E-405/2008 - Abteilung V - Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) - Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...
Karar Dilini Çevir:
E-405/2008 - Abteilung V - Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) - Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...
Abtei lung V
E-405/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Nina
Spälti Giannakitsas, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 19. Dezember 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-405/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Suleimaniya), verliess den Irak eigenen Angaben zufolge
am 19. Dezember 2002 und hielt sich in der Folge im (...) und (...) auf,
bevor er am 12. Februar 2003 in einem TIR versteckt unter Umgehung
der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte. Die Erstbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (vormals: Empfangsstelle) Chiasso fand am 19.
Februar 2003 statt. Die zuständige kantonale Behörde befragte den
Beschwerdeführer am 28. März 2003 zu seinen Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe (Tätigkeit des Beschwerdeführers).
Er sei ein Sympathisant der C._______ und habe Anfang Dezember
2002 während fünf Tagen bzw. einer Woche zwischen D._______ und
E._______ Transporte von C._______-Aktivisten durchgeführt. Zu
jener Zeit hätten Kämpfe zwischen der PUK und dem Jund al-Islam
stattgefunden. Nach dem erwähnten Transporteinsatz sei der
Beschwerdeführer nach D._______ zurückgekehrt und seiner
gewohnten Arbeit als (...) nachgegangen. Am 15. Dezember 2002, als
er unterwegs von E._______ nach D._______ gewesen sei, hätten
Unbekannte sein Auto beschossen. Er sei jedoch weitergefahren bis er
das Zollamt F._______ erreicht habe, wo Milizionäre der PUK und mit
ihr kollaborierende islamische Gruppen stationiert seien. Dort habe er
den Vorfall gemeldet, worauf sich diese Leute an die Stelle, wo der
Beschwerdeführer beschossen worden sei, begeben hätten. Sie hätten
jedoch niemanden gefunden. In der Folge habe der Beschwerdeführer
auf dem Polizeiposten von B._______ eine Anzeige erstattet. Auch
habe er sich an einen G._______ gewandt, der mit der islamischen
Bewegung kollaboriert habe. Dieser habe ihm geraten, den Irak so
schnell wie möglich zu verlassen, da in den Jahren 1996 und 1997
viele H._______, die Truppentransporte durchgeführt hätten, durch die
Islamisten getötet worden seien. Aus Angst, von den Islamisten des
Jund al-Islam getötet zu werden, sei er ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2004 lehnte das Bundesamt das
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den
Vollzug der Wegweisung in den kurdisch kontrollierten Nordirak beur-
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teilte es als zulässig, zumutbar und möglich.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2005 an die vormals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdefüh-
rer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft. Es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit allenfalls die Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Im Rahmen eines zweiten Vernehm-
lassungsverfahrens hob das Bundesamt mit Verfügung vom 28.
Dezember 2005 die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 21. Dezember
2004 wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. In der
Folge zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 6. Januar 2006
zurück, und das Verfahren vor der ARK wurde mit Beschluss vom 11.
Januar 2006 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
C.
Mit Schreiben vom 8. November 2007 teilte das BFM dem Beschwer-
deführer mit, nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschen-
rechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrol-
lierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya beurtei-
le es den Wegweisungsvollzug dorthin als grundsätzlich zumutbar und
gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hinsichtlich der
beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit
verbundenen Wegweisungsvollzug.
D.
Der Beschwerdeführer reichte am 28. November 2007 seine
Stellungnahme zu den Akten. Er wies darauf hin, dass er sich seit dem
12. Februar 2003 in der Schweiz aufhalte, seitdem ununterbrochen
arbeite und sich hier wohl fühle. Er sei fürsorgeunabhängig und habe
einen guten Leumund. Im (...) könnte er eine Aufenthaltsbewilligung B
beantragen. Es würde für ihn zu einer starken Entwurzelung führen,
wenn er wieder in den Nordirak, wo nur seine Mutter lebe,
zurückkehren müsste. Auch sehe er seine berufliche Zukunft eher in
der Schweiz als im Irak.
Zudem habe er den Irak aus Furcht, Opfer der Islamisten zu werden,
verlassen. Die Lage in Nordirak sei immer noch, oder immer wieder
von politischer Unsicherheit geprägt.
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Hinsichtlich der Situation in den drei kurdisch verwalteten Nordprovin-
zen des Irak sei festzuhalten, dass die Sicherheitssituation aufgrund
verschiedener politischer Faktoren weiterhin angespannt und unvor-
hersehbar bleibe. Zudem würde die türkische Armee immer wieder ge-
gen die in den Bergen im Nordirak stationierten kurdischen Kämpfer
vorgehen, welche ihrerseits auf türkisches Territorium eindringen wür-
den. Sodann würden weitere Vorfälle – Selbstmordattentate und weite-
re Anschläge – die aktuell stabile Sicherheitslage im Nordirak eben-
falls als ungewiss erscheinen lassen.
Insgesamt sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unzumutbar.
E.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 hob das BFM die am 28. De-
zember 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
F.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Angelegenheit sei zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vor-
instanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
zu verlängern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Vorab führte der Beschwerdeführer zur Begründung an, die Argumen-
tation der Vorinstanz, wonach der Wegweisungsvollzug gemäss dem
unangefochtenen in Rechtskraft erwachsenen Asylentscheid rechtmä-
ssig sei, sei aktenwidrig und nicht haltbar. So sei gerade dieser Punkt
des Vollzugs der Wegweisung nicht in Rechtskraft erwachsen, da auf
diesen wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
verzichtet worden sei. Bei der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
müssten demnach sämtliche Gründe, welche damals die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs zur Folge gehabt hätten, geprüft wer-
den. Dies umso mehr in Anbetracht des erfolgten Wechsels von der
Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie. Somit hätte die Vorinstanz die
Vorbringen des Beschwerdeführers von Amtes wegen nochmals um-
fassend auf ihre Asylrelevanz hin überprüfen müssen (vgl. BVGE
D-1444/2007 vom 2. Juli 2007). Indem das BFM auf eine umfassende
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Prüfung verzichtet habe, habe es nicht nur der Untersuchungsgrund-
satz, sondern auch die Begründungspflicht verletzt.
Im Weiteren könne die Einschätzung der Vorinstanz, wonach ein Weg-
weisungsvollzug für Personen, welche aus einer der drei von der kurdi-
schen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Suleimaniya stammten, grundsätzlich zumutbar sei,
nicht geteilt werden. Die Lage im Nordirak gelte weiterehin als ange-
spannt und unvorhersehbar. In diesem Zusammenhang sollten beson-
ders die jüngsten Bombardierungen des Nordiraks durch die Türkei
beachtet werden. Zudem sei die sozioökonomische Situation im Nordi-
rak sehr schlecht. Die allgemeine Infrastruktur (Strom, Wasser, Trans-
port, Gesundheitsversorgung) sei schwach und ungleich verteilt. Die
Bevölkerung in den kurdischen Provinzen fürchte wegen der Zunahme
intern Vertriebener einen verstärkten Kampf um Arbeit, Wohnraum und
andere Unterstützung. Angesichts dieser instabilen Sicherheitslage
und der prekären sozioökonomischen Situation sei der Wegweisungs-
vollzug nach wie vor unzumutbar, weshalb die Vorinstanz anzuweisen
sei, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verlängern.
G.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2008 stellte die damals zuständige
Instruktionsrichterin fest, der Beschwerde komme aufschiebende
Wirkung zu, weshalb der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des
Verfahrens als vorläufig aufgenommen gelte und den
Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten könne. Weiter wurde
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 22. April 2008 hielt das BFM an seinem
Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die
Vorinstanz betonte, dass sich in der angefochtenen Verfügung ein re-
daktioneller Fehler eingeschlichen habe. Entgegen der dort enthalte-
nen Ausführungen sei der Asyl- und Wegweisungsentscheid des frühe-
ren BFF vom 21. Dezember 2004 angefochten worden. Allerdings sei
die genannte Verfügung im Asylpunkt ohne weitere Änderungen
rechtskräftig, weil der Beschwerdeführer sein damaliges Rechtsmittel
wieder zurückgezogen habe, nachdem ihm wiedererwägungsweise die
vorläufige Aufnahme gewährt worden sei. Sodann sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde allein deshalb
zurückgezogen habe, weil er aufgrund der damals herrschenden
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Zurechenbarkeitstheorie keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Falls
dem so wäre, hätten ihn die gleichen Überlegungen ein Jahr zuvor
dazu veranlassen müssen, die Verfügung des BFF vom 21. Dezember
2004 bereits von Beginn weg nur bezüglich des Vollzugs der verfügten
Wegweisung anzufechten.
