E-3892/2006 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung
Karar Dilini Çevir:
E-3892/2006 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung
Abtei lung V
E-3892/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
1 X._______,
deren Tochter
2 Y._______,
Angola,
vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann, Rechts-
anwalt, _______,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge;
ab 1.1.2005: Bundesamt für Migration [BFM])
vom 19. Oktober 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3892/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen verliessen Angola eigenen Angaben zufol-
ge am 4. Oktober 2004 über den Flughafen von Luanda und gelangten
am 6. Oktober 2004 illegal in die Schweiz, wo die Beschwerdeführe-
rin 1 am gleichen Tag für sich und ihre Tochter um Asyl nachsuchte.
Am 7. Oktober 2004 wurde sie in A._______ summarisch befragt und
am 15. Oktober 2004 vom BFF zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin 1
geltend, sie sei angolanische Staatsangehörige christlichen Glaubens
mit letztem Wohnsitz in B._______ (...). Sie sei im Landwirtschafts-
betrieb ihrer Eltern, die vor ungefähr (...) Jahren an einer Krankheit
gestorben seien, aufgewachsen. Ihr Ehemann, den sie im Jahr (...)
geheiratet habe, sei (Funktion) von Mfulumpinga, dem Gründer der
Partei der Nationalen Angolanischen Allianz (PDP-ANA) gewesen. Am
2. Juli 2004 sei Mfulumpinga in Luanda von Unbekannten ermordet
worden. Nachdem ihr Mann vom MPLA (Movimento Popular de
Libertação de Angola) der Tat bezichtigt worden sei, hätten unbekann-
te Uniformierte ihr Haus überfallen und ihn mitgenommen; seither sei
er verschwunden. In der Folge habe sie sich mit ihrer Tochter bis zur
Ausreise bei einem Freund ihres Mannes versteckt gehalten. Für den
Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Die Beschwerdeführerin 1 reichte im erstinstanzlichen Verfahren die
Kopie der Vorderseite ihrer Identitätskarte zu den Akten.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2004 - gleichentags eröffnet - stellte
das BFF fest, die Beschwerdeführerin 1 erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz und zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Tochter
an.
B.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. November 2004 (Poststempel) bean-
tragten die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter die
Aufhebung der Dispositivziffern 1 - 3 der vorinstanzlichen Verfügung
und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht beantragten sie
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die unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
C.
Am 10. Dezember 2004 hiess der Instruktionsrichter der vormals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Berück-
sichtigung der am 1. Dezember 2004 eingereichten Fürsorgebestäti-
gung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten an
das Bundesamt zur Vernehmlassung.
D.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Februar 2005
die Abweisung der Beschwerde.
E.
In ihrer Replik vom 1. Juni 2005 hielten die Beschwerdeführerinnen an
ihrem Rechtsbegehren fest.
F.
Am 16. April 2007 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwal-
tungsgerichts dem Rechtsvertreter mit, das Gericht habe am 1. Januar
2007 das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin-
nen mit der Begründung ab, die Vorbringen vermöchten den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten. Insbesonde-
re habe die Beschwerdeführerin 1 die Entführer ihres Ehemannes
nicht gekannt und lediglich behauptet, es habe sich um Uniformierte
gehandelt, was sie an ihren Schuhen erkannt habe. Diese Feststellung
belege jedoch nicht, dass ihr Ehemann von Polizeiangehörigen oder
anderen Behördenvertretern verhaftet worden sei. Des Weiteren habe
sie sich mit ihrer Tochter unbehelligt rund drei Monate bei einem
Freund ihres Ehemannes aufgehalten, was darauf schliessen lasse,
sie verfüge in Angola über eine innerstaatliche Wohnsitzalternative.
Zudem habe sie die Vermutung geäussert, Mfulumpinga sei von
Aktivisten der MPLA umgebracht worden, weil er Gründer der PDP-
ANA gewesen sei und stets die Wahrheit gesagt habe. Angesichts der
Tatsache, dass sie eigenen Aussagen zufolge weder politisch aktiv
gewesen sei noch sonst Schwierigkeiten gehabt habe, sei ihre Be-
fürchtung, von den angolanischen Behörden gesucht zu werden, nicht
realistisch.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Zitierung der entsprechen-
den Stellen in den Befragunsprotokollen vorab gerügt, das Bundesamt
habe den Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig festge-
stellt und so den Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG nicht richtig ange-
wendet. Der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden, weil der
Befrager bei der ausführlichen Anhörung zu den Asylgründen detail-
liertere Fragen zur Identität der Entführer des Ehemannes hätte stellen
müssen. Offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei der Sachver-
halt, weil es sich bei den Urhebern der Verhaftung des Ehemannes
klarerweise um staatliche Organe gehandelt habe. Des Weiteren wird
die Authentizität und Asylrelevanz der mündlichen Vorbringen zur Be-
gründung des Asylgesuchs bekräftigt und geltend gemacht, die Be-
schwerdeführerin 1 habe in der Aufregung vergessen zu erwähnen,
dass sich die Polizisten vor der Aufforderung, die Türe zu öffnen, ver-
bal als solche zu erkennen gegeben hätten. Sie sei indessen nicht da-
nach gefragt worden, was als Versäumnis der Vorinstanz zu qualifizie-
ren sei. Eine inländische Wohnsitzalternative liege entgegen den Aus-
führungen des Bundesamtes nicht vor, weil sich die Beschwerdefüh-
rerin 1 die ganze Zeit im Haus des Freundes ihres Ehemannes habe
verstecken müssen. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weil sie vom
angolanischen Staat aus asylrelevanten Gründen gesucht werde.
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4.3 In ihrer Vernehmlassung begründet die Vorinstanz den Antrag auf
Abweisung der Beschwerde damit, die Ausführungen in der Beschwer-
deschrift erschöpften sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der
mündlichen Vorbringen. Die Beschwerdeführerin 1 habe nicht glaub-
haft machen können, dass ihr Ehemann von staatlichen Organen ver-
schleppt worden sei. Die nachträgliche Behauptung in der Rechtsmit-
teleingabe, die Beschwerdeführerin 1 habe bei den Befragungen ver-
gessen zu erwähnen, dass sich die Entführer als Polizisten ausgege-
ben hätten, sei nachgeschoben und deshalb nicht glaubhaft. Der Vor-
wurf der mangelhaften Sachverhaltsdarstellung sei nicht näher be-
gründet. Des Weiteren sei festzuhalten, dass Ermittlungshandlungen
der Polizei bei Mordverdacht keine asylrechtlich erhebliche staatliche
Verfolgung darstelle.
4.4 In der Replik wird entgegnet, das Bundesamt habe es unterlas-
sen, der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Anhörung zu den Asyl-
gründen zusätzliche Fragen zur Identität der Entführer ihres Eheman-
nes zu stellen und damit den Sachverhalt unvollständig festgestellt.
Des Weiteren könne die Argumentation der Vorinstanz, Ermittlungs-
handlungen der Polizei bei Mordverdacht stellten keine asylrelevante
staatliche Verfolgung dar, nicht unbesehen auf Angola übertragen wer-
den, da in diesem Staat keine rechtsstaatlichen Garantien bestünden.
Die angeblichen Ermittlungshandlungen seien vorgetäuscht gewesen,
um mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin 1 abrechnen zu kön-
nen.
5.
5.1 Vorab ist zu prüfen, ob sich die Rüge, das Bundesamt habe den
Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt, als
begründet erweist. In den Protokollen finden sich weder Anzeichen für
eine erschwerte sprachliche Verständigung noch für eine unvollständi-
ge respektive unrichtige Protokollierung der Aussagen. Die Beschwer-
deführerin 1 bestätigte vielmehr am Schluss der Befragungen, das
Protokoll sei ihr rückübersetzt worden und entspreche ihren Aussagen.
Am Schluss der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. Oktober 2004
bestätigte sie zudem unterschriftlich, dass alle ihre Vorbringen ab-
schliessend festgehalten worden seien und sie nichts mehr beizufügen
habe. Zudem hatte die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertrete-
rin weder Einwände geltend zu machen noch regte sie - abgesehen
vom Hinweis, die Beschwerdeführerin 1 gehöre mit ihrer dreijährigen
Tochter zu einer verletzlichen Personengruppe - weitere Abklärungen
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an. Insgesamt ist mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten davon
auszugehen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 - auch die-
jenigen anlässlich der Kurzbefragung vom 7. Oktober 2004 - richtig
und vollständig protokolliert wurden. Des Weiteren wurde der Be-
schwerdeführerin das Merkblatt für Asylsuchende ausgehändigt, in
welchem sie auf die ihr obliegende Mitwirkungspflicht aufmerksam ge-
macht wurde. Zu Beginn der Anhörung zu den Asylgründen wurden ihr
die wichtigsten Mitwirkungspflichten in Erinnerung gerufen. Zudem
wurde die Beschwerdeführerin 1 sehr ausführlich und detailliert zu
ihren Asylvorbringen angehört und insbesondere bei der Frage, wie
sie sagen könne, es handle sich um Polizisten, wenn sie diese nicht
gesehen habe (vgl. Akten Vorinstanz A11/13 S. 8), hätte sie Gelegen-
heit gehabt zu erwähnen, dass sich die Polizisten vor dem Eintritt in
das Haus verbal als solche zu erkennen gegeben hätten. Schliesslich
ist festzuhalten, dass es sich bei der Erwägung in der angefochtenen
Verfügung, die Beschwerdeführerin 1 habe nicht belegen können,
dass ihr Ehemann von Polizeiangehörigen oder anderen Behörden-
vertretern verhaftet und entführt worden sei, entgegen den diesbezüg-
lichen Ausführungen um eine Würdigung der Aussagen der Beschwer-
deführerin handelt und nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die Vorins-
tanz damit den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben sollte. Die Rü-
gen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei von der Vorinstanz unvoll-
ständig und unrichtig festgestellt worden, erweisen sich somit als un-
begründet.
5.2 In materieller Hinsicht ist vorweg mit der Vorinstanz festzustellen,
dass sich das erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbrin-
gen, die Beschwerdeführerin 1 habe anlässlich der Anhörung zu ihren
Asylgründen in der Aufregung vergessen zu erwähnen, dass sich die
Polizisten verbal als solche zu erkennen gegeben hätten, als unglaub-
haft erweist. Wie bereits vorstehend unter Ziffer 5.1 ausgeführt, hätte
sie dieses wesentliche Sachverhaltselement ohne weiteres bereits bei
der Anhörung erwähnen können, zumal sie ausdrücklich danach ge-
fragt wurde, wie sie die ihr unbekannten Personen als Polizisten habe
identifizieren können.
Des Weiteren - das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund der
Rechtsanwendung von Amtes wegen berechtigt, in einem Beschwer-
deverfahren wie dem vorliegenden eine im Ergebnis richtige Anord-
nung mit zusätzlichen rechtlichen Überlegungen zu bestätigen - erge-
ben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zusätzliche An-
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haltspunkte dafür, dass sich das Behauptete in Wirklichkeit nicht so
zugetragen hat. Insbesondere hätten die Polizisten, um sicher zu ge-
hen, eine Hausdurchsuchung vorgenommen und sich wohl kaum mit
der Auskunft des Ehemannes begnügt, die Beschwerdeführerin und
ihre Tochter seien nicht zu Hause. Des Weiteren ist nicht nachvollzieh-
bar, dass Aktivisten der Regierungspartei MPLA ausgerechnet einen
(...) von Mfulumpinga, dem bekannten Präsidenten der oppositionellen
PDP-ANA, des Mordes an seinem Arbeitgeber bezichtigt haben sollen.
Realitätsfremd erscheint zudem, dass sich die angolanischen
Behörden - wie von der Beschwerdeführerin 1 geschildert - überhaupt
die Mühe genommen haben, den Mord an einem missliebigen Opposi-
tionsführer aufzuklären. Auch erweist sich das Vorbringen in der
Beschwerde, es sei für die angolanischen Behörden bei der Entfüh-
rung des Ehemannes der Beschwerdeführerin wohl in erster Linie da-
rum gegangen, einen Sündenbock zu finden, um die politischen Wo-
gen nach der Ermordung von Mfulumpinga zu glätten, als wenig stich-
haltig, zumal eine solche Vorgehensweise nur dann Sinn machen wür-
de, wenn der Ehemann in der Folge auch verurteilt und dies in der Öf-
fentlichkeit kommuniziert worden wäre. Wie indessen aus öffentlich zu-
gänglichen Quellen bekannt ist, wurde Mfulumpinga am 2. Juli 2004 in
Luanda von unbekannten bewaffneten Männern erschossen und die
Tat nie aufgeklärt.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführerin 1 den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genü-
gen vermögen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich angesichts der auf-
gezeigten Unstimmigkeiten in zentralen Teilen der gesuchsbegründen-
den Vorbringen, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und
in der Replik näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, eine an-
dere Beurteilung herbeizuführen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch
zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
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ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Die Beschwerdeführerinnen wurden vom Bundesamt mit Verfü-
gung vom 19. Oktober 2004 vorläufig aufgenommen, weshalb auf Er-
örterungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs verzichtet werden
kann.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Beschwerdeführerinnen
zufolge Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) davon zu befreien, die Verfahrenskosten zu be-
zahlen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführerinnen werden zufolge Gutheissung des Gesuchs
um unentgeltliche Rechtspflege davon befreit, die Verfahrenskosten zu
bezahlen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- C._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
Seite 10