei der Beschwerdeführer offiziell
aus dem Rehabilitationszentrum entlassen worden und habe sich
seither monatlich beim Polizeiposten in C._____ melden müssen. Seit
der Entlassung habe er keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen
Sicherheitskräften mehr gehabt. Dies belege, dass bei der
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srilankischen Justiz nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege und
er somit vonseiten des Staates nicht akut gefährdet sei.
Zur Vorsprache von Mitgliedern der EPDP im Januar 2010 führte das
Bundesamt aus, dies sei das erste und einzige Mal gewesen, dass
diese Leute versucht hätten, den Beschwerdeführer zu kontaktieren.
Nach seinem Wegzug nach G._____ habe er nichts mehr von der
EPDP gehört, dies obwohl er sich weiterhin jeden Monat auf dem
Polizeiposten in C._____ habe melden müssen. Hätte die EPDP ein
reales Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt, so hätte sie
ihm dort abgepasst. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer vier
Monate unbehelligt in G._____ gelebt habe. Insgesamt würden keine
Hinweise vorliegen, welche darauf schliessen liessen, dass er heute
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von ein-
reiserelevanter Verfolgung betroffen werden könnte. Der Beschwerde-
führer sei nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend,
er habe Gräueltaten und Schmerzen erlitten. Zudem sei er sicher, dass
die EPDP ihn heimlich beobachte und verfolge. Am (...) sei er über den
Grama Seva Officer des Criminal Investigation Department (CID)
aufgefordert worden, das Quartier der srilankischen Armee in (...)
aufzusuchen. Dort habe er sich einer körperlichen Untersuchung
unterziehen müssen und sei während drei Stunden befragt worden.
Schliesslich werde sein Bruder seit dem Jahre (...) vermisst, und sein
Vater sei letztes Jahr bei einem (...) ums Leben gekommen.
5.3 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach
dem Durchlaufen eines Rehabilitationsprogrammes von der LTTE offi-
ziell entlassen wurde. Zumal diese Organisation in der Art früherer
Jahre nach der Beendigung der kriegerischen Auseinandersetzungen
im Frühjahr 2009 gar nicht mehr existiert, hat er vor ihr nichts zu be-
fürchten. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, nach seiner
Entlassung habe er sich in regelmässigen Abständen bei der Polizei
von C._____ melden müssen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass er
sich in seinen schriftlichen Eingaben und anlässlich der Anhörung zur
Meldepflicht unterschiedlich geäussert hat. Zunächst sprach er von
einer wöchentlichen, später von einer monatlichen Unterschriftspflicht.
In Anbetracht dieses, einen wesentlichen Punkt der Asylbegründung
betreffenden Widerspruchs bestehen seitens des Gerichts ernsthafte
Zweifel an der geltend gemachten Pflicht und den damit verbundenen
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polizeilichen Befragungen. Sodann wäre es für die Polizei ein Leichtes
gewesen, den Beschwerdeführer zu verhaften, wenn sie ihn effektiv
der Unterstützung der LTTE verdächtigt und ein ernsthaftes Interesse
an der Verfolgung seiner Person gehabt hätten. Gleiches gilt hinsicht-
lich der Befragung durch das srilankische Militär vom 17. Juni 2010.
Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Situation für
die Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas auch nach
dem Ende des langjährigen Bürgerkriegs noch schwierig ist (vgl. etwa
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Sri Lanka, Position
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH, Bern, 8. Dezember 2009).
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich aber
die allgemeine Sicherheitslage der Tamilen in jüngster Zeit sukzessive
verbessert. Sie können sich im Land freier bewegen, wichtige Verbin-
dungswege wurden wieder dem Verkehr übergeben, und das restrik-
tive Passsystem für Aus- und Einreisen nach Jaffna wurde abge-
schafft. Die Polizei- und Armeepräsenz wurde insbesondere im Osten
erheblich reduziert. Soweit die heimatlichen Behörden die Tamilen kon-
trollieren und sie befragen, handelt es sich dabei in aller Regel um
blosse Schikanen, denen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfol-
gungscharakter zukommt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion keine asylre-
levanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat.
Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe weiter gel-
tend, sein Vater sei während des Bürgerkrieges gestorben, und sein
Bruder werde seit sechs Jahren vermisst. Diese tragischen Ereignisse
stehen offensichtlich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem wäh-
rend Jahren in Sri Lanka - insbesondere im Norden und Osten -
herrschenden Krieges. Allerdings vermag der Beschwerdeführer
daraus in asylrelevanter Hinsicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Schliesslich legt er mit blossen Wiederholen seiner Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe, insbesondere dem Vorsprechen der EPDP, nicht
substanziiert dar, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er
sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes, und es sei ihm
deshalb die Einreise nicht zu bewilligen. Um Wiederholungen zu ver-
meiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle
und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungs-
weise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung
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und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzu-
tun. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar. Das
BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Barbara Balmelli
Versand:
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