E-404/2009 - Abteilung V - Asylverfahren (Übriges) - Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. ...
Karar Dilini Çevir:
E-404/2009 - Abteilung V - Asylverfahren (Übriges) - Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. ...
Abtei lung V
E-404/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______,
Kenia,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Berne,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-404/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die der Ethnie der Kikuyu angehörende Beschwerdeführerin eige-
nen Angaben zufolge am 11. März 2008 auf dem Luftweg aus ihrem
Heimatland ausreiste, gleichen Tages am Flughafen B._______ eintraf
und um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2008 die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigerte und der Beschwerdeführerin als Aufent-
haltsort den Transitbereich des Flughafens B._______ für die Dauer
von maximal 60 Tagen zuwies,
dass die Kurzbefragung am Flughafen B._______ am 14. März 2008
und die direkte Anhörung durch das BFM am 20. März 2008 erfolgte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz ge-
stützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) zur Prüfung des Asylgesuches mit Verfügung vom 26. März
2008 bewilligte und sie den Migrationsbehörden des Kantons Bern zu-
wies,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, sie stamme aus C._______, wo sie
zusammen mit ihren Eltern und ihrem dreijährigen Sohn gewohnt
habe,
dass ihre Mutter im Jahr 2000 gestorben sei,
dass sie eine Kindergärtnerinnenausbildung absolviert habe und von
2006 bis November 2007, als die Schule wegen der gewaltsamen Er-
eignisse im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen geschlos-
sen worden sei, als Kindergärtnerin gearbeitet habe,
dass sie sich im Mai 2007 von ihrem im Januar 2006 geheirateten und
ebenfalls in C._______ wohnhaften Ehemann habe scheiden lassen,
dass ihr Vater während der durch den umstrittenen Sieg des Amtsinha-
bers Mwai Kibaki bei den Präsidentschaftswahlen am 27. Dezember
2007 hervorgerufenen gewaltsamen Auseinandersetzungen der ver-
schiedenen Volksgruppen getötet worden sei,
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dass sie am 30. Dezember 2007 ihren Vater und ihren Sohn zuletzt ge-
sehen habe,
dass sie an diesem Tag auf dem Heimweg vom Lebensmittelgeschäft
den Brand ihres Elterhauses bemerkt habe,
dass sie daraufhin bei der Polizeistation Zuflucht gesucht habe, eben-
so wie zahlreiche andere Personen, und dort registriert worden sei,
dass sie nach zwei Tagen von der Polizei in ein Flüchtlingslager ge-
schickt worden sei, wo sie unter anderem vom Roten Kreuz mit Nah-
rungsmitteln versorgt worden und bis zum 10. März 2008 geblieben
sei,
dass sie im Camp vom Hörensagen erfahren habe, ihr Vater sei mit
Messerstichen von der Menschenmenge getötet worden,
dass sie nicht in Erfahrung habe bringen können, ob ihr Sohn noch am
Leben sei,
dass sie Anfang März 2007 in der Nähe des Camps zufällig einen Um-
schlag mit dem Reisepass einer ihr unbekannten Person, einer Aufent-
haltsbewilligung für Italien und einem Flugticket gefunden habe,
dass sie in Sicherheit leben wolle, nicht genug zu essen gehabt habe,
ohne Arbeit sei und sich zudem als alleinstehende Frau vor einer Ver-
gewaltigung fürchte, weshalb sie beschlossen habe, nach Italien aus-
zureisen,
dass sie unter Verwendung der gefundenen Ausweispapiere von Nairo-
bi aus mit dem Ziel Milano ausser Landes geflogen und bei der Aus-
weiskontrolle in B._______ an der Weiterreise nach Italien gehindert
worden sei,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 19. Dezember 2008 - eröffnet am 22. Dezember 2008 - ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den von
der Beschwerdeführerin hervorgebrachten Ereignissen, der Tötung
des Vaters, der Inbrandsetzung des Hauses und der Zuflucht bei der
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Polizei, handle es sich um Ereignisse im Zusammenhang mit den
Unruhen nach den Präsidentschaftswahlen vom 27. Dezember 2007,
dass am 28. Februar 2008 jedoch unter Vermittlung von Kofi Annan
Mwai Kibaki und sein Erzrivale, der Oppositionsführer Raila Odinga,
ein Koalitionsabkommen für eine gemeinsame Regierung unterzeich-
net hätten,
dass am 13. April 2008 schliesslich Raila Odinga zum Ministerpräsi-
denten Kenias ernannt und wenige Tage später eine Koalitionsregie-
rung gebildet worden sei, die zu funktionieren scheine,
dass daher angesichts der aktuellen Situation keine begründete Furcht
vor zukünftiger Verfolgung anzunehmen sei,
dass die geltend gemachten Vorbringen zu ungenügenden Lebensmit-
teln, Arbeitslosigkeit und drohender Vergewaltigung im Sinne von Art. 3
AsylG nicht asylrelevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 20. Januar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht eine allein gegen den Wegweisungsvollzug gerichtete Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzu-
stellen und infolgessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sowie in
verfahrensrechtlicher Hinsicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten und unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
dass der Beschwerde neben Menschenrechtsberichten eine Fürsorge-
bestätigung vom 13. Januar 2009 beilag,
dass sie in der Beschwerde im Wesentlichen vorbringt, die Situation im
Land sei trotz des Abkommens vom 28. Februar 2008 nach wie vor in-
stabil, die Ursachen der politischen und ethnischen Gewalt im Zusam-
menhang mit den letzten Präsidentschaftswahlen nicht aufgeklärt und
die Verantwortlichen nicht zur Rechenschaft gezogen worden seien,
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dass Frauen und Mädchen weitverbreiteter Gewalt, Vergewaltigung
und sexuellem Missbrauch in Kenia ausgesetzt seien,
dass der Wegweisungsvollzug aus völkerrechtlichen Gründen unzuläs-
sig sei,
dass der Vollzug der Wegweisung überdies als unzumutbar zu erach-
ten sei, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende,
junge Frau ohne Bezugsperson und Arbeit und ohne grundlegende Le-
bensmittelversorgung handle und die politische Situation angespannt
sei,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2008, soweit sie die
Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung (Ziffern 1
und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sowie der Anord-
nung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) betrifft in Rechtskraft
erwachsen und somit nicht mehr zu überprüfen sind,
dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage
bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen be-
ziehungsweise sie die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Verweigerung des Asyls gar nicht angefochten hat, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
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keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass zwar nach den Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2007 im
Westen des Landes und in einigen Städten, so auch in der Heimat-
stadt der Beschwerdeführerin, C._______, schwere Unruhen
ausbrachen, sich indessen die politische Lage nach der Einsetzung
einer Koalitionsregierung im April 2008 in weiten Teilen des Landes
wieder beruhigt hat, auch wenn sie angespannt bleibt,
dass die Rechtsvertreterin zwar zu Recht darauf hingewiesen haben
dürfte, dass die Lösung der Probleme, die zu den Unruhen geführt ha-
ben, noch viel Zeit in Anspruch nehmen wird,
dass die heutige Lage, auch die gegenwärtige Nahrungsmittelkrise in
Kenia, jedoch nicht als Situation, welche die Beschwerdeführerin als
allgemeinen „Gewalt- oder de-facto-Flüchtling“ qualifizieren würde, be-
zeichnet werden kann,
dass auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte befürch-
tete Vergewaltigung als alleinstehende junge Frau in Kenia kein Weg-
weisungshindernis darstellt, da es sich nicht um eine bekannterma-
ssen in erhöhtem Mass vorkommende konkrete Gefährdungssituation
im Heimatland handelt, die als allgemeine Gewaltsituation beschrieben
werden könnte,
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung
der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass die Beschwerdeführerin aus C._______ stammt und es sich
dabei um die (...)grösste Stadt des Landes, zugleich
Verkehrsknotenpunkt und landwirtschaftliches Zentrum im
(...)afrikanischen Kenia, handelt, die Stadt touristisch gut erschlossen
ist und über etliche Bildungseinrichtungen verfügt, weshalb es der
Beschwerdeführerin möglich sein sollte, eine existenzsichernde
Anstellung zu finden, zumal sie dort bereits als Kindergärtnerin tätig
gewesen ist,
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dass die Beschwerdeführerin sodann entgegen den Ausführungen in
der Beschwerde nicht ohne soziales Netz im Heimatland dastehen
dürfte, da sie mit einigen befreundeten Kindergärtnerinnen ihrer ehe-
maligen Arbeitsstätte und einer befreundeten Nachbarin (vgl. act. A10
S. 5) über einen Bekanntenkreis verfügt, der ihr anfangs Unterstützung
im Heimatland leisten könnte,
dass sie sich sodann auch an ihre im Heimatland lebenden Onkel,
Tanten und Cousins (vgl. act. A10 S. 8, A6 S. 6) für allfällige Hilfeleis-
tungen wenden könnte,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde, junge Frau
handelt, die zudem mit ihrer Ausbildung als Kindergärtnerin und der
entsprechenden zweijährigen Arbeitserfahrung (vgl. act. A6 S. 5) über
gute Chancen verfügt, wieder in ihrem erlernten Beruf tätig zu sein,
dass der Vollzug der Wegweisung damit vorliegend insgesamt als zu-
mutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Erfolgsaussichten
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführende nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und das Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint,
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dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Mareile Lettau
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