I.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am
25. April 2008 zur Stellungnahme unterbreitet, worauf er am 13. Mai
2008 replikweise Stellung nahm und im Wesentlichen nochmals darauf
hinwies, dass er seine Beschwerde nach der Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme zurückgezogen habe, weil er sich im Flüchtlingspunkt
wegen der damals geltenden Zurechenbarkeitstheorie nur geringe
Chancen ausgerechnet habe. Es stehe nun fest, dass sich seine Weg-
weisung wegen der ihm seitens von Islamisten drohenden ernsthaften
Nachteile nicht nur als unzumutbar, sondern gar als unzulässig erwei-
se. So vertrete auch das Bundesverwaltungsgericht in zwei Grundsatz-
entscheiden die Auffassung, dass bei privater Verfolgung durch Isla-
misten vertiefte Einzelfallabklärung zur Feststellung der Schutzgewäh-
rung unerlässlich sei (vgl. BVGE E-6982/2006; BVGE E-4243/2007).
Schliesslich wurde auf den fortgeschrittenen Integrationsgrad verwie-
sen, der bei der Frage des Wegweisungsvollzugs ebenfalls zu seinen
Gunsten berücksichtigt werden müsse.
Gleichzeitig wurde ein Schreiben des (kantonale Behörde) vom 18.
März 2008 beigelegt, in welchem es die Behandlung des Gesuchs des
Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bis zum
Eintritt der Rechtskraft betreffend Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme aussetzt.
J.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2008 erkundigt sich der Arbeitgeber des Be-
schwerdeführers über das hängige Beschwerdeverfahren.
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E-405/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Vorweg ist die Rüge der aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung
und der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der
Begründungspflicht zu prüfen, da ein allenfalls aktenwidrig abgeklärter
Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde.
3.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund-
sätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.
Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen
beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ord-
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nungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einho-
lung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneinge-
schränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-
chenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1
VwVG) wiederum verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art.
35 Abs. 1 VwVG sowie die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38
E. 6.3). Die Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich
ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz
über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129
I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrück-
lich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein-
wand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründungs-
dichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrens-
umständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesge-
richtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die
rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht
es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begrün-
dung verlangt (EMARK 2006 Nr. 24 E.5.1 S. 256f.).
3.1.2 Das BFM stellte vorab in der angefochtenen Verfügung vom 19.
Dezember 2007 fest, dass seine Verfügung vom 21. Dezember 2004 in
Rechtskraft erwachsen sei. Wie dies das BFM in seiner Vernehmlas-
sung auch korrigierte, unterlief ihm diesbezüglich, offensichtlich ein re-
daktioneller Fehler. Es ist evident und es geht auch aus dem weiteren
Text der Verfügung vom 19. Dezember 2007 klar hervor, dass die
Verfügung des BFF vom 21. Dezember 2004 lediglich bezüglich des
Asyls, der Flüchtlingseigenschaft und der verfügten Wegweisung in
Rechtskraft erwachsen ist und nicht auch bezüglich des
Wegweisungsvollzugs, zumal das BFM am 28. Dezember 2005 die
vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
3.1.3 Bezüglich des Hinweises in der Beschwerde auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-1444/2007 vom 2. Juli 2007 und des
Vorhalts, dass das BFM von Amtes wegen die Asylrelevanz hätte
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prüfen müssen, ist festzuhalten, dass es sich dort um eine ganz
andere Sach- und Rechtslage gehandelt hat, zumal es in jenem
Verfahren um eine Beschwerde gegen das Nichteintreten auf ein
Wiedererwägungsgesuch ging. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die
Frage des Asyls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist,
zumal die Verfügung vom 21. Dezember 2004 in Bezug auf die
festgestellte fehlende Flüchtlingseigenschaft sowie die Nichtge-
währung von Asyl nach dem Rückzug der Beschwerde in Rechtskraft
erwachsen ist. Somit kann es - trotz des im Verwaltungsverfahren
geltenden Untersuchungsgrundsatzes - nicht Sache der Asylbehörden
sein, von Amtes wegen auf das Asyl zurückzukommen und es zu
prüfen. Daran ändert auch die in der Rechtsmitteleingabe
angesprochene Praxisänderung zur Schutztheorie nichts (res iudicata;
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322
f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715).
3.1.4 Ferner stellte das BFF in seiner Verfügung vom 21. Dezember
2004 im Ergebnis fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht genügen. Es könne bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz
darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in
den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. In seiner
Verfügung vom 19. Dezember 2007 hielt die Vorinstanz aber fest, dass
"der Ausländer die geltend gemachten Verfolgungsgründe in seinem
Asylgesuch nicht glaubhaft machen konnte, weshalb sein Asylgesuch
ohne weitere Abklärungen abgelehnt wurde. Weitere diesbezügliche
Ausführungen über eine allfällige Gefährdung bei einer Rückkehr in
den Irak würden sich somit erübrigen“. Dabei handelt es sich in der
späteren Verfügung offensichtlich um eine falsche Wiedergabe der – in
Rechtskraft erwachsenen – Schlussfolgerungen zum Asylpunkt. Auf
der Basis dieses unsorgfältigen Vorgehens setzte sich die Vorinstanz
mit einer allfälligen Gefährdung durch die Islamisten (Djund als Islam)
nicht mehr auseinander. Damit verletzte sie zwar die
Begründungspflicht nicht, ging jedoch offensichtlich von einem
falschen Sachverhalt aus.
Es stellt sich die Frage, ob die festgestellten Verfahrensverletzungen
geheilt werden können oder zur Kassation der angefochtenen
Verfügung führen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie
dies schon ständige Praxis ihrer Vorgängerin, der ARK, war - davon
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aus, dass solche Verletzungen dank der umfassenden Kognition der
Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden können;
dies insbesondere unter den Voraussetzungen, dass die unterbliebene
Handlung nachgeholt wird und die Beschwerdeführenden sich dazu
haben äussern können. Eine fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden,
insbesondere aus prozessökonomischen Gründen (EMARK 2004 Nr.
38 E. 7.1. S. 265; 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292 ff., je mit weiteren
Hinweisen).
Aufgrund der aktenkundig geltend gemachten Furcht des
Beschwerdeführers, durch die Jund al-Islam getötet zu werden, ist es
dem Gericht möglich, die geltend gemachte Gefährdung zu überprüfen
und damit auch die geforderte Entscheidungsreife herzustellen. Nach-
dem das Verfahren bereits seit einiger Zeit hängig ist, rechtfertigt es
sich auch aus prozessökonomischer Sicht, auf eine Kassation der
erstinstanzlichen Verfügung zu verzichten und die volle Kognitionsbe-
fugnis der Beschwerdeinstanz zu nutzen; dies nicht zuletzt auch
deshalb, weil das BFM aufgrund eines Versehens von der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen ist und zur Frage einer
allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Jund al-Islam
im Rahmen der Vernehmlassung Stellung genommen hat. Der
Beschwerdeführer hatte sodann Gelegenheit zu replizieren. Im
Folgenden wird demnach unter anderem zu prüfen sein, ob die Gefahr,
durch die Islamisten getötet zu werden, den Vollzug der Wegweisung
unzulässig beziehungsweise unzumutbar erscheinen lässt.
4.
4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
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4.2
4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung vom 21. Dezember 2004
zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO
GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999,
S. 89). Da es dem Beschwerdeführer, wie rechtskräftig feststeht,
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art.
5 AsylG rechtmässig.
4.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbo-
tenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
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des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit
weiteren Hinweisen; EGMR Bensaid gegen Grossbritannien Urteil vom
6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I S. 327 ff.), was
ihm, wie auch in der in Verfügung vom 21. Dezember 2004 festgestellt,
nicht gelungen ist. Wie bereits vorne erwähnt (vgl. Ziffer 3.1.3) kann
die in der Rechtmitteleingabe angesprochene Praxisänderung zur
Schutztheorie nicht dazu führen, die Verfügung des BFM von Amtes
wegen im Asylpunkt erneut zu überprüfen. Hinzu kommt, dass in der
Verfügung festgehalten wurde, dass die PUK in der Lage ist, den Be-
schwerdeführer vor der geltend gemachten Verfolgung durch Dritte zu
schützen. Die PUK ist auch auf die Meldung des Beschwerdeführers
hin sehr aktiv geworden, ist sofort zum Ort, wo die Islamisten
geschossen hatten, gegangen und hat Untersuchungsmassnahmen
eingeleitet. Der Beschwerdeführer hat jedoch das Land am 19.
Dezember 2002 also bereits vier Tage nach dem Vorfall verlassen, so
dass er gar nicht über die weitergehenden Untersuchungen seitens
der PUK informiert werden konnte. Es sind weder den Asylakten noch
der Stellungnahme und der Beschwerde überzeugende Gründe zu
entnehmen, weshalb die nordirakischen Behörden im vorliegenden Fall
nicht schutzwillig oder schutzfähig sein sollten. Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, er fürchte sich, von den Islamisten
getötet zu werden, ist dazu festzuhalten, dass namentlich aufgrund der
langen Zeitspanne zwischen jenem Ereignis im Dezember 2002 und
dem aktuellen Urteilszeitpunkt nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von einem diesbezüglich bestehenden konkreten Risiko auszugehen
ist, zumal sich der Beschwerdeführer - ausser den erwähnten
Transporten - für die C._______ nicht engagierte und auch sonst kein
politisches Profil aufweist. Sodann lässt die allgemeine Sicherheits-
und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die im publizierten
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-6982/2006 vom 22.
Januar 2008 Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildet, den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
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4.3
4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (E-4243/2007; publiziert unter BVGE 2008/5) aufgrund
einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordira-
kischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekom-
men, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemei-
ner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen
angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzu-
mutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflü-
gen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt
das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschlie-
ssend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentra-
lirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinste-
hende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Be-
tagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbe-
sondere 7.5.8).
4.3.3 Der Beschwerdeführer, welcher keine gesundheitlichen Beein-
trächtigungen geltend macht, stammt aus B._______ (Provinz
Suleimaniya), wo er seit 1990 bis zur Ausreise gelebt und gearbeitet
hat. Zudem war er auch in der Schweiz als I._______ erwerbstätig.
Angesichts dessen und des jungen Alters des Beschwerdeführers ist
davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt
wird integrieren können. Bei einer Rückkehr in die Provinz Suleimaniya
wird er zudem mit seiner J._______ und K._______ ein familiäres
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Beziehungsnetz vorfinden, welches ihm bei einer Wiedereingliederung
behilflich sein kann. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den
Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können.
Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine
existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung -
übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist.
4.3.4 Was die geltend gemachte gute Integration in der Schweiz anbe-
langt, ist festzuhalten, dass die nunmehr gut fünfjährige Aufenthalts-
dauer in der Schweiz unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs keinen Grund bildet, welcher gegen einen Wegwei-
sungsvollzug spricht, zumal der Beschwerdeführer seine Kindheits-
und Adoleszenzjahre, mithin seine prägenden Lebensjahre im Irak ver-
bracht hat, weshalb es ihm zumutbar ist, in seinen gewohnten Kultur-
und Lebenskreis zurückzukehren. Von einer über das übliche Mass
hinausgehenden Entwurzelung ist vorliegend nicht auszugehen. Ge-
mäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der zuständige Kanton mit Zustim-
mung des Bundesamts eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die
betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens
fünf Jahre in der Schweiz aufhält und wegen der fortgeschrittenen In-
tegration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Den Ak-
ten kann entnommen werden, dass ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung beim Migrationsamt des Kantons Zürich bereits
hängig ist und nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens weiter behandelt wird.
4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
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Insgesamt hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufige Auf-
nahme wieder aufgehoben.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist
jedoch zu berücksichtigen, dass erst auf Beschwerdeebene die
Verletzung des unrichtig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalts
geheilt werden konnte, weshalb gestützt auf Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) i.V.m. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 5).
Nachdem die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen ist, wäre
grundsätzlich keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur
durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen
Entscheid gelangt ist, darf ihm kostenmässig kein Nachteil erwachsen,
weshalb die ihm in diesem Umfang angefallenen Kosten zu
entschädigen sind (vgl. EMARK 2003 a.a.O.). Da sich der erforderliche
prozessuale Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
vorliegend auch ohne Kostennote mit hinreichender Genauigkeit
ermitteln lässt, wird die Parteientschädigung von Amtes wegen auf Fr.
400.-- (inkl. Spesen und MWSt) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteienschädigung von Fr. 400.--
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das (...) ad (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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