E-3771/2013 - Abteilung V - Vollzug der Wegweisung - Vollzug der Wegweisung; Revision betreffend das Ur...
Karar Dilini Çevir:
E-3771/2013 - Abteilung V - Vollzug der Wegweisung - Vollzug der Wegweisung; Revision betreffend das Ur...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l




Abteilung V
E-3771/2013 und E-6049/2013


U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung

Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Partei

A._______, geboren (…), seine Ehefrau
B._______, geboren (…), ihre Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…), und
E._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Rolf G. Rätz, Fürsprecher,
(…),
Gesuchstellende respektive Beschwerdeführende,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

Gegenstand

1. Revision betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 8. März 2013 / E-2981/2013;
2. Vollzug der Wegweisung; Beschwerde gegen die Verfü-
gung des BFM vom 26. März 2010 / N (…).



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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – Muslime aus F._______ auf dem Gebiet
der Gemeinde G._______(Republik Srpska) – suchten am 24. August
2009 in der Schweiz um Asyl nach, auf welche Gesuche das BFM mit
Verfügung vom 28. Oktober 2009 nicht eintrat. Eine dagegen beim Bun-
desverwaltungsgericht erhobene Beschwerde hiess dieses mit Urteil vom
11. Januar 2010 (E-6895/2009) gut. Es stellte fest, der Nichteintretens-
entscheid der Vorinstanz sei zu Unrecht ergangen, hob die angefochtene
Verfügung auf und wies die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurück.
A.b Mit Verfügung vom 26. März 2010 lehnte das BFM die Asylgesuche
ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an. Die beschränkt auf den Vollzugspunkt am
27. April 2010 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil vom 8. März 2013 (E-2981/2010) abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2013 liessen die Gesuchstellenden durch ihren
seit dem 17. Juni 2013 mandatieren Rechtsvertreter ein Revisionsgesuch
einreichen und beantragten die Aufhebung des Urteils vom 8. März 2013,
die Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Weg-
weisungsvollzugs) und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
Zur Begründung des Revisionsgesuches wurde im Wesentlichen ausge-
führt, dass die Gesuchstellerin (Ehefrau und Mutter) am (…) eine Mehr-
fachvergewaltigung im eigenen Haus in F._______ erlitten habe, über
welche sie erst jetzt – anlässlich einer Therapiesitzung am 13. Juni 2013
– habe sprechen können. Auch der Gesuchsteller sei erst jetzt von die-
sem Vorfall in Kenntnis gesetzt worden. Eine erzwungene Rückkehr ber-
ge das grosse Risiko einer Retraumatisierung der Gesuchstellerin und
damit auch die Gefahr einer Fremd- (Kinder) und Selbstgefährdung in
sich. In den vorangegangen Eingaben und Verfahren seien die Mehrfach-
vergewaltigung und ihre Folgen für den psychischen Zustand insbeson-
dere der Gesuchstellerin aber auch des Gesuchstellers noch nie themati-
siert und in die Zumutbarkeitsprüfung eingeflossen, so dass dieses Vor-
bringen einen Revisionsgrund darstelle. Belegt wurde diese Tatsachen-
behauptung mit diversen psychiatrischen Arztberichten die Gesuchstelle-
rin betreffend (vom 21. März und 27. Juni 2013, Beilagen 7 und 8) und
den Gesuchsteller betreffend (vom 12. April 2010 und 26. Juni 2013, Bei-
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lagen 5 und 6) sowie dem Attest des Krankenhauses H._______ (Bos-
nien und Herzegowina, Republik Srpska) vom 31. Mai 2013 (in Kopie, mit
deutscher Übersetzung, Beilagen 9 und 10). Zum Beleg der fortgeschrit-
tenen Integration der Gesuchstellenden wurde diverse Unterlagen einge-
reicht (Beilagen 4, 11–15: Bestätigungen, dass der Gesuchsteller vom 20.
Januar bis 21. April 2011 einen Französischkurs besucht hat; dass die
Gesuchstellerin vom 16. Februar 2011 bis ca. Mitte 2012 Übersetzungs-
arbeiten [vom Serbokroatischen ins Deutsche] bei [Institution] geleistet
hat, seit August 2012 am allgemein bildenden Unterricht für Erwachsene
der [Ausbildungsstätte] teilnimmt, den Lehrgang als [Ausbildung] am 7.
November 2011 abgeschlossen und vom 4. Juli bis 2. September 2011
bei der I._______ ein Praktikum absolviert hat; dass die beiden älteren
Kinder die Primarschule J._______ besuchen).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie unter anderem, dem
Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und bis zum rechtskräfti-
gen Entscheid mit Wegweisungsmassnahmen zuzuwarten.
C.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung per
Telefaxverfügung vom 4. Juli 2013 provisorisch aus und stellte mit Zwi-
schenverfügung vom 11. Juli 2013 fest, der Vollzug der Wegweisung blei-
be für die Dauer des Revisionsverfahrens ausgesetzt. Ferner wurden die
Gesuchstellenden unter Fristansetzung aufgefordert, das Original des
Krankenhausberichts vom 31. Mai 2013 dem Gericht einzureichen, und
eingeladen, sich zu den Umständen des Erhalts dieses Dokumentes und
zu dessen Ausstellungsdatum zu äussern sowie aus dem Jahre (Jahres-
zahl) stammende Unterlagen des Krankenhauses H._______ einzurei-
chen.
D.
Fristgerecht liessen die Gesuchstellenden mit Schreiben vom 24. Juli
2013 durch ihren Rechtsvertreter die folgenden Beweismittel einreichen:
Bericht des Krankenhauses H._______ vom 31. Mai 2013 samt Überset-
zung ins Deutsche und die Patientenakte des Krankenhauses H._______
mit Eintrag vom (Datum der Vergewaltigung). Zudem teilte der Rechtsver-
treter mit, dass sich die beiden erstgenannten Dokumente im Original von
Anfang an bei ihm befunden hätten, aber irrtümlicherweise nicht im Origi-
nal dem Revisionsgesuch beigelegt worden sind. Von der Vergewaltigung
habe seinerzeit nebst der Gesuchstellerin nur deren (Verwandte) ge-
wusst. Diese lebe heute noch in Bosnien und sei auch diejenige gewe-
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sen, welche auf Wunsch der Gesuchstellerin den seinerzeit behandeln-
den Arzt aufgesucht habe, und um die Bestätigung, welche die inhaltlich
die Aufzeichnungen in der Patientenakte wiedergebe, gebeten habe. Der
Arzt habe den Bericht am 31. Mai 2013 anhand seiner eigenen Aufzeich-
nungen in der Patientenakte erstellt. In der ebenfalls im Original beilie-
genden Patientenakte sei der Vorfall vom (Datum der Vergewaltigung)
eingehend festgehalten. Die Patientenakte solle nach Abschluss des Ver-
fahrens im Original wieder dem Krankenhaus zurückgegeben werden, da
keine elektronischen Daten dazu existieren würden.
Als weitere Beweismittel wurden der an den Gesuchsteller gerichtete
Drohbrief, welcher sich im Briefkasten seiner Mutter befunden habe, das
die Gesuchstellerin betreffende [Ausbildungsstätte]-Abschlusszeugnis
sowie mit Eingabe vom 11. September 2013 zwei Zeitungsberichte (mit
deutschen Übersetzungen) eingereicht; letztere zum Beleg, dass die
muslimische Bevölkerung in der Umgebung des Heimatortes der Ge-
suchstellenden nach wie vor mittels Angriffen und Brandstiftung schika-
niert und bedroht werde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Ur-
teilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl.
BVGE 2007/21 E. 2.1).
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1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches
Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, mit dem Ziel, dass die Rechtskraft beseitigt und über
die Sache neu entschieden wird (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). Das Bundes-
verwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in den
Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
2.2 Mit der nachträglichen Geltendmachung der am (Datum) stattgefun-
denen Mehrfachvergewaltigung brachten die Gesuchstellenden vor, es
lägen neue erhebliche Tatsachen vor, welche geeignet seien, zu einer
Neueinschätzung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zu führen. Damit wird der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
angerufen. Von der Rechtzeitigkeit ist vorliegend ohne weiteres auszuge-
hen, da zwischen der Bekanntgabe dieses Vorfalles am 13. Juni 2013
durch die Gesuchstellerin und der Eingabe vom 2. Juli 2013 weniger als
90 Tage liegen, weshalb auf das Revisionsgesuch einzutreten ist.
Zur Vermeidung von Missverständnissen ist an dieser Stelle ergänzend
festzuhalten, dass vorliegend der Revisionsgrund nicht in den anlässlich
des Revisionsverfahrens eingereichten Beweismitteln liegen kann, da
diese – mit Ausnahme der mit Eingabe vom 24. Juli 2013 eingereichten
Original-Krankenhausakte aus Bosnien mit Eintrag vom (Datum der Ver-
gewaltigung) – nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
8. März 2013 entstanden sind (vgl. Prozessgeschichte Bstn. B und E). Im
Grundsatzurteil BVGE 2013/22 hat das Bundesverwaltungsgericht näm-
lich festgestellt, dass eine Revision gestützt auf solche Beweismittel aus-
geschlossen sei. Vorliegend liegt der Revisionsgrund indessen wie ge-
sagt im Geltendmachen einer vorbestandenen "neuen Tatsache", die al-
lenfalls auch bei aller zumutbaren Prozesssorgfalt nicht früher hätte gel-
tend gemacht werden können (vgl. dazu nachfolgende E. 3.2, E. 3.4 und
insbesondere E. 3.4.2; zur von der Praxis als Revisionsgrund anerkann-
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ten Konstellation der vorbestandenen Tatsache, die zwar erst im Revisi-
onsverfahren neu geltend gemacht wird, für das verspätete Vorbringen
aber nachvollziehbare Gründe bestehen, vgl. auch BVGE 2013/22
E. 11.3.3).
3.
3.1 Das vorliegende Verfahren hat entsprechend dem revisionsrechtli-
chen Prüfungsumfang entlang der Frage nach der Richtigkeit des ange-
fochtenen Urteils vom 8. März 2013 zu verlaufen. Mit anderen Worten
wird zu untersuchen sein, ob die darin getroffene Feststellung, der Weg-
weisungsvollzug der Gesuchstellenden in ihren Heimatstaat sei zumutbar,
vor dem Hintergrund der neuen Tatsachen Bestand haben kann.
3.2 Im Allgemeinen gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision
nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend
machen können, nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Erhebliche
Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann
einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Ent-
scheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht
werden konnten (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), weil sie der gesuchstel-
lenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinrei-
chender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung
oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl.
BGE 134 III 47 E. 2.1 sowie, zu Art. 66 Abs. 3 VwVG, Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1994 Nr. 27 E. 5a f.). Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen
Tatsache setzt also zum einen voraus, dass sich diese bereits vor Ab-
schluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht hat; zum anderen ver-
langt er, dass die gesuchstellende Person die betreffende Tatsache wäh-
rend des vorangegangenen Verfahrens, d.h. bis das Urteil gefällt worden
ist, nicht gekannt hat und deshalb oder aus anderen entschuldbaren
Gründen nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen sind Umstände, wel-
che die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte ken-
nen können. Eine Revision erfolgt also namentlich dann nicht, wenn die
Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die
bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn eine
solche Unterlassung würde eine unsorgfältige Prozessführung der um
Revision ersuchenden Partei darstellen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47).
Es obliegt mithin den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform
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zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutra-
gen (vgl. HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH,
Bundesgerichtsgesetz (BGG), Bern 2007, Art. 123 N. 8). Es kann aller-
dings vorkommen, dass Gefühle von Schuld und Scham sowie die vom
Opfer entwickelten Selbstschutz-Mechanismen dazu führen, dass gewis-
se Ereignisse – namentlich eine erlittene Vergewaltigung oder Folterung –
erst im Stadium eines ausserordentlichen Verfahrens erwähnt werden
können, so dass ein Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch nicht allein
mit der Begründung, dieses Vorbringen hätte im ordentlichen Verfahren
geltend gemacht werden können, abgewiesen werden darf; die Würdi-
gung einer solchen neuen Tatsache setzt indes voraus, dass der Sach-
verhalt aufgrund der übrigen Elemente der Akten bezogen auf das neue
Vorbringen insgesamt als glaubhaft erscheint (vgl. BVGE 2009/51 E.
4.2.3, m.w.H.). Die neue Tatsache muss sodann erheblich sein, nämlich
geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und
bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuch-
stellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen. Es braucht dabei nicht
schon festzustehen, dass der Prozessausgang ein anderer sein wird,
sondern neu entdeckte Tatsachen sind bereits dann erheblich, wenn sie
die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern vermögen,
dass aufgrund des veränderten Sachverhaltes ein für die Gesuchstellen-
den wesentlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.51, m.w.H.).
3.3 Im Revisionsgesuch werden unter anderem Ausführungen zum Ge-
sundheitszustand des Gesuchstellers und zur fortgeschrittenen Integrati-
on der Gesuchstellenden (Ziff. 5 S. 15–16) gemacht.
3.3.1 Der Gesundheitszustand des Gesuchstellers stellt offensichtlich
keine neue Tatsache im Sinne des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG dar, denn die psychischen Probleme des Gesuchstellers wa-
ren zum Zeitpunkt des Urteils am 8. März 2013 aktenkundig.
3.3.2 Bei der fortgeschrittenen Integration der Gesuchstellenden handelt
es sich indes um eine Tatsache, welche dem Gericht im Urteilszeitpunkt
nicht bekannt war. Da im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung der Grad der
Integration als solcher nicht von rechtlicher Bedeutung ist (ausser im Zu-
sammenhang mit der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls,
vgl. E. 6.1.3), da es dort nur um die Ermittlung der im Heimat- oder Her-
kunftsland, in welches die Rückreise geprüft wird, bestehenden konkreten
Gefährdung geht, mangelt es dieser neuen Tatsache – unabhängig vom
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Seite 8
Umstand, dass sie von den Gesuchstellenden ohne Weiteres bereits im
damaligen Verfahren hätte aktenkundig gemacht werden können – aller-
dings an der Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinn, d.h. sie ist für
sich nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu
ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für
die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen.
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt jedoch aus den nachfolgenden
Gründen zum Schluss, dass die Gesuchstellerin vorliegend aufgrund von
Selbstschutz-Mechanismen nicht in der Lage war, über die im Jahr (Jah-
reszahl) stattgefundene Vergewaltigung zu sprechen, sei es, weil sie das
Erlebte verdrängt hat, sei es, dass Schamgefühle gegenüber dem Ehe-
gatten und/oder der befragenden Person – gemäss Protokoll der Anhö-
rung ein Mann – sie daran hinderten und sie somit begründeterweise (zur
entschuldbaren verspäteten Geltendmachung einer Vergewaltigung vgl.
auch BVGE 2009/51 E. 4.2.3 m.w.E.) dieses traumatische Erlebnis erst
im Laufe des vorliegenden Verfahren preiszugeben in der Lage war.
3.4.1 Die mit Eingabe vom 24. Juli 2013 beim Gericht eingereichten Ori-
ginale des Spitals H._______ mit Eintrag vom (Datum der Vergewalti-
gung) – beim Bestätigungsschreiben des behandelnden Notfallarztes
vom 31. Mai 2013 handelt es sich um eine blosse Wiedergabe des hand-
schriftlich am (Datum der Vergewaltigung) in der Patientenakte Festge-
haltenen – belegen, dass die Gesuchstellerin am (Datum) Opfer einer
Mehrfachvergewaltigung (zwei Männer) im eigenen Haus geworden war,
dass sie sich nebst der massiven physischen Beeinträchtigungen (Prel-
lungen und Blutergüsse auf Händen, Beinen, Gesicht, Extremitäten und
im Genitalbereich sowie Kopfschmerzen) in einem Schockzustand befand
und dass sie panisch reagierte, als die Benachrichtigung des Ehemannes
und der Familie zur Diskussion stand. Diese neue Tatsache erscheint
somit insgesamt als glaubhaft gemacht.
3.4.2 Eine im gesetzlichen Sinne ebenfalls neue Tatsache ist, dass sich
(nicht nur der Gesuchsteller [vgl. Urteil vom 8. März 2013, E. 4.4.3], son-
dern) auch die Gesuchstellerin seit November 2011 in psychotherapeuti-
scher Behandlung befindet. [Ausführungen zum Therapieverlauf Gesuch-
stellerin] (Auszüge aus dem Therapiebericht der Psychologin K._______
vom 21. März 2013 und den Ergänzungen dazu vom 27. Juni 2013, Bei-
lagen 7 und 8). Der Arztbericht des Psychiaters L._______ vom 27. Juni
2013 fasst stichwortartig den Therapiebericht vom gleichen Tag zusam-
men und ergänzt ihn mit folgenden eigenen Erkenntnissen: Seit dem 13.
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Juni 2013 (erstmalige Erwähnung der Mehrfachvergewaltigung) würde
sich die Gesuchstellerin unverändert in einem Schockzustand befinden.
Beide Therapeuten hätten unabhängig voneinander von Beginn weg den
Verdacht gehabt und das Thema immer wieder, ohne Druck, direkt oder
indirekt angesprochen. Dass die Gesuchstellerin keine Angaben gemacht
habe, könne man mit Scham der erlittenen Verletzung und Demütigung
unschwer begründen. Auch komme es häufig vor, dass sich die Trauma-
tas überlagern und die schlimmsten meist zu unterst im limbischen Cortex
gelagert seien, weil sie am meisten die gegenwärtige stabile Lebenssitua-
tion gefährden könnten. Es werde eine posttraumatische depressive und
massive Angstsymptomatik diagnostiziert, welche dekompensieren könn-
te in Psychose, Katatonie oder Suizid (Beilage 8).
Damit wird in den ärztlichen Berichten überzeugend aufgezeigt, dass die
Gesuchstellerin erst nach einer über einem Jahr dauernder vertrauensbil-
dender Therapie und insbesondere im Hinblick auf das am 8. März 2013
ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgericht und den daraufhin erlit-
tenen "Schock", in der Lage gewesen war, unter anderem über die im
Jahre [Zahl] erlittene Vergewaltigung und die dadurch erfolgte Traumati-
sierung zu berichten. Ob es sich beim jahrelangen (Ver-)Schweigen um
eine Verdrängung gehandelt hat mit der Wirkung, dass das Erlebte der
Erinnerung der Gesuchstellerin über längere Zeit nicht zugänglich war
(Betrachtungsweise der Therapeutin), oder ob ihr Schamgefühl eine un-
überwindbare Schwelle zur Offenlegung dargestellt hat (Vermutung des
Psychiaters) kann hier offen bleiben.
Zu berücksichtigen ist dabei, dass auch dem Gesuchsteller diese Tatsa-
che erst im Revisionsverfahren zur Kenntnis gebracht worden ist. Es
kann ihm mithin nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er im ordentli-
chen Verfahren eine wesentliche Tatsache verschwiegen hätte.
Die Vergewaltigung als solche und ihre Folgen auf den Gesundheitszu-
stand der Gesuchstellerin wurden somit von den Gesuchstellenden un-
verschuldeterweise nicht schon anlässlich des ordentlichen Verfahrens
vorgebracht und sind im revisionsrechtlichen Sinn offenkundig als "neue
Tatsachen" und demzufolge als erheblich zu betrachten, indem sie geeig-
net sind, die Beweisgrundlage des Urteils vom 8. März 2013 so zu er-
schüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts (akutes Selbst-
und Fremdgefährdungsrisiko der Gesuchstellerin durch Retraumatisie-
rung und drohende psychische Dekompensation) für die Gesuchstellen-
den ein günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist.
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Seite 10
3.5 Bei dieser Sach- und Rechtslage ist das Revisionsgesuch gutzuheis-
sen, das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 8. März 2013 aufzu-
heben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen.
3.6 Mit dem Urteil vom 8. März 2013 wurden keine Verfahrenskosten auf-
erlegt, welche zurückzuerstatten wären.
3.7 Den im Revisionsverfahren obsiegenden und vertretenen Gesuchstel-
lenden ist zulasten des Gerichts eine Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzu-
sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. mit Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kosten-
note zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt
sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf
die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist den Gesuchstellenden zulasten des Gerichts eine
Parteientschädigung von pauschal Fr. 1500.– (inkl. Ausgaben und Mehr-
wertsteueranteil) zuzusprechen.
II.
4.
4.1 Hinsichtlich der Ausführungen im Revisionsgesuch in Bezug auf eine
flüchtlingsrechtliche Gefährdung der Beschwerdeführenden (asylrechtlich
relevante Verfolgung der muslimischen Bevölkerung in der Republik
Srpska, an den Beschwerdeführer gerichteter Drohbrief, Kopien von Zei-
tungsartikeln) ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Verfügung bezüg-
lich Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgesuchsabweisung und
Anordnung der Wegweisung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwach-
sen ist. Auch im Revisionsgesuch haben die Beschwerdeführenden ihre
Rechtsbegehren auf den Wegweisungsvollzugspunkt beschränkt. Vorlie-
gend wird im wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahren E-6049/2013
die Prüfung somit auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse limitiert,
und auf die genannten Vorbringen, welche keine Relevanz hinsichtlich
dieser Prüfung aufweisen, ist nicht weiter einzugehen.
4.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Wegweisungsvollzug
sei unzumutbar. Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens bildet demnach einzig die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
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Seite 11
sungsvollzuges i.S. von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20).
5.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumut-
bar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren
Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Be-
stimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst
bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung
weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des
völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der
Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie
Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls ei-
ner konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige
medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver
Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrschein-
lichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger
und so einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands,
der Invalidität oder dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E.
10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/28 E. 9.3.1, je m.w.H.).
5.1 Im Revisionsgesuch wird vorgebracht, die psychische Gesundheit der
Beschwerdeführerin sei im Falle einer zwangsweisen Rückführung der
Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat massiv gefährdet. Es sei da-
mit zu rechnen, dass die serbische Bevölkerung erneut mit Drohungen,
Verachtung und Gewalt gegen die Beschwerdeführenden als Teil der
muslimischen Bevölkerung reagieren würde. Bei einer Traumatherapie
seien gemäss den Ergänzungen vom 27. Juni 2013 zum Arztbericht vom
31. März 2013 vier Phasen zu unterscheiden: 1. Sicherheit und Stabilisie-
rung; 2. Schaffung eines Zugangs zum Trauma und der damit verbunde-
nen Ressourcen; 3. Durcharbeitung der Traumerfahrung; 4. Restabilisie-
rung, Integration in die Persönlichkeit und Festigung der Identität. Auf-
grund des erlittenen Nervenzusammenbruchs der Beschwerdeführerin
beziehungsweise nachdem ihr die Folgen des ablehnenden Entscheides
klar geworden seien, bedürfe sie dringend als erster Therapieschritt einer
längeren Phase der Stabilisierung. Demnach befinde sie sich angesichts
des Rückschlags durch das "neue Trauma" – die Mehrfachvergewalti-
gung – ganz zu Beginn der Traumatherapie. Ohne geeignete Therapie
und insbesondere bei einer Zwangswegweisung beziehungsweise wegen
der möglichen Konfrontation mit ihren Peinigern am Ort des Verbrechens,
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Seite 12
könne diese posttraumatische depressive und massive Angstsymptomatik
in Psychosen, Katatonie oder Suizid enden. Dies könne unter Umständen
auch dazu führen, dass die Beschwerdeführerin getrieben von Wahn und
Angst vor erneutem sexuellem Missbrauch gar den Tod ihrer Kinder und
von sich selbst ernsthaft in Betracht ziehen werde, um sich und den drei
Töchtern eine weitere derartige Erfahrung zu ersparen. Eine geeignete
Therapie für die Beschwerdeführerin in Bosnien zu finden, sei ein schwie-
riges Unterfangen, da ihr aufgrund ihres Traumas das Vertrauen in die
bosnische Kultur und Bevölkerung vollkommen fehle. Auch dürfte auf-
grund der kulturellen Eigenheiten vor Ort das Verständnis für das Leiden
der Beschwerdeführerin schwerlich vorhanden sein. Der Wegweisungs-
vollzug erscheine unter diesem Aspekt unter keinen Umständen als zu-
mutbar.
5.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keine
Veranlassung hat, an den Diagnosen der die Beschwerdeführerin behan-
delnden Fachärzte zu zweifeln. Es ist vom medizinischen Sachverhalt,
wie er in den ärztlichen Berichten beschrieben wird, auszugehen.
So kommt insbesondere im Arztbericht des Psychiaters L._______. vom
27. Juni 2013 zum Ausdruck, dass die posttraumatische und depressive
Angstsymptomatik der Beschwerdeführerin dekompensieren könnte in
Psychose, Katatonie oder Suizid. Diese Störungen könnten zur Folge ha-
ben, dass sie sich selber und die Kinder im Wahn und Angst umbrächte.
Ein sicheres Leben in der Schweiz, fernab ihrer Peiniger, und eine regel-
mässige Psychotherapie könnten innerhalb von ein bis zwei Jahren zu
einer Remission der Symptome führen. Eine solche "Sicherheit" und Be-
gleitung sei aus Sicht von Kennern der Lage im an der serbischen Gren-
ze gelegenen Wohnort der Beschwerdeführenden unmöglich und realisti-
scherweise nicht zu erwarten. Ferner wird im ärztlichen Vertrauensbericht
vom 21. März 2013 festgestellt, dass die Zwangsausweisung der Be-
schwerdeführenden und die damit einhergehende psychische Dekom-
pensation der Beschwerdeführerin auch zu einer akuten Gefährdung der
Kinder führen würden. Es sei davon auszugehen, dass das körperliche,
geistige, seelische oder sittliche Wohl der drei Kinder beeinträchtigt wer-
de, falls die Wegweisung vollzogen werde. Der Grund sei unter anderem,
dass im Falle der Beschwerdeführerin keine adäquate medizinische und
psychotherapeutische Hilfe vor Ort gegeben sei. Falls sich die Beschwer-
deführerin in der Republik Srpska umbringe, "kippe" auch der Vater der
drei Kinder. In einer psychischen Dekompensation sei die Situation unbe-
rechenbar und eine akute Lebensgefahr für die Kinder sei gegeben. Die-
E-3771/2013 und E-6049/2013
Seite 13
ses an die Vorinstanz gerichtete Schreiben blieb unbeantwortet. Die be-
handelnden Fachärzte informierten daraufhin die Vorinstanz mit Schrei-
ben vom 22. April 2013 darüber, dass am 10. April 2013 bei der kantona-
len Kinderschutzkommission (KESB) in M._______ eine Gefährdungs-
meldung eingebracht worden sei, damit ein Kindesschutzverfahren eröff-
net werden könne. Am 19. April 2013 habe die KESB in M._______ bes-
tätigt, dass für die drei Kinder ein Verfahren eröffnet worden sei.
5.1.2 Aufgrund der von den behandelnden Ärzten aufgezeigten Krank-
heitsentwicklung, der deutlichen Verschärfung der psychischen Verfas-
sung der Beschwerdeführerin seit dem Aufbrechen des Traumas der Ver-
gewaltigung und dem negativen Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richts sowie der ärztlicherseits attestierten akuten Gefahr einer Selbst-
und Drittgefährdung kann die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
nicht durch die fachgerechte Betreuung der Beschwerdeführenden und
entsprechende Rückkehrvorbereitungen gewährleistet werden. Es han-
delt sich vorliegend nicht um bloss vordergründige Androhungen schwe-
rer Gewalthandlungen, welche als Druckmittel gegen Vollzugsmassnah-
men eingesetzt würden. Vielmehr sind gestützt auf die Ergebnisse der
Untersuchungen durch die medizinischen Sachverständigen keine Zwei-
fel an der akuten psychischen Dekompensation der Beschwerdeführerin
anzubringen, die offenbar aus einer tiefen Verzweiflung und einer
Retraumatisierung durch die Preisgabe der Mehrfachvergewaltigung re-
sultieren. Vorliegend muss nicht von einer vermeintlichen, sondern von
einer akuten ernsthaften und realen Gefahr des Suizids und des so ge-
nannten erweiterten Suizids (im Fachjargon verwendeter Euphemismus
für vorsätzliche Tötung von Angehörigen in direktem Zusammenhang mit
dem Suizid des Täters) ausgegangen werden. Die Darlegung des
Rechtsvertreters betreffend den kritischen Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin erweist sich demnach als begründet, und es ist darin
ein Wegweisungsvollzugshindernis i.S. von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erken-
nen.
5.1.3 Zudem bildet gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts das Wohl des Kindes im Rahmen der Zumutbarkeitsprü-
fung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung, falls Kinder von ei-
nem Wegweisungsvollzug betroffen sind. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom
20. November 1989 (KRK, SR 0.107). Demzufolge sind unter dem Aspekt
des Kindswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die
E-3771/2013 und E-6049/2013
Seite 14
im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen; namentlich sind
Kriterien wie Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeit, Art der Beziehung
(Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), Eigenschaften der Bezugsperson (insbe-
sondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose
bezüglich Entwicklung und Ausbildung des Kindes, Grad der erfolgten In-
tegration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz zu würdigen
(BVGE 2009/51 E. 5.6 und 5.8.2, BVGE 2009/28 E. 9.3.2; EMARK 2005
Nr. 6 E. 6.2).
Die in Ziffer 1 S. 3 des Revisionsgesuchs erwähnte und mit den einge-
reichten Bestätigungsschreiben der Schulpflege belegte sehr gute Integ-
ration der beiden schulpflichtigen Kinder (und deren Eltern) ist unter dem
Aspekt des Kindeswohls ein zu würdigender Umstand. Kindern in einem
noch jungen, stark von den Eltern und dem Familienverbund geprägten
Alter – hier: [Zahl]-, [Zahl]- und [Zahl]-jährig – wird die mit der Familie er-
folgende Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen
Aufenthalt im Gastland in der Regel zwar zugemutet. Wie aus dem Arzt-
Vertrauensbericht vom 21. März 2013 hervorgeht, stellt indes die akute
psychische Dekompensation der Beschwerdeführerin die grösste Gefahr
für das Wohl der Kinder dar. Davon zeugt auch die bei der KESB
M._______ am 19. April 2013 eingereichte Gefährdungsmeldung und das
daraufhin von der KESB eröffnete Kindesschutzverfahren. Nach dem Ge-
sagten ist der Wegweisungsvollzug auch unter dem Aspekt des Kinds-
wohls derzeit als nicht zumutbar einzuschätzen.
5.1.4 Dass der Beschwerdeführer von der im Jahr 2005 stattgefundenen
Mehrfachvergewaltigung seiner Ehefrau im eigenen Haus erst im Revisi-
onsverfahren (beziehungsweise anlässlich von dessen Vorbereitung) er-
fahren hat, wurde bereits erwähnt (vgl. E. 3.4.2, 3. Absatz). Was diese
"Neuigkeit" genau bei ihm ausgelöst hat, geht aus dem Arztbericht seines
behandelnden Facharztes vom 26. Juni 2013 nicht eindeutig hervor, son-
dern es wird darin insbesondere auf die Auswirkungen des am 8. März
2013 ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen.
So sei ein starkes Leiden und ein Wiederausbruch seiner Krankheits-
symptome zu beobachten gewesen. Indes steht im ärztlichen Vertrau-
ensbericht vom 21. März 2013 die Beschwerdeführerin betreffend, dass
der Beschwerdeführer "kippen" würde, sollte die Beschwerdeführerin Sui-
zid begehen.
E-3771/2013 und E-6049/2013
Seite 15
5.1.5 Somit würden alle Beschwerdeführenden mit einer erzwungenen
Rückkehr in eine Situation der konkreten Gefährdung im Sinne des Ge-
setzes gebracht werden.
5.2 In einer Gesamtwürdigung aller Umstände gelangt das Bundesver-
waltungsgericht demnach zum Schluss, dass sich aufgrund der zu be-
fürchtenden psychischen Dekompensation der Beschwerdeführerin, des
daraus folgenden akuten Selbst- und Fremdgefährdungspotentials für die
Beschwerdeführenden und des Kindswohls der Vollzug der Wegweisung
als unzumutbar i.S. von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Die Beschwerdefüh-
renden sind daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
5.3 Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise darauf, dass
im vorliegenden Fall die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nach
Art. 83 Abs. 4 AuG aufgrund eines Tatbestand gemäss Art. 83 Abs. 7
Bst. a–c AuG auszuschliessen wäre.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde, welche auf den
Wegweisungsvollzugspunkt beschränkt war, gutzuheissen ist. Die Ziffern
3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. März 2010 sind aufzuhe-
ben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der
Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf-
zunehmen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 VwVG eine Parteientschä-
digung für ihnen erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzuspre-
chen (vgl. Art. 7 VGKE).
Die seinerzeitige Rechtsvertreterin im Beschwerdeverfahren E-2981/2010
hat trotz Ankündigung in der Beschwerdeschrift vom 27. April 2010 (vgl.
Ziff. 6) keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung
einer solchen kann indes verzichtet werden, da der notwendig gewesene
Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt und auf-
grund der Akten festgelegt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die
Aufwendungen im Beschwerdeverfahren E-2981/2010 für die damalige,
nicht mehrwertsteuerpflichtige Rechtsvertreterin sind auf Fr. 800.– zu
E-3771/2013 und E-6049/2013
Seite 16
schätzen. Die weiteren Aufwendungen des aktuellen Rechtsvertreters
wurden im Rahmen der Parteientschädigung im Revisionsverfahren ab-
gegolten (vgl. vorn E. 3.7). In Anwendung der obgenannten Bestimmung
und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8 ff. VGKE) ist das Bundesamt mithin anzuweisen, den Beschwerde-
führenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 800.– auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3771/2013 und E-6049/2013
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 8. März 2013 (E-2981/2013) wird aufgehoben.
2.
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt. Den Gesuch-
stellenden wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfah-
ren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1500.– ausgerichtet.
3.
Die Beschwerde vom 27. April 2010 wird gutgeheissen. Die Dispositivzif-
fern 3 und 4 der Verfügung des BFM vom 26. März 2010 werden aufge-
hoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig
aufzunehmen.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Be-
schwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Gestellstellenden/Beschwerdeführenden, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Tu-Binh Tschan


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