E-391/2017 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
Karar Dilini Çevir:
E-391/2017 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-391/2017



Ur t e i l vom 1 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Parteien

A._______, geboren am (…),
Libyen,
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2017 / N (…).



E-391/2017
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland
am 3. Oktober 2016 und reiste über Italien am 5. November 2016 in die
Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte.
B.
Ein am 8. November 2016 vorgenommener Abgleich mit der europäischen
Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer in
Italien am 5. Oktober 2016 illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten
eingereist war.
C.
Am 8. November 2016 wurde per Zufallsprinzip bestimmt, dass sein Ge-
such im Rahmen der Testphase des Bundes behandelt und er dem Verfah-
renszentrum (VZ) Zürich zugewiesen wird. Am 10. November 2017 beauf-
tragte er seine damalige Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Rechte.
D.
Am 9. November 2016 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) Italien um Über-
nahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen das
Übernahmeersuchen innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet.
E.
Am 11. November 2016 wurde der Beschwerdeführer zwecks Registrie-
rung seiner Daten im VZ Zürich befragt (sog. Personalienaufnahme).
F.
Im Rahmen einer summarischen Befragung vom 18. November 2016
wurde ihm – im Beisein seiner ehemaligen Rechtsvertretung – das rechtli-
che Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglich-
keit einer Überstellung nach Italien gewährt, das gemäss Dublin-III-VO
grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Dabei
gab der Beschwerdeführer an, er sei am 4. Oktober 2016 in Italien einge-
reist; dort sei er im Gefängnis gewesen und krank geworden; zudem sei er
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von der Polizei geschlagen worden; er wolle nicht nach Italien zurückkeh-
ren; von Italien aus sei er direkt in die Schweiz gelangt. Ferner wurde ihm
zum medizinischen Sachverhalt das rechtliche Gehör eingeräumt. Er wies
darauf hin, dass er noch Erkältungsmedikamente zu sich nehme, weil er in
Italien draussen habe schlafen müssen; es gehe ihm jetzt besser;
ansonsten habe er aber nichts.
G.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 wies die ehemalige Rechtsvertretung
auf das vom Beschwerdeführer auf Lampedusa Erlebte hin und reichte
sechs Fotos ein, welche ihn und weitere Flüchtlinge auf der Insel zeigen
würden. Insbesondere wurde festgehalten, dass das geschlossene dortige
Camp wie ein Gefängnis gewesen sei. Ausserdem sei es kalt gewesen und
der Beschwerdeführer habe teilweise sogar draussen schlafen müssen,
weshalb er auch krank geworden sei; dabei sei ihm jegliche medizinische
Hilfe verweigert worden.
H.
H.a Am 10. Januar 2017 wurde der ehemaligen Rechtsvertretung ein ers-
ter Entwurf der angekündigten beziehungsweise der nun angefochtenen
Verfügung zur Stellungnahme übergeben.
H.b Mit Eingabe vom 11. Januar 2017 erklärte die damalige Rechtsvertre-
tung, der Beschwerdeführer sei bei der Eröffnung des Verfügungsentwurfs
in heftige Tränen ausgebrochen. Er sei mit dem Entscheid nicht einverstan-
den. In Italien habe er schlimme Misshandlungen erlebt und möchte daher
lieber freiwillig nach Libyen zurückkehren. Gleichzeitig wurde darauf hin-
gewiesen, dass der Beschwerdeführer nervlich schwer angeschlagen sei.
I.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 – eröffnet am drauffolgenden Tag – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte – unter gleich-
zeitiger Anordnung des Vollzugs – seine Wegweisung nach Italien und for-
derte ihn auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist zu verlassen. Weiter hielt es fest, dem Beschwerdeführer würden
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und
einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
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Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass Italien zur Durchfüh-
rung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei.
Es sei grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person, den für ihr Asyl-
verfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen; dies obliege alleine den
beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer
den Wunsch geäussert, lieber freiwillig nach Libyen zurückzukehren. Hier-
für solle er sich unverzüglich bei der Rückkehrberatung melden.
