E-4534/2015 - Abteilung V - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
Karar Dilini Çevir:
E-4534/2015 - Abteilung V - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-4534/2015



U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 4. Juni 2015 / N (…).



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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie,
ersuchte mit schriftlicher Eingabe (bei der Schweizerischen Vertretung in
Khartoum am 20. September 2012 eingegangen) sinngemäss für sich,
seine Ehefrau und Kinder um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und
um Gewährung von Asyl. Mit Schreiben vom 6. März 2015 teilte das SEM
dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und seinen Kindern mit, dass sie
aufgrund von Kapazitätsengpässen in der Schweizerischen Vertretung in
Khartoum nicht würden zur Anhörung vorgeladen werden können, dass es
den Sachverhalt indes nicht für vollständig erhoben erachte, und unterbrei-
tete ihnen einen Katalog konkreter Fragen, mit dem ausdrücklichen Hin-
weis, dass die Fragen jeweils selbständig vom Beschwerdeführer, seiner
Ehefrau und allen Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr bereits erreicht
hätten, zu beantworten und zu unterzeichnen seien. Mit Schreiben, datiert
vom 7. April 2015, kam der Beschwerdeführer alleine dieser Aufforderung
nach. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen gel-
tend, im Oktober 2011 aus seinem Heimatstaat geflohen zu sein und sich
im Sudan in einem Flüchtlingslager registriert zu haben. Aus Sicherheits-
gründen lebe er nun aber in Khartoum. Aufgrund der harten Lebensum-
stände und der Perspektivenlosigkeit ersuche er die Schweiz um Asyl. Das
sudanesische Klima bekomme seiner angeschlagenen Gesundheit nicht;
ausserdem sei er der Gefahr ausgesetzt, nach Eritrea deportiert zu wer-
den.
B.
Mit separaten Verfügungen je vom 4. Juni 2015 – je am 17. Juni 2015 er-
öffnet – trat das SEM einerseits auf das Asylgesuch der Ehefrau des Be-
schwerdeführers und ihrer Kinder mangels persönlicher Willenserklärun-
gen nicht ein und andrerseits verweigerte es dem Beschwerdeführer die
Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Der Nichteintreten-
sentscheid betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers und ihre Kinder
ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
C.
Mit Beschwerde vom 7. Juli 2015 focht der Beschwerdeführer den Abwei-
sungsentscheid der Vorinstanz an und beantragte sinngemäss, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten
am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind,
die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des
Asylgesetzes Geltung haben.
1.3 Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes sind in ei-
ner Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - ab-
zufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde-
schrift ist zwar nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst; aus verfah-
rensökonomischen Gründen ist die Beschwerde aber in der vorliegenden
Form entgegenzunehmen. Der Entscheid des Gerichts ergeht in deutscher
Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
1.4 Auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfah-
ren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Rich-
ters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Be-
gründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG
kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schwei-
zerische Vertretungen dazu ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes zu bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen.
4.3 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein wei-
ter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat,
die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraus-
sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu
ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhalts-
abklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und
E. 5.1 S. 128).
4.4 Gemäss neuerer Rechtsprechung schliesst indes im Auslandverfahren
das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Dem-
zufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die
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aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Aus-
reise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl.
zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7.1 f. S. 519 f.).
5.
Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die Einreise mit der Be-
gründung, die Abklärung des Sachverhalts erfordere seine Anwesenheit in
der Schweiz nicht; aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne
vielmehr davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefähr-
dung vorliege, welche die Anwesenheit in der Schweiz als notwendig er-
scheinen lasse. Auch wenn die Asylvorbringen unsubstanziiert und teils wi-
dersprüchlich ausgefallen seien, sei nicht auszuschliessen, dass ernstzu-
nehmende Probleme mit den heimatlichen Behörden im Sinne von Art. 3
AsylG entstanden seien. Hingegen sei nicht von einreiserelevanten Prob-
lemen im Sudan auszugehen, vielmehr davon, dass er dort Schutz vor Ver-
folgung gefunden habe, zumal entgegen dem Beschwerdeführer die Wahr-
scheinlichkeit einer Deportation nach Eritrea in Verletzung des Non-Refou-
lementprinzips gering sei und es ihm freistehe, in ein Flüchtlingslager des
UNHCR zurückzukehren. Eine Beziehungsnähe zur Schweiz liege nicht
vor. Folglich sei keine Schutzbedürftigkeit im Sinne des Asylgesetzes ge-
geben.
6.
Nach Prüfung der Akten teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz,
dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in einem Dritt-
staat, Sudan, effektiven Schutz gefunden hat und er daher nicht mehr
schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes ist. Ausserdem besteht keiner-
lei Beziehungsnähe zur Schweiz. Daher ist ohne weiteren Begründungs-
aufwand auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.
Auf Beschwerdeebene bekräftigt der Beschwerdeführer seine bisherigen
Vorbringen, insbesondere jenes, dass die Gefahr einer Deportation be-
stehe, und versieht es mit weiteren, aber nicht hinreichenden Hinweisen.
Er bringt aber nichts vor, was geeignet wäre, zu einem andern Schluss zu
gelangen. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Einreise zu Recht
nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten gemäss Art. 63 Abs.
1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Aus verwaltungsökonomi-
schen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Ver-
fahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Khartoum.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer


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