E-3592/2008 - Abteilung V - Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) - Aufhebung vorläufige Aufnahme
Karar Dilini Çevir:
E-3592/2008 - Abteilung V - Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) - Aufhebung vorläufige Aufnahme
Abtei lung V
E-3592/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______,
Irak,
vertreten durch Dr. Caterina Nägeli, Rechtsanwältin,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 28. April 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Gegenstand
Besetzung
Parteien
E-3592/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 5. August
2001 den Irak verliess und am 15. September 2001 illegal in die
Schweiz gelangte, wo er am 17. September 2001 um Asyl nachsuchte,
dass er am 25. September 2001 im Empfangszentrum (...) sum-
marisch befragt wurde und am 30. Oktober 2001 die Anhörung zu den
Asylgründen durch die zuständige Behörde des Kantons (...) statt-
fand,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger kur-
discher Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens mit letztem
Wohnsitz in B._______ (Provinz Dohuk),
dass er bei seinen Botengängen als Peschmerga im Frühling 1999 die
Tochter eines Bauern kennengelernt habe und sie sich in einander ver-
liebt hätten,
dass die Familie im Jahre 2000 auf seine Bitte hin bei den Angehöri-
gen der jungen Frau um deren Hand angehalten habe,
dass seine Familie dreimal abgewiesen worden und er im Juli 2001 mit
seiner Freundin nach C._______ geflohen sei, wo sie sich tags darauf
nach Brauch verlobt hätten,
dass sie zwei Tage später nach B._______ zurückgekehrt seien,
dass nach ihrer Rückkehr zwei Personen aus dem Dorf versucht hät-
ten, mit den Angehörigen der Verlobten eine friedliche Lösung zu fin-
den,
dass der Beschwerdeführer einige Tage später bei seinem Onkel zum
Abendessen gewesen sei, wo ihn sein Bruder aufgesucht und ihm
mitgeteilt habe, dass seine Verlobte von ihren Angehörigen getötet
worden sei,
dass diese Angehörigen gedroht hätten, auch ihn zu töten, weshalb er
sein Heimatland verlassen habe,
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dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung der Vorin-
stanz vom 22. Juli 2002 abgewiesen und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet wurden, wobei in
Ziffer 4 des Dispositivs die Wegweisung in den zentralstaatlich kontrol-
lierten Teil des Iraks zum damaligen Zeitpunkt ausgeschlossen wurde,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse,
dass der Beschwerdeführer insbesondere zum Tode seiner Verlobten
und zu den Umständen, wie er davon Kenntnis erlangt haben wolle, in
den Befragungen widersprüchliche Aussagen gemacht habe,
dass es angesichts der geltend gemachten Todesdrohungen seitens
der Angehörigen unrealistisch erscheine, er und seine Verlobte seien
kurz nach der Verlobung in sein Elternhaus, wo am ehesten Nachstel-
lungen zu befürchten gewesen wären, zurückgekehrt,
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. August 2002 mit Ur-
teil der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom
20. November 2002 abgewiesen wurde,
dass das BFM nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und Stellung-
nahme des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2005 mit Verfügung
vom 13. Mai 2005 - eröffnet am 18. Mai 2005 - Ziffer 4 der Verfügung
vom 22. Juli 2002 infolge Gegenstandslosigkeit aufhob und feststellte,
der Wegweisungsvollzug sei auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu-
lässig, zumutbar und möglich,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 16. Juni 2005
bei der ARK Beschwerde einlegte,
dass das BFM im Rahmen eines Schriftenwechsels mit Verfügung vom
10. Oktober 2005 die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2005 auf-
hob und in Wiedererwägung seiner Verfügung vom 22. Juli 2002 den
Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
vorläufig in der Schweiz aufnahm, worauf die ARK die eingereichte
Be-schwerde mit Beschluss vom 12. Oktober 2005 als gegenstandslos
ge-worden abschrieb,
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dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. März
2008 mitteilte, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und
Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die
drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymania und Erbil als grund-
sätzlich zumutbar,
dass dies insbesondere für aus dieser Region stammende Männer
gelte, die sich in der Schweiz alleine aufhielten,
dass der Beschwerdeführer in der Provinz Dohuk geboren und aufge-
wachsen sei und dort über Angehörige verfüge,
dass ihm zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und
dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug das rechtliche Gehör
gewährt werde,
dass der Beschwerdeführer nach gewährter Akteneinsicht und Frister-
streckung durch seine Rechtsvertreterin am 10. April 2008 unter Beile-
gung eines Sozialberichtes (...) vom 14. September 2006 und zweier
Schriftstücke von (Arbeitgeber) vom 1. August 2007 zum fünfjährigen
Dienstjubiläum des Beschwerdeführers Stellung nahm und bat, von
der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen,
dass er in der Eingabe ausführte, die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges sei zum einen aufgrund der weiterhin drohenden Verfolgung
durch die Familie seiner (getöteten) Verlobten nicht gegeben, zum an-
deren aufgrund der erfolgreichen Integration des seit über sechsein-
halb Jahren in der Schweiz lebenden, bei Mitarbeitern und im Freun-
deskreis geschätzten, Deutsch sprechenden und über eine Arbeits-
stelle verfügenden Beschwerdeführers,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2008 - eröffnet am 2. Mai
2008 - die mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 angeordnete vorläufi-
ge Aufnahme aufhob und den Beschwerdeführer unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz bis zum
28. Juni 2008 zu verlassen, wobei der Kanton (...) mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragt wurde,
dass das Bundesamt seine Verfügung damit begründete, der Wegwei-
sungsvollzug nach Dohuk sei aufgrund der stabilen Sicherheitslage in
dieser Provinz grundsätzlich zumutbar und es stünden dem auch kei-
ne individuellen Gründe entgegen,
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dass die behauptete Verfolgung durch die Familie seiner Verlobten
bereits in der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Juli 2002 und im Ur-
teil der ARK vom 20. November 2002 als unglaubhaft erachtet worden
sei und die geltend gemachte Integration bei der Prüfung der Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme kein Kriterium darstelle, sondern le-
diglich bei einem bisher anscheinend nicht gestellten Gesuch um Er-
teilung einer Aufenthaltserlaubnis bei den kantonalen Migrationsbe-
hörden von Bedeutung sein könnte,
dass weiter angemerkt wurde, der Beschwerdeführer habe den Gross-
teil seines Lebens im Heimatland verbracht und sei daher mit den dor-
tigen Lebensumständen vertraut,
dass davon auszugehen sei, der junge, gesunde und alleinstehende
Mann werde nach seiner Rückkehr in der Lage sein, sich im Nordirak
eine Existenz aufzubauen, zumal er dort über ein soziales Bezie-
hungsnetz verfüge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2008 durch seine
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein-
reichte und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte,
dass zur Begründung auf die eingereichte Stellungnahme vom
10. April 2008 verwiesen und bestritten wurde, der Beschwerdeführer
habe seine Verfolgung durch die Familie seiner Verlobten nicht glaub-
haft gemacht, und er sich nach wie vor in Todesgefahr befinde,
dass er zudem im Heimatstaat nicht mehr über ein funktionierendes
soziales und wirtschaftliches Beziehungsnetz verfüge, da sich seine
Familie aus Angst vor den Angehörigen der Verlobten von ihm losge-
sagt habe und er seinen Lebensunterhalt nicht mehr als Peschmerga
verdienen könnte,
dass der sich seit über sechseinhalb Jahren in der Schweiz befinden-
de Beschwerdeführer hervorragend integriert sei,
dass der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom
12. Juni 2008 verlangte Kostenvorschuss am 19. Juni 2008 fristgerecht
geleistet wurde,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen nicht
mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005
[AuG,SR142.20],
dass die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr
gegeben sind, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten
Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen
Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2
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AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in
einen Drittstaat zu begeben,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerisch-
en Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die
die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89),
dass bereits in der Verfügung des Bundesamtes vom 22. Juli 2002 und
ebenso im Urteil der ARK festgestellt wurde, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
durch die private Rache der Angehörigen seiner ehemaligen Verlobten
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
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dass deshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung findet,
dass der Wegweisungsvollzug auch vor Art. 3 EMRK und Art. 1 FoK
standhält,
dass der Beschwerdeführer gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid
gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts
et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm vorliegend jedoch nicht gelun-
gen ist,
dass sodann auch die allgemeine Menschenrechtslage im Nordirak
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. Januar 2008 BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und 6.6 S. 46 ff.),
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme
zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerin-
nen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818) ist, wenn eine
konkrete Gefährdung festgestellt wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. März 2008
(BVGE 2008/5 S. 57 ff.) eine ausführliche Beurteilung der Situation in
den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymnia vorgenom-
men hat,
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dass das Gericht im besagten Urteil zusammenfassend festhielt, die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
diesen drei kurdisch kontrollierten Provinzen stammen und dort nach
wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der
Regel zumutbar,
dass dagegen für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern
sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in der Provinz
Dohuk geboren ist und dort den Grossteil seines Lebens verbacht hat,
dass seine Mutter und Geschwister nach wie vor in der Provinz Dohuk
wohnhaft sind und er dort somit über ein familiäres Beziehungsnetz
verfügt (vgl. act. A1 S. 2),
dass die Vorbingen, das Leben des Beschwerdeführers sei angesichts
der Todesdrohungen seitens der Angehörigen seiner Verlobten in Ge-
fahr, als unglaubhaft erachtet werden (siehe oben),
dass angesichts des Umstandes, dass es es sich beim Beschwerde-
führer gemäss den Akten um einen jungen und gesunden Mann mit
mehrjähriger Arbeitserfahrung handelt, davon auszugehen ist, er wer-
de sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren kön-
nen,
dass dem Einwand des Beschwerdeführers, seinem über sechsein-
halbjährigen Aufenthalt und seiner Berufstätigkeit in der Schweiz sei
zu wenig Rechnung getragen worden, entgegenzuhalten ist, dass der
Frage der Integration bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Regel nur untergeordnete Bedeutung zukommen
kann,
dass es nämlich gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG in die Zuständigkeit der
Kantone fällt, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach dem
Asylgesetz zugewiesenen Person unter bestimmten Umständen eine
Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit
Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz
aufhält,
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dass somit weder die allgemeine Lage in der nordirakischen Heimat-
provinz noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Fal-
le einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 19. Juni 2008 zu Gunsten der Gerichtskasse
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 19. Juni 2008 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
Versand:
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