E-4007/2009 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung
Karar Dilini Çevir:
E-4007/2009 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung
Abtei lung V
E-4007/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______,
deren Tochter
B._______,
Usbekistan,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4007/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin A._______ eigenen Angaben zufolge Us-
bekistan am (...) auf dem Luftweg verliess und am (...) im Besitz ihres
Reisepasses und eines Arbeitsvisums legal über den Flughafen (...) in
die Schweiz einreiste und in der Folge als (...) arbeitete,
dass sie am (...) nach Ablauf der Arbeitsbewilligung um Asyl nach-
suchte,
dass sie bei der Kurzbefragung im C._______ vom 18. Oktober 2007
und anlässlich der Direktanhörung zu ihren Asylgründen vom
31. Oktober 2007 zur Begründung des Asylgesuchs geltend machte,
sie sei usbekische Staatsangehörige russischer Ethnie und ortho-
doxen Glaubens mit letztem Wohnsitz in D._______,
dass sie im Jahr (...) ein erstes Mal von einem Mann entführt und zu
einem etwa 150 Kilometer entfernten Ort in den Bergen verbracht, dort
rund eine Woche festgehalten und nach dem Verbleib ihres ungefähr
im Jahr (...) verschwundenen Vaters befragt worden sei,
dass sie nach der gelungen Flucht zu Hause versucht habe, sich um-
zubringen und ihre Mutter sie noch rechtzeitig gerettet habe,
dass sie im Jahr (...) ein zweites Mal von einem anderen Mann in die
Berge entführt, drei Tage festgehalten und nach dem Verbleib ihres Va-
ters befragt worden sei, bevor sie habe flüchten können,
dass des Weiteren sie und ihre Mutter immer wieder bedroht und dazu
angehalten worden seien, Informationen über ihren verschwundenen
Vater preiszugeben,
dass sie sich schliesslich aufgrund dieser Ereignisse zur Ausreise ent-
schlossen habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit
für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden Erwägungen verwie-
sen wird,
dass die Beschwerdeführerin A._______ im erstinstanzlichen
Verfahren die Kopie eines Geburtsscheins zu den Akten reichte,
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dass die Beschwerdeführerin A._______ am (...) ihre Tochter
B._______ zur Welt brachte,
dass gemäss Aktennotiz des BFM vom 12. Mai 2009 die Amtsvor-
mundschaft (...) eine Beistandschaft für die Tochter errichtete und es
sich bei deren Vater um einen (...) Staatsangehörigen mit N-Ausweis
handle, der die Schweiz bereits verlassen habe,
dass die Schweizer Botschaft in Usbekistan am 13. Februar und
3. April 2009 die Anfragen des BFM vom 20. Januar und 4. März 2009
beantwortete und die Beschwerdeführerin A._______ am 5. Mai 2009
im Rahmen des rechtlichen Gehörs schriftlich zu den
Abklärungsergebnissen Stellung nahm,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Mai 2009 - eröffnet am 25. Mai
2009 - feststellte, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, deren Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin A._______ vermöchten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse,
dass insbesondere ihre Angaben zu den Entführungen sehr vage, all-
gemein und teilweise widersprüchlich seien,
dass sie nicht in der Lage gewesen sei anzugeben, weshalb sie wegen
ihres Vaters derartige Schwierigkeiten bekommen habe,
dass sie diesbezüglich lediglich ausgesagt habe, ihr Vater habe vor
zehn Jahren etwas angestellt, sie wisse indessen nicht, was er ange-
stellt habe,
dass sie auf die Frage, weshalb sie überhaupt wisse, dass ihr Vater et-
was angestellt habe, geantwortet habe, weil ihre Entführer nach ihrem
Vater gesucht und sich nach seinem Verbleib erkundigt hätten,
dass sie auch nicht imstande gewesen sei, zu sagen, wer die Entfüh-
rer gewesen seien,
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dass sie darüber hinaus kaum in der Lage gewesen sei, die Entführun-
gen zeitlich einzuordnen,
dass sie diesbezüglich bei der Kurzbefragung ausgesagt habe, sie sei
vor einem Jahr (ca. im [...]) und im (...) entführt worden, und anlässlich
der Bundesanhörung zunächst behauptet habe, die erste Entführung
habe (...), die zweite im (...) stattgefunden,
dass sie sich auf Vorhalt hin korrigiert und angeführt habe, es sei im
(...) gewesen, genauere Angaben habe sie nicht machen können,
dass sie sich zudem weder an den Tag noch an den Monat ihrer zwei-
ten Entführung erinnern könne, obwohl diese angeblich ungefähr ei-
nen Monat vor ihrer Ausreise erfolgt sei,
dass sie auch nicht wisse, wann sie geflüchtet sei,
dass von solchermassen betroffenen Personen unbesehen ihres kultu-
rellen Ursprungs erwartet werden könne, dass sie imstande seien, de-
taillierte Angaben zu den erlebten Ereignissen und deren Begleitum-
stände zu machen, und dazu auch Angaben zu den Verfolgern und de-
ren Motiv gehörten,
dass die allgemeinen, zum Teil ausweichenden Aussagen der Be-
schwerdeführerin A._______ keineswegs den Schluss zuliessen, sie
habe die von ihr geltend gemachten Ereignisse tatsächlich erlebt,
dass ihre Schilderungen zu den zwei Entführungen übertrieben und
realitätsfremd seien,
dass sie jeweils 150 Kilometer im Kofferraum eines Fahrzeugs in die
Berge verschleppt worden sei, um über den Verbleib ihres Vaters be-
fragt zu werden, zu dem sie eigenen Angaben zufolge seit zehn Jah-
ren keinen Kontakt mehr gehabt habe,
dass ihre Schilderungen zu den Fluchtumständen (die erste Flucht sei
gelungen, weil dem Entführer der Schlüssel aus der Tasche gefallen
sei, die zweite Flucht sei möglich geworden, weil im Zaun um das
Haus ein Loch gewesen und der Entführer zurück ins Haus gegangen
sei) realitätsfremd seien,
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dass sie sich erstaunlicherweise nach den Entführungen nicht an die
heimatlichen Behörden gewandt und auch bei (...) in E._______ ihre
Probleme mit keinem Wort erwähnt habe, sondern ein Einreisevisum
beantragt habe, um in der Schweiz als (...) arbeiten zu können,
dass sie nach ihrer Einreise in die Schweiz zuerst legal bis (...) als (...)
gearbeitet und erst am (...) um Asyl nachgesucht habe,
dass ihre Erklärung auf entsprechende Frage, sie habe nicht gewusst,
dass man in der Schweiz um Asyl nachsuchen könne, nicht gehört
werden könne, zumal sich tatsächlich verfolgte Personen den zustän-
digen Behörden sofort offenbaren würden,
dass ihre Erklärungen, sie habe ihren Reisepass im (...) in einem
Laden in Genf verloren und den Verlust weder den usbekischen noch
den Schweizer Behörden gemeldet, weil sie nicht daran gedacht habe,
der Lebenserfahrung widerspreche und deshalb nicht zu überzeugen
vermöchten,
dass erfahrungsgemäss eine Person, die sich im Ausland aufhalte,
besonders Sorge zu ihrem Reisepass trage, zumal sie auf diesen be-
sonders angewiesen sei,
dass die Beschwerdeführerin A._______ nicht besonders bemüht zu
sein scheine, irgendwelche Dokumente zu beschaffen und ihre diesbe-
züglichen Angaben teilweise widersprüchlich seien,
dass sie zunächst behauptet habe, keinen Reisepass für das Ausland
besessen zu haben, und erst in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2009
zugegeben habe, im Jahre (...) einen Reisepass erhalten zu haben,
dass ihre Aussage bei der Kurzbefragung, sie könne ihren Geburts-
schein nicht beschaffen, weil sie diesen dem Schlepper abgegeben
habe, nicht nachvollziehbar sei, weil sie legal in die Schweiz eingereist
sei,
dass sie im Widerspruch dazu bei der Direktanhörung zu ihren Asyl-
gründen geltend gemacht habe, ihr Geburtsschein befinde sich zu
Hause, und versprochen habe, diesen zu beschaffen, was sie indes-
sen in der Folge unterlassen habe,
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dass aufgrund ihres Verhaltens zu vermuten sei, sie wolle eine allfälli-
ge Wegweisung aus der Schweiz vereiteln,
dass die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug vorliegend zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass das Bundesamt in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs anführte, die Beschwerdeführerin A._______ habe nach
wie vor Kontakt zu ihrer in D._______ lebenden Mutter respektive
Stiefmutter und habe zeitweise bei ihr gewohnt,
dass gemäss den Kenntnissen des Bundesamtes allein erziehende
Mütter in Usbekistan keine Seltenheit seien und von der usbekischen
Gesellschaft sehr gut akzeptiert würden,
dass sie deshalb bei einer Rückkehr in ihr Heimatland lediglich mit
Schwierigkeiten rechnen müsse, die dort jede Frau in einer vergleich-
baren Situation zu bewältigen habe,
dass die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter mit
Rechtsmitteleingabe vom 22. Juni 2009 (Poststempel) die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventuali-
ter sinngemäss den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung unter
gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und
richtigen Feststellung des Sachverhalts beantragen,
dass sie die psychiatrische Abklärung der Beschwerdeführerin
A._______ von Amtes wegen beantragen,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgende Erwägungen eingegangen
wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
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scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass vorab festzustellen ist, dass sich aus den Akten weder Hinweise
für eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin A._______
noch Anhaltspunkte dafür ergeben, der Sachverhalt sei von der Vorins-
tanz unvollständig respektive unrichtig festgestellt oder es sei das
rechtliche Gehör verletzt worden, weshalb sich die diesbezüglichen,
nicht weiter substanziierten Rügen in der Beschwerde als unbegründet
erweisen,
dass angesichts dieser Sachlage der Antrag auf psychiatrische Abklä-
rung der Beschwerdeführerin A._______ von Amtes wegen abzuwei-
sen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit aus-
führlicher Begründung zum Schluss gelangte, die Aussagen der Be-
schwerdeführerin A._______ vermöchten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin A._______ zu den Verfol-
gungs- und Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die
diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darauf be-
schränken, die Richtigkeit des in der Verfügung vom 19. Mai 2009 dar-
gestellten Sachverhalts zu bekräftigen, ohne indessen zu den Erwä-
gungen der Vorinstanz auch nur ansatzweise Stellung zu nehmen,
dass deshalb an dieser Stelle mangels substanziierter Entgegnungen
in der Beschwerde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutref-
fenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen – gemäss der sich bei den Vorakten befindlichen Aktennotiz han-
delt es sich beim mutmasslichen Vater der Beschwerdeführerin
B._______ um einen (...) Staatsangehörigen mit N-Ausweis, der die
Schweiz bereits verlassen habe – besteht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat
droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführe-
rinnen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführerin A._______ in Usbekistan mit ihrer Mutter
über eine Bezugsperson verfügt, welche sie und ihre Tochter unterstüt-
zen kann,
dass es ihr aufgrund ihrer guten Ausbildung und ihrer bereits vor der
Ausreise in Usbekistan ausgeübten Erwerbstätigkeit gelingen sollte,
für sich und ihre Tochter aus eigener Kraft eine neue Existenzgrundla-
ge aufzubauen,
dass die (...) Tochter der Beschwerdeführerin A._______ in Begleitung
ihrer Mutter nach Usbekistan reisen wird, womit vorliegend auch unter
dem Aspekt des Kindeswohls nichts gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs spricht,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Auferlegung von Verfahrenskosten vorliegend als unverhält-
nismässig erscheint, weshalb diese gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
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vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu erlassen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden erlassen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Peter Jaggi
Versand:
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