E-4254/2008 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) - Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung de...
Karar Dilini Çevir:
E-4254/2008 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) - Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung de...
Abtei lung V
E-4254/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4254/2008
Sachverhalt:
A.a
Der Beschwerdeführer suchte am 21. Dezember 2005 um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen vom 3. Januar 2006 und der Bundesanhörung zu den
Asylgründen vom 17. Januar 2006 machte er im Wesentlichen geltend,
er sei Kurde und stamme aus (...) (Provinz Sulaymaniya). Seit dem
Jahre 2003 habe er eine Liebesbeziehung mit einer Frau gehabt,
deren Familie nach den strikten sunnitischen religiösen Grundsätzen
leben würde. Da er selbst nicht nach diesen religiösen Grundsätzen
gelebt habe, habe er seine Freundin nicht heiraten dürfen. Nachdem
seine Freundin gesundheitliche Probleme gehabt habe, sei sie von
ihren Familienangehörigen in ein Spital gebracht worden. Als ihre
Familie dort erfahren hätte, dass sie von einem ihm Unbekannten
schwanger geworden sei, sei sie gestorben. Aus Angst, Opfer einer
Blutrache zu werden, habe er sein Heimatland am 20. November 2005
verlassen. Mit Verfügung vom 18. Januar 2006 lehnte das BFM das
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer vorläufig aufge-
nommen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.b
Am 21. März 2006 ergab ein Daktyloskopievergleich mit Deutschland,
dass der Beschwerdeführer am 12. August 2004 dort bereits ein Asyl-
gesuch unter anderer Identität und Nationalität gestellt hat. Im Rah-
men des rechtlichen Gehörs nahm er mit Schreiben vom 18. April
2006 Stellung und machte dabei geltend, dass er in Deutschland
gewesen sei, wo sein Asylgesuch abgewiesen worden sei. Aus Angst,
wieder nach Deutschland zurückgeführt und dort wegen Blutrache
weiterhin von der Familie seiner inzwischen verstorbenen Freundin
verfolgt zu werden, habe er diese Tatsache verschwiegen.
A.c
Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtsla-
ge in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya erachte es
den Wegweisungsvollzug zur Zeit als grundsätzlich zumutbar, und
gewährte ihm das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der
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vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen
Wegweisungsvollzug.
A.d
In seiner Stellungnahme vom 29. Februar 2008 ersuchte der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers um wiedererwägungsweise Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Januar 2006. Das Asyl-
gesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Wegweisung wegen Un-
zulässigkeit, subeventualiter wegen Unzumutbarkeit nicht zu vollzie-
hen, und der Vollzug sei zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
zuschieben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht,
nach ergangener Verfügung des BFM habe sich am 7. April 2007 in
Bashiqa (Provinz Ninawa) ein Fall von Blutrache ereignet, welcher mit
dem vorliegenden Fall vergleichbar sei. Dabei sei ein 17-jähriges kur-
disches Mädchen, welches sich in einen muslimischen Araber verliebt
habe, von ihren Familienangehörigen und der dort anwesenden Men-
schenmasse zu Tode gesteinigt worden. Während dieses Ereignisses
seien Polizisten aus der Provinz Sulaymaniya anwesend gewesen.
Diese hätten dieser Lynchjustiz jedoch bloss zugesehen, ohne aber
einen erkennbaren Versuch zu unternehmen, das Verbrechen zu ver-
hindern, welches sich vor ihren Augen abgespielt habe. Der CNN ge-
genüber hätte der Polizeioberst Hussein Mohammed Silea ausgesagt,
dass den untätig gebliebenen Polizisten keine Strafe drohe, zumal sie
nichts hätten tun können. Unter diesen Umständen sei die Furcht des
Beschwerdeführers vor einem Ehrenmord begründet und diese als
asylrelevant zu betrachten. Zudem stehe damit fest, dass der Be-
schwerdeführer von den staatlichen Behörden in Sulaymaniya keinen
Schutz erwarten könne. Wenn das BFM zum Zeitpunkt ihrer Verfügung
von diesem Fall Kenntnis gehabt hätte, hätte dies zu einer Asylgewäh-
rung geführt. Als Beilage reichte er Internetauszüge vom 29. Januar
2008 betreffend die Steinigung vom 7. April 2007 dieser kurdisch-yezi-
dischen jungen Frau zu den Akten.
A.e
Am 4. März 2008 wurde das Verfahren betreffend die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entschei-
des über das Wiedererwägungsgesuch vom BFM sistiert.
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A.f
Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2008 bezeichnete das BFM das
Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos und erhob einen Gebüh-
renvorschuss von Fr. 1'200.--, ansonsten auf jenes nicht eingetreten
werde. Der einverlangte Gebührenvorschuss wurde vom Beschwerde-
führer in der Folge innert angesetzter Frist geleistet.
B.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2008 wies das BFM das Wiederwägungs-
gesuch des Beschwerdeführers unter Kostenfolge ab und erklärte die
Verfügung vom 18. Januar 2006 als rechtskräftig und vollstreckbar. In
ihrer Begründung führte es aus, das vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Ereignis vom 7. April 2007 sei nicht geeignet, zu einer ande-
ren Beurteilung zu führen. Der vom Beschwerdeführer im ordentlichen
Asylverfahren angeführte Sachverhalt könne einerseits gar nicht zu-
treffen, zumal er sich zum Zeitpunkt, in welchem er im Irak verfolgt
worden sei, nachgewiesenermassen in Deutschland aufgehalten habe.
Dieser Umstand sei erst nach Rechtskraft der erstinstanzlichen Verfü-
gung bekannt geworden. Des Weiteren sei in einem Leitentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 i.S. E-6982/2006
(publiziert unter BVGE 2008/4) festgestellt worden, dass in den drei
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya die Behörden
willens und fähig seien, den dortigen Personen Schutz zu gewähren.
Das Ereignis, auf das sich der Beschwerdeführer zur Begründung des
Wiedererwägungsgesuches stütze, habe in Bashiqa (Provinz Ninawa)
stattgefunden, wohingegen der Beschwerdeführer aus der Provinz
Sulaymaniya stamme. Somit gebe es keinen Anlass zur Annahme,
dass er bei einer Rückkehr in den Nordirak gefährdet sei oder keinen
Schutz bekomme.
C.
Mit Beschwerde vom 24. Juni 2008 beantragte der Beschwerdeführer,
die Verfügung des BFM vom 22. Mai 2008 sei aufzuheben und die
Sache sei im Sinne des Wiedererwägungsgesuches vom 29. Februar
2008 an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge. Zudem reichte er eine Lohnabrechnung, seine finanzielle
Unabhängigkeit bestätigend, zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2008 setzte die stellvertretende
Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vor-
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sorglichen Massnahme gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) bis auf Weiteres aus.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Juli 2008 stellte die zuständi-
ge Instruktionsrichterin fest, dass sich der Beschwerdeführer immer
noch im Status des vorläufig Aufgenommenen befinde und setzte Frist
zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--.
Dieser wurde am 18. Juli 2008 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff.
1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Nachdem nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide
grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen
Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesver-
waltungsgericht auch zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Wiedererwägungsbeschwerde.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich
nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die
verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss
herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird je-
doch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vor-
aussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwä-
gung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen).
Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich
der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, so-
fern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung
beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Be-
schwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen
worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsge-
such zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den
Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen
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und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f., mit weiteren Hinweisen).
3.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers
auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede ge-
stellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu
Recht abgewiesen hat.
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Wiederwägungsentscheids
führte das BFM im Ergebnis aus, dass das vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Ereignis vom 7. April 2007 nicht geeignet sei, zu
einer anderen Beurteilung zu führen. Es würden somit keine Gründe
vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 18. Januar 2006
beseitigen könnten.
4.2 Eine Prüfung der vorhandenen Akten lässt auch das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss kommen, dass vorliegend – entgegen
anderer Ansicht in der Beschwerde - keine Gründe vorliegen, aufgrund
welcher nun wiedererwägungsweise auf die vorinstanzlichen
Verfügung vom 18. Januar 2006 zurückzukommen wäre: So macht
zwar der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch
geltend, die verfügende Instanz könne auf ihren Entscheid zurückkom-
men, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel
vorbringe, und vermittelt so den Eindruck, Gründe analog zu Art. 66
Abs. 2 Bst. a VwVG anrufen zu wollen. Festzustellen ist jedoch, dass
er mit dem angeführten Ereignis vom 7. April 2007, welches mit Inter-
netauszügen untermauert wird, offensichtlich keine Tatsache geltend
macht, die im ordentlichen Verfahren bereits bestanden hat, damals
aber nicht vorgebracht werden konnte. Darüber hinaus werden mit den
Internetauszügen, welche über diesen tragischen Einzelfall berichten,
auch nicht Tatsachen belegt, die im ordentlichen Verfahren bereits
geltend gemacht wurden, jedoch damals unbewiesen geblieben sind
(vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199). Das BFM
stellte in seiner Verfügung vom 18. Januar 2006 nämlich nicht in
Abrede, dass im Irak mit Blutrache verbundene Konflikte häufig vor-
kommen, erachtete aber die entsprechenden Vorbringen des Be-
schwerdeführers trotzdem als asylrechtlich nicht relevant (vgl. A10, S.
3). Sofern der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsverfahren mit
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seinen Ausführungen sein fehlendes Einverständnis mit der in
Rechtskraft erwachsenen vorinstanzlichen Verfügung darlegen will, ist
sodann darauf hinzuweisen, dass ein Wiedererwägungsgesuch nicht
dazu dient, Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen,
weil die eigene Beurteilung eines Sachverhalts anders ausfällt als
diejenige der damit befassten Behörde. Mit diesem in der Stadt
Bashiqa (Provinz Ninawa) stattgefundenen tragischen Vorfall vom
7. April 2007 liegt aber auch keine wesentlich verändere Sachlage im
Sinne des Wiederwägungsrechts vor. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers hat die Vorinstanz zu Recht den Schluss gezogen,
dass die Steinigung eines Mädchens auf offener Strasse, welche in
keinem direkten Zusammenhang mit dem aus der Provinz
Sulaymaniya stammenden Beschwerdeführer steht, nicht geeignet ist,
einen anderen, für diesen günstigeren Entscheid herbeizuführen.
Überdies ist mit dem BFM darauf hinzuweisen, dass das
Bundesverwaltungsgericht gemäss dem unter BVGE 2008/4
veröffentlichten Grundsatzurteil festgehalten hat, dass die Sicherheits-
und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen
grundsätzlich in der Lage und willens sind, den dortigen Einwohnern
Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das BFM das
Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich bei
dieser Sachlage eine nähere Auseinandersetzung mit den Ausführun-
gen auf Beschwerdeebene, zumal diese am Resultat nichts zu ändern
vermögen. Insbesondere kann an dieser Stelle auch eine nähere
Auseinandersetzung mit den vom BFM festgehaltenen Zweifeln am
Wahrheitsgehalt der Verfolgungsvorbringen aufgrund des nachträglich
in Erfahrung gebrachten Resultates des Daktyloskopievergleichs mit
Deutschland und den entsprechenden Entgegnungen in der Be-
schwerdeeingabe unterbleiben. Es besteht nach dem Gesagten keine
Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
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Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr.1'200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Der Betrag
ist durch den am 18. Juli 2008 in der Höhe von Fr. 600.-- geleisteten
Kostenvorschuss teilweise gedeckt. Die restlichen Fr. 600.-- sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr.1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 28. Juli 2008 in der Höhe von Fr. 600.--
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 600.--
ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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