E-477/2015 - Abteilung V - Vermögenswertabnahme - Vermögenswertabnahme; Verfügung des SEM vom 22. De...
Karar Dilini Çevir:
E-477/2015 - Abteilung V - Vermögenswertabnahme - Vermögenswertabnahme; Verfügung des SEM vom 22. De...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l




Abteilung V
E-477/2015



Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.

Parteien

A._______, geboren (…), Pakistan,
vertreten durch Vijay Singh, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; vorher: Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Vermögenswertabnahme; Verfügung des BFM
vom 22. Dezember 2014 / N (…).



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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. November 2011 um Asyl in der
Schweiz nach. Am 22. November 2011 wurde er in B._______ zur Person
befragt und am 7. Juli 2014 durch das seinerzeitige Bundesamt für Migra-
tion (BFM; heute: SEM) zu den Asylgründen angehört. Das Asylverfahren
ist noch hängig.
A.b Am 10. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer von der Grenz-
wachpolizei bei einer Personen- und Effektenkontrolle anlässlich einer
Bahnfahrt von dem von ihm mitgeführten Barbetrag von Fr. 1230.– die
Summe von Fr. 1000.– abgenommen und eingezogen.
A.c Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 bestätigte das BFM die Recht-
mässigkeit der Einziehung, schrieb den Betrag dem Sonderabgabekonto
des Beschwerdeführers gut und rechnete ihn auf eine zu leistende Sonder-
abgabe an. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe die
Herkunft der eingezogenen Geldsumme nicht glaubhaft nachgewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer liess mit Beschwerde vom 22. Januar 2015 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihm der abgenommene Betrag von Fr. 1000.– wie-
der auszuhändigen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm in
vollem Umfang die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der
Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2015 hiess das Gericht den An-
trag auf unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf Erhebung eines
Kostenvorschusses und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung ab. Gleichzeitig forderte es die Vorinstanz zur Einreichung einer
Vernehmlassung auf. Die mit dieser Verfügung einverlangte Fürsorgebe-
stätigung wurde dem Gericht am 3. März 2015 zugestellt.
D.
D.a Das SEM liess sich am 20. März 2015 vernehmen. Es hielt an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
D.b Der Beschwerdeführer machte von dem ihm mit Zwischenverfügung
vom 1. April 2015 eingeräumten Replikrecht keinen Gebrauch.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung wurde gestützt auf Art. 87 AsylG i.V.m.
Art. 16 und 17 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR
142.312) erlassen, weshalb es sich vorliegend um ein Verfahren auf dem
Gebiet des Asylrechts handelt.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.
Beschwerden in Verfahren betreffend Sicherheitsleistungen und Abrech-
nungen über Sicherheitskonti – zu denen auch die Verfahren betreffend
Vermögenswertabnahmen gemäss Art. 87 AsylG gehören – fallen grund-
sätzlich in die Zuständigkeit der dritten Abteilung des Bundesverwaltungs-
gerichts (Art. 23 Abs. 5 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das
Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1] i.V.m. Ziff. 3 Abs. 1 dessen
Anhangs).
An ihrer Sitzung vom 4. September 2014 hat die Verwaltungskommission
des Bundesverwaltungsgerichts gestützt auf Art. 24 Abs. 4 VGR beschlos-
sen, diese Art von Verfahren provisorisch von der dritten Abteilung auf die
vierte und fünfte Abteilung zu übertragen (Verwaltungskommission, Proto-
koll der Sitzung vom 4. September 2014, Nr. 2014/13, Traktandum 1.2).
Das vorliegende Verfahren wurde der fünften Abteilung zugeteilt.
3.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
4.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
4.3 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliess-
lich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
5.
5.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG sind Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugs-
kosten sowie Kosten des Rechtsmittelverfahrens – soweit zumutbar – zu-
rückzuerstatten. Bei erwerbstätigen Asylsuchenden und Schutzbedürftigen
ohne Aufenthaltsbewilligung erfolgt die Rückerstattung durch eine Sonder-
abgabe aus dem Erwerbseinkommen (Art. 86 Abs. 1 AsylG).
5.2 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung müs-
sen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stam-
men, offenlegen (Art. 87 Abs. 1 AsylG). Die zuständigen Behörden können
solche Vermögenswerte zwecks Rückerstattung nach Art. 85 Abs. 1 AsylG
sicherstellen, wenn der Betroffene nicht nachweisen kann, dass die Ver-
mögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öf-
fentlichen Sozialhilfeleistungen stammen (Art. 87 Abs. 2 Bst. a AsylG), ihre
sonstige Herkunft nicht nachweist (Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG) oder die
Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen kann, diese aber einen
vom Bundesrat festzusetzenden Betrag – der aktuell bei Fr. 1000. liegt –
übersteigen (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 AsylV 2).
5.3 Als Vermögenswerte nach Art. 87 AsylG gelten Geldbeträge, geldwerte
Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben (Art. 16 Abs. 1
AsylV 2; vgl. dazu Ziff. 8.5.1 der Weisung des SEM vom 1.1.2008 über die
Sonderabgabe für Personen des Asylrechts [nachfolgend: Sonderabga-
ben-Weisung], > Publikationen & Service > Weisungen
und Kreisschreiben > Asylgesetz > Sonderabgabe [Stand 1.7.2015, be-
sucht am 28.1.2016]). Die Vermögenswertabnahme begründet – wie die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – die Sonderabgabepflicht (Art. 10 Abs. 1
AsylV 2). Sie wird in vollem Umfang an sie angerechnet (Art. 17 AsylV 2)
und fällt mit ihrem Wegfall ebenfalls dahin (Art. 87 Abs. 4 AsylG).
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6.
6.1 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte
sind strenge Anforderungen zu stellen. Kann die Herkunft der Vermögens-
werte nicht unmittelbar durch Dokumente nachgewiesen werden, wird pra-
xisgemäss erwartet, dass die betroffene Person bereits anlässlich der Ab-
nahme klare, schlüssige und mit allfällig später erhobenen Beweismitteln
übereinstimmende Angaben zur Herkunft der sich bei ihr befindlichen Ver-
mögenswerte macht (vgl. Urteil BVGer C-1975/2007 vom 12. November
2008 E. 3.3 m.w.H. sowie Ziff. 8.5.3.4 der Sonderabgaben-Weisung). Ob
das nachträgliche Einreichen von Beweismitteln für den Herkunftsnach-
weis abgenommener Vermögenswerte ausreicht, lässt sich nicht generell,
sondern bloss einzelfallweise, unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände, ermitteln und beantworten. Ausgenommen sind allerdings Fälle
von offensichtlichen Widersprüchen oder eindeutigen Ungereimtheiten, die
ohne zusätzliche Abklärungen zum Schluss berechtigen, der geforderte
Nachweis sei nicht erbracht worden (vgl. u.a. Urteile BVGer C-1256/2006
vom 4. Juni 2008 E. 3.3, C-4341/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 2.3 und
C-1258/2006 vom 11. Mai 2007 E. 4.2).
6.2 Vorliegend vermochte der Beschwerdeführer anlässlich der Vermö-
genswertabnahme am 10. November 2014 keine Dokumente zur Herkunft
des bei ihm gefundenen Bargeldes von Fr. 1230.– vorzulegen. Bei der Ab-
nahme erklärte er, das Geld stamme aus dem Kauf und Verkauf von Mo-
biltelefonen, und einen Teil habe er von einem Kollegen bekommen zwecks
Kaufs von Mobiltelefonen respektive zum Kauf eines iPhones 5s. Eine so-
fortige telefonische Rückfrage des befragenden Polizeibeamten beim an-
gegebenen Kollegen des Beschwerdeführers ergab demgegenüber, dass
Letzterer das Geld an die Tochter des Kollegen nach C._______ hätte
überweisen sollen.
In einer am 21. November 2014 bei der Vorinstanz eingegangenen Zu-
schrift vom 20. November 2014 erklärte der Beschwerdeführer den Besitz
der Geldsumme in nicht recht verständlicher Weise damit, dass er an die-
sem Tag für einen Kollegen in D._______ eine Rechnung habe bezahlen
oder diesem Geld habe schicken wollen und auf der Zugfahrt den Anruf
eines Kollegen wegen des Verkaufs eines iPhones erhalten habe.
6.3 In der Beschwerde wurden einige Aussagen des Beschwerdeführers
als Missverständnisse erklärt. So sei sein Geld nicht für den Kauf eines
iPhones bestimmt gewesen, zumal er ja eines gehabt habe. Der Kollege
habe auf telefonische Rückfrage bestätigt, dass das Geld von ihm stamme
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und in falsch verstandener Hilfsabsicht beigefügt, dass es nach C._______
an seine Tochter zu überweisen sei; dies sei aber eine Falschaussage.
Der Beschwerde verfüge über kein Bankkonto und bewahre alles Geld, das
er besitze, im Portemonnaie oder bei sich zu Hause auf. Er habe am Tag
der Kontrolle von der Sozialhilfe Fr. 380.– erhalten, welches Geld er noch
auf sich getragen habe. Die restlichen Fr. 900.– habe er in Form von drei
Überweisungen vom Februar 2012, Oktober 2012 und Oktober 2013 von
Freunden und Verwandten erhalten, was er mit drei Western-Union-Quit-
tungen belegte. Er habe am Tag der Kontrolle fällige Rechnungen für sei-
nen Kollegen E._______., der sich gerade in F._______ aufgehalten habe
und welcher ihm auch schon Geld gegeben habe, zahlen wollen. Ferner
habe er mit dem Geld zwei Bussen der SBB für sich und einen Freund
bezahlen wollen, was er denn auch – unter Verweis auf zwei bei der Vo-
rinstanz eingereichte Quittungen – am 10. und 12. November 2014 getan
habe.
7.
7.1 Wie unter E. 6.1 ausgeführt, sind die Anforderungen an die Nachweis-
pflicht im Rahmen der Vermögenswertabnahme hoch. Im vorliegenden Fall
erfolgte die Abnahme auf Grundlage von Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG, da es
sich beim eingezogenen Geldbetrag nicht um Erwerbseinkommen handle
und der Beschwerdeführer die Herkunft der Vermögenswerte nicht nach-
gewiesen habe.
Zu prüfen ist demnach, ob die Abnahme rechtmässig war, weil es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, den Nachweis der Herkunft des Vermö-
genswertes zu erbringen (Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG). Da gemäss der
Rechtsprechung ein Nachweis gemäss Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG im je-
weiligen Einzelfall erbracht werden kann, sofern das Geld nicht aus Er-
werbseinkommen oder Sozialhilfe stammt, darf die Erbringung des gefor-
derten Nachweises nicht von vornherein unmöglich sein (vgl. Urteil BVGer
C-1975/2007 vom 12. November 2008 E. 3.3 und D-6310/2014 vom 16.
Januar 2015 E. 8).
Der Beschwerdeführer trug bei der Kontrolle Fr. 1230.– bei sich. Seine da-
maligen Erklärungen hinsichtlich der Herkunft des Geldes waren vage und
nicht konsistent, und sie stimmten auch nicht mit den Angaben des Kolle-
gen G._______. überein, welcher zwar bestätigt hat, dass das Geld von
ihm stamme (und nach C._______ überwiesen werden solle), ohne sich
aber auf den Betrag von Fr. 800.– festzulegen. Auch seine Erklärungen in
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der Zuschrift vom 20. November 2014 sind, soweit überhaupt verständlich,
wenig hilfreich, da sie sich damit befassten, was er mit dem Geld tun wollte,
nicht aber, woher es stammte.
Wenn nun in der Beschwerde behauptet wird, er habe am Morgen des Ta-
ges, an welchem er in die Kontrolle geraten ist, von der Sozialhilfe
H._______ den Betrag von Fr. 380.– erhalten, ist dies insoweit unrichtig,
als der ihm gleichentags ausbezahlte Betrag sich nur auf Fr. 165.90 belief
(SEM-Akte 10). Und wenn die Herkunft des Restbetrages von Fr. 900.–
neu mit drei erhaltenen Zahlungen erklärt werden will, die 13, 25 und 33
Monate zurückliegen, und mit der Behauptung, dass das Geld seit einiger
Zeit zurückgelegt worden sei, bleibt lediglich festzustellen, dass der Nach-
weis gescheitert ist. Die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerde-
führer habe kein Bankkonto und bewahre all sein Geld im Portemonnaie
oder bei sich zu Hause auf, ist im Übrigen jedenfalls insofern aktenwidrig,
als er über ein Postkonto verfügt, auf welchem innerhalb des Monats April
2014 nicht weniger als 29 Bewegungen (4 Gutschriften über Fr. 1540.– und
25 Lastschriften über Fr. 1543.–) stattgefunden haben. Die Anträge, zwei
Kollegen als Zeugen anzuhören (vgl. Beschwerde S. 5 f.) sind in antizipier-
ter Beweiswürdigung – einerseits könnten die beiden wiederum höchstens
über die Bestimmung, nicht aber über die Herkunft des Geldes etwas aus-
sagen, anderseits sind Gefälligkeitszeugnisse nicht auszuschliessen – ab-
zuweisen.
7.2 Das Gericht stellt mithin fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, den Nachweis für den Erhalt der Summe von Fr. 1230.– bezie-
hungsweise, nach Abzug des ihm belassenen Freibetrags von Fr. 230.–,
des Betrags von Fr. 1000.– zu erbringen. Die Einziehung des Vermögens-
wertes und seine Gutschreibung auf dem Sonderabgabekonto des Be-
schwerdeführers war daher in der Höhe des Betrags von Fr. 1000.– recht-
mässig im Sinne von Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG.
8.
Die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht nicht und ist daher
zu bestätigen.
9.
Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 20. Februar 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
worden ist, sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Sarah Straub