E-4606/2010 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Mai...
Karar Dilini Çevir:
E-4606/2010 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Mai...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-4606/2010


U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien

A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin, Advokatur
Gysin + Roth, (…),
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Mai
2010 / N (…).


E-4606/2010
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Sachverhalt:
I.
Das am 4. Februar 2008 erstmals in der Schweiz gestellte Asylgesuch
des Beschwerdeführers, eines syrischen Staatsangehörigen kurdischer
Ethnie, wies das BFM mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 ab und ordne-
te gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der
Wegweisung an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
4. November 2008 lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
5. Februar 2010 ab (E-7003/2008).
II.
A.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 11. März 2010 – die mit
Eingabe vom 15. März 2010 ergänzt wurde – durch seinen ehemaligen
Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch in der Schweiz einreichen und
beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen, ihm sei in der Schweiz
Asyl zu gewähren und es sei die Wegweisung aufzuheben; eventualiter
sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) ersucht sowie beantragt, das zuständige Migration-
samt sei aufzufordern, mit Vollzugsmassnahmen bis zum Vorliegen eines
Entscheids über die Anträge zuzuwarten.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, zwar sei die Geltend-
machung der neuen Asylgründe seitens des Beschwerdeführers sehr
spät erfolgt, jedoch könnten Wegweisungsvollzugshindernisse bis zuletzt
neu vorgebracht werden. Der Beschwerdeführer habe in seinem nun ab-
geschlossenen Asylverfahren nicht alle Asylgründe vorbringen können, da
man ihm geraten habe, nicht über die enge Verbindung, welche zwischen
ihm beziehungsweise seiner Familie und der PKK (Partiya Karkeren Kur-
distan; Arbeiterpartei Kurdistans) bestanden habe, zu sprechen, weil die
PKK in Europa als Terrororganisation gelte und er keine Chance auf Asyl
habe, wenn er seine Beziehung zu dieser Organisation offen lege. Des-
halb habe er alle Vorkommnisse und Gründe unerwähnt gelassen, die im
Zusammenhang mit seiner Verfolgung und derjenigen seiner Familie we-
gen des langjährigen Engagements für die PKK entstanden seien. Dies
ändere allerdings nichts am Umstand, dass der Beschwerdeführer gerade
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wegen der Beziehungen zur PKK höchst gefährdet sei. Er selber sei be-
reits als Kind für die PKK tätig gewesen, indem er seinerzeit [Tätigkeit]
geleistet sowie Informationen an die Organisation weitergeleitet habe.
Sodann habe der Vater des Beschwerdeführers [Länderei], welches nach
dem Abzug der PKK von den syrischen Sicherheitskräften beschlagnahmt
worden sei, der PKK (...) zur Verfügung gestellt. Nach der Vertreibung der
PKK aus Damaskus habe die Familie des Beschwerdeführers nach
B._______ fliehen müssen. Es sei wiederholt zu Hausdurchsuchungen
gekommen, welche einerseits mit dem Umstand zu tun gehabt hätten,
dass das Hauptquartier der PKK auf dem Grundstück des Vaters des Be-
schwerdeführers gestanden sei, und andererseits damit, dass der Bruder
des Beschwerdeführers, der sich der PKK angeschlossen habe und dem
Beschwerdeführer äusserlich sehr ähnlich sehe, gesucht werde. Der Auf-
enthaltsort des Bruders sei derzeit unbekannt. Ein weiterer Bruder habe
nach C._______ flüchten müssen, um der Verfolgung zu entgehen. Der
Vater des Beschwerdeführers sei wegen seiner Hilfeleistungen für die
PKK acht Monate inhaftiert gewesen. Er unterliege selbst heute noch ei-
ner Meldepflicht und müsse zwei Mal pro Monat auf dem Polizeiposten
seine Unterschrift abgeben. Weiter sei der Beschwerdeführer – wie sein
Vater – als [Beruf] tätig gewesen und habe u.a. [mit Abdullah Öcalan zu
tun gehabt]. Auch die Mutter des Beschwerdeführers habe sich für die
PKK engagiert und sei seinerzeit bei den kurdischen Frauen der PKK ak-
tiv gewesen. [Ein Verwandter] des Beschwerdeführers, ebenfalls ein
PKK-Mitglied, sei im bewaffneten Kampf der PKK ums Leben gekommen.
Im Übrigen sei nicht auszuschliessen, dass die syrischen Sicherheitskräf-
te davon ausgehen könnten, der Beschwerdeführer habe im Ausland
Kontakt zur PKK gehabt. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Bot-
schaftsabklärung fehlerhaft ausgefallen sein müsse, denn es sei anzu-
nehmen, dass die Schweizer Vertretung absichtlich mit unrichtigen Infor-
mationen versehen worden sei, damit der Beschwerdeführer den syri-
schen Behörden ausgeliefert werde.
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer an einer Demonstration [in der
Schweiz] teilgenommen, welche zur Unterstützung der politischen Gefan-
genen, die sich in Syrien im Hungerstreik befunden hätten, stattgefunden
habe. Sein Vater habe ihm daraufhin mitgeteilt, er sei dabei vom syri-
schen Geheimdienst erkannt und identifiziert worden.
