E-3359/2007 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Verfügung vom 9. Mai 2007 in Sachen Nichteintreten...
Karar Dilini Çevir:
E-3359/2007 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Verfügung vom 9. Mai 2007 in Sachen Nichteintreten...

Abtei lung V
E-3359/2007
web/hat/sca
{T 0/2}
Urteil vom 22. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Weber, Richterin Kojic, Richter Dubey
Gerichtsschreiber Hardegger
B._______, Nigeria,
wohnhaft C._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 9. Mai 2007 in Sachen Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegwei-
sung / N D._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland mit dem Motor-
rad am 25. März 2007 verliess, anschliessend die Strecke von E._______nach
F._______ im Taxi zurücklegte und dort ein Schiff bestieg, das ihn bis nach Mailand
(Italien) transportierte,
dass der Beschwerdeführer am 9. April 2007 illegal auf schweizerisches Gebiet gelangt
sei, wo er am 11. April 2007 in Basel ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 11. April 2007 und in der Anhörung vom 18.
April 2007 aufforderte, innerhalb von 48 Stunden seine Identität mit rechtsgenüglichen
Reisepapieren zu belegen, ansonsten auf das Asylgesuch allenfalls nicht eingetreten
werde,
dass der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel am 18. April
2007 summarisch und am 2. Mai 2007 direkt und einlässlich zu seiner Person und den
Ausreise- und Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei
ein (...) und stamme aus (...), Nigeria, und habe seit 1993 in (...) gewohnt,
dass er im Juli 2006 Mitglied der regimekritischen Bewegung Massob ("Movement of Ac-
tualisation of the Sovereign State of Biafra") geworden sei und im selben Monat an einer
Veranstaltung der Massob in (...) teilgenommen habe,
dass die Regierung Soldaten gesandt habe, um diese Veranstaltung zu unterbinden,
und die Soldaten auf die Teilnehmer geschossen hätten,
dass deshalb die anfänglich friedliche Veranstaltung im Tumult geendet und jeder Anwe-
sende um sein Leben gefürchtet habe,
dass Teilnehmer der Veranstaltung gegen die Soldaten gekämpft und Vandalenakte be-
gangen hätten,
dass viele Mitglieder der Massob und Zivilisten durch Schusswunden verletzt worden
seien und später die nigerianische Presse von zirka (...) getöteten Personen ausge-
gangen sei, jedoch die wirkliche Zahl an Toten weit höher gelegen sei,
dass sich der Beschwerdeführer während dieser Veranstaltung in (...) rechtzeitig und
unverletzt vor einem Zugriff der Sicherheitskräfte habe in Sicherheit bringen können,
dass er sich in der Folge im Quartier (...) versteckt gehalten habe,
dass er am 25. März 2007 von einem Meeting nach (...) zurückgekehrt sei und fest-
gestellt habe, dass ihn die Sicherheitskräfte auch dort gesucht hätten,
dass er deshalb sein Heimatland verlassen habe,
dass für weitere Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer keine Reisepapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. Mai 2007 auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 11. April 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
3nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen anführte, trotz entspre-
chender Aufforderung habe der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Ein-
reichung des Asylgesuchs keinerlei Reisepapiere oder Dokumente zu den Akten ge-
reicht, welche seine Identifizierung erlauben würden,
dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, ein
rechtsgenügliches Identitätspapier nachzureichen,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend Reiseweg unplausibel und ober-
flächlich sowie angesichts der zahlreichen Personenkontrollen auf Schiffsüberfahrten
von Afrika nach Europa nicht realitätskonform ausgefallen seien,
dass deshalb anzunehmen sei, dass er seine Identitätspapiere den schweizerischen Be-
hörden vorenthalte, um einen möglichen Wegweisungsvollzug zu verhindern,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich haltlose Angaben zu Protoll gegeben habe,
demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass auch keine Wegweisungshindernisse bestünden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2007 (Poststempel) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, die Anerkennung als po-
litischer Asylsuchender und die Gewährung des Asyls in der Schweiz beantragte,
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig eine dem Internet entnommene Liste von na-
mentlich aufgeführten Mitgliedern der Massob einreichte, die im Rahmen einer Ausein-
andersetzung vom (...) in (...) von nigerianischen Sicherheitskräften ermordet oder
verwundet worden seien,
dass die Vorakten am 18. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109
Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968,
[VwVG, SR 172.021] des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110],
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde - unter Vorbehalt (s. unten) - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Über-
4prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die bisheri-
ge zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr.
34 E. 2.1., S. 240 f.),
dass deshalb auf den Antrag betreffend Asylgewährung nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen er-
gibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und
der Beschwerdeentscheid summarisch begründet wird (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG;
vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, wenn
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen
des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
am 18. April und 2. Mai 2007 protokollierte Aussagen zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Ak-
ten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, wes-
halb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren
Gründe vorliegen,
dass die Vorinstanz zu Recht die vom Beschwerdeführer angegebenen Reisemodalitä-
ten nicht für nachvollziehbar hält, und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aus-
führungen des Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische
Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis
heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b
AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal auch in der Beschwer-
de nichts glaubhaft geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen
Beurteilung hätte führen können,
dass die ins Feld geführte Behauptung, wonach sich der Beschwerdeführer während der
ganzen Schiffsreise von zwei Wochen Dauer isoliert von der Aussenwelt in einem finste-
ren Raum dieses Schiffes versteckt gehalten habe und - im Widerspruch zu seinen frü-
heren Aussagen - bereits in Genua an Land gegangen sei (vgl. Beschwerde, S. 2), nicht
5zu überzeugen vermag, zumal er bis anhin nie eine solche Situation an Bord geschildert
und wiederholt darauf bestanden hatte, erst in Mailand an Land gegangen zu sein (act.
1 S. 7, act. 7 S. 7f.),
dass der Beschwerdeführer bloss einen Parteiausweis der Massob einreichte und Ver-
suche zur Beschaffung und die Einreichung eines rechtsgenüglichen Identitätsauswei-
ses nicht in Aussicht stellte, obschon ihm genügend Zeit hierfür geblieben wäre und er
nahe Angehörige im Heimatstaat hat (vgl. act. A 1 S. 3, 4),
dass es sich beim Massob-Ausweis - ungeachtet der vom BFM aufgeführten Mängel -
jedenfalls nicht um ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier handelt,
dass sich an der obigen Beurteilung zudem selbst dann nichts ändern könnte, wenn
nachträglich sogar Reisepapiere und Identitätspapiere eingereicht werden sollten, da
der Beschwerdeführer keine genügende Entschuldigung für die Nichtabgabe von Identi-
tätspapieren anführen konnte, seine Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen
als haltlos zu bezeichnen sind (vgl. zur Haltlosigkeit die unten stehenden Ausführungen)
und es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaf-
fung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in
die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die für die vorliegende Konstellation nach
wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c/aa, S. 109 f.),
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die tatsächli-
che Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei feststeht,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zur deren Feststellung
beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich er-
achtet hat,
dass der Beschwerdeführer hierzu geltend machte, dass Mitglieder der Massob in Nige-
ria verfolgte Personen seien, weil sie für die Unabhängigkeit Biafras eintreten würden,
weshalb er bei einer Rückkehr damit zu rechnen habe, dass man ihn verhöre und wohl
lebenslang in Haft halte (vgl. Beschwerde, S. 3),
dass weiter der eingereichte Internetauszug die Information enthält, wonach tausende
Angehörige der Massob unter den nigerianischen Sicherheitskräften zu leiden hätten
und ohne gesetzliche Grundlage in Haft gehalten würden,
dass der Beschwerdeführer behauptete, im Juli 2006 als einfaches Mitglied der Massob
beigetreten zu sein und einen Parteiausweis erhalten zu haben,
dass der vom Erscheinungsbild her nicht vertrauenserweckende Mitgliederausweis
(schlecht laminiert, Unterschrift unklar, allenfalls Eigenfabrikat; vgl. Hinweis des Be-
schwerdeführers auf S. 2 der Beschwerde: "Die Karte mag einen zusammengesetzten
Eindruck vermitteln...") ein Ausstellungsdatum vom 1. Mai 2005 enthält,
dass der Beschwerdeführer angab, dieses Ausstellungsdatum sei ein regionaler Code,
den damals der Führer der Massob auf sein eigenes Unterschriftsfeld eingesetzt habe
(act. 7 S. 5), was jedoch nicht überzeugt,
dass darüber hinaus die Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblich für seine
Ausreise relevanten Vorfällen in keiner Weise substanziiert oder plausibel ausgefallen
sind und durchwegs nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem in
6der geltend gemachten Form vermitteln,
dass dies namentlich seinen Beitritt zur Massob (act. A 7 S. 3 und 4) und seine Tätigkei-
ten bei der Organisation (act. A 1 S. 5, act. A 7 S. 3), seine Angaben zum engeren und
weiteren persönlich bekannten Umfeld in der Partei (act. A 7 S. 4), zur Beschaffung der
Parteikarte (act. A 7 S. 4), zu den Vorgängen während der politischen Veranstaltung in
(...) (act. A 7 S. 3, 5 und 6), zur Suche in (...) (act. A 7 S. 7) betrifft,
dass der Beschwerdeführer zudem ausweichende Aussagen zu seiner Mitgliedschaft in
der Massob, den Vorfällen in (...), zur Flucht aus (...) und zum Verhalten in (...) gemacht
hat,
dass er somit offensichtlich keine fundierte Kenntnis über die angeblichen Ereignisse
besitzt,
dass nicht einmal die Herkunft des Beschwerdeführers unzweifelhaft ist (Aba oder
Anambra, act. A 7 S. 6),
dass auch die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach ihm "keine wirkliche Möglich-
keit (während der Befragung) geboten worden sei, detailliertere Angaben zum Gesche-
hen zu machen", der Realität widerspricht (vgl. Beschwerde S. 2),
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auch sonst keine stichhaltigen
Argumente vorbringt, die die überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfü-
gung in Zweifel zu ziehen oder zu entkräften vermöchten,
dass in der Beschwerde nun vielmehr versucht wird, die überzeugende Argumentation
der Vorinstanz durch eine nachträgliche Änderung und Ersetzung des ursprünglich an-
gegebenen Sachverhalts zu entkräften,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgungs- und Flucht-
gründe somit haltlos ausgefallen sind, weshalb für die entsprechenden Einzelheiten auf
die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht zur Frage geäussert hat, welchem
Beweismassstab die in Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG erwähnte Feststellung bzw. Nichtfest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen (Art.
32 Abs. 3 Bst. c AsylG) unterliegen,
dass vorliegend diese Frage jedoch offen gelassen werden kann, zumal der Beschwer-
deführer - sogar unter Annahme des Beweismasses der Haltlosigkeit, dem gemäss
Rechtsprechung der früheren ARK die Nichteintretenstatbestände von Art. 32 Abs. 2
Bst. e und f AsylG unterliegen (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3., S. 16 f.; 2006 Nr. 33 E. 6.1.,
S. 369) und bis zum 31. Dezember 2006 der frühere Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG unterlag
(EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.2., S. 242 ff.; EMARK 2004 Nr. 22 E. 5b, S. 149) - keine
Gründe geltend macht, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen oder zu-
sätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG als nötig erscheinen
lassen würden,
dass deshalb auch ohne Beantwortung der Frage nach dem anzuwendenden Beweis-
mass festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem
Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das
7Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 [AsylV 1, SR 142.311] vgl.
die bisherige zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat-
oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass in gesundheitlicher Hinsicht keine Wegweisungshindernisse aktenkundig sind und
der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über zwölf Jahre schulische und beruf-
liche Erfahrungen als Selbständigerwerbender im (....) verfügt,
dass der Beschwerdeführer die englische Sprache und Ibo beherrscht,
dass im Heimatort und in (...) seine nächsten Angehörigen (...) leben (vgl. act. A 1, S. 3),
weshalb im Heimatstaat des Beschwerdeführers von einem intakten sozialen und
wirtschaftlichen Beziehungsnetz auszugehen ist,
dass aufgrund der obigen Ausführungen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerde-
führer würde in Nigeria in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglementes über Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesgericht vom 16. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.1] dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
81. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (...), mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beige-
legte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwal-
tungsgericht zuhanden der Beschwerdeakten zuzustellen; (