E-36/2008 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Deze...
Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E36/2008
U r t e i l v om 3 0 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Claudia CottingSchalch, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6.
Dezember 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer
Ethnie, reiste im Mai 2005 über den Flughafen Colombo aus Sri Lanka
aus und flog nach Singapur. Die Beschwerdeführerin, ebenfalls eine
Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie, reiste Mitte Oktober
2006 per Flugzeug nach Singapur. Am 30. November 2006 gelangten
beide per Flugzeug von Singapur in die Schweiz, wo sie am 1. Dezember
2006 je um Asyl ersuchten. Am 7. Dezember 2006 wurden sie im
Empfangs und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt und am
17. Januar 2007 vom Migrationsdienst des Kantons (…) zu ihren
Asylgründen angehört.
B.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig wies das BFM sie aus der
Schweiz weg und beauftragte den Kanton (…) mit dem Vollzug der
Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2008 (Poststempel) erhoben die
Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung sei
aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen
Asyl zu gewähren. Eventualiter beantragten sie die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme, weil der Vollzug der Wegweisung unzulässig und
unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf einen
Kostenvorschuss.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2008 gewährte das
Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die
Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, die in der Beschwerdeschrift
in Aussicht gestellten Beweismittel innert 30 Tagen dem Gericht
einzureichen.
E.
Am 11. Februar 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Telefax
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der Beschwerdeführenden ein, der die Kopie eines Haftbefehls gegen
den Beschwerdeführer enthielt. Mit Schreiben vom 27. Februar 2008
überwies das BFM eine Eingabe der Beschwerdeführenden vom
8. Februar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht. Die Eingabe enthielt
ein Gesuch um Fristverlängerung zur Einreichung zusätzlicher
Beweismittel und Faxkopien eines Polizeirapports, den die
Beschwerdeführenden bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht
hatten. Mit Schreiben vom 3. März 2008 überwies das BFM eine weitere
Eingabe der Beschwerdeführenden vom 29. Februar 2008 an das
Bundesverwaltungsgericht, die einen Haftbefehl, Kopien eines
Polizeirapports, sowie ein Schreiben eines srilankischen
Anwaltes/Friedensrichters enthielt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2008 teilte das
Bundesverwaltungsgericht mit, das Gesuch um Fristerstreckung dürfte in
Anbetracht der nachträglich eingereichten Dokumente gegenstandslos
geworden sein, und forderte das BFM zur Stellungnahme auf. Das BFM
liess sich mit Eingabe vom 26. März 2008 vernehmen und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 11. April 2008 zeigten die Beschwerdeführenden an,
dass sie mit der Interessenwahrung einen Anwalt betraut hatten, und
beantragten, es sei den Beschwerdeführenden in dessen Person ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2008 ordnete das
Bundesverwaltungsgericht in der Person des erbetenen Anwaltes einen
unentgeltlichen Rechtsvertreter bei und setzte Frist zur Stellungnahme im
Sinne der Erwägungen an. Mit Eingabe vom 15. Mai 2008 nahm der
Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführenden fristgerecht zur
Vernehmlassung des BFM Stellung.
I.
Am 26. Oktober 2008 wurde der Sohn der beiden Beschwerdeführenden,
C._______, geboren; er wird in das vorliegende Verfahren einbezogen.
Am 30. Juni 2011 heirateten die Beschwerdeführenden. Die
Beschwerdeführerin nahm den Namen des Beschwerdeführers an.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in
der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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Seite 5
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer machte im erstinstanzlichen Verfahren
geltend, er werde in Sri Lanka von den Behörden aufgrund eines offenen
Haftbefehls gesucht. Im November 2004 sei er in der Nacht mit einem
TukTukTaxi unterwegs gewesen. An einem Checkpoint in der Nähe von
Vavuniya habe der Fahrer ihn gebeten, den Checkpoint zu Fuss zu
überqueren und ein Paket mit sich zu nehmen, da Fussgänger weniger
kontrolliert würden. Er sei ausgestiegen und zu Fuss weitergegangen.
Plötzlich sei ein Soldat von hinten gekommen und habe ihn gepackt. In
dem Paket seien eine Pistole und Patronen gefunden worden. Weil er
keine Identitätskarte auf sich getragen habe, sei er auch verdächtigt
worden, Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein.
Daraufhin seien er und der Fahrer des TukTukTaxis verhaftet worden.
In der Folge habe er mehrmals vor Gericht erscheinen müssen. Am
5. Mai 2005 sei er schliesslich auf Kaution aus der Haft entlassen
worden. Noch im gleichen Monat habe er Sri Lanka über Colombo
verlassen und sei nach Singapur geflogen. Es sei auch ein Haftbefehl
gegen ihn ausgestellt worden. Deshalb befürchte er, bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka erschossen zu werden oder ins Gefängnis gehen zu
müssen.
Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Verfolgungsgründe
geltend.
4.2. Die Vorinstanz bezeichnete die Vorbringen der
Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung aus drei Gründen
als unglaubhaft. Erstens stimmten seine Aussagen bezüglich der
Verhaftung an dem Checkpoint nicht mit der Schilderung des Vorfalls
überein, die dem vom Beschwerdeführer eingereichten Polizeirapport zu
entnehmen sei. Auf Vorhalt habe der Beschwerdeführer dafür keine
plausible Erklärung liefern können. Zweitens sei der Beschwerdeführer
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mehrmals aufgefordert worden, zusätzliche Beweismittel bezüglich des
angeblich gegen ihn vorliegenden Haftbefehls vorzulegen. Dieser
Aufforderung sei er aber nicht nachgekommen und seine Rechtfertigung
dafür vermöge nicht zu überzeugen. Drittens behaupte der
Beschwerdeführer, er sei mit seinem eigenen Pass aus Sri Lanka
ausgereist. Dies wäre aber kaum möglich gewesen, wenn tatsächlich ein
Haftbefehl gegen ihn vorgelegen hätte.
5.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes durch die Vorinstanz von Amtes wegen
(Art. 12 VwVG) und ohne Einschränkung überprüfen (vgl. Art. 106 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 49 VwVG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, wie
die Beschwerdeführenden eine unrichtige oder unvollständige
Feststellung des Sachverhalts rügen und sich mit der
Sachverhaltsfeststellung und der ihr zugrunde liegenden
Beweiswürdigung in der angefochtenen Verfügung sachbezogen
auseinandersetzen (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und
Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.). Die Beschwerdeführerenden
kritisieren die vorinstanzliche Beweiswürdigung und setzen sich damit im
Einzelnen auseinander, so dass der streitige Sachverhalt nachfolgend zu
prüfen ist.
5.2. Die Beschwerdeführenden bringen bezüglich der Widersprüche
zwischen ihren Aussagen und dem Polizeirapport Folgendes vor: Der
Polizeirapport enthalte die Sichtweise und Motivation der Polizei, weshalb
Widersprüche nicht bedeuten würden, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprächen. Die Polizei habe
falsche Anschuldigungen erhoben, so habe sie ihn zum Beispiel
fälschlicherweise verdächtigt, den LTTE anzugehören. Diese Vorbringen
vermögen nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat in der
kantonalen Anhörung ausgesagt, er habe den Polizeibericht gelesen und
dieser gebe mehr oder weniger alles richtig wieder (Akte A10/22, S. 14).
Der Polizeirapport widerspricht den Ausführungen des
Beschwerdeführers jedoch klar. So hält er fest, der Beschwerdeführer sei
bei der Kontrolle am Checkpoint aus dem TukTukTaxi gesprungen,
habe zu fliehen versucht und die Pistole und Patronen seien in seiner
Hosentasche gefunden worden. Es ist nicht ersichtlich und wird vom
Beschwerdeführer auch mit keinem Wort dargelegt, weshalb die Polizei
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solche Details hätte fälschen sollen. Der Beschwerdeführer kann damit
die Widersprüche zwischen seinen Aussagen und den Ausführungen in
dem von ihm eingereichten Polizeirapport nicht erklären.
5.3. Im Beschwerdeverfahren wurden im Zusammenhang mit dem
Gerichtsverfahren in Sri Lanka neue Beweismittel eingereicht. Im Recht
liegen ein Haftbefehl, eine zweite Kopie des Polizeirapports, den er
bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht hatte, sowie eine
Bestätigung eines srilankischen Anwaltes/Friedensrichters. Vorab ist
festzuhalten, dass bei der Einreichung der neuen Dokumente keinerlei
Angaben gemacht wurden, wie die Beschwerdeführenden diese
beschaffen konnten, obwohl sie zuvor während eines Jahres betont
hatten, es sei ihnen nicht möglich, Dokumente zu beschaffen, weil sie zu
den Verwandten und dem ehemaligen Anwalt in Sri Lanka keinen Kontakt
aufnehmen könnten.
5.3.1. Was den Haftbefehl anbelangt, so hält die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung fest, nach einer internen Untersuchung habe sich der
Haftbefehl als Blankofälschung erwiesen, und es sei nicht ersichtlich, wie
der Beschwerdeführer in den Besitz dieses (Original)Dokumentes hätte
gelangen können. Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Eingabe
vom 11. April 2008 dagegen vor, für die Abänderung seien nicht sie,
sondern der srilankische Anwalt verantwortlich, der den Haftbefehl
beschafft habe. Wie er ihn beschafft habe, wüssten sie nicht.
Die Zweifel an der Echtheit des Haftbefehles vermögen die
Beschwerdeführenden damit nicht zu zerstreuen. Der Beschwerdeführer
selbst hat den Haftbefehl beim Bundesverwaltungsgericht als
Beweismittel zur Unterstützung seiner Aussagen eingereicht, und es ist
nicht glaubhaft, dass der Anwalt den Haftbefehl ohne dessen Wissen
gefälscht haben soll, wie dies die Beschwerdeführenden unterstellen. Der
Haftbefehl enthält als Ausstellungsdatum den 09/06/2006. Das Datum
wurde offensichtlich manipuliert und lautete ursprünglich: 06/06/2006. Die
Beschwerdeführenden räumten in ihrer Eingabe vom 15. Mai 2008 denn
auch ein, der dem Bundesverwaltungsgericht vorab per Fax zugestellte
Haftbefehl enthalte das Datum 06/06/2006, welches auf dem per Post
zugestellten Exemplar offensichtlich abgeändert worden sei. In
Anbetracht der durch die Vorinstanz getätigten Untersuchung ist der
Haftbefehl somit als Fälschung zu qualifizieren. Demnach steht fest, dass
der Beschwerdeführer versucht hat, seine Aussagen durch gefälschte
Beweismittel zu unterstützen, was die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
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zusätzlich schwächt und seine persönliche Glaubwürdigkeit vermindert
(Art. 7 Abs. 2 AslyG). Der Haftbefehl wird eingezogen (Art. 10 Abs. 4
AsylG).
5.3.2. Was die Bestätigung des srilankischen Anwaltes/Friedensrichters
betrifft, weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Stempel praxisfremde
Zeichen aufweise und nicht der erwähnten Behörde entspreche. Zudem
sei die Beglaubigung durch einen Friedensrichter nicht praxiskonform. In
ihrer Eingabe vom 15. Mai 2008 brachten die Beschwerdeführenden
diesbezüglich vor, es sei in der angelsächsischen Rechtstradition
durchaus üblich, dass solche Dokumente in dieser Weise bestätigt
würden, weshalb aufgrund einer solchen Bestätigung nicht die Urkunde
selber in Zweifel gezogen werden könne.
Unabhängig von den ernsthaften Zweifeln an der Echtheit der
Bestätigung, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dieses
Dokument nichts dazu beiträgt, den Haftbefehl als echt erscheinen zu
lassen oder die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
zu unterstützen. Die eingereichte Bestätigung ist mit dem Stempel eines
Anwaltes und Friedensrichters versehen und bestätigt, dass der
Beschwerdeführer am 7. November 2004 verhaftet und am 5. Mai 2005
auf Kaution freigelassen worden sei. Bei dem Friedensrichter handelt es
sich offenbar gleichzeitig um den (ehemaligen) Anwalt des
Beschwerdeführers, da er angibt, er habe den Beschwerdeführer vor
Gericht vertreten. Obwohl das Dokument auf die gleiche Fallnummer
verweist, die auch auf dem Haftbefehl steht, wird der Haftbefehl in der
Bestätigung nicht erwähnt. Die übrigen Angaben in der Bestätigung –
Datum der Verhaftung und der Freilassung des Beschwerdeführers – sind
zudem äusserst vage und vermögen die Vorbringen der
Beschwerdeführenden in keiner Art und Weise zu stützen.
5.3.3. Bei dieser Beweislage besteht kein Anlass, den Sachverhalt durch
einen Vertrauensanwalt der Schweizerischen Vertretung in Colombo –
wie von den Beschwerdeführenden beantragt – weiter abzuklären. Zum
einen ist der Antrag zu unbestimmt und objektiv nicht geeignet, am
massgeblichen Beweisergebnis etwas zu ändern, nachdem feststeht,
dass der Haftbefehl gefälscht wurde (E. 5.3.1). Zum anderen ist im
Hinblick auf die Mitwirkungspflicht in Art. 8 AsylG festzuhalten, dass es
den Beschwerdeführenden obliegt, die Beweise für ihre Vorbringen zu
beschaffen, soweit ihnen dies zumutbar ist. Der Antrag auf weitere
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Sachverhaltsabklärungen durch einen Vertrauensanwalt in Sri Lanka ist
deshalb abzuweisen.
5.4. In der Beschwerde wird schliesslich im Zusammenhang mit der
Ausreise des Beschwerdeführers vorgebracht, er habe sein Heimatland
gegen ein Bestechungsgeld von circa 300 Dollar verlassen, ohne
verhaftet zu werden; hätten sie ihn kontrolliert, dann hätten sie ihn wohl
verhaftet. Das Geld habe er einem Agenten bezahlt. Das Vorbringen ist
unbehelflich. Der Beschwerdeführer hatte in der kantonalen Anhörung auf
ausdrückliche Nachfrage hin bestätigt, dass er bei der Ausreise am
Flughafen ohne Schwierigkeiten durch die Kontrollen gekommen sei,
indem er seinen Pass gezeigt und angegeben habe, er gehe als Tourist
nach Singapur. Der Beschwerdeführer erwähnte zudem im
erstinstanzlichen Verfahren nie einen Agenten, der ihm bei der Ausreise
aus Sri Lanka geholfen habe. Diese Aussage ist nachgeschoben und
damit als unglaubhaft zu qualifizieren.
5.5. Nach dem Gesagten ist die in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden zu Recht verneint und deren Asylgesuche
abgewiesen.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die
Beschwerdeführenden eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermögen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den
Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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Seite 11
7.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im zur Publikation
vorgesehenen Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine
umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit
dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee
und den LTTE im Mai 2009 die Menschenrechts und Sicherheitslage in
Sri Lanka wesentlich verbessert (E. 12). Die Lage präsentiert sich jedoch
nicht in allen Landesteilen gleich. Unterschieden werden muss zwischen
der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar
ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die
der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter bestimmten
Voraussetzungen zumutbar ist: Der Wegweisungsvollzug ins sogenannte
VanniGebiet ist unzumutbar, während der Vollzug in die übrigen Gebiete
der Nordprovinz nicht als generell unzumutbar eingestuft wird, sondern im
Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen
Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden muss. Die Rückkehr in alle
anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, ist
grundsätzlich zumutbar (E. 13).
7.3.2. Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus dem
Dorf (...), im Distrikt Mannar, welches (…) Kilometer von der Stadt
D._______ entfernt ist (Akte A2/10, S. 2). Das Dorf liegt an der (…) und
damit auf der Grenze des VanniGebietes (vgl. die Definition des Vanni
Gebietes in BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.2.1). Der
Wegweisungsvollzug in den Heimatort des Beschwerdeführers ist damit
unzumutbar.
7.3.3. Die Beschwerdeführerin lebte nach eigenen Angaben bis zu ihrem
15. Lebensjahr in Kilinochchi im VanniGebiet. Von 1996 bis 1999 lebte
sie in der Stadt D._______, anschliessend während vier Jahren in Indien
und schliesslich von 2003 bis 2006 in Colombo. Die Rückkehr ins Vanni
Gebiet ist, wie dargelegt, unzumutbar, weshalb ein Wegweisungsvollzug
nach Kilinochchi ausser Betracht fällt.
Die Stadt D._______ liegt in der Nordprovinz, aber ausserhalb des Vanni
Gebietes, womit der Wegweisungsvollzug dorthin unter Berücksichtigung
der individuellen Kriterien zumutbar ist (vgl. BVGE E6220/2006 vom
27. Oktober 2011 E. 13.2.1. und 13.2.2.1). Die Beschwerdeführerin
verfügt eigenen Angaben zufolge in D._______ über Verwandte (Tanten
und Onkel; vgl. Akte A3/9, S. 3), womit ein soziales Netz vorhanden ist.
Allerdings stellen in dieser Region insbesondere der Wohnraum und die
wirtschaftliche Situation ein Problem dar (vgl. BVGE E6220/2006 vom
E36/2008
Seite 12
27. Oktober 2011 E. 13.2.1), so dass nicht ohne Weiteres davon
ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin könnte mit ihrem
Ehemann und ihrem Kleinkind bei Verwandten unterkommen und sich
wirtschaftlich integrieren. Ob den Beschwerdeführenden die Rückkehr
nach D._______ zuzumuten ist, kann offen bleiben, wenn sich ergibt,
dass sie über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfügen.
7.3.4. Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise im Jahre 2006
während drei Jahren in Colombo, womit davon ausgegangen werden
kann, dass sie dort über ein Beziehungsnetz verfügt. Zudem wohnt eine
Tante der Beschwerdeführerin in Colombo, bei der die
Beschwerdeführerin zumindest teilweise gewohnt hatte. Die
Beschwerdeführerin besuchte während zehn Jahren die Schule und
absolvierte anschliessend eine Ausbildung als (...). Auch wenn sie bisher
über keine Arbeitserfahrung verfügt, wird ihr diese Schulbildung die
Arbeitssuche erleichtern. Auch der Beschwerdeführer verfügt über elf
Jahre Schulbildung und zudem über Erfahrung im (...) seines Vaters.
Schliesslich verfügen beide Beschwerdeführenden über Verwandte, die
sie bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz finanziell unterstützt haben
und sie wohl auch in der ersten Zeit nach einer Rückkehr unterstützen
können (Vater und Onkel der Beschwerdeführerin [Akte A12/16, S. 6] und
ein Onkel des Beschwerdeführers [Akte A10/22 S. 2 f.]). Damit verfügen
die Beschwerdeführenden im Grossraum Colombo über eine zumutbare
innerstaatliche Aufenthaltsalternative, weshalb der Vollzug der
Wegeweisung sich als zumutbar erweist.
7.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), womit der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
E36/2008
Seite 13
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1. Bei diesem Verfahrensausgang hätten die Beschwerdeführenden die
die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2008 hat das
Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge sind die
Beschwerdeführerenden von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.2. Nachdem mit Zwischenverfügung vom 30. April 2008 das Gesuch um
unentgeltlichen Gewährung der Rechtsvertretung per 11. April 2008
gutgeheissen wurde (Art. 65 Abs. 2 VwVG), ist dem amtlich bestellten
Anwalt eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand
lässt sich jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf
die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In
Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) wird das
amtliche Honorar auf pauschal Fr. 900.– (inkl. Mehrwertsteuer und
Spesen) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
E36/2008
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden wird mit
Fr. 900.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Tobias Meyer
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