E-4593/2016 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
Karar Dilini Çevir:
E-4593/2016 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-4593/2016



Ur t e i l vom 2 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…)
Eritrea,
(…)
Beschwerdeführende,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Juli 2016 / N (…).



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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 7. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Juli 2016 – eröffnet am 21. Juli 2016
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asyl-
gesuche nicht eintrat, die Überstellung aus der Schweiz nach Italien anord-
nete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Juli 2016 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
dabei beantragten, die Verfügung vom 12. Juli 2016 sei aufzuheben und
die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem darum ersucht
wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Vorinstanz sei anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax-Verfügung vom 27. Juli 2016 den
Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
dass am 29. Juli 2016 eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit durch
den kantonalen Sozialdienst sowie die vorinstanzlichen Akten beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung zur Person im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 16. Juni 2016
ausführte, sie habe sich vor der Weiterreise in die Schweiz mit ihren Kin-
dern für kurze Zeit in Italien aufgehalten, was mit dem Ergebnis der Abklä-
rungen des SEM in der Eurodac-Datenbank übereinstimmte,
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dass das SEM – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs anlässlich der
Anhörung – deshalb am 22. Juni 2016 die italienischen Behörden um Auf-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13. Abs. 1 Dublin-III-VO
ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 12. Juli
2016 zustimmten,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, was von der Beschwer-
deführerin an sich auch nicht bestritten wird,
dass der Wunsch der Beschwerdeführenden um Verbleib in der Schweiz
daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsu-
chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3),
dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene einwenden, die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien seien sehr schlecht und
eine Rückkehr dorthin sei ihnen nicht zuzumuten,
dass sie zusammen mit elf Personen in einem Zimmer einquartiert worden
seien und die Kinder immer Hunger gehabt hätten,
dass ein italienischer Beamter das jüngste Kind "stark auf den Kopf ge-
schlagen" und dabei eine blutende Kopfwunde verursacht habe, worauf
ihre Bitte nach ärztlicher Hilfe verweigert worden sei,
dass alle Kinder unter einer parasitären Hauterkrankung (Krätze) leiden
würden und die Mutter "schwer krank" sei (vgl. Beschwerde S. 2: "Perso-
nen, die wie ich schwer krank sind, riskieren…"),
dass im Protokoll der vor rund eineinhalb Monaten durchgeführten BzP fol-
gende Fragen und Antworten zum Gesundheitszustand aufgeführt sind:
"D: Come sta lei di salute? R: lo sto bene. D: Come stanno i suoi figli?
R: A._______ era malata quando siamo arrivati ma ora sta bene" (vgl.
Befragungsprotokoll vom 16. Juni 2016 S. 11),
dass die Beschwerdeführerin die angeblich durch einen italienischen Be-
amten begangene schwere Körperverletzung an ihrem heute eineinhalb-
jährigen Kind und die Verweigerung der medizinischen Behandlung einer
blutenden (und gemäss Schilderung in der Beschwerde entzündeten)
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Kopfwunde anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Über-
stellung nach Italien zweifellos erwähnt hätte, wenn es sich um tatsächliche
Erlebnisse handeln würde,
dass sie das aber nicht getan hat und die Beschwerdevorbringen auch
sonst einen aufgebauschten und unglaubhaften Eindruck hinterlassen,
dass die angebliche schwere Erkrankung in der Beschwerde in keiner
Weise substanziiert wird und deshalb auf die vor kurzem protokollierte Aus-
sage der Beschwerdeführerin abzustellen ist, sie sei gesund,
dass im Übrigen Italien über eine hinreichende medizinische Infrastruktur
verfügt und beispielsweise Hauterkrankungen zweifellos auch im Nachbar-
land der Schweiz behandelt werden könnten,
dass die Vorbringen in der Beschwerde auf einen Selbsteintritt der Schweiz
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO abzielen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 ausführlich auf den
Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer,
Nr. 29217/12, einging und darin unter anderem ausführte, es müsse im
Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zu-
sicherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffe-
nen Personen – vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass
eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der
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Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung
nicht getrennt werde (BVGE 2015/4 E. 4.3),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-6358/2015 vom 7. Ap-
ril 2016 [als Referenzurteil publiziert] zudem eingehend zu den italieni-
schen Garantien geäussert hat und dabei zum Schluss gekommen ist,
dass das derzeitige System von konkreten Zusicherungen unter Namens-
und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit
einem Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unter-
bringung in der Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte
und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss
BVGE 2015/4 darstellt (vgl. Urteil E. 5.2),
dass in Anwendung dieser Rechtsprechung somit auch vorliegend von hin-
reichenden Zusicherungen auszugehen ist, zumal die italienischen Behör-
den mit Schreiben vom 12. Juli 2016 die Beschwerdeführenden unter ex-
pliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft
("nucleo familiare") anerkannten und deren familiengerechte Unterbrin-
gung gemäss generellem Rundschreiben ausdrücklich garantierten,
dass das Kindeswohl einer Überstellung ebenfalls nicht entgegensteht, da
die Familienunterkünfte (SPRAR) gemäss Rundschreiben vom 8. Juni
2015 speziell auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet sind,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden mit den allgemeinen Ausführungen zur Si-
tuation von Flüchtlingen in Italien kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie auf-
zunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
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dass somit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden
würden in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder unge-
nügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten,
dass die Beschwerdeführenden auch nicht dargetan haben, die sie erwar-
tenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Ver-
letzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK füh-
ren könnten, und daran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass
es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinerziehende Mutter han-
delt (vgl. Beschwerde S. 3),
dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der ge-
sundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz
aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen
Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen,
dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer solchen Verletzung besteht
(vgl. BVGE 2009/11 E. 7 m.H. auf die Rechtsprechung des EGMR),
dass solches den Akten nicht zu entnehmen ist und die Mitgliedstaaten den
Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest
die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krank-
heiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen
müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit be-
sonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe
(einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Be-
treuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass überdies die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der an-
gefochtenen Verfügung beauftragt sind, allfälligen medizinischen Umstän-
den bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der
Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen haben und die italienischen
Behörden vorgängig auch in geeigneter Weise über die spezifischen me-
dizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (nament-
lich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder
internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dem Bun-
desverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Ermes-
sensentscheides des SEM jedoch keine Beurteilungskompetenz zukommt
(vgl. BVGE 2015/9),
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dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nur eingreift, wenn das SEM
das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet
oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der
Fall ist, wo das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in
seine Prüfung erkennbarerweise einbezogen hat,
dass den Akten nach dem Gesagten kein Grund für eine Anwendung der
Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO zu entnehmen ist,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) ungeachtet
der belegten Mittellosigkeit abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).


(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:



Markus König Eveline Chastonay


Versand: