E-4513/2013 - Abteilung V - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
Karar Dilini Çevir:
E-4513/2013 - Abteilung V - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-4513/2013


U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______,
geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 / N (…).


E-4513/2013
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 15. April 2009 reichte der Beschwerdeführer – tamili-
scher Ethnie und aus B._______ stammend – ein Asylgesuch mit ver-
schiedenen Beilagen bei der schweizerischen Botschaft in Colombo (in
der Folge: die Botschaft) ein. Das Gesuch ging am 21. April 2009 bei der
Botschaft ein.
B.
Mit Schreiben vom 22. April 2009 ersuchte die Botschaft den Beschwer-
deführer innert Frist um Vervollständigung des rechtserheblichen Sach-
verhalts, unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere,
und um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf persönlich erlebte
Ereignisse, die individuelle Betroffenheit behördlicher Massnahmen sowie
allfällige von ihm getroffene Schutzbegehren.
C.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2009 an die Botschaft machte der Beschwerde-
führer innert Frist weitere Ausführungen zu seinem Asylgesuch und be-
antragte weiterhin den Schutz durch die Schweiz. Der Beschwerdeführer
machte zu seinem Asylgesuch im Wesentlichen folgenden Sachverhalt
geltend. Einer seiner älteren Brüder habe einen (…) geführt und sei eines
Tages von unbekannten bewaffneten Personen angegriffen worden, wor-
auf er sich bei der Human Rights Commission, der Polizei und dem Roten
Kreuz beschwert habe. Sein Bruder sei einige Zeit später von Unbekann-
ten erschossen worden. Seine Mutter sei dabei verletzt worden. In der
Folge habe der Beschwerdeführer regelmässig telefonische Morddrohun-
gen erhalten. Am 20. Mai 2008 sei der Beschwerdeführer mit einem Mo-
torrad an einen "dunklen Ort" verschleppt worden, habe jedoch aus dem
Verliess flüchten können. Er habe sich daraufhin zwei Wochen versteckt.
Am 10. November 2008 sei er im Geschäft seines Bruders telefonisch
beschuldigt worden, (…) an bewaffnete Gruppen verkauft zu haben, was
er dementiert habe. Am 10. Januar 2009 sei er telefonisch von jemandem
um Geld erpresst worden. Zudem seien am 24. Februar 2009 zwei be-
waffnete Personen bei ihm zuhause erschienen, wobei er sich versteckt
habe. Auf Nachfrage dieser Personen habe seine Mutter geantwortet, sie
kenne seinen Aufenthaltsort nicht. Aufgrund dieser Ereignisse ersuche er
um Asyl in der Schweiz.
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Seite 3
D.
Mit Schreiben vom 17. August 2009 übermittelte die Botschaft das Asyl-
gesuch dem BFM.
E.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer (durch postalische Vermittlung der Botschaft) mit, aufgrund der bishe-
rigen Akten beachsichtige das Bundesamt das Asylgesuch abzulehnen
und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und erteilte dem Be-
schwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör.
F.
Die Botschaft teilte dem BFM mit Schreiben vom 18. April 2011 mit, dass
sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht hatte vernehmen lassen.
G.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 bewilligte das BFM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte sein Asylgesuch ab.
H.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 stellte die Botschaft dem Beschwerde-
führer die Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 zu.
I.
Mit in englischer Sprache verfassten Eingabe vom 8. August 2013 (Post-
stempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013. Die Be-
schwerde traf am 12. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, die angefochtene
Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen.
J. .
Mit Verfügung vom 15 Januar 2014 ersuchte das Bundesverwaltungsge-
richt das BFM um Einreichung einer Vernehmlassung.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2014 beantragte das BFM
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das
Bundesamt aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des in der Verfügung
vom 28. Juni 2013 vertretenen Standpunktes rechtfertigen könnten.
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Seite 4
L.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2014
wurde dem Beschwerdeführer (durch postalische Vermittlung durch die
Botschaft und an ihn eröffnet am 20. Februar 2014) Gelegenheit gege-
ben, zur Vernehmlassung des BFM Stellung zu nehmen.
M.
Mit an das BFM eingereichter Eingabe vom 3. März 2014 nahm der Be-
schwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM in deutscher Sprache Stel-
lung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105
AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er hat
seine Beschwerde gemäss Aktenlage fristgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Zwar hat er seine Beschwerde
nicht in einer der Amtssprachen des Bundes verfasst, seiner englisch-
sprachigen Eingabe lassen sich jedoch ohne weiteres Begehren und eine
Begründung entnehmen (Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf eine Rück-
weisung der Eingabe zwecks Übersetzung aus prozessökonomischen
Gründen zu verzichten ist. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten
einzutreten.
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Seite 5
1.4 Die Beschwerde erweist sich indes – wie nachfolgend aufgezeigt –
als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist summarisch zu be-
gründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einrei-
chung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangs-
bestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche
die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG)
in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorlie-
genden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren
anzuwenden.
3.
Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG).

4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
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Seite 6
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
rung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und
E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im
Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
4.3 Aus den nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des BFM in der
angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung, wonach sich aus
den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine aktuelle asyl-
relevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ergebe, zu be-
stätigen.
4.4 Es ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass die im Rahmen
des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Ereignisse mehrere
Jahre zurücklagen. Aktuellere ernsthafte und auf seine Person bezogene
Bedrohungssituationen machte der Beschwerdeführer im erstinstanzli-
chen Verfahren nicht geltend. Auch führte das BFM in seiner Verfügung
zu Recht aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 26. Mai 2009 bis
zum Ergehen der angefochtenen Verfügung des BFM nicht mehr bei der
Botschaft gemeldet hatte, was als Indiz dafür gelte, dass er zu diesem
Zeitpunkt nicht gefährdet gewesen sei. Auf Beschwerdeebene machte der
Beschwerdeführer zusätzlich geltend, am 1. Juli 2013 vom Criminal In-
vestigation Departement (CID) befragt worden zu sein. Das BFM hat in
seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2014 zu Recht darauf entgegnet,
der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dieser Befragung wieder
freigelassen und nicht in Haft genommen worden sei, lasse darauf
schliessen, dass die heimatlichen Behörden kein ernsthaftes Verfolgungs-
interesse an seiner Person hätten. Das BFM hat in seiner Vernehmlas-
sung zudem weiter zutreffend erwogen, der Beschwerdeführer habe seit
dem 12. August 2013 keine weiteren Eingaben zu den Akten gereicht, die
Rückschlüsse auf eine akute Bedrohungssituation zulassen würden. In
Berücksichtigung der gesamten Aktenlage gibt es offenkundig keine kon-
kreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung
seitens der srilankischen Behörden. Aufgrund der Aktenlage weist der
Beschwerdeführer in keiner Hinsicht ein Profil auf, das ihn aus Sicht der
srilankischen Behörden aktuell als staatsgefährdende Person verdächtig
machen würde. In diesem Zusammenhang ist im Weiteren auf die verän-
derte allgemeine Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Nach Beendigung
des Krieges und der endgültigen Niederlage der Liberation Tigers of Tamil
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Seite 7
Eelam (LTTE) ist die Gefahr für den Beschwerdeführer, der Zugehörigkeit
zu dieser verdächtigt zu werden, aufgrund der Aktenlage nicht gegeben.
Zwar haben die srilankischen Behörden die Sicherheitsmassnahmen ge-
nerell nicht gelockert. Daher besteht die Möglichkeit, vom srilankischen
Sicherheitspersonal eingehender Personenkontrollen unterzogen und für
sicherheitsspezifischer Abklärungen auf den Posten mitgenommen zu
werden. Diese sogenannten „Anti-Terrormassnahmen“ werden im Raum
Colombo – unbesehen der Rügen des Supreme Courts – als repressives
Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten an-
gewandt. Solchen Massnahmen muss sich der Beschwerdeführer jedoch
aufgrund seines unpolitischen Profils nicht mit ernsthaften Folgen ausge-
setzt sehen.
Im Weiteren ist von der Schutzfähigkeit des srilankischen Staates auszu-
gehen, weshalb die Möglichkeit besteht, bei den zuständigen Behörden
um Schutz vor Behelligungen seitens Dritter zu ersuchen. Vorliegend er-
geben sich keine Anhaltspunkte, die gegen eine Schutzwilligkeit des sri-
lankischen Staates gegenüber dem Beschwerdeführer sprechen würden.
5.
Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des
Beschwerdeführers im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht ge-
geben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers
zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat dem Be-
schwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und
das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
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vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.



(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Vertretung in Colombo.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Muriel Beck Kadima Christoph Berger






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