Zur Stützung seiner geltend gemachten Vorbringen reichte der Be-
schwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: diverse Fotographien
inklusive Anmerkungen sowie drei undatierte Referenzschreiben von
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D._______, E._______ und F._______ (inklusive Kopien der Aufent-
haltsausweise der betreffenden Personen).
B.
Mit Schreiben vom 16. März 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, dass es infolge einer summarischen Prüfung der geltend gemachten
Vorbringen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichte und
über die allfällige Auferlegung von Verfahrenskosten im Endentscheid be-
finde. Im Übrigen setzte das BFM den Wegweisungsvollzug bis auf Wei-
teres aus und hielt fest, der Beschwerdeführer könne sich bis zum Ab-
schluss des vorinstanzlichen Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
C.
Am 14. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen neu-
en Asylgründen befragt. Anlässlich seiner Anhörung trug er im Wesentli-
chen Folgendes vor:
Nach dem negativen Ausgang des ersten Asylverfahrens habe er sich
weiterhin in der Schweiz aufgehalten. Im Rahmen seines ersten rechts-
kräftig abgeschlossenen Asylverfahrens habe er nicht alle Gründe seiner
Flucht aus dem Heimatland genannt, weil man ihm geraten habe, die en-
ge Verbindung zwischen ihm beziehungsweise seiner Familie und der
PKK zu verschwiegen, weil die PKK in Europa als terroristische Organisa-
tion gelte. Nach Abschluss des ersten Asylverfahrens habe er sich sei-
nem Anwalt anvertraut, welcher ihm geraten habe, die nachstehenden
Vorbringen betreffend PKK den Asylbehörden mitzuteilen: Seine Familie
werde wegen ihres seit [80er-Jahre] erfolgten Engagements für die PKK
von den syrischen Behörden verfolgt und sei fichiert worden. Ein Bruder
des Beschwerdeführers sei bei der PKK-Guerilla tätig; derzeit wisse man
nicht, wo er sich aufhalte. Ein anderer Bruder habe nach C._______ flie-
hen müssen. Ferner sei [ein Verwandter] getötet und [ein Verwandter]
verletzt worden. Im Jahr [90er-Jahre] habe auch der Vater des Beschwer-
deführers fliehen müssen, da in diesem Jahr das Haus der Familie ein
Zentrum für PKK-Mitglieder dargestellt habe. Ausserdem habe der Be-
schwerdeführer in diesem Jahr [Tätigkeiten] und sich durch mündliche
Propaganda für die PKK eingesetzt, weshalb es zu einer verstärkten Ver-
folgung seitens der syrischen Sicherheitskräfte gekommen sei. Ferner
habe die PKK ihr Vermögen auf den Vater des Beschwerdeführers über-
tragen, weshalb der syrische Staat die Familie vertreiben wolle, um an
das Vermögen zu gelangen. Im Jahr (…) hätten der Beschwerdeführer
und seine Familie Damaskus verlassen müssen und seien nach
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B._______ gezogen, um sich der Verfolgung durch die syrischen Behör-
den zu entziehen. Im Übrigen sei er im Jahr 2007 anlässlich einer De-
monstration (…) festgenommen und [mehrere] Tage inhaftiert worden. Da
er der einzige gewesen sei, welcher zusammen mit den Eltern im Eltern-
haus gewohnt habe, habe sein Vater ihm gesagt, der Staat töte ihn auch,
wenn er nicht fliehe. Sodann habe er sich in der Schweiz für die PYD
(Partiya Yekitîya Demokrat) engagiert, indem er an Sitzungen und an
Kundgebungen teilgenommen habe; namentlich hätten im März 2010 drei
Demonstrationen stattgefunden.
Zur Untermauerung seiner geltend gemachten Vorbringen legte der Be-
schwerdeführer drei Dokumente der PYD sowie eine CD mit einem Inter-
view des Beschwerdeführers, welches auf Roj-TV ausgestrahlt worden
sei, ins Recht.
D.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 – am darauffolgenden Tag eröffnet –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung
führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten. Zudem sei
der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Im Übrigen
wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhoben.
Zur Begründung führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers würden der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, denn tat-
sächlich Verfolgte seien bestrebt, den Asylbehörden die Gründe für ihre
Flucht aus dem Heimatland abschliessend dazulegen. Der Beschwerde-
führer sei im Verlauf seines ersten Asylverfahrens wiederholt auf seine
Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden. Sodann habe er sowohl
in der EVZ-Befragung als auch anlässlich der Anhörung angegeben, kei-
ne weiteren Asylgründe zu haben. Die angebliche Verfolgung aufgrund
der Hilfeleistung für die PKK habe er auch in seiner Beschwerde vom
4. November 2008 mit keinem Wort erwähnt. Die Erklärung, er habe sich
gefürchtet, die Wahrheit zu sagen, weil die PKK in Europa als Terrororga-
nisation angesehen werde, vermöge in Anbetracht der zentralen Bedeu-
tung, die er diesem Vorbringen beim zweiten Asylgesuch zumesse, nicht
zu überzeugen. Bezeichnenderweise habe die im Rahmen des ersten
Asylgesuchs getätigte Botschaftsabklärung ergeben, dass bei den syri-
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schen Behörden nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege; er werde
in seinem Heimatland nicht gesucht und könne zudem einen Pass bean-
tragen. Im Weiteren würden seine Vorbringen zur angeblichen Verfolgung
auch deshalb keinen Sinn ergeben, weil die syrische Regierung im Jahr
2004 eine Generalamnestie für heimkehrende syrische PKK-Angehörige
erlassen habe. Unter diesen Umständen erstaune es nicht, dass der Be-
schwerdeführer weder in seiner schriftlichen Eingabe noch anlässlich der
Anhörung in der Lage gewesen sei, die angebliche persönliche Verfol-
gung durch die syrischen Behörden zu konkretisieren. Auch die ins Recht
gelegten Beweismittel vermöchten nicht die vorstehenden Erwägungen
umzustossen. Insbesondere würden die eingereichten Fotographien, wel-
che Abdullah Öcalan mit Familienmitgliedern und Verwandten des Be-
schwerdeführers zeigen würden, aus den 80er- und 90er-Jahren stam-
men, weshalb sie nicht geeignet seien, eine aktuelle Verfolgung des Be-
schwerdeführers seitens der syrischen Behörden zu belegen, die zu sei-
ner Flucht aus dem Heimatland im Jahr 2008 geführt haben solle. Aus-
serdem komme den drei eingereichten Referenzschreiben nur geringer
Beweiswert zu. Folglich bestehe weder ein kausaler noch ein materieller
Zusammenhang zwischen den eingereichten Beweismitteln und den Vor-
bringen des Beschwerdeführers. Betreffend die geltend gemachte exilpo-
litische Tätigkeit des Beschwerdeführers gehe das Bundesamt zwar da-
von aus, dass die syrischen Behörden die Aktivitäten von regimekriti-
schen Exilorganisationen beobachten würden, sie hätten jedoch ange-
sichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen
Staatsangehörigen im Ausland nur Interesse an der Identifizierung von
Personen, deren Aktivitäten über massentypische exilpolitische Proteste
hinausgehen und die Funktionen wahrnehmen oder Aktivitäten entwickeln
würden, welche sie als gefährliche Regimegegner erscheinen liessen.
Exilpolitische Tätigkeiten seien nur dann erheblich, wenn die betreffenden
Personen über eine längere Zeit öffentlich exponiert als Regimekritiker in
Erscheinung treten oder ihre Handlungen die Fortsetzung bereits im Hei-
matland manifestierter politischer Aktivitäten darstellen würden. Vorlie-
gend sei dies jedoch nicht der Fall, da sich der Beschwerdeführer als ein-
faches Mitglied der PYD nicht derart exponiert habe. Allein die mit Foto-
graphien dokumentierte Teilnahme an einigen Demonstrationen und die
Gewährung eines Interviews auf Roj-TV vermöchten diese Erkenntnis
nicht umzustürzen. Zudem sei im ersten Asylverfahren rechtskräftig fest-
gestellt worden, dass er keine politischen Aktivitäten und daraus folgende
behördliche Probleme im Heimatstaat vor seiner Ausreise habe glaubhaft
machen können. Somit könne ausgeschlossen werden, dass er vor dem
Verlassen seiner Heimat als regimefeindliche Person ins Blickfeld der sy-
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rischen Behörden oder Nachrichtendienste geraten sei. Die im zweiten
Asylgesuch gemachte Aussage, er habe von seinem Vater erfahren, dass
der syrische Geheimdienst ihn erkannt habe, müsse aufgrund der nied-
rigprofiligen Tätigkeiten des Beschwerdeführers bezweifelt werden. Nach
dem Gesagten führe seine exilpolitische Tätigkeit zu keiner konkreten Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr nach Syrien.
E.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2010 (Poststempel) erhob der damalige
Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen
die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie
dem Asylgesuch stattzugeben; ferner sei die Wegweisung unabhängig
vom Ausgang des Verfahrens aufzuheben; eventualiter sei bei Bestäti-
gung der Asylverweigerung und Wegweisung die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde für das Beschwer-
deverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unent-
geltlicher Verbeiständung durch den Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers ersucht; zudem wurde beantragt, das BFM sei zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer für das neue Asylgesuch die unentgeltliche Rechts-
pflege mit unentgeltlicher Verbeiständung zu gewähren.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, das Bundesamt habe in
der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer eine Gebühr in der
Höhe von Fr. 600.– auferlegt, ohne auf das hängige Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 2 VwVG einzugehen. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vor, die bereits eine Kassation der angefochtenen Verfügung ver-
lange.
Des Weiteren wurde der Unglaubhaftigkeitsargumentation des BFM ent-
gegengehalten, das Bundesamt müsse sich an die Glaubhaftigkeitsvor-
aussetzungen des Art. 7 AsylG halten und dürfe auch im Rahmen eines
zweiten Asylgesuchs keine eigenen Regeln einführen, welche darüber hi-
nausgehen würden. Insbesondere dürfe es keine Vermutungen darüber
aufstellen, wie sich Flüchtlinge zu verhalten hätten. Die PKK gelte in meh-
reren europäischen Ländern als terroristische Organisation, weshalb das
Risiko bestehe, dass jemand, der sein Asylgesuch nur mit seiner Tätigkeit
für die PKK begründe, als asylunwürdig angesehen werde. Dieser Um-
stand habe sich in Asylbewerberkreisen sehr rasch herumgesprochen
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und der Beschwerdeführer habe bereits in Syrien davon gehört. In der
Schweiz habe er erfahren, dass dem nicht so sei. Sodann habe das BFM
die Fairness im Verfahren sowie das rechtliche Gehör in einem erhebli-
chen Ausmass verletzt, indem es den Beschwerdeführer zwar im Rah-
men der Anhörung vom 14. Mai 2010 darauf hingewiesen habe, dass es
vorliegend nur um das zweite Asylgesuch gehe und dass man nicht auf
die Gründe zurückkomme, die Gegenstand des ersten Verfahrens gewe-
sen seien, jedoch die Ablehnung des zweiten Asylgesuchs mit Informatio-
nen aus dem ersten Asylverfahren begründe, nämlich dass aus der getä-
tigten Botschaftsabklärung hervorgehe, bei den syrischen Behörden liege
nichts gegen ihn vor; das Bundesamt habe dem Beschwerdeführer nicht
die Möglichkeit geben, hierzu Stellung zu nehmen. Aus diesem Grunde
werde auf Beschwerdeebene zu der angeblichen Unrichtigkeit der Ergeb-
nisse der Botschaftsabklärung Stellung genommen: Die Botschaftsabklä-
rung habe ergeben, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Per-
son korrekt gewesen seien und er tatsächlich über keinen Reisepass ver-
füge. Der Umstand, dass er illegal und/oder mit auf einen anderen Na-
men lautenden Reisepapieren ausgereist sein müsse, spreche für das
Bestehen einer Verfolgung im Heimatland. Aus der Botschaftsabklärung
sei ferner nicht ersichtlich, ob er nur in B._______ oder in ganz Syrien
nicht gesucht werde. Zudem führe die Schweizer Vertretung in Syrien
nicht an, woher die Botschaft ihre Informationen beziehe. Auch habe das
BFM keine Gewähr, dass der Vertrauensanwalt der Botschaft seine Arbeit
korrekt mache, solange man nicht wisse, wie er vorgegangen sei. Weiter
sei der Hinweis auf die Generalamnestie insofern unbehelflich, als der
Bruder des Beschwerdeführers, der sich der PKK angeschlossen habe,
immer noch nicht heimgekehrt sei. Solange der Bruder Anhänger der
PKK sei und sich den syrischen Behörden nicht stelle, würden der Be-
schwerdeführer und seine Familie weiterhin verfolgt werden. Infolge des
engen und häufigen Kontakts zu Abdullah Öcalan, aber auch aufgrund
der Grundstücke, welche die Familie des Beschwerdeführers der PKK zur
Verfügung gestellt habe, und angesichts der leitenden Position, welche
der Vater des Beschwerdeführers in [Firma] der PKK innegehabt habe,
sei es nachvollziehbar, dass er und seine Familie in den Augen der syri-
schen Sicherheitskräfte eine Gefahr für die Sicherheit des syrischen
Staates darstellen würden. Dass sich ein Bruder des Beschwerdeführers
der PKK angeschlossen habe, ein anderer Bruder sich in C._______ auf-
halte und der Beschwerdeführer in die Schweiz geflohen sei, seien für die
syrischen Behörden alles Indizien dafür, dass die politische Tätigkeit die-
ser Familie die vom BFM erwähnte Generalamnestie überdauert habe. In
Bezug auf die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers greife das
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BFM in seiner Argumentation ebenfalls auf das erste Asylverfahren zu-
rück, womit es den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletze und sich
unfair im Verfahren verhalte. Der syrische Staat versuche die kurdische
Bevölkerung – in Syrien selber wie auch im Ausland – mit allen Mitteln,
namentlich mit willkürlichen Festnahmen, zu unterdrücken. Dabei melde
der Geheimdienst nicht nur die führenden Köpfe der Exilbewegung, son-
dern jegliche identifizierbaren Teilnehmer einer Demonstration, welche
namentlich mit modernsten Gesichtserkennungsprogrammen zu erken-
nen seien. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer auf Roj-TV
regimekritisch geäussert. Schliesslich sei der Vater des Beschwerdefüh-
rers zwischenzeitlich kontaktiert und befragt worden, weshalb der Be-
schwerdeführer in der Schweiz als Asylbewerber lebe; namentlich sei es
möglich, dass die syrischen Behörden über den Vertrauensanwalt der
Schweizer Vertretung vom Asylgesuch erfahren hätten.
Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen wurden ein Aus-
druck von Track & Trace sowie eine Fürsorgebestätigung der Sozialbera-
tung der Einwohnergemeinde (...) vom 9. Juni 2010 ins Recht gelegt.
F.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2010 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest,
der Beschwerdeführer könne gestützt auf Art. 42 AsylG den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde gut-
geheissen, es werde kein Kostenvorschuss erhoben und das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
werde abgewiesen. Zudem lud das Gericht das BFM zur Einreichung ei-
ner Vernehmlassung ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2010, welche dem Beschwerdeführer zur
Kenntnisnahme zugestellt wurde, führte das BFM aus, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen
könnten, weshalb das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde bean-
trage.
H.
Mit Schreiben vom 4. August 2011 setzte die neu mandatierte Rechts-
vertreterin das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass sie
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die rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers sowie dessen Ehefrau,
G._______(E-5828/2011), vertrete.
I.
Mit Eingabe vom 5. September 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
führte die Rechtsvertreterin an, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers
schwanger sei und die beiden derzeit in einem sehr kleinen Zimmer in ei-
nem Asylheim untergebracht seien; eine Verlegung in eine für die Familie
angemessenere Unterkunft sei momentan mit einem N-Ausweis nicht
möglich. Zudem wurde ein undatiertes Schreiben [Verwandter] des Be-
schwerdeführers H._______ (inklusive Übersetzung und Kopie des Auf-
enthaltsausweises) zu den Akten gereicht.
J.
Mit Verfügung vom 6. September 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz zur Einreichung einer weiteren Vernehmlassung ein.
K.
Im Rahmen der Vernehmlassung hob das BFM mit Verfügung vom
21. September 2011 die Dispositivziffern 4, 5 und 6 des angefochtenen
vorinstanzlichen Entscheids vom 25. Mai 2010 wiedererwägungsweise
auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen
derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an.
L.
Mit Verfügung vom 27. September 2011 hielt das Bundesverwaltungsge-
richt fest, dass die Beschwerdebegehren betreffend Wegweisungsvoll-
zugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) sowie Bezahlung der Gebühr in der
Höhe von Fr. 600.– (Dispositivziffer 6) der angefochtenen Verfügung des
BFM vom 25. Mai 2010 gegenstandslos geworden seien und der Be-
schwerdeführer ersucht werde, dem Gericht mitzuteilen, ob er die Be-
schwerde vom 25. Juni 2010 (betreffend Dispositivziffern 1 bis 3) zurück-
zuziehen gedenke.
M.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2011 an das Bundesverwaltungsgericht teil-
te die Rechtsvertretung dem Gericht mit, der Beschwerdeführer ziehe die
Beschwerde nicht zurück, sondern halte vielmehr an der Beschwerde,
den Begehren sowie der Begründung fest.
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N.
Am (...) kam [das Kind] des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zur
Welt. Das Kind wird in das Asylgesuch der Mutter eingeschlossen.
O.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2012 reichte die Rechtsvertreterin ein Bestäti-
gungsschreiben der "Arabischen Organisation für Menschenrechte – Sy-
rien – Sektion Ausland" vom 20. Februar 2012 samt Übersetzung ein,
welches auf die Beziehungen der Familie des Beschwerdeführers zur
PKK Bezug nimmt.
P.
Mit Faxeingabe vom 22. August 2012 reichte die Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers die Kostennote für die im Beschwerdeverfahren vom
18. Juli 2011 bis 26. Juli 2012 angefallenen Kosten ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme liegt in casu nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend letztinstanzlich zuständig.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Folglich ist er zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG
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Seite 12
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Vor allfälligen weiteren Erwägungen ist vorab der Frage nachzuge-
hen, ob das BFM – wie vom Beschwerdeführer gerügt wurde – den An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es die Ablehnung des
zweiten Asylgesuchs mit Informationen aus dem ersten Asylverfahren be-
gründete, nämlich der getätigten Botschaftsabklärung, ohne dem Be-
schwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, hierzu Stellung zu nehmen,
da der Anspruch verfahrensrechtlicher Natur ist und seine Verletzung
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grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach sich
zieht (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2). Die Rechtspre-
chung hat allerdings aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für die
Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach
welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte
nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und
der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis
in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die fest-
gestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende
Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand
hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b und 2004 Nr. 38
E. 7.1, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem
vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem
Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den
für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können.
Es besteht jedoch keine Pflicht, rechtliches Gehör zu eigenen Aussagen
zu geben (vgl. den weiterhin zutreffenden Entscheid in EMARK 1994
Nr. 13).
Bei der Botschaftsanfrage sowie -antwort handelt es sich um Dokumente,
welche dem Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens
zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. Zudem wurde ihm damals die Ge-
legenheit eingeräumt, innert Frist, welche er ungenutzt verstreichen liess,
sich zum betreffenden Dokument zu äussern. Dass das BFM die Ableh-
nung des zweiten Asylgesuchs mit Informationen aus dem ersten Asylver-
fahren begründete, nämlich mit der aus der getätigten Botschaftsabklä-
rung hervorgehenden Mitteilung, bei den syrischen Behörden liege nichts
gegen den Beschwerdeführer vor, stellt dabei keine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör dar, da dem Beschwerdeführer die betref-
fenden Aktenstücke bekannt waren und ihm im Rahmen des ersten Asyl-
verfahrens die Gelegenheit geboten wurde, sich zu den Unterlagen zu
äussern. Für eine erneute Fristansetzung zur Stellungnahme bestand
demnach kein Grund, da dem Beschwerdeführer Einblick in die Akten
gewährt worden war und er zu den für die Entscheidung wesentlichen
Punkten bereits hatte Stellung nehmen können. Im Übrigen äusserte sich
der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zu der angeblichen Unrich-
tigkeit der Ergebnisse der Botschaftsabklärung, weshalb im Falle einer
Gehörsverletzung ohnehin zu prüfen gewesen wäre, ob nicht bereits eine
E-4606/2010
Seite 14
Heilung im Sinne der erwähnten von der Rechtsprechung entwickelten
Leitlinien stattgefunden hätte.
4.2 Ferner ist festzuhalten, dass der Einwand des Beschwerdeführers,
die Vorinstanz habe über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht befunden, berech-
tigterweise erfolgte (vgl. betreffend das Rechtsbegehren in Bezug auf
Art. 65 Abs. 1 VwVG Bst. L). Das BFM ging in seiner Verfügung vom
25. Mai 2010 nicht auf dieses Rechtsbegehren des Beschwerdeführers
ein. Die diesbezügliche Beschwerde ist aus diesem Grunde als Rechts-
verweigerungsbeschwerde zu behandeln (vgl. Art. 46a VwVG).
Gemäss Rechtsprechung gelten die vom Bundesgericht entwickelten Kri-
terien über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren
grundsätzlich auch für das Asylverfahren vor dem BFM (EMARK 2001
Nr. 11 E. 4 - 6 S. 80 ff.; Rechtsprechung vom Bundesverwaltungsgericht
u.a. übernommen in: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-120/2009
vom 4. Juli 2011 E. 3.2 sowie D-7328/2006 vom 8. April 2008 E. 9.2). Da-
bei kann sich die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung dann
ergeben, wenn sich komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen stellen,
die nach dem Beizug eines professionellen Rechtsvertreters verlangen.
Das BFM hat in der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ent-
schieden und das Gesuch auch in den Erwägungen nicht erwähnt. Damit
hat es die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt und gegen
das Verbot der Rechtsverweigerung verstossen. Das Bundesamt ist des-
halb anzuweisen, im Anschluss an das vorliegende Beschwerdeverfahren
über das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung eines unent-
geltlichen Rechtsbeistandes für das erstinstanzliche Verfahren zu befin-
den.
5.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Frage, ob sich das geltend gemachte Engagement der
Familie des Beschwerdeführers für die PKK seit [80er-Jahre] tatsächlich
im behaupteten Ausmass zugetragen hat, letztlich offen bleiben kann,
denn in Übereinstimmung mit dem BFM ist festzuhalten, dass zwischen
der geltend gemachten Verfolgungssituation und der Ausreise im Jahre
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Seite 15
2008 in zeitlicher Hinsicht kein Kausalzusammenhang besteht, weshalb
den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukommt.
5.1 Nach ständiger Praxis setzt die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
unter anderem voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher
und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang be-
steht (BVGE 2010/57 E. 4.1, BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Auch wenn sich
keine starre Grenze festsetzen lässt, wann der Kausalzusammenhang als
unterbrochen zu gelten hat, kann festgehalten werden, dass dieser nach
asylrechtlicher Literatur und Praxis nach einer Zeitspanne von sechs bis
zwölf Monaten in der Regel als zerrissen gelten müsste. Dabei ist jeweils
auch allfälligen plausiblen objektiven und subjektiven Gründen Rechnung
zu tragen, welche eine sofortige Ausreise verunmöglichten (BVGE
2009/51 E. 4.2.5 mit weiteren Hinweisen).
5.2 Dass der Beschwerdeführer aktuell eine im asylrechtlichen Kontext
bedeutsame Verfolgung im Heimatland zu befürchten hat, wird aus der
vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung nicht ersichtlich. Dem BFM ist
beizupflichten, wenn es festhält, dass der Beschwerdeführer weder in
seinen schriftlichen Eingaben noch im Rahmen der einlässlichen Anhö-
rung in der Lage gewesen sei, die angebliche persönliche Verfolgung sei-
tens der syrischen Behörden zu konkretisieren. Insbesondere wird aus
seinen Ausführungen nicht ersichtlich, welches konkrete Ereignis zum
Entschluss des Beschwerdeführers geführt hat, das Land zu verlassen,
oder inwiefern der Druck im Januar 2008 seitens der syrischen Behörden
dermassen zugenommen hat, dass es ihm – anders als seinen Eltern und
Schwestern, welche sich zumindest im Zeitpunkt der Flucht des Be-
schwerdeführers in Syrien befunden haben (vgl. A1/9 S. 3) – nicht mög-
lich war, in seinem Heimatland zu verbleiben. Seinen Aussagen zufolge
sind seine Familie und er besonders im Jahr 1998 bedroht worden (vgl.
B7/8 S. 3, 5); weshalb eine Ausreise der Familie nicht zu diesem Zeit-
punkt erfolgte, führt der Beschwerdeführer nicht an. Wie das BFM zutref-
fend festhielt, vermögen auch die eingereichten Fotographien, welche die
Familienmitglieder mit Abdullah Öcalan zeigen würden, keine Verfolgung
des Beschwerdeführers zu begründen, da sie vor 1998 entstanden sind –
in diesem Jahr musste Abdullah Öcalan Syrien bekanntermassen verlas-
sen – und somit weder ein kausaler noch ein materieller Zusammenhang
zwischen den Beweismitteln und der erfolgten Ausreise besteht. Dies wird
auch nicht aus den eingereichten Referenzschreiben ersichtlich, da sie –
wie die Vorinstanz richtig festhielt – lediglich pauschale Ausführungen zur
Beziehung der Familie des Beschwerdeführers zur PKK beinhalten. Der
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Seite 16
Beschwerdeführer führte ferner aus, seine Familie sei von Damaskus
nach B._______ gezogen; inwiefern in der Zeit bis zu seiner Ausreise er
und seine Familie asylrechtlich zu beachtenden negativen Konsequenzen
durch die syrischen Behörden unterworfen wurden, kann seinen Aussa-
gen freilich nicht entnommen werden. Dass sich der Vater angeblich zwei
Mal im Monat beim Polizeiposten zu melden habe und auch das Vorbrin-
gen, jener könne seine Ländereien nicht zurückerhalten, vermögen keine
Asylrelevanz zu entfalten. Auch aus dem Vorbringen, sein Bruder habe
sich der PKK-Guerilla angeschlossen und habe bis dato aufgrund der an-
geblichen Verfolgung seitens der syrischen Behörden nicht heimkehren
können, lässt sich ein zeitlicher Konnex zu der im Jahr 2008 erfolgten
Ausreise des Beschwerdeführers nicht konstruieren. Folglich führte der
Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Gründe auf, weshalb er bei
seiner Ausreise begründete Furcht vor einer Verfolgung gehabt hätte. Die
angeblich vorliegende Verfolgungssituation stellt sich als höchst unwahr-
scheinlich dar, denn das angebliche Engagement seitens der Familie des
Beschwerdeführers weist zum erst im Jahr 2008 gefassten Entschluss,
die Heimat zu verlassen, den erforderlichen engen Kausalzusammen-
hang zumindest in zeitlicher Hinsicht nicht mehr auf. Schliesslich vermö-
gen auch die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Gründe und die ein-
gereichten Bestätigungsschreiben betreffend die Beziehung der Familie
des Beschwerdeführers zur PKK den Einwand des fehlenden zeitlichen
Kausalzusammenhangs nicht zu entkräften.
Im Übrigen ist die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachte
Festnahme anlässlich einer Kundgebung im November 2007, welche an-
geblich den Grund für seine Ausreise im Jahre 2008 dargestellt habe, mit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2010 als unglaub-
haft erachtet worden; es kann an dieser Stelle auf die entsprechenden
Ausführungen verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-7003/2008 vom 5. Februar 2010 E. 4.3).
Nach dem Gesagten führt das geltend gemachte langjährige Engagement
der Familie des Beschwerdeführers als solches nicht zur Annahme einer
begründeten Furcht im oben erwähnten Sinne. Das Bestehen einer be-
gründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist für den
Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers zu verneinen.
5.3 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine
exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe gel-
tend. Er reichte hierzu folgende Beweismittel ein: drei Dokumente der
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Seite 17
PYD – wobei ein Schriftstück die bereits im Rahmen des ersten Asylver-
fahrens vorgebrachte Kundgebung vom November 2009 betrifft (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-7003/2008 vom 5. Februar 2010
E. 4.9) – sowie eine CD mit einem Interview des Beschwerdeführers,
welches auf Roj-TV ausgestrahlt worden sei.
5.3.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376
f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba-
sel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Wer sich darauf beruft,
dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefähr-
dungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzge-
ber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylaus-
schlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgrün-
den vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich
allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewäh-
rung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Wer
eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend
macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde
(BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK
2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10).
5.3.2 Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer – im
Gegensatz zum ersten Asylverfahren – heute die Voraussetzungen für die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge seines exilpolitischen
Verhaltens in der Schweiz und damit aufgrund von subjektiven Nach-
fluchtgründen erfüllt.
Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist vor dem Hin-
tergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Zwecks Vermeidung von
Wiederholungen ist in Bezug auf das Vorgehen der syrischen Sicherheits-
und Geheimdienste, Exilorganisation zu überwachen, und die sich daraus
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gegebenenfalls ergebenden Auswirkungen auf das verfahrensabschlies-
sende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7003/2008 vom 5. Febru-
ar 2010 E. 4.7 und 4.8 betreffend das erste Asylverfahrens des Be-
schwerdeführers zu verweisen. Diese Erwägungen beanspruchen auch
heute noch Gültigkeit.
5.3.3 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdefüh-
rer zwar in der Diaspora für die Belange der kurdischen Minderheit in Sy-
rien einsetzt, indem er in der Schweiz für die PYD aktiv ist und an Sitzun-
gen sowie Kundgebungen teilnimmt (vgl. B7/8 S.5). Dieses exilpolitische
Engagement geht jedoch nicht über das eines einfachen PYD-Mitglieds
hinaus und stellt gegenwärtig keine nach aussen hervortretende namhaf-
te Beteiligung an der kurdischen Exilszene dar. Die vorgebrachten neuen
Aktivitäten des Beschwerdeführers (vgl. betreffend die anlässlich des ers-
ten Asylverfahrens geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7003/2008 vom
5. Februar 2010 E. 4.9 f.) vermögen im Rahmen einer Gesamtbetrach-
tung keine derart schwerwiegenden Gefahrenmomente zu begründen,
dass anzunehmen wäre, der Beschwerdeführer würde im Falle seiner
Rückkehr nach Syrien erheblichen Nachteilen sowie gezielter Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein. Vielmehr ist mit einer über die
für Rückkehrende üblichen Befragung des Sicherheitsdienstes bei der
Einreise hinausgehenden Unannehmlichkeit nicht zu rechnen. Wie das
BFM zutreffend ausführte, vermögen auch die mit Fotographien doku-
mentierte Teilnahme an einigen Kundgebungen in der Schweiz sowie die
Gewährung eines Kurzinterviews – der Beschwerdeführer äusserte sich
im Rahmen einer Demonstration neben anderen Teilnehmern –, welches
auf dem Sender Roj-TV ausgestrahlt worden sei, diese Erkenntnis nicht
umzustossen. Weiter ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen nicht
anzunehmen, dass er vor dem Verlassen seines Heimatlandes als re-
gimefeindliche Person derart ins Blickfeld der syrischen Behörden oder
Nachrichtendienstes geraten ist, dass ein erhöhtes Interesse des heimat-
lichen Überwachungsapparats an ihm besteht. Im Übrigen muss ange-
sichts der niedrigprofiligen Tätigkeit des Beschwerdeführers bezweifelt
werden, dass die syrischen Behörden ihn identifiziert und seinen Vater
zwischenzeitlich kontaktiert hätten. Vor diesem Hintergrund und ange-
sichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen
Staatsangehörigen in der Diaspora ist nicht davon auszugehen, dass die
heimatlichen Behörden von den Tätigkeiten des Beschwerdeführers so-
weit Notiz genommen haben, dass sie ihn in der Schweiz erkannt hätten
und ihm bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsrecht-
E-4606/2010
Seite 19
lich motivierte Verfolgung infolge exilpolitischer Tätigkeiten droht. Somit
erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem
Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Vor-
bringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrecht-
lich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Folglich hat das BFM das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Auch diesbezüglich ist die angefoch-
tene Verfügung zu bestätigen.
7.
Eine Erörterung von Wegweisungsvollzugshindernissen kann im vorlie-
genden Fall unterbleiben, nachdem das BFM die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges angeordnet hat.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung – mit Ausnahme der in E. 4.2 festgestellten Verletzung von
Verfahrensrechten – Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie
nicht gegenstandslos geworden ist.
9.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das BFM mit Verfügung
vom 21. September 2011 das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerde-
führers abwies und ihre Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den
Vollzug der Wegweisung allerdings infolge Unzumutbarkeit zugunsten ei-
E-4606/2010
Seite 20
ner vorläufigen Aufnahme aufschob. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2011
erhob die Ehefrau – handelnd durch dieselbe Rechtsvertreterin –
Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung (vgl. Verfahren
E-5828/2011). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfahren des Be-
schwerdeführers und seiner Ehefrau nicht vereint, jedoch ist für beide
Beschwerdeverfahren das gleiche Spruchgremium zuständig. Für die
Ehefrau ergeht mit heutigem Datum ebenfalls ein Urteil.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2010 wurde
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Dies ist im Urteilszeitpunkt zu
bestätigen, da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, wie aus den Ak-
ten hervorgeht, weiterhin besteht. Auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten ist daher zu verzichten.
10.2
10.2.1 Im Rahmen der Vernehmlassung hob das BFM mit Verfügung vom
21. September 2011 die Dispositivziffern 4, 5 und 6 des angefochtenen
vorinstanzlichen Entscheides vom 25. Mai 2010 wiedererwägungsweise
auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen
derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an.

Die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens im Wegweisungs-
vollzugspunkt ist somit durch den Entscheid der Vorinstanz vom 21. Sep-
tember 2011 bewirkt worden, weshalb dem Beschwerdeführer für die
Kosten der Vertretung sowie die notwendigen Auslagen eine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 8 und
Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE).
Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegeh-
ren zu einem Drittel (Wegweisungsvollzug) durchgedrungen. Dem teilwei-
se obsiegenden Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung
für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen,
welche praxisgemäss um zwei Drittel herabzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 VGKE).
E-4606/2010
Seite 21
10.2.2 Mit Faxeingabe vom 22. August 2012 reichte die heutige Rechts-
vertretung des Beschwerdeführers die Kostennote für die im Beschwer-
deverfahren vom 18. Juli 2011 bis 26. Juli 2012 angefallenen Kosten ein.
Gemäss Kostennote werden ein zeitlicher Aufwand von insgesamt sieben
Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.– und Auslagen in der Hö-
he von Fr. 123.60 (50 Kopien, Porti, Telefonkosten) geltend gemacht. Der
zeitliche Aufwand ist insgesamt nicht als vollumfänglich angemessen zu
werten, da er aufgrund des Umfangs der Eingaben zu hoch ausgefallen
ist und die Kostennote sowohl das Verfahren der Ehefrau des Beschwer-
deführers (E-5828/2011) als auch das vorliegende Beschwerdeverfahren
umfasst. Ein um zwei Drittel gekürzter (vgl. E. 10.2.1) zeitlicher Aufwand
von zwei Stunden erscheint adäquat. Was die ausgewiesenen Auslagen
betrifft, sind diese insofern zu kürzen, als für Fotokopien maximal Fr. 0.50
pro Seite berechnet werden können (vgl. Art. 11 Abs. 4 VGKE); die Ausla-
gen sind demnach – um zwei Drittel gekürzt – in der Höhe von Fr. 25.– zu
vergüten.
Was den Aufwand des früheren Rechtsvertreters für die Vertretung im
Beschwerdeverfahren bis zur aktuellen Mandatsübernahme betrifft, wurde
keine Kostennote eingereicht. Der Verfahrensaufwand für diese Zeit wird
aufgrund der Akten von Amtes wegen auf zusätzliche – um zwei Drittel
gekürzte – Fr. 500.– festgesetzt.
Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE
und angesichts des hälftigen Obsiegens ist eine Parteientschädigung zu
Lasten des BFM in Höhe von Fr. 1107.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1107.– auszurichten.
4.
Das BFM wird angewiesen, über das Gesuch des Beschwerdeführers um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das erstinstanzli-
che Verfahren zu befinden.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic


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