E-4752/2016 - Abteilung V - Familienzusammenführung (Asyl) - Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM ...
Karar Dilini Çevir:
E-4752/2016 - Abteilung V - Familienzusammenführung (Asyl) - Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM ...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
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T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung V
E-4752/2016



Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.

Parteien

A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch David Krummen, Rechtsanwalt,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 / N (…).



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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 6. November 2012 in der Schweiz um
Asyl nach. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 anerkannte das damalige
Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration
[SEM]) den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 (Posteingang beim SEM am 5. Novem-
ber 2015) stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Famili-
enzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______ und beantragte eine
Einreisebewilligung für sie. Seinem Gesuch waren eine Kopie der Identi-
tätskarte seiner Ehefrau, drei Kopien von Fotos von ihr sowie die Kopie
einer Heiratsurkunde beigelegt.
C.
Mit Schreiben vom 6. April 2015 stellte das SEM dem Beschwerdeführer
einen Fragekatalog zur Abklärung des Sachverhalts zu. Der Beschwerde-
führer beantwortete diesen mit Eingabe vom 25. April 2016 innert Frist. Der
Eingabe beigelegt waren zwei aktuelle Passfotos und drei weitere Fotos
seiner Ehefrau.
D.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 – eröffnet am 29. Juni 2016 – verweigerte
das SEM der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise und lehnte das
Gesuch um Familienzusammenführung ab.
E.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM
um Akteneinsicht. Am 14. Juli 2016 kam die Vorinstanz diesem Gesuch
nach.
F.
Vertreten durch den oben rubrizierten Rechtsanwalt erhob der Beschwer-
deführer mit Eingabe vom 2. August 2016 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016
sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, B._______ die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen, sie nach erfolgter Einreise im Sinne der Erwä-
gungen als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in
Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).

3.
Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre min-
derjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine
besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die an-
spruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu
bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51
Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Tren-
nung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienver-
einigung in der Schweiz voraus; sie dient hingegen nicht der Aufnahme von
neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen
(BVGE 2012/32 E. 5).

4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, der
Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wann
er seine Ehefrau das letzte Mal gesehen habe. Weil er bereits kurz nach
der Hochzeit aus Eritrea geflüchtet sei, könne zudem nicht von einer ge-
lebten schützenswerten Beziehung ausgegangen werden, welche für die
Gewährung des Familiennachzugs erforderlich sei. Diese Einschätzung
werde durch den Umstand gestärkt, dass er und seine Ehefrau keine Be-
mühungen unternommen hätten, um sich bereits früher in einem Drittstaat
wieder zu vereinen. Schliesslich sei für das SEM nicht ersichtlich, dass sie
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ihre Beziehung nach der Trennung aufrechterhalten hätten, weil der Be-
schwerdeführer in den Befragungen ausgeführt habe, seine Ehefrau be-
klage sich bei seiner Familie über die Unsicherheit des Fortbestands ihrer
Ehe und frage, ob sie noch zusammen oder getrennt seien.

4.2 Nach Sichtung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung den Argumenten des Beschwerdeführers nicht standzuhalten vermö-
gen. Auch die eingeholte Vernehmlassung ändert diesbezüglich nichts, zu-
mal es die Vorinstanz bedauerlicherweise unterlassen hat, auf die Argu-
mente des Beschwerdeführers auch nur ansatzweise einzugehen.

4.2.1 Anders als von der Vorinstanz offenbar impliziert, kann die Anwen-
dung von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht von der Dauer der durch die Flucht
getrennten Familiengemeinschaft abhängen (vgl. Urteil des BVGer
E-3154/2016 vom 31. Mai 2016 E. 7). Aufgrund der dokumentierten Hoch-
zeit am 14. Februar 2010 ist davon auszugehen, dass zumindest damals
Familiengemeinschaft bestand, zumal der Beschwerdeführer in den Befra-
gungen ausführte, nach der Hochzeit noch bis im März zu Hause gewesen
zu sein und seine Frau in dieser Zeit offenbar bei ihm wohnte (vgl. Akten
des Asylverfahrens, A14, F 44; Stellungnahme vom 25. April 2016, Ziff. 2).
Darüber hinaus ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die
trotz der Militärdienstpflicht des Beschwerdeführers weiterbestehende Fa-
miliengemeinschaft durch seine Flucht getrennt wurde.

4.2.2 Entscheidend ist vor diesem Hintergrund damit weniger die Frage, ob
die Familiengemeinschaft vorbestanden hat, sondern ob der Beschwerde-
führer und seine Ehefrau diese im weiteren Verlauf aufgegeben haben. Die
Vorinstanz zitiert in diesem Zusammenhang selektiv Aussagen des Be-
schwerdeführers aus den Asylanhörungen, welche isoliert betrachtet tat-
sächlich das Bild vermitteln, dass es sich zumindest zwischenzeitlich nicht
mehr um eine gelebte Beziehung handelte. Eine genaue Lektüre der Be-
fragungsprotokolle vermittelt jedoch ein anderes Bild. Schon in der sum-
marischen Befragung bedauerte der Beschwerdeführer, nicht die Gelegen-
heit gehabt zu haben, richtig Zeit mit seiner Ehefrau zu verbringen (vgl.
Akten des Asylverfahrens, A7, F 7.03) – notabene ohne, dass die befra-
gende Person eine entsprechende Frage gestellt hätte. In der Anhörung
brachte der Beschwerdeführer vor, er sei auch deswegen ausgereist, weil
in Eritrea keine Möglichkeit bestanden habe, ein normales Eheleben zu
führen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14, F 8). Neben der von der Vo-
rinstanz zitierten Aussage, seine Frau beklage sich ständig, weil er so
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lange weg sei, äusserte er zudem, die Situation seiner Frau lasse ihm keine
Ruhe (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14, F 104 und 117). In einer Ge-
samtbetrachtung ergibt sich aus diesen Aussagen entgegen der Auffas-
sung der Vorinstanz klar, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
ihre Beziehung trotz aller Schwierigkeiten weitergeführt haben. Dass sie
sich nicht früher um eine Familienzusammenführung – beispielsweise in
Äthiopien – bemüht haben, ist angesichts der damaligen prekären Lebens-
umstände des Beschwerdeführers nachvollziehbar und ändert nichts da-
ran, dass aufgrund der Akten von einer weiterhin gelebten Ehegemein-
schaft auszugehen ist, die einen Familiennachzug gestützt auf Art. 51 Abs.
4 AsylG erlaubt.

4.3 In einer Gesamtwürdigung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG vorliegend
gegeben sind.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung
des SEM vom 28. Juni 2016 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen,
B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, und sie nach erfolgter
Einreise gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und
ihr Asyl zu gewähren, sofern sie die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstän-
dig nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters
des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nach-
forderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwech-
sels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerde-
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führer Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädi-
gung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das
SEM zu entrichten.
6.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands
(Art. 65 Abs. 2 VwVG) ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, B._______ die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen, sie nach erfolgter Einreise im Sinne der Erwägungen als Flüchtling
anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Arthur Brunner


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