Italien sei sodann Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) und der EMRK. Zudem habe es die
Richtlinien 2013/32/EU (sog. Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (sog. Qua-
lifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (sog. Aufnahmerichtlinie) umgesetzt.
Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung
nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gra-
vierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existen-
zielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Ver-
letzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimatland überstellt werde.
Überdies weise Italiens Asyl- und Aufnahmesystem auch keine systemi-
schen Mängel auf.
Ferner sei Italien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Sollte
er sich durch die Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen,
könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden.
Zudem seien keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich,
welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch des Beschwer-
deführers zu prüfen.
Weiter würden in Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Umstände keine Gründe vorliegen, welche die Anwen-
dung der Souveränitäts- beziehungsweise Ermessensklausel der Schweiz
rechtfertigen würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die einge-
reichten Fotos würden allenfalls eine Momentaufnahme darstellen, deren
Umstände ausserdem unklar seien; sie vermöchten jedenfalls keine län-
gerfristige Unterbringungssituation zu dokumentieren. In Bezug auf den
geltend gemachten Einwand, wonach die Unterkunft kalt gewesen sei und
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er teilweise im Freien habe schlafen müssen, sei wiederum auf die Auf-
nahmerichtlinie zu verweisen, welche zahlreiche Mindestnormen für die
Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte. Er könne sich da-
her an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft sowie sozi-
alstaatliche Unterstützung zu erhalten. Zusätzlich könne er bei einer der in
Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe nachsu-
chen. Ferner sei hinsichtlich der beanstandeten unzureichenden medizini-
schen Betreuung darauf hinzuweisen, dass Italien über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 der Aufnahmericht-
linie verpflichtet sei, ihm die erforderliche medizinische Versorgung, welche
zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten sowie schweren psychischen Störungen umfasse, zu ge-
währen. Falls er somit weiterhin nervlich schwer angeschlagen sei, könne
er sich an eine medizinische Institution in Italien wenden. Es würden
schliesslich auch keine Hinweise vorliegen, wonach Italien ihm eine medi-
zinische Behandlung verweigern würde.
Folglich sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten und der Beschwerdefüh-
rer zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung
sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar.
J.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 legte die ehemalige Rechtsvertretung
ihr Mandat nieder.
K.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2017 (Datum Poststempel: 18. Januar 2017)
erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte dabei, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, das
Verfahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an das
SEM zurückzuweisen und das Staatssekretariat sei anzuweisen, sein
Recht zum Selbsteintritt auszuüben sowie sich für das vorliegende Asyl-
verfahren für zuständig zu erklären. Zudem sei das SEM anzuweisen, den
psychischen Zustand des Beschwerdeführers zu evaluieren. In prozessu-
aler Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Ferner wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen,
bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde ent-
schieden habe.
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Den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung wurde im Wesentli-
chen entgegnet, das SEM habe behauptet, dass im Rahmen der Befragung
vom 11. November 2016 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens
zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens,
zum Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt
worden sei. Wie sich aus dem Befragungsformular allerdings ergebe, sei
während der Befragung kein Dolmetscher anwesend gewesen. Da der Be-
schwerdeführer nur Arabisch spreche, wäre ein Dolmetscher für die Ge-
währung des rechtlichen Gehörs jedoch unverzichtbar gewesen.
Sodann bestreite das SEM nicht, dass in Italien merkliche Mängel im Be-
reich der Aufnahmebedingungen herrschen würden. Es bezeichne diese
lediglich als nicht systematisch. Es führe aber nicht weiter aus, was unter
dem Begriff „systematisch“ zu verstehen sei. Jedenfalls könne das SEM
nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer in Italien von ungenügen-
den Aufnahmebedingungen betroffen sein könnte. In Bezug auf die Unter-
kunftssituation sei es ferner fraglich, wie sich die Umstände im Camp do-
kumentieren lassen könnten, wenn selbst die eingereichten Fotos dem
Standard des SEM nicht entsprechen würden. Die Unterkunftssituation in
Italien hätte vielmehr anhand dieser Fotos neu bewertet werden müssen.
Weiter würden zahlreiche Berichte hinsichtlich der Aufnahmebedingungen
sowie zur Situation von Asylsuchenden in Italien ein anderes Bild zeichnen:
Gegenteilig zur Argumentation des SEM würden konkrete Anhaltspunkte
für systemische Mängel im italienischen Asyl- und Aufnahmesystem vorlie-
gen. Konkret bedeute dies, dass bereits der Zugang zum Asylverfahren für
rücküberstellte Asylsuchende erschwert sei, da eine Art Wohnbestätigung
vorausgesetzt werde. Bis zur offiziellen Registrierung und der Aufnahme in
einer Unterkunft könne es mehrere Monate dauern, während denen die
Asylsuchenden auf der Strasse, in informellen Siedlungen oder vorüberge-
hend in NGO-Unterkünften leben müssten (vom Europäischen Flüchtlings-
fonds finanzierte Projekte zur Aufnahme von Dublin-Rückkehrenden seien
im Übrigen im Sommer 2015 ohne Nachfolgeprojekte ausgelaufen). Über-
dies hätten Asylsuchende in Italien kein Anrecht auf existenzsichernde So-
zialhilfebeiträge. In diesem Zusammenhang werde auch das Vorbringen
des SEM entkräftet, wonach sich der Beschwerdeführer in Italien an kari-
tative Organisationen wenden könne. Diese Möglichkeit möge zwar beste-
hen; jedoch ändere es nichts an der Tatsache, dass Italien die Aufnahme-
bedingungen zu garantieren habe. Durch diesen Verweis zeige das SEM
einmal mehr, dass es selbst davon ausgehe, Italien sei nicht in der Lage,
eine korrekte Aufnahme der Flüchtlinge zu garantieren. Des Weiteren sei
der Zugang zur Gesundheitsversorgung stark beeinträchtigt: Nach zwei
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Monaten Aufenthalt entfalle für Asylsuchende die Befreiung von der Bezah-
lung des Selbstbehalts für medizinische Leistungen, was eine unüberwind-
bare finanzielle Hürde darstelle, da eine gesetzlich geregelte existenzsi-
chernde Arbeit angesichts der gegenwärtigen Arbeitslosenrate praktisch
nicht zu finden sei. Bei einer Überstellung nach Italien drohe somit in Ein-
zelfällen eine Verletzung von Art. 3 EMRK.
Das SEM verkenne dabei das eigentliche Problem, nämlich dass Italien
seine völkerrechtliche Verpflichtung nicht wahrnehme. Hierfür liessen sich
im vorliegenden Fall jedoch vermehrt Anzeichen feststellen: So habe Italien
nicht auf das Gesuch der Schweiz reagiert, was bereits nahelege, dass die
italienischen Behörden überfordert seien und sich bei einer allfälligen Ein-
reise des Beschwerdeführers in unterbringungs- sowie verfahrenstechni-
schen Belangen auch nicht pflichtgemäss um ihn kümmern würden. Zudem
sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass ihm in Italien keine Unterkunft
zugewiesen worden sei, was eine Verletzung der Aufnahmebedingungen
sowie eine menschenunwürdige Behandlung darstelle. Er leide im Übrigen
an ernsthaften psychischen Problemen und befinde sich derzeit in statio-
närer psychiatrischer Behandlung im [Krankenhaus]. Es sei zu befürchten,
dass er in Italien keinen Zugang zu den entsprechenden Behandlungen
erhalte.
L.
Mit Telefax vom 20. Januar 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilig
aus.



Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und Art. 112b Abs. 2
AsylG). Im Übrigen kommt aufgrund der Zuweisung des Beschwerdefüh-
rers in die Testphase des VZ Zürich die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens.
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Seite 9
3.
Vorab ist auf die formelle Rüge einzugehen, wonach dem Formular „Per-
sonalienaufnahme“ vom 11. November 2016 (A13/7) zu entnehmen sei,
dass während der Befragung kein Dolmetscher anwesend gewesen sei.
Da der Beschwerdeführer nur Arabisch spreche, wäre ein Dolmetscher für
die Gewährung des rechtlichen Gehörs jedoch unabdingbar gewesen.
Hierzu ist festzuhalten, dass das SEM – auf entsprechende Anfrage des
Gerichts – mit E-Mail vom 30. Januar 2017, welche dem Beschwerdeführer
mit vorliegendem Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt wird, bestätigte,
dass der Befrager, der die Personalien des Beschwerdeführers am 11. No-
vember 2016 aufnahm, des Arabischen mächtig sei. Sodann ist nicht nach-
vollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diesen Einwand erst auf Be-
schwerdeebene vorbringt und nicht bereits früher, insbesondere im Rah-
men der Stellungnahme zum ersten Entwurf der angekündigten bezie-
hungsweise der nun angefochtenen Verfügung (vgl. Prozessgeschichte
Bst. H), intervenierte. Daneben kann dem Protokoll nicht entnommen wer-
den, dass er bei der Registrierung seiner Personalien keine verständlichen
Angaben habe machen können. Im Übrigen ist festzustellen, dass dem Be-
schwerdeführer anlässlich dieser Personalienaufnahme – anders als von
ihm behauptet – das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretens-
entscheid sowie zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens nicht eingeräumt
wurde. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgte vielmehr erst im
Rahmen der summarischen Befragung vom 18. November 2016 (im Bei-
sein seiner damaligen Rechtsvertretung und eines Dolmetschers; A17/2).
Aus diesem Grund besteht vorliegend kein Anlass, die Personalienauf-
nahme zu wiederholen respektive weitere Abklärungen vorzunehmen. Das
SEM hat somit das rechtliche Gehör nicht verletzt.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dub-
lin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des
staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
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Seite 10
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO;
BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien
2014, K4 zu Art. 7).
4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
5.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen (vgl. Abgleich mit der Eurodac-
Datenbank, A10/1; Ausführungen des Beschwerdeführers, A17/2), dass
der Beschwerdeführer in Italien am 4. respektive 5. Oktober 2016 erstmals
in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist war. Das SEM
ersuchte infolgedessen am 9. November 2016 die italienischen Behörden
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerde-
führers; jene liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständig-
keit implizit anerkannten.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird denn auch weder im Rahmen
der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift be-
stritten. Insbesondere vermag auch die seitens der italienischen Behörden
erlassene Wegweisungsverfügung vom 3. November 2016 (A18) hieran
nichts zu ändern, zumal dieses Verfahren durchgeführt wurde, weil sich der
Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt als Ausländer illegal in Italien aufge-
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Seite 11
halten und dort auch kein Asylgesuch eingereicht hatte; dies schliesst je-
doch nicht die durch die Dublin-III-VO begründete Pflicht Italiens aus, das
(nunmehr gestellte) Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Die Zu-
ständigkeit Italiens im vorliegenden Fall ist somit gegeben
6.
6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prü-
fen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig
bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig be-
stimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zu-
ständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
6.2 Solche wesentlichen Gründe werden nicht überzeugend vorgetragen
und sind auch nicht notorisch (vgl. statt vieler Urteil E-6657/2014 vom
14. Juli 2016 E. 5 m.w.H.), weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz
2 Dublin-III-VO vorliegend nicht gerechtfertigt erscheint.
7.
Weiter ist der Frage nachzugehen, ob für den Beschwerdeführer in einer
individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt
ist, woraus sich – abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO – zwingende
Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt
nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
7.1 Namentlich steht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ei-
ner Überstellung nicht entgegen. Eine zwangsweise Rückweisung von Per-
sonen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss ge-
gen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fort-
geschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe
befindet (BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Der Beschwerdeführer führte in
seiner Beschwerdeschrift aus, an ernsthaften psychischen Problemen zu
leiden und sich derzeit in stationärer psychiatrischer Behandlung im
[Krankenhaus] zu befinden. Zudem wies die ehemalige Rechtsvertretung
mit Eingabe vom 11. Januar 2017 darauf hin, dass er nervlich schwer
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angeschlagen sei. Gleichwohl wurden weder im vorinstanzlichen Verfahren
noch auf Beschwerdeebene ein Arztbericht oder sonstige medizinische
Unterlagen betreffend seinen beschriebenen Gesundheitszustand
eingereicht. Im Rahmen der summarischen Befragung vom 18. November
2016 gab er ferner zum medizinischen Sachverhalt an, Erkältungsmedika-
mente zu nehmen; ansonsten habe er aber nichts. Aufgrund des Gesagten
ist jedenfalls nicht von einer Situation im Sinne der umschriebenen restrik-
tiven Rechtsprechung auszugehen. Im Übrigen ist diesbezüglich auf die
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, wonach nicht da-
von auszugehen ist, dass er in Italien bei Bedarf keinen Zugang zu den
entsprechenden medizinischen Behandlungen erhalte werde.
Gleichwohl sind die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauf-
tragten Behörden anzuweisen, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh-
rers Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in ge-
eigneter Weise über die vorliegenden medizinischen Umstände zu infor-
mieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Die Reisefähigkeit wird im Übrigen erst
kurz vor der Überstellung definitiv zu beurteilen sein; einer allfälligen Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands müsste gegebenenfalls alsdann
Rechnung getragen werden.
7.2 Hinsichtlich der Behauptung, die Unterkunftssituation in Italien sei pre-
kär, ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, der Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105),
der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt. Es darf auch davon ausgegangen werden, dass dieser
Staat die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende ins-
besondere aus der Verfahrensrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie erge-
ben. Zudem gehört der Beschwerdeführer als alleinstehender Mann grund-
sätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der
Rechtsprechung des EGMR (Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. No-
vember 2014, Beschwerde Nr. 29217/12; siehe auch das als Referenzurteil
publizierte Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016), deren Rück-
überstellung eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behör-
den hinsichtlich der Unterbringung erfordert, weshalb er daraus nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten vermag. Wie sich aus den Akten ergibt, hat er
sich bis anhin gar nie um eine Aufnahme in das italienische Asylsystem
bemüht, weshalb das Vorbringen, die italienischen Behörden stellten ihm
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Seite 13
keine adäquate Unterkunft zur Verfügung, wenig überzeugend erscheint.
Nach seiner Wiedereinreise in Italien kann er sich diesbezüglich an die zu-
ständigen Behörden wenden, wobei er sich bei allfälligen Problemen bei
der Unterbringung, der Verpflegung oder beim Zugang zum Asylverfahren
bei den zuständigen italienischen Justizbehörden beschweren kann.
Unter diesen Umständen wurde keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK dar-
getan, womit sich auch keine zwingenden Gründe für die Ausübung eines
Selbsteintritts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.
8.
Im Übrigen hielt das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 fest, dem
Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessens-
entscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssek-
retariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unter-
schreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorlie-
gend nicht der Fall ist.
Folglich kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO vorlie-
gend nicht zur Anwendung.
9.
9.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (BVGE 2010/45 E. 10;
BVGE 2015/18 E. 5.2).
9.2 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und
hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) seine Überstellung nach Italien an-
geordnet.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM vom 11. Januar 2017 zu bestätigen.


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11.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde sowie Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegen-
standslos erweisen.
12.
12.1 Nachdem die Beschwerde, wie aus dem oben Gesagten hervorgeht,
als aussichtslos bezeichnet werden musste, sind die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwer-
deverfahrens von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG).


(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Natasa Stankovic


Versand: