E-360/2016 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Dez...
Karar Dilini Çevir:
E-360/2016 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Dez...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-360/2016



Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführerin,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2015 / N (…).



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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat
(…) März 2013 per Flugzeug von Addis Abeba nach B._______ verliess
und von dort aus in einem Personenwagen in die Schweiz weiterreiste, wo
sie am 8. April 2013 um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 25. April 2013 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum C._______ – unter Angabe des Namens
D._______ und des Geburtsdatums (…) – unter anderem zu Protokoll gab,
sie sei 1999 von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden, wo sie bis zu
ihrer Ausreise mit ihrer Mutter gelebt habe, ihren Vater habe sie dagegen
nie gekannt und ihr militärdienstpflichtiger Bruder sei im Dezember 2012
von den eritreischen Behörden verhaftet worden und seither unbekannten
Aufenthalts,
dass sie in Eritrea wegen ihres christlichen Glaubens diskriminiert und
sexuell belästigt worden sei,
dass sie dagegen zu Beginn der Hauptanhörung vom 2. Februar 2015 ein-
gestand, anlässlich der Erstbefragung nur unwahre Angaben gemacht zu
haben, da sie beängstigt und verwirrt gewesen sei,
dass ihre bisherigen Asylvorbringen deshalb nicht zu beachten seien und
sie an deren Stelle neu vortrug, am (…) – als Tochter eines Äthiopiers und
einer Eritreerin – in Äthiopien geboren worden zu sein und dort auch in
Besitz von Identitätsausweisen ihres äthiopischen Heimatstaates gewesen
sei,
dass (entgegen den bisherigen Angaben) ihr Vater immer Teil der Familie
gewesen sei und sie sich – abgesehen von drei Monaten, die sie in Eritrea
verbracht habe – immer in Äthiopien aufgehalten habe,
dass sie in ihrem Heimatstaat allerdings wegen ihrer halb-eritreischen Her-
kunft kein friedliches Leben habe führen können, da sie von Nachbarn oder
anderen Leuten ständig behelligt, beschimpft und geschlagen worden sei,
dass das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Juni 2015
das rechtliche Gehör zu allfälligen Änderungen der registrierten Staats-
angehörigkeit und des Geburtsdatums gewährte und sich die Beschwerde-
führerin mit Stellungnahme vom 9. Juli 2015 damit einverstanden erklärte,
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dass das SEM in einem weiteren Schreiben vom 12. August 2015 die Be-
schwerdeführerin ersuchte, zur Änderung ihres Namens im Sinne ihrer Be-
richtigungen an der Anhörung Stellung zu nehmen und Letztere mit Stel-
lungnahme vom 14. August 2015 A._______ als ihren richtigen Namen be-
zeichnete, was vom SEM entsprechend vermerkt wurde,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
18. Dezember 2015 – eröffnet am 21. Dezember 2015 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Januar 2016 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihre Flüchtlings-
eigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, um die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung
und um Befreiung der Kostenvorschussleistungspflicht ersucht wurde,
dass das Gericht mit Schreiben vom 19. beziehungsweise 28. Januar 2016
den Eingang der Beschwerde bestätigte,

und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das SEM in seinem ablehnenden Entscheid die Asylrelevanz der Vor-
bringen verneinte und zur Begründung im Wesentlichen anführte, den von
der Beschwerdeführerin vorgebrachten Übergriffen mangle es an Intensi-
tät, um ein menschenunwürdiges Leben zu verunmöglichen, denn die Be-
schwerdeführerin habe offenbar keine Probleme gehabt, beruflich tätig zu
sein und ein unabhängiges Leben zu führen,
dass in ihren Vorbringen keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus-
zumachen seien, wenn sie zu Protokoll gebe, keine Probleme mit den äthi-
opischen Behörden gehabt zu haben, zumal ihre Mutter der Gefahr der
Deportation auch mittels Geldzahlung habe entgehen können,
dass das SEM damit im Wesentlichen festhielt, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin seien einerseits zu wenig intensiv und andererseits
werde sie nicht aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund verfolgt,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten und in
Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Schluss
kommt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht zu begrün-
den vermögen und somit nicht asylrelevant sind,
dass die Beschwerdeführerin ihre allgemeine Lebenssituation im Wesent-
lichen mit den Worten beschrieb, sie sei durch Personen aus der Nachbar-
schaft angefeindet worden, sie habe sich in ihrer Heimat nicht willkommen
gefühlt und sie habe nicht in Frieden leben können (vgl. Anhörungsproto-
koll A10/14 S. 4 F22, S. 6 F53, S. 9 F90),
dass sie in ihrem täglichen Leben ständig Angst vor Beschimpfungen und
Gewalttätigkeiten durch Leute in ihrer Nachbarschaft gehabt habe, die sie
wegen ihrer eritreischen Herkunft diskriminiert hätten (vgl. A10/14 S. 6
F49 ff., S. 9 F91), zudem habe sie der andauernde Konflikt zwischen ihren
Eltern sehr belastet (vgl. A10/14 S. 2 F7, S. 4 F22, S. 6 F53),
dass sie die Frage "Was war die schlimmste Beschimpfung, die man Ihnen
entgegen brachte?" mit den folgenden Worten beantwortete "Sie haben
mich geschlagen. Und sie sagten ständig, das ist hier nicht dein Land." (vgl.
A10/14 S. 10 F102),
dass die vorstehenden Vorbringen offensichtlich nicht das erforderliche
Mass an Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erreichen, um von einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung sprechen zu können,
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dass aus den Akten namentlich keine ernsthaften Nachteile wie die Gefähr-
dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, hervorgehen,
dass in der Praxis als ernsthafte Nachteile beispielsweise Folter oder an-
dere Misshandlungen oder ungerechtfertigter langer Entzug der Freiheit
ohne Möglichkeit einer Überprüfung oder vorzeitigen Entlassung gelten
und vorliegend keine vergleichbaren Eingriffe festzustellen sind,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin des Weiteren äusserst vage
und unsubstanziiert ausgefallen sind, wenn sie beispielsweise auf die
Frage, vor wem sie denn ständig Angst gehabt habe, antwortete, sie habe
vor der Gesellschaft Angst gehabt (vgl. A10/14 S. 9 F92), nicht in der Lage
war, einen Namen ihrer Belästiger zu nennen (vgl. A10/14 S. 9 F96 f.), oder
pauschal behauptete, sie könne dort nicht leben, sie fühle sich dort nicht
gut, sie habe dort als Mensch keine Identität gehabt (vgl. A10/14 S. 10
F101),
dass es sich vorliegend indessen erübrigt, weiter auf die Unsubstanziiert-
heit der Vorbringen und anschliessend auf die Frage der Glaubhaftigkeit
einzugehen, da bereits aufgrund der fehlenden Intensität das Vorliegen ei-
ner relevanten Verfolgung zu verneinen ist,
dass der Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Übrigen ohnehin erhöhte An-
forderungen zu stellen gewesen wären, nachdem die Beschwerdeführerin
eingestanden hat, anlässlich der Erstbefragung unwahre Angaben ge-
macht zu haben,
dass das SEM schliesslich zu Recht eine behördliche Verfolgung aus-
schloss, da die geltend gemachten Behelligungen von Privatpersonen aus-
gingen und die Beschwerdeführerin die Frage, ob Probleme mit den äthio-
pischen Behörden vorgelegen hätten, ausdrücklich verneinte (A10/14 S. 9
F95 f.),
dass es der Beschwerdeführerin somit offen stünde, sich im Falle von Be-
helligungen an die staatlichen Behörden zu wenden, was sie allerdings bis
anhin überraschenderweise unterlassen habe,
dass im Übrigen auch die diesbezüglich nachgeschobene Erklärung auf
Beschwerdeebene, sie habe in Kenntnis des fehlenden Schutzes seitens
der äthiopischen Behörden von einer Anzeige abgesehen, nicht zu über-
zeugen vermag (vgl. Beschwerdeschrift S. 3),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe neu die Gefahr
einer Deportation geltend macht und insbesondere auf das Schicksal ihres
Onkels und ihrer Tante im Rahmen der Kriegswirren Ende der 1990er-
Jahre aufmerksam macht,
dass jedoch gestützt auf die Aktenlage zum heutigen Zeitpunkt keine Ge-
fahr einer Deportation festzustellen ist, zumal die Beschwerdeführerin seit
ihrer Geburt durchgehend mit ihrer Familie in Äthiopien leben konnte und
das SEM ferner richtig darauf hinwies, dass die Mutter der Beschwerde-
führerin die Deportation auch mittels Geldzahlung habe verhindern können
(vgl. A10/14 S. 12 F126),
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen nie eritreische Dokumente beses-
sen habe und sich auch nie habe registrieren lassen in Eritrea, womit kein
schriftlicher Nachweis über ihre eritreische Abstammung besteht und die-
ser Umstand als weiteres Indiz gegen die Gefahr einer Deportation gewer-
tet werden kann (vgl. A10/14 S. 5 F35 f.),
dass auf Beschwerdeebene Referenz- beziehungsweise Empfehlungs-
schreiben von Schweizer Freunden, zwei behördliche Bestätigungen ihrer
Integrationserfolge in der Schweiz sowie ein Deutschkurs-Zertifikat als Be-
weismittel eingereicht wurden,
dass diese Beweismitteleingaben indessen bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft respektive des Wegweisungsvollzugs – bei welcher die
Frage einer Gefährdung bei der Rückkehr in den Heimatstaat im Vorder-
grund steht – nicht relevant sein können,
dass der Aufenthaltskanton gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG mit Zustimmung
des SEM einer Person unter bestimmten Voraussetzungen bei fortgeschrit-
tener Integration eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, wenn diese
sich seit Einreichen des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz
aufhält und ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt,
dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
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hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage aus gut situierten Verhält-
nissen zu stammen scheint, wenn sie ausführt, in ihrer Heimat eine knapp
zehnjährige Schulbildung genossen zu haben, nebst Tigrinya und Amha-
risch auch Englisch sowie ein wenig Französisch zu sprechen und bis zu
ihrer Ausreise für verschiedene angesehene Arbeitgeber (unter anderem
als Assistentin und Repräsentantin für die […] Botschaft sowie für eine […]
Firma) gearbeitet zu haben, weshalb sie selbständig für ihren Lebensun-
terhalt habe aufkommen können (vgl. A10/14 S. 5 F39 ff., S. 8 F87),
dass sie eine Schwester, einen Bruder sowie ihre Eltern in ihrer Heimat
habe, mit welchen sie bis zu ihrer Ausreise zusammen gelebt habe (vgl.
A10/14 S. 3 F12, F20 f., S. 8 F80) und die ihren Wohnort seither nicht ge-
wechselt hätten (vgl. A10/14 S. 5 F37),
dass sie gemäss Protokollaussagen zumindest zu ihrer Schwester in Äthi-
opien den Kontakt bis heute aufrechterhalten habe (vgl. A10/14 S. 7 F66),
dass aus dem Anhörungsprotokoll ferner hervorgeht, dass ihr Vater Besit-
zer eines (…)ladens in ihrer Heimat sei (vgl. A10/14 S. 6 F 57 f.),
dass die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich über ein familiäres Be-
ziehungsnetz im Heimatstaat verfügt, welches ihr gegebenenfalls dabei
helfen würde, sich wirtschaftlich und sozial in Äthiopien zu reintegrieren,
dass das SEM betreffend die Weigerung der Beschwerdeführerin sich zu
ihrem Verhältnis zu ihren Eltern zu äussern, zutreffend festhielt, es sei nicht
Aufgabe der Behörden bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht wie vor-
liegend, den diesbezüglichen Sachverhalt weiter zu erforschen,
dass der Vollzug damit zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeistän-
dung abzuweisen ist, da die Begehren nach den vorstehenden Erwägun-
gen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).


(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:



Markus König Lhazom Pünkang


Versand: