E-4102/2014 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
Karar Dilini Çevir:
E-4102/2014 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-4102/2014


U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien

A._______, geboren (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Russland,
(…),
Gesuchstellende,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Revision); Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2014 E-7261/2013
(N […]).


E-4102/2014
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Sachverhalt:
A.
Die tschetschenischen Gesuchstellenden verliessen eigenen Angaben
entsprechend die Russische Föderation am (…) 2013, um am 7. April
2013 in die Schweiz einzureisen, wo sie gleichentags um Asyl nachsuch-
ten. Sie machten im Wesentlichen geltend, dass der Bruder des Ge-
suchstellers A._______ im ersten Tschetschenienkrieg für den Wider-
stand gekämpft habe. Im Jahr 2001 sei er ausgereist und sei heute (…)
Staatsbürger; im Jahr 2012 sei er jedoch nach Tschetschenien zurückge-
kehrt, um zu heiraten. Danach hätten die Probleme der Gesuchstellenden
begonnen, indem der Gesuchsteller A._______ eine polizeiliche Vorla-
dung erhalten habe. An den Befragungen habe man sich nach seinem
Bruder erkundigt; 24 Stunden später sei er mit der Aufforderung entlassen
worden, 10‘000 Dollar zu bezahlen, was die Familie auch getan habe.
Nach dem Erhalt der zweiten Vorladung, nicht mal ein Jahr später, sei ih-
nen klar geworden, dass die Polizeimafia sie nie in Ruhe lassen würde
(A8 S. 8 f.). Zwei Polizeivorladungen lagen als Beweismittel bei den Ak-
ten.
B.
Mit Verfügung vom 26. November 2013 lehnte das BFM die Asylgesuche
ab und ordnete die Wegweisung der Gesuchstellenden aus der Schweiz
und deren Vollzug an.
Dieser Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es nicht
glaubhaft sei, dass der Bruder nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, da
er damit und vor dem Hintergrund seiner angeblichen Vorgeschichte ein
grosses Wagnis eingegangen sei. Überdies hätten die Gesuchstellenden
bis 2012 keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt, was
darauf hindeute, dass die Vorbringen um den Bruder nicht stimmen könn-
ten. Zudem seien weitere Aussagen zu wenig detailliert oder widersprüch-
lich, so dass sie nicht geglaubt werden könnten. Die eingereichten Be-
weismittel hätten bloss geringen Beweiswert. Die Vorbringen würden
demnach insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei.
C.
Mit Urteil E-7261/2013 vom 6. Februar 2014 (Versanddatum: 12. Februar
2014) wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des
BFM vom 26. November 2013 erhobene Beschwerde der Gesuchstellen-
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den ab. Ausschlaggebend sei nicht, ob der Bruder nach Tschetschenien
zurückgekehrt sei, sondern ob er tatsächlich als Widerstandskämpfer von
den Behörden gesucht sei. Aufgrund der eingereichten Beweismittel – je
eine Kopie eines (…) Passes lautend auf den Namen F._______ (gebo-
ren am [...] 1972, ausgestellt am […]), eines russischen Identitätspapieres
lautend auf den Namen G._______ (geboren am [...] 1972, ausgestellt
am […]) mit diversen Stempeln und einer Ehebestätigung für F._______
vom (…) 2012 – müsse zwar davon ausgegangen werden, dass der Bru-
der mehrmals in Russland ein- und ausgereist sei. Dies beweise indes
nicht, dass eine politische Verfolgung des Bruders stattgefunden habe,
aufgrund welcher nun die Gesuchstellenden belästigt würden. Gegen die
Vorbringen spreche auch, dass die Gesuchstellenden bis zum Jahre 2012
keine Probleme mit den Behörden gehabt hätten. Auch wenn davon aus-
zugehen sei, dass der Bruder tatsächlich in den tschetschenischen Krie-
gen ein bekannter Widerstandskämpfer gewesen sei, hätten die russi-
schen Behörden aufgrund dessen unbehelligter, mehrmaliger Ein- und
Ausreisen offensichtlich das Interesse an einer Verfolgung verloren.
Zusammenfassend bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Erwä-
gungen der Vorinstanz.
D.
Mit als Wiedererwägungsgesuch betitelter, ans BFM gerichteter Eingabe
vom 13. März 2014 beantragten die Gesuchstellenden die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Zur Begründung hiel-
ten sie an ihren bisherigen Vorbringen fest. Die unbewiesen gebliebene
Tatsache, dass der Bruder in H._______ und ein Neffe des Gesuchstel-
lers in I._______ als Flüchtling anerkannt worden seien, sei inzwischen
durch neu eingebrachte Beweismittel belegbar.
Diese Eingabe wurde vom BFM zur weiteren Behandlung ans Bundes-
verwaltungsgericht weitergeleitet. Zur Begründung wurde angeführt, die
neu eingereichten Beweismittel seien nicht nach dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts entstanden, weshalb das BFM nicht zuständig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht lehnte eine Behandlung dieses Gesuchs
als Revisionsgesuch mit Schreiben vom 25. März 2014 ab, weil aus der
Eingabe kein hinreichender Wille zur Rechtsmittelführung vor dem Ge-
richt hervorgehe.
Daraufhin führte das BFM das Verfahren erstinstanzlich weiter.
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E.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 wies das BFM die Gesuche ab und er-
klärte die Verfügung vom 26. November 2013 für rechtskräftig und voll-
streckbar. Es führte dabei aus, die neuen Beweismittel im Sinne von
Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) seien nicht erheblich.
Diese Verfügung wurde mit Urteil E-3290/2014 vom 4. Juli 2014 vom
Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und das BFM angewiesen, auf die
Gesuche vom 13. März 2014 nicht einzutreten. Mit Entscheid vom 10. Juli
2014 trat das BFM auf die Gesuche vom 13. März 2014 nicht ein.
F.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 ersuchten die Gesuchstellenden beim
Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils vom 6. Februar 2014
und beantragten dabei, die Verfügung des BFM vom 26. November 2013
sei aufzuheben. Ferner sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Wegweisungsvollzug
sei provisorisch auszusetzen, der Gesuchsteller nochmals anzuhören und
die Akten aller Verfahren beizuziehen. Als Revisionsgründe wurden das
Vorbringen von neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismitteln und die
Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, da im gerügten
Beschwerdeverfahren kein Schriftenwechsel stattgefunden habe, was
das Einbringen von neuen Beweismitteln verhindert habe. Diese erhebli-
chen Beweismittel hätten daher erst im Wiedererwägungsverfahren zu
den Akten gereicht werden können.
G.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist
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ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funk-
tion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das
sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das
Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen
Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Das Verlangen
einer neuen Würdigung der Vorbringen stellt ebenfalls kein Revisions-
grund dar, sondern ist als appellatorische Kritik zu werten.
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchstellenden machten sinngemäss den Revisionsgrund
neuer Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) und die
Verletzung von Verfahrensvorschriften (Art. 121 BGG) geltend.
An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Bestimmungen von Art. 66 ff.
VwVG für Revisionsgesuche gegen Urteile der Vorgängerorganisationen
des Bundesverwaltungsgerichts anwendbar sind (vgl. BVGE 2007/21
E. 2 ff.). Der von den Gesuchstellenden behauptete Revisionsgrund
(Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) stimmt mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG über-
ein (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.45).
2.3 Die Frage, ob das eingereichte Revisionsgesuch fristgerecht dem
Bundesverwaltungsgericht zugestellt wurde, kann aufgrund der nachfol-
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genden Erwägungen offen gelassen werden. Auf das im Übrigen formge-
recht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb – vorbehältlich nachfol-
gender Erwägungen – einzutreten.
3.
3.1 Die Gesuchstellenden machen in ihrem Revisionsgesuch im Wesent-
lichen geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht Verfahrensvorschrif-
ten verletzt habe, indem es im gerügten Beschwerdeverfahren in Anwen-
dung von Art. 111a AsylG keinen Schriftenwechsel – und dies ohne An-
gaben von Gründen – durchgeführt habe. Durch diese Unterlassung sei
es den Gesuchstellenden verwehrt geblieben, ein für die Glaubhaftigkeit
relevantes Beweismittel – die Flüchtlingsanerkennung des Bruders des
Gesuchstellers A._______ – zu den Akten zu reichen. Durch dieses Be-
weismittel seien die Vorbringen als glaubhaft zu werten und es werde
klar, dass die Gesuchstellenden einer Risikogruppe angehören würden,
womit auch die Asylrelevanz dargelegt sei.
3.2 Es ist festzustellen, dass Art. 121 BGG abschliessend auflistet, wel-
che Verfahrensverletzungen gerügt werden können. Der von den Ge-
suchstellenden angegebene Grund (ein Schriftenwechsel habe rechtswid-
rigerweise im monierten Beschwerdeverfahren nicht stattgefunden) ist in
Art. 121 BGG nicht enthalten, weshalb auf dieses Begehren nicht einzu-
treten ist.
Nichtsdestotrotz ist zu erwähnen, dass das Bundesverwaltungsgericht
gemäss Asylgesetz (lex specialis zu Art. 57 VwVG) auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichten kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG). Dieser
offen gehaltene Rechtssatz räumt den Behörden einen Spielraum beim
Entscheid ein, ob eine Massnahme – vorliegend ein Schriftenwechsel –
zu treffen ist oder nicht (sog. Entschliessungsermessen). Indem der In-
struktionsrichter im Beschwerdeverfahren zum Schluss kam, er verzichte
auf einen Schriftenwechsel (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
7261/2013 E. 2.2), sind keine Verfahrensbestimmungen verletzt worden.
Er brauchte diesen Entscheid nicht zu begründen. Schliesslich ist auf
Art. 32 Abs. 2 VwVG zu verweisen, wonach verspätete Parteivorbringen,
die ausschlaggebend erscheinen, trotz ihrer Verspätung von den Behör-
den berücksichtigt werden können. In diesem Sinn stand es den Gesuch-
stellenden jederzeit frei, von sich aus Beweismittel einzureichen.
3.3 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
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chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie in früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
Die Neuheit der revisionsrechtlich angeführten Tatsachen oder Beweis-
mittel beschränkt sich darauf, dass sie bisher nicht bekannt oder – bei
Beweismitteln – für die gesuchstellende Partei nicht greifbar waren. Es
gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage
gewesen sein darf, die Beweismittel im früheren Verfahren beizubringen;
ausgeschlossen sind demnach Umstände, die sie bei pflichtgemässer
Sorgfalt hätte erkennen können (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 5.46 ff.), denn der Revisionsgrund der sog. unechten Noven
dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder-
gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, Bundesgerichtsgesetz, Marcel
Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, Rz. 8 zu
Art. 123 BGG).
Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein,
d.h. dazu geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu
ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für
die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.51).
3.4 Bei den im Gesuch vom 13. März 2014 eingereichten Beweismitteln
handelt es sich unter anderem um ein anwaltliches Schreibens vom
12. April 2005 über die Asylgewährung von G._______ (in […] Sprache;
in Kopie) und einer Flüchtlingsanerkennung von J._______ (Cousin des
Gesuchstellers A._______) des K._______ vom 22. März 2006 (in Kopie).
Ferner wurde mit der Beschwerde vom 17. Juni 2014 (im Verfahren E-
3290/2014) eine Kopie des Asylentscheids des K._______ vom 29. No-
vember 2005 von L._______ (Cousine des Gesuchstellers ) zu den Akten
gereicht.
Diese Beweismittel, die vor dem Urteil vom 6. Februar 2014 datieren, sind
zwar als neu im oben erwähnten Sinne anzusehen, doch ist kein Grund
ersichtlich, weshalb die Gesuchstellenden diese Tatsache oder diese Be-
weismittel nicht schon hätten im vorinstanzlichen Asylverfahren vorbrin-
gen können, zumal eine mögliche Reflexverfolgung schon während der
ersten Befragung von A._______ vom 11. April 2013 (A8) geltend ge-
macht wurde. Ob die angeführten Erklärungen, der Gesuchsteller konnte
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nicht wissen, dass die Flüchtlingseigenschaft seines Bruders asylrelevant
sein könnte, bzw. die Cousine habe Bedenken gehabt, einem fremden
Staat ihre Asylanerkennung bekannt zu geben, weil sie sich vor einer
Veröffentlichung gefürchtet habe, als behelflich gelten könnten, kann of-
fen bleiben. Es ist nämlich festzustellen, dass die eingereichten Beweis-
mittel bzw. neu erfahrenen Tatsachen als nicht erheblich zu gelten haben.
Sie belegen zwar, dass die Gesuchstellenden zahlreiche Verwandte ha-
ben, die bereits seit einiger Zeit (2005 und 2006) über einen Asylstatus in
verschiedenen Ländern verfügen. Indessen vermögen sie weder zu erklä-
ren, weshalb die Gesuchstellenden erst ab dem Jahr 2012 behelligt wor-
den sein sollten, noch dass die angeführten Verfolgungshandlungen
stattgefunden haben. Es kann wohl kaum davon ausgegangen werden,
dass den Behörden in all diesen Jahren die verwandtschaftlichen Bezie-
hungen zwischen den Gesuchstellenden und den im Ausland als Flücht-
linge Anerkannten entgangen sein sollten, insbesondere falls es sich um
Personen handelt, welche Kontakte zu den "Mudschahed" gepflegt haben
sollen (vgl. dazu auch der eingereichte SFH-Bericht vom 22. April 2013,
S. 9). Soweit die Gesuchstellenden die als unglaubhaft erachtete (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-7261/2013 E. 5.2.3) behauptete
Verfolgungsmassnahme – die angebliche Folterung – einer neuen Würdi-
gung zuführen möchten, vermögen die neuen Beweismittel auch dazu
nichts zu belegen, weshalb von einer appellatorischen Kritik auszugehen
ist, mit welcher keine Revisionsgründe geltend gemacht werden.
4.
4.1
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind, um die bereits entschiedene Streitsache neu
zu beurteilen. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 21. Juli 2014 ist demzufolge abzuweisen.
4.2 Damit besteht auch kein Anlass, den Gesuchsteller erneut anzuhören,
weshalb dieses Begehren abzuweisen ist.
5.
Der am 22. Juli 2014 verfügte Vollzugsstopp wird mit dem vorliegenden
Entscheid in der Hauptsache hinfällig.
6.
6.1 Die Gesuchstellenden ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht
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über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist das
eingereichte Revisionsgesuch als aussichtslos zu erachten, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-
den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellenden auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe


Versand: