E-3782/2013 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
Karar Dilini Çevir:
E-3782/2013 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-3782/2013


U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien

A._______
(Beschwerdeführerin 1),
B._______
(Beschwerdeführerin 2),
C._______
(Beschwerdeführerin 3),
D._______
(Beschwerdeführer 4),
Afghanistan,
alle vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Beschwerdeführende,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren) – Ausreisefrist;
Verfügung des BFM vom 19. Juni 2013 / N (…).

E-3782/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 am 10. Mai 2012 in der Schweiz
um Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2012 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen sowie des
später eingereisten Ehemanns der Beschwerdeführerin 1 nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlanden sowie den Vollzug
anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil vom 25. September 2012 (E-3605/2012) guthiess und das Ver-
fahren zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2013 erneut gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin-
nen 1 bis 3 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz in die Nie-
derlanden sowie den Vollzug anordnete,
dass diese dagegen wiederum ans Bundesverwaltungsgericht gelangten,
welches die Beschwerde mit Urteil vom 13. März 2013 (E-699/2013)
betreffend Nichteintreten, Wegweisung in die Niederlande und Vollzug
abwies,
dass es die Beschwerde hingegen zufolge fortgeschrittener Schwanger-
schaft der Beschwerdeführerin 1 betreffend die Ausreisefrist guthiess und
die Vorinstanz zur Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist auffor-
derte,
dass am (…) 2013 der Beschwerdeführer 4 geboren wurde, woraufhin
das BFM den Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 – nicht jedoch dem Be-
schwerdeführer 4 – mit Verfügung vom 30. April 2013 eine neue Ausreise-
frist ansetzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil vom 6. Juni 2013 (E-2595/2013) zufolge fehlender Berücksichti-
gung des Beschwerdeführers 4 guthiess und das Verfahren zu neuem
Entscheid an das BFM zurückwies,
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Seite 3
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 19. Juni 2013 verfügte, die Be-
schwerdeführenden müssten die Schweiz spätestens am Tag des Ablaufs
der Beschwerdefrist verlassen, und feststellte, eine Beschwerde gegen
diese Anordnung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 2. Juli 2013
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragten,
der Entscheid des BFM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, die
Behandlung der Asylgesuche in der Schweiz fortzusetzen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung ersuchten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass Umstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde
nicht entschieden hat, durch das Bundesverwaltungsgericht im Be-
schwerdeverfahren nicht geprüft werden können, da der Streitgegenstand
im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ ver-
ändert werden darf (vgl. BVGE 2010/12 E. 1.2.1 S. 150),
dass mit Urteil E-699/2013 vom 13. März 2013 rechtskräftig entschieden
wurde, dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 nicht ein-
getreten ist und die Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlanden
sowie den Vollzug angeordnet hat,
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit einzig die den Be-
schwerdeführenden angesetzte Ausreisefrist bildet und auf deren Antrag
betreffend Behandlung der Asylgesuche durch das BFM in der Schweiz
nicht eingetreten werden kann, weshalb auch auf die entsprechende Be-
gründung in der Beschwerde nicht einzugehen ist,
dass die Beschwerdeführenden im Übrigen insbesondere vorbringen, das
BFM stelle in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise fest, ihre
Überstellung nach Italien sei rechtmässig, obwohl es sie bisher in die
Niederlanden habe zurückschicken wollen,
dass aus dem vorinstanzlichen Entscheid zudem nicht hervorgehe, ob
das BFM inzwischen hinsichtlich der Aufnahme des Beschwerdeführers 4
mit den niederländischen Behörden Kontakt aufgenommen und eine Zu-
sage erhalten habe; mithin fehle die Begründung betreffend die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers 4,
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dass es der angefochtenen Verfügung schliesslich an einer Rechtsmittel-
belehrung fehle; so habe das BFM weder eine Beschwerdefrist genannt,
noch angegeben, an welche Instanz eine allfällige Beschwerde zu richten
sei,
dass der vorinstanzliche Entscheid daher aufgrund der unrichtigen und
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufge-
hoben werden müsse,
dass sich diese Vorbringen als unbehelflich erweisen,
dass die Zuständigkeit der Niederlanden zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden rechtskräftig feststeht
(vgl. E-699/2013), weshalb diese aus dem redaktionellen Fehler der Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung nichts für sich ableiten können,
dass der ins schweizerische Nichteintretensverfahren seiner Mutter ein-
bezogene Beschwerdeführer 4, wie ebenfalls bereits in E-699/2013 fest-
gehalten wurde, gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylan-
trags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) in das niederländische Asylver-
fahren der Beschwerdeführerin 1 einbezogen wird, ohne dass ein neues
Zuständigkeitsverfahren für diesen eingeleitet werden muss,
dass die rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden zwar zu Recht vor-
bringen, die vorinstanzliche Verfügung enthalte keine Rechtsmittelbeleh-
rung, was einen offensichtlichen Mangel darstellt,
dass ihnen daraus jedoch kein ersichtlicher Nachteil erwachsen ist, zumal
die Beschwerde fristgerecht erhoben wurde,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzte, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
wird, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung als gegenstandslos erweist,
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Seite 6
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, womit es an einer der materiellen Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi


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