E-4255/2009 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten
Karar Dilini Çevir:
E-4255/2009 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten
Abtei lung V
E-4255/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung vom 25. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4255/2009
Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]),
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember
1984 (FoK, SR 0.105),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, der Ethnie der Igbo zugehörend und aus
(...), (...), Niger Delta, stammend, zu seinem am 2. Juni 2009 in der
Schweiz gestellten Asylgesuch anlässlich der Anhörungen im Wesent-
lichen geltend machte, die militante MEND-Organisation habe Mitte
August 2008 (...) angegriffen, viele Menschen getötet und die Häuser
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niedergebrannt, wobei auch sein Zuhause in Brand gesteckt worden
und sein Vater ums Leben gekommen sei,
dass sein Bruder dem Geheimbund "(...)", der gegen die MEND
kämpfe, angehöre und es die MEND-Organisation auf Mitglieder der
"(...)" und deren Angehörige sowie insbesondere auf Christen wie ihn
abgesehen hätten,
dass er vor den MEND-Leuten habe fliehen können und sich bei ver-
schiedenen Freunden versteckt habe,
dass die Polizei nach dem Vorfall zwar im Dorf erschienen sei, die Re-
gierung jedoch gegen die MEND-Machenschaften machtlos sei,
dass MEND-Mitglieder immer wieder ins Dorf zurückkehrten und sich
der Beschwerdeführer aus Angst um sein Leben entschlossen habe,
sein Heimatland zu verlassen,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung bisher keine Identitäts-
papiere eingereicht hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2009 - gleichentags eröffnet
- in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe trotz entsprechender Aufforderung innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuchs keine rechtsgenüglichen Reise-
oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 abge-
geben und zum Fehlen solcher Papiere keine entschuldbaren Gründe
glaubhaft machen können,
dass er auch weder die Voraussetzungen von Art. 3 oder Art. 7 AsylG
erfülle noch weiterer Abklärungsbedarf zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder zum Wegweisungsvollzug erkennbar sei,
dass deshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such nicht einzutreten sei,
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dass der Wegweisungsvollzug in das Heimatland des Beschwerde-
führers durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) erscheine,
dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2009 (Poststempel) beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni
2009 einreichte und sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
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gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskomission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.),
dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG vorweg über das Bestehen beziehungsweise
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
möglich ist, wobei das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft Vor-
aussetzung zu einem Nichteintretensentscheid nach dieser Bestim-
mung bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings
nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Pro-
zessgegenstand ist (vgl. a.a.O., E. 2.1),
dass jedoch die Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des vorliegen-
den Verfahrens bildet,
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs nach dem
Nichteintreten auf ein Asylgesuch materiell prüft, weshalb dem Bun-
desverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende
Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt, ausser sie könne glaub-
haft machen, sie sei dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage, oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
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der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (E. 6) und unter Vorbehalt des Vorlie-
gens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann
zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel
über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (E. 5.3. a.E.),
dass das BFM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdefüh-
rer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen
von Identitätspapieren geltend und zur Vermeidung unnötiger Wieder-
holungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann,
dass die blosse Entgegnung in der Rechtmitteleingabe, alle seine Vor-
bringen würden der Wahrheit entsprechen, nicht durchzudringen ver-
mag,
dass er auch nicht hinreichend zu erklären vermag, dass er sich ernst-
haft um die Beschaffung von tauglichen Identitätspapieren bemüht hät-
te,
dass aufgrund dieser Situation die Identität des Beschwerdeführers
nach wie vor nicht feststeht,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht
stellt, sich um die Beschaffung von entsprechenden Dokumenten zu
bemühen und darum ersucht, ihm dazu ein wenig Zeit einzuräumen,
dass auch eine nachträgliche Beibringung rechtsgenüglicher Identi-
tätspapiere im vorliegenden Zusammenhang in entscheidrelevanter
Hinsicht aufgrund nachfolgender Erwägungen nicht von Bedeutung
wäre,
dass - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richtlinien
(E. 5.6) - im Folgenden zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und
der Akten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festge-
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stellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingsei-
genschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Würdigung der
gesamten Aktenlage in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse
zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers offensichtlich nicht besteht und ohne besonderen Begrün-
dungsaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. a.a.O., E. 5.6.6.),
dass auf die überzeugende vorinstanzliche Argumentation in der ange-
fochtenen Verfügung hinsichtlich der fehlenden flüchtlingsrechtlichen
Relevanz abgestellt werden darf,
dass seine Vorbringen bezüglich der Verfolgungs- und Fluchtgründe of-
fensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht
erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig erscheinen,
dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem
Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie
sich im Folgenden zeigt, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest-
stellung von Wegweisungsvollzugshindernissen notwendig sind,
dass das BFM mithin zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerde-
führer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
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Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
oder Art. 3 FoK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass auf die auch diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), was er in der
Rechtsmitteleingabe denn auch in Aussicht stellt,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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