E-3632/2013 - Abteilung V - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
Karar Dilini Çevir:
E-3632/2013 - Abteilung V - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-3632/2013


U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien

A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. März 2013 / N (…).


E-3632/2013
Seite 2
Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin wandte sich am 10. April 2011 (Eingangsstem-
pel) an die Schweizerische Botschaft in Khartum (in der Folge: die Bot-
schaft) und suchte um Einreisebewilligung in die Schweiz und Asyl nach.
B.
Mit Schreiben vom 5. November 2012 forderte das BFM sie auf, eine
Reihe von Fragen ihre Person und die näheren Begleitumstände betref-
fend zu beantworten.
C.
Die Beschwerdeführerin reichte ihr Antwortschreiben am 7. Februar 2013
auf der Botschaft ein.
D.
Mit am 6. Mai 2013 eröffneter Verfügung vom 25. März 2013 verweigerte
ihr das Bundesamt die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
ab.
E.
Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin (sinngemäss) an; ein
entsprechendes Schreiben ging am 4. Juni 2013 bei der Botschaft ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Zwar entspricht die Eingabe vom vergangenen Juni nicht in allen Tei-
len den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde, aber es ist
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offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin darum ersucht, den vorin-
stanzlichen Entscheid zu überprüfen. Auf einen Schriftenwechsel ist aber
auch aus prozessökonomischen Überlegungen zu verzichten, zumal sich,
wie nachstehend ausgeführt, am Entscheid des Gerichts nichts ändern
könnte. Mithin wird auf die Beschwerde eingetreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 ist die Mög-
lichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefal-
len (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil ergeht daher gestützt auf
die Übergangsbestimmung zur vorgenannten Änderung, wonach für Asyl-
gesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt wor-
den sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisheri-
gen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend auf das
AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die
bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt
mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10
Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1). Die Vertretung überweist dem Bundesamt das Befra-
gungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdien-
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liche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des
Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
4.2 Die Botschaft sah sich vorliegend aufgrund des begrenzten Personal-
bestandes und der fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen
sowie räumlichen Bereich nicht in der Lage, eine persönliche Anhörung
der Beschwerdeführerin durchzuführen. Mit Verfügung vom 5. November
2012 ersuchte daher das BFM die Beschwerdeführerin um Einreichung
einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes. Diese nahm mit Eingabe vom 7. Februar
2013 (Eingang bei der Botschaft) Stellung, womit sie rechtsgenügend Ge-
legenheit erhielt, ihre Asylgründe darzulegen.
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet wer-
den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2, BVGE 2011/10 E. 3).
Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ein-
reisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Be-
hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für
die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betrof-
fenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130, EMARK
2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet wer-
den kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
5.2 Hält sich eine asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist zwar
im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person ha-
be dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort er-
langen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, in diesem
Land zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemü-
hen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutz-
gewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.)
wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im
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Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asyl-
suchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder
erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur
Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Krite-
rien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumut-
bar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnä-
he zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere
Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales,
wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit
weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Bezie-
hungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) und die voraussicht-
lichen Eingliederungs- sowie Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz
beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten).
6.
6.1 Das Bundesamt führte in der angefochten Verfügung aus, die Be-
schwerdeführerin habe vorgebracht, Eritrea im Jahre (…) aufgrund der
schwierigen Lage, bedingt durch den Bürgerkrieg, als (…)jährige verlas-
sen zu haben. Den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass
sie zum Zeitpunkt der Ausreise von asylrelevanten Nachteilen bedroht ge-
wesen sei. Sie habe das Heimatland vor dessen Unabhängigkeit im Jahre
1993 verlassen und könne nicht wegen Dienstverweigerung oder Deser-
tion belangt werden. Damit erübrige sich die Prüfung der weiteren Vor-
aussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlich-
en Auslandsverfahren.
Könne die Einreise nicht bewilligt werden, bleibe gemäss ständiger Praxis
in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob aufgrund von Beziehungen zu in
der Schweiz lebenden Familienangehörigen allenfalls die Voraussetzun-
gen für einen Familiennachzug erfüllt seien (Art. 51 AsylG). Gemäss den
Akten verfüge die Beschwerdeführerin indessen über keine in der
Schweiz lebenden Verwandten. Damit seien auch die vorerwähnten ge-
setzlichen Bestimmungen nicht erfüllt.
Die Einreise in die Schweiz sei nicht zu bewilligen und das Asylgesuch
sei abzulehnen.
6.2 Die Beschwerdeführerin setzte sich in ihrer Eingabe auf Beschwerde-
ebene mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander; sie führte
einzig aus, sie habe mit Deportation zu rechnen, und äusserte die Bitte,
man möge ihr und ihrem Mann helfen.
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Seite 6
6.3
6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Er-
wägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind. Aus den Akten geht
klar hervor, dass die Beschwerdeführerin (und ihre Familie) das Land we-
gen der dortigen misslichen Verhältnisse, die allerdings eine Vielzahl von
Flüchtlingen im Sudan zu erdulden hat, verlassen möchte; der in der Be-
schwerde gemachte Hinweis auf eine allfällige Deportation ist als nach-
geschoben zu qualifizieren. Die Vorbringen sind asylrechtlich im Sinne
von Art. 3 AsylG nicht relevant.
6.3.2 Die Beschwerdeführerin lebt schon lange Jahre im Sudan. Sie sei
zwar wegen ihres damaligen (Kindes-)Alters nicht registriert, aber sie
bringt nicht vor, deswegen besonderen Härten oder Behelligungen aus-
gesetzt gewesen zu sein. Zu der in der Beschwerde vorgebrachten, nicht
näher präzisierten Furcht vor einer Deportation ist anzumerken, dass die
sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Flüchtlin-
ge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend er-
folgen (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6054/2011 vom 24. April 2012); vorliegend ist in keiner Weise ersicht-
lich, weshalb eine Rückführung nach Eritrea nach fast (…)jährigem Auf-
enthalt im Sudan erfolgen sollte.
Die Beschwerdeführerin macht keine Beziehungsnähe zu in der Schweiz
lebenden Familienmitgliedern geltend. Mithin ist auch nicht ersichtlich,
weshalb ihr gerade die Schweiz den nachgesuchten Schutz gewähren
sollte (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Weitere Erwägungen erübrigen sich angesichts der klaren Sachlage.
6.3.3 Aufgrund dieser Erwägungen ist es für die Beschwerdeführerin bei
aller Härte der Lebensbedingungen, die vom Gericht nicht in Zweifel ge-
zogen werden, nicht unzumutbar, im Sudan zu verbleiben. Eine Schutz-
gewährung durch die Schweiz ist unter Berücksichtigung aller wesentli-
chen Umstände nicht erforderlich.
Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der
Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und B._______.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger