E-4336/2009 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juni...
Karar Dilini Çevir:
E-4336/2009 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juni...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-4336/2009


U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien

A._______,
Sudan,
vertreten durch (…), Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Juni 2009 / N (…).


E-4336/2009
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
Anfang Januar 2006 verliess und am 11. Dezember 2008 mit seiner nach
Brauch geheirateten Frau ([…]) in die Schweiz gelangte, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 22. Dezember 2008 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie der Anhörung
vom 12. Mai 2009 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes gel-
tend machte,
dass er aus der Region (…) stamme, ethnischer (…) sei, dem islami-
schen Glauben angehöre, Analphabet und ohne Berufsausbildung sei, je-
doch als (…) gearbeitet habe,
dass er Anfang Juli 2003 von sudanesischen Sicherheitskräften bezie-
hungsweise von der "Amn" in C._______ wegen Verdachts der Kollabora-
tion mit der sudanesischen "Opposition" beziehungsweise der "Volksbe-
wegung" beziehungsweise der "Arkoum Annawi" festgenommen, wäh-
rend drei beziehungsweise vier Monaten inhaftiert und in dieser Zeit ver-
hört und gefoltert worden sei,
dass die Freilassung mangels Beweisen und mit der Auflage einer regel-
mässigen Meldepflicht erfolgt sei, wobei er dieser nur einmal nachge-
kommen sei,
dass er wiederum im Juli 2003 (gemäss anderen Angaben eine Woche,
zwei Wochen oder einen Monat später oder am 15. November 2003 oder
im Jahre 2004) wegen Nichtbefolgens der Meldepflicht erneut in Mallit
von sudanesischen Sicherheitskräften festgenommen, nach dem Verbleib
seines (…) Bruders befragt und nach einer ein- beziehungsweise dreimo-
natigen Inhaftierung wiederum mangels Beweisen und mit der Auflage ei-
ner täglichen Meldepflicht freigelassen worden sei, diese aber nicht be-
folgt habe,
dass er bei der ersten oder der zweiten Inhaftierung auch sexuell miss-
braucht worden sei,
dass er im Mai oder Juni 2005 in D._______ abermals vom Sicherheits-
dienst wegen Verdachts der Kollaboration mit der sudanesischen Opposi-
E-4336/2009
Seite 3
tion festgenommen worden sei, weil bei ihm Zucker, Öl und Mehl bezie-
hungsweise ein Autoersatzteil gefunden worden seien,
dass er während sechs Monaten inhaftiert und in dieser Zeit verhört und
gefoltert worden sei, wobei seine Freilassung erneut mangels Beweisen
und dank Entlastungszeugen und im Übrigen bedingungslos bezie-
hungsweise mit der Auflage einer wöchentlichen Meldepflicht erfolgt sei,
welcher er indessen nur einmal beziehungsweise nie nachgekommen sei,
dass er aus Furcht vor weiteren Verhaftungen oder gar seiner Tötung im
Januar 2006 nach Libyen geflüchtet sei, dort als (…) gearbeitet und seine
eritreische, aber aus E._______ stammende Frau kennengelernt und im
(…) nach Brauch geheiratet habe,
dass sie Libyen – nicht zuletzt infolge seines papierlosen Aufenthaltes –
zusammen am 3. Dezember 2008 verlassen hätten, auf dem Seeweg
nach Italien und unkontrolliert weiter in die Schweiz gereist seien,
dass er im Sudan nicht politisch tätig gewesen sei, jedoch in Libyen Mit-
glied der (…) geworden sei, welche er damals finanziell und nur in dieser
Form unterstützt habe,
dass seine Eltern in einem Flüchtlingslager in D._______ lebten, ein Bru-
der im Jahre (…) gestorben sei, sein anderer Bruder seit (…) in (…) be-
ziehungsweise in (…) lebe und er (der Beschwerdeführer) im Sudan noch
über (…) verfüge,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel eine qualitativ schlechte
Faxkopie des (angeblichen) Nationalitätenausweises seines Vaters, im
Übrigen aber trotz Aufforderung keine Identitätsdokumente zu den Akten
gab, wobei er hierzu erklärte, nie einen Reisepass, eine Identitätskarte
oder Ausweise anderer Art besessen oder beantragt zu haben und auch
keine solchen beschaffen könne,
dass betreffend seine Inhaftierungen weder Gerichtsverfahren stattgefun-
den hätten noch irgendwelche Dokumente existierten,
dass das BFM die Asylverfahren des Beschwerdeführers und seiner Le-
benspartnerin getrennt führte,
E-4336/2009
Seite 4
dass es das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
3. Juni 2009 – eröffnet am 4. Juni 2009 – ablehnte und dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründe-
te, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen
von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftmachung eines asylbeachtlichen Sachverhalts nicht genügen,
und er erfülle mithin die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht,
dass der Beschwerdeführer seine angeblichen drei Inhaftierungen in we-
sentlichen Punkten (Daten, Chronologie, Haftzeiten, Freilassungsaufla-
gen und Umgang mit denselben) mehrfach widersprüchlich geschildert
habe,
dass ferner die Schilderungen der Umstände der Festnahmen und Inhaf-
tierungen bloss allgemein und zudem detailarm ausgefallen seien und
nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem zu vermitteln vermöchten,
dass zudem sein angeblicher Umgang mit den Freilassungsauflagen we-
der logisch noch nachvollziehbar erscheine, da die Nichtbeachtung der
Meldepflicht für einen der Unterstützung der Opposition Verdächtigten er-
fahrungsgemäss gravierendere Konsequenzen gehabt hätte und er zu-
dem nicht wiederholt einer solchen Pflicht unterstellt worden wäre,
dass diese im Kontext von Darfur als wirklichkeitsfremd zu beurteilenden
Aussagen vielmehr auf seine Unbescholtenheit in den Augen der suda-
nesischen Behörden hindeuten würden,
dass die abgegebene Kopie des Nationalitätenausweises weder zum
Beweis seiner Kernvorbringen noch seiner Identität taugen würde,
dass angesichts der erkannten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides
darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs schliessen lassen würden,
dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde
E-4336/2009
Seite 5
und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Behandlung ersichtlich seien,
dass weder die politische Situation im Heimatstaat noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
dass der seit 2003 bestehende Darfur-Konflikt mit Menschenrechtsverlet-
zungen, einer wirtschaftlichen Marginalisierung der Region, einer Arabi-
sierung und teilweisen Vertreibung ihrer Bevölkerung, der Bildung von
Rebellen- und arabischen Milizen sowie militärischen Auseinanderset-
zungen einhergegangen sei und Rückführungen in die Darfur-Region
auch zum heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar erscheinen würden,
dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in eine andere Region aber
zumutbar sei, da er jung und gesund sei, (…) und Arabisch spreche, vor
der Ausreise als (…) erwerbstätig gewesen sei, sich zwischenzeitlich drei
Jahre in Libyen aufgehalten habe und daher die Niederlassung und der
Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz ausserhalb der Krisenregion Darfur
realistisch erscheine,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2009 (Poststempel
vom 6. Juli 2009) und Ergänzung vom 18. August 2009 gegen diese Ver-
fügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl, den
Verzicht auf die Wegweisung sowie in prozessualer Hinsicht die unent-
geltliche Prozessführung für die Verfahrenskosten und die Beigabe sei-
nes (damaligen) Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand be-
antragte,
dass er in der Begründung festhält, er sei nicht freiwillig aus dem Sudan
geflohen, sondern aus wohlüberlegten Gründen, insbesondere einer poli-
tisch motivierten Verfolgung, welche er entgegen der Auffassung der Vor-
instanz durchaus glaubhaft, in sich stimmig und detailliert dargelegt habe,
dass die Vorinstanz bei den erkannten Widersprüchen "Haarspalterei" in
nicht entscheidrelevanten Punkten betreibe beziehungsweise die betref-
fenden Aussagen "miss-interpretiere" und die Fragen zudem kompliziert
und umständlich gestellt worden seien,
E-4336/2009
Seite 6
dass ebenso die Unterstellungen des bloss allgemeinen Aussagegehalts
und des fehlenden Eindrucks von persönlich Erlebtem unzutreffend seien,
zumal er von Misshandlungen und Folter gesprochen habe und konkret
eine dabei zugefügte Wunde gezeigt habe,
dass auch die allgemeine Erfahrung und Logik nicht gegen ihn sprechen
würden, denn als unbescholtener Bürger wäre er nicht mehrmals verhaf-
tet und gefoltert worden,
dass er in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt sei, daher An-
spruch auf Asyl habe und die Wegweisung aus Gründen von Art. 3 EMRK
nicht vollzogen werden könne, zumal alle Flüchtlingsorganisationen von
Wegweisungen nach Darfur abraten würden,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Au-
gust 2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, der
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt in
Aussicht gestellt und jenes um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde,
dass am (…) die (…) Kinder der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers
geboren wurden, jedoch (…) und auch keine Vaterschaftsanerkennungen
des Beschwerdeführers vorliegen,
dass das BFM die Asylgesuche der Lebenspartnerin des Beschwerdefüh-
rers (und deren […] Kindern) vom 11. Dezember 2008 mit Verfügung vom
19. Juli 2011 ebenfalls ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass eine dagegen erhobene Beschwerde vom 24. August 2011 mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts heutigen Datums ebenfalls abgewiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerdeergänzung vom 25. Oktober
2011 die Mandatsübernahme durch den rubrizierten Rechtsvertreter an-
zeigte und ferner Beweismittel betreffend seine Teilnahme an einer Kon-
ferenz des UNO-Menschenrechtsrates vom (…) (Foto und Teilnehmer-
ausweis), an einer Menschenrechtsveranstaltung vom (…) (Fotos) und an
einer Veranstaltung der (…) vom (…) (Fotos) sowie betreffend seine Mit-
gliedschaft bei der (…) einreichte,
E-4336/2009
Seite 7
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 29. Februar 2012 unter Hinweis auf die ihm obliegen-
de Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG zur detaillierten Beantwortung der
Fragen aufgefordert wurde, wie und unter Vorlegung welcher Identitäts-
dokumente er in den Besitz des von der Sicherheitssektion der UNO aus-
gestellten Teilnehmerausweises gelangt ist, weshalb er solche allfälligen
Identitätsdokumente bislang im Asylverfahren nicht zu den Akten gege-
ben hat und in welcher konkreten Funktion und Eigenschaft, insbesonde-
re auch für welche NGO er an der Veranstaltung vom (…) teilgenommen
hat,
dass der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen mit fristgemäss
eingereichter Stellungnahme vom 12. März 2012 wie folgt beantwortete,
dass er Mitglied der NGO (…) sei, welche die Sensibilisierung der Öffent-
lichkeit der Schweiz für den Darfur-Konflikt zum Ziel habe,
dass diese NGO keinen Status bei der UNO habe, weshalb er sich über
die mit der (…) zusammenarbeitende Organisation (…) und unter Vorle-
gung einzig seines N-Ausweises als (…)-Repräsentant für die Veranstal-
tung vom (…) habe anmelden lassen,
dass er bekräftigt, den schweizerischen Asylbehörden keine Identitätsdo-
kumente vorenthalten zu haben, da solche nicht existierten,
dass er ergänzend und unter Vorlegung von Informationsunterlagen und
Fotos auf seine Teilnahme an einem (…) vom (…) aufmerksam macht,

und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
E-4336/2009
Seite 8
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die
geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen den Anforde-
E-4336/2009
Seite 9
rungen an das Glaubhaftmachen eines asylbegründenden Sachverhalts
nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassend auf die Ak-
ten abgestützten Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung sowie
die obenstehende zusammenfassende Darstellung verwiesen werden
kann,
dass eine Überprüfung von Amtes wegen nicht nur keinerlei Unzuläng-
lichkeiten in der Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsfindung durch das
BFM erkennen lässt, sondern darüber hinaus zur Erkenntnis führt, der
Beschwerdeführer missachte die ihm obliegende Mitwirkungspflicht ins-
besondere hinsichtlich seiner Identität (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bstn. a und b
AsylG),
dass auch die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für
eine von den vorinstanzlichen Erkenntnissen abweichende Betrach-
tungsweise enthält,
dass sie sich über weite Teile auf eine Bekräftigung der erstinstanzlichen
Vorbringen und das Aufstellen blosser Gegenbehauptungen beschränkt
und auf die einzelnen Argumentationselemente des BFM nur partiell und
in pauschaler und substanziell nicht verwertbarer Weise Bezug nimmt,
dass im Speziellen die gegenüber dem BFM erhobenen Vorwürfe der
"Haarspalterei" in nicht entscheidrelevanten Punkten, der Missinterpreta-
tion und des Stellens komplizierter Fragen jeglicher Berechtigung entbeh-
ren,
dass im Gegenteil das Anhörungsprotokoll vom 12. Mai 2009 deutlich
macht, dass der Befrager in Anbetracht der quantitativ und qualitativ
massiv aufgetretenen Unstimmigkeiten auf eine Klärung und systemati-
sche Einordnung der Sachverhaltsvorbringen hinzuwirken bemüht war,
dass ebenso der Einwand, als tatsächlich unbescholtener Bürger wäre er
nicht mehrmals verhaftet und gefoltert worden, eine Unlogik enthält, da
die (zutreffende) Schlussfolgerung der Unbescholtenheit des Beschwer-
deführers vom BFM gerade aus der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungs-
vorbringen gewonnen wurde,
dass im Übrigen die vorinstanzlichen Akten zahlreiche weitere Unge-
reimtheiten enthalten, welche die bisherigen Erkenntnisse der Unglaub-
E-4336/2009
Seite 10
haftigkeit der Vorbringen und der persönlichen Unglaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers zusätzlich stützen, jedoch angesichts des bisher Er-
wogenen nicht näher zu erörtern sind,
dass die Beschwerdeergänzung vom 25. Oktober 2011 und die Stellung-
nahme vom 12. März 2012 nicht zu einer anderen Beurteilung hinsichtlich
der Glaubhaftigkeit führen,
dass es trotz der gegenteiligen Beteuerung des Beschwerdeführers und
angesichts der erfahrungsgemäss hohen Sicherheitsstandards bei UNO-
Konferenzen wenig plausibel erscheint, er sei ohne jegliches Identitäts-
dokument in den Besitz des von der Sicherheitssektion der UNO ausge-
stellten Teilnehmerausweises für die Veranstaltung vom (…) gelangt,
weshalb das Gericht nach wie vor der Überzeugung ist, er halte den
Asylbehörden Identitäts-, Reise- und/oder andere Dokumente vor, die
Rückschlüsse auf das (Nicht-)Bestehen der angeblichen Verfolgungs-
und Gefährdungssituation zulassen,
dass zudem in beiden (von einem in Asylsachen versierten Rechtsvertre-
ter verfassten) Eingaben ein erst nach der Einreise in die Schweiz ent-
standenes angebliches Engagement des Beschwerdeführers für die (…)
und für die Menschenrechte behauptet wird, ohne dass dabei subjektive
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG explizit geltend gemacht
werden oder solche von Amtes wegen zu erkennen sind,
dass aus den Beweismitteln die Teilnahme an Menschenrechtsveranstal-
tungen und eine (durch eine qualitativ schlechte Ausweiskopie dokumen-
tierte) Mitgliedschaft bei der (…) hervorgehen, in keiner Weise aber eine
Verfolgungssituation oder -furcht hinreichend substanziiert geltend ge-
macht wird,
dass die Fotos und Veranstaltungsunterlagen objektiv betrachtet auch
nicht ansatzweise auf ein besonderes und als solches durch die sudane-
sischen Geheimdienste auch noch erkennbares exilpolitisches Profil des
Beschwerdeführers hindeuten, das ihn in den Augen der heimatlichen
Behörden als lohnenswertes Verfolgungsobjekt mit einem staatsuntergra-
benden Potenzial darstellen würde,
dass, sollte der Beschwerdeführer eine entsprechende Anscheinerwe-
ckung bei den Asylbehörden beabsichtigt haben, doch erhebliches Er-
staunen hinsichtlich seiner Entwicklung von einem ungebildeten und un-
politischen Menschen zu einem exilpolitischen Exponenten innert weniger
E-4336/2009
Seite 11
Monate im Jahre (…) zu konstatieren wäre, deren Unglaubhaftigkeit auch
den heimatlichen Behörden augenfällig sein müsste,
dass schliesslich auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe
nach Art. 54 AsylG erneut auf die Mitwirkungsverweigerung des Be-
schwerdeführers hinsichtlich der Offenlegung und Dokumentierung seiner
behaupteten Identität aufmerksam zu machen ist, zumal die Identität ei-
nes Exilaktivisten notwendige Grundlage für eine hypothetische Identifi-
zierung durch heimatliche Behörden wäre,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
E-4336/2009
Seite 12
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass der Vollzug der Wegweisung ferner vor dem Grundsatz der Einheit
der Familie (vgl. Art. 8 EMRK und Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG) standhält,
da mit abweisendem Urteil heutigen Datums auch die Asylgesuche der
Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und deren Kindern sowie die
Wegweisungs- und Vollzugsanordnung rechtskräftig entschieden sind und
alle Betroffenen somit zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen und diesbezüglich
wiederum vollumfänglich auf die betreffenden vorinstanzlichen Erwägun-
gen (dort insbes. E. II/2) verwiesen werden kann,
E-4336/2009
Seite 13
dass sich der Beschwerdeführer einzig auf die angebliche Tatsache be-
ruft, dass alle Flüchtlingsorganisationen von Wegweisungen nach Darfur
aus "wohlfundierten Gründen" abraten würden,
dass er dabei aber verkennt, dass das BFM eine Rückführung in die Re-
gion Darfur grundsätzlich als nicht zumutbar erachtet,
dass er demgegenüber die vom BFM erkannten, die Zumutbarkeit be-
günstigenden Umstände für eine Rückkehr in eine andere Landesregion
(insb. Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Berufserfahrungen,
Auslandaufenthalte) substanziell nicht bestreitet und auch das Gericht
davon ausgeht, er sei dort keiner Existenzgefährdung ausgesetzt, zumal
er in seiner Heimat über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt,
dass deshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm nach wie vor obliegt, seine Identität of-
fenzulegen und zu dokumentieren und bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass dieser jedoch gemäss den Akten bedürftig ist und die in der Be-
schwerde formulierten Begehren nicht als von vornherein aussichtslos er-
schienen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist.

(Dispositiv nächste Seite)
E-4336/2009
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David


Versand: