E-4024/2009 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
E-4024/2009 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Abtei lung V
E-4024/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, Geburtsdatum unbekannt,
alias A._______, geboren (...)
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4024/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge am 19. Oktober 2008 verliess und per Flugzeug ab Lagos in
die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung (...) zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, sein älterer Bruder (...) sei
Mitglied der "C._______" gewesen und am (...) 2008 bei einem
Feuergefecht erschossen worden,
dass Mitglieder der Gruppierung den Beschwerdeführer kurz nach der
Beerdigung seines Bruders zum Beitritt gezwungen hätten, er sich
aber geweigert habe, an Aktivitäten teilzunehmen und der Gruppie-
rung auch mitgeteilt habe, er wolle nicht mehr Mitglied sein,
dass die "C._______" hierauf beschlossen habe, den Beschwerdefüh-
rer umzubringen,
dass er deshalb nach B._______ geflüchtet sei, wo er sich während
mehrerer Tage bei einem Priester versteckt habe,
dass ihn die Rebellen dort aufgespürt hätten und der Priester ihn nach
D._______ geschickt habe,
dass er sich in D._______ in einem Haus versteckt gehalten und vom
Priester erfahren habe, die Rebellen würden ihn weiterhin suchen,
weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe und am 19. Okto-
ber 2008 per Flugzeug in die Schweiz gereist sei,
dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden keine rechtsgenügli-
chen Reise- oder Ausweisdokumente abgegeben hat,
dass er am 21. Oktober 2008 einer radiologischen Knochenaltersbe-
stimmung unterzogen wurde und ihm zum Ergebnis am 3. Novem-
ber 2008 mündlich das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer – nach vorhergehender, vergeb-
licher Übermittlung einer Vorladung an eine unzutreffende Adresse –
mit per Einschreiben versandtem Schreiben vom 5. Mai 2009 zu einer
direkten Bundesanhörung am 18. Mai 2009 einlud,
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dass das Kuvert mit dem erwähnten Schreiben dem BFM von der
schweizerischen Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurückge-
schickt wurde (Posteingang: 15. Mai 2009),
dass das BFM mit per Einschreiben an den Beschwerdeführer ver-
schicktem Schreiben vom 20. Mai 2009 festhielt, der Beschwerdefüh-
rer sei trotz ordnungsgemässer Zustellung der Vorladung der Anhö-
rung vom 18. Mai 2009 ohne Erklärung ferngeblieben,
dass er gemäss Art. 36 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) Gelegenheit erhalte, sich zu seinem Nichterschei-
nen bis zum 1. Juni 2009 zu äussern,
dass innert Frist kein Antwortschreiben des Beschwerdeführers beim
BFM einging,
dass das BFM in der Folge auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers mit Verfügung vom 12. Juni 2009 (eröffnet am 17. Juni 2009) ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe mehrfach seine Mitwirkungspflicht schuldhaft
und in grober Weise verletzt,
dass er ohne Erklärung der für den 19. Januar 2009 (recte:
18. Mai 2009) vorgesehenen Anhörung ferngeblieben sei und auf das
gewährte rechtliche Gehör keine Stellung genommen habe,
dass er dadurch seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise
verletzt und damit klar zu erkennen gegeben habe, an einer Fortset-
zung des Asylverfahrens kein Interesse zu haben, weshalb ihm das er-
forderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei,
dass der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, insbesondere da
sich der Beschwerdeführer – mangels Glaubhaftmachung seiner Min-
derjährigkeit – nicht auf des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) berufen könne,
dass er nämlich keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben
habe, welche seine Minderjährigkeit belegen würden, und seine Anga-
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ben zu seiner Biografie sowie zu seinem und dem Alter der Eltern
widersprüchlich respektive unsubstanziiert seien,
dass er auch aus der radiologischen Knochenaltersbestimmung,
gemäss welcher er 18 Jahre alt oder älter sei, nichts zu seinen
Gunsten ableiten könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2009 gegen
diesen Entscheid beim BFM – von diesem mit Schreiben vom
23. Juni 2009 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht
übermittelt – Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der Verfü-
gung des BFM vom 12. Juni 2009 sowie die Gewährung von Asyl
respektive eine erneute Beurteilung seines Aufenthaltsrechts bean-
tragte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, er habe nicht
gewusst, dass sein Fall in Bearbeitung sei, auch sei ihm der Anhö-
rungstermin nicht zur Kenntnis gelangt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die
Gewährung von Asyl beantragt wird,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
auf andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG ge-
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nannten Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Wei-
se verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeich-
nen ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert
werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 18),
dass das Asylgesetz für einen Nichteintretensentscheid wegen Verlet-
zung der Mitwirkungspflicht im Übrigen keinen Vorsatz voraussetzt
(vgl. EMARK 2000 Nr. 8),
dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegen-
satz zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei
welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung
beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ih-
rer Ausbildung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung vernünftigerwei-
se zugemutet werden kann,
dass die Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person eine aktive Mit-
arbeit an der Feststellung des Sachverhalts verlangt, wozu insbeson-
dere auch sein Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung
der gestellten Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer beim Einreichen des Asylgesuches mit
dem "Merkblatt für Asylsuchende und Schutzbedürftige" über seine
Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren aufmerksam gemacht wor-
den ist, insbesondere auch darauf, sich den Behörden zur Verfügung
zu halten und jeder Vorladung und Aufforderung zur Mitwirkung am
Verfahren nachzukommen,
dass folglich das Nichterscheinen zu einer Anhörung grundsätzlich
eine grobe und schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt,
da es sich bei der Anhörung um eine wichtige Voraussetzung zur Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts handelt (vgl. EMARK
2003 Nr. 22 E. 4.a und b S. 142 f.),
dass sich Asylsuchende gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG während des Ver-
fahrens den Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu halten
und diesen jede Änderung der Adresse unverzüglich mitzuteilen ha-
ben,
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dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
19. März 2009 zunächst (...) avisierte und das Kuvert mit dem erwähn-
ten Schreiben am 26. März 2009 mit dem Vermerk der Schweizeri-
schen Post "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht er-
mittelt werden" wiederum beim BFM einging (A18),
dass ein hierauf erfolgtes Telefongespräch mit E._______ ergab, der
Beschwerdeführer wohne neu (...),
dass das BFM den Beschwerdeführer mit per Einschreiben versand-
tem Schreiben vom 5. Mai 2009 an diese ihm zugewiesene und zu-
letzt bekannte Adresse zu einer direkten Bundesanhörung am
18. Mai 2009 einlud,
dass der Abholzettel der Vorladung gemäss elektronischer Sendungs-
verfolgung der Schweizerischen Post (Track & Trace) am 6. Mai 2009
zugestellt und am 14. Mai 2009 an das BFM zurückgesendet wurde
(A20 S. 3) und am folgenden Tag dem Vermerk "Nicht abgeholt" beim
BFM einging,
dass Postsendungen gestützt auf Art. 12 Abs. 1 AsylG mit Ablauf der
siebentägigen Abholfrist als rechtsgültig zugestellt gelten,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit per Einschreiben an die vor-
genannte Adresse verschicktem Schreiben vom 20. Mai 2009 Gele-
genheit gab, sich zu seinem Nichterscheinen zur Anhörung bis zum
1. Juni 2009 zu äussern (A21),
dass das Schreiben vom 25. Mai 2009 betreffend die Gewährung des
rechtlichen Gehörs (A21) dem Beschwerdeführer gemäss Track &
Trace (A22) zugestellt werden konnte, womit sich dessen – ohnehin
schwer nachvollziehbaren – Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe,
wonach er nicht gewusst habe, dass sein Fall in Bearbeitung sei, jede
Grundlage entzogen ist,
dass das BFM das Verhalten des Beschwerdeführers (unentschuldig-
tes Nichterscheinen zur Anhörung und fehlende Stellungnahme im
Rahmen des rechtlichen Gehörs) nach dem Gesagten zu Recht als
schuldhafte und grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht wertete, da
sich der Beschwerdeführer damit in Kenntnis seiner Mitwirkungspflicht
offensichtlich willentlich weigerte, bei der Feststellung des Sachver-
halts in der ihm obliegenden Weise mitzuwirken,
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dass der Beschwerdeführer dem in seiner Rechtsmitteleingabe nichts
Stichhaltiges entgegenhält,
dass angesichts der offensichtlichen Verletzung der Mitwirkungspflicht
eine genügenden Grundlage für die Ausfällung eines Nichteintretens-
entscheids besteht,
dass nach dem Gesagten das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitte-
leingabe einzugehen, weil sie am Ergebnis respektive am vorliegen-
den Nichteintretenstatbestand nichts ändern,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass in völkerrechtlicher Hinsicht angesichts der behaupteten Minder-
jährigkeit von der Vorinstanz die Anwendbarkeit der KRK zu prüfen
war, sie mithin im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht das Alter des
Beschwerdeführers festzustellen hatte,
dass jedoch die Untersuchungspflicht der Behörde ihre vernünftige
Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet, welchem
zudem die Substanziierungslast zukommt,
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dass es nämlich nicht Sache der Asylbehörde sein kann, bei Missach-
tung der dem Asylsuchenden obliegenden Mitwirkungspflicht und ins-
besondere bei Verheimlichung der wahren Identität – welche im asyl-
rechtlichen Sinn auch das Geburtsdatum umfasst (Art. 1 Bst. a Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) – nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu for-
schen,
dass das BFM der ihm obliegenden Untersuchungspflicht nachgekom-
men ist, indem es dem Beschwerdeführer mittels Befragung vom
3. November 2008 das rechtliche Gehör zur vermuteten Volljährigkeit
gewährte, zumal der Beschwerdeführer durch sein unentschuldigtes
Nichterscheinen zur Anhörung eine vertieftere Abklärung selbst verei-
telt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Aktenlage
davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authenti-
sche Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er in Verletzung
seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG)
den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, um seine wahre
Identität respektive sein wahres Alter zu verschleiern,
dass nämlich weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es
dem Beschwerdeführer angesichts der strengen Grenzkontrollen na-
mentlich an Flughäfen möglich gewesen wäre, ohne authentische und
rechtsgenügliche Ausweispapiere – respektive mit einem roten Pass
von ihm unbekannter Herkunft (A1 S. 7) – per Flugzeug von Nigeria in
die Schweiz zu gelangen,
dass insgesamt der Beschwerdeführer die berechtigten Zweifel an sei-
ner Minderjährigkeit nicht zu entkräften vermochte und es ihm im ge-
samten Verfahren nicht gelungen ist, dieselbe glaubhaft darzutun, wes-
halb die KRK vorliegend nicht zur Anwendung gelangt (vgl. EMARK
2001 Nr. 23),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen
Akten keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]),
die ihm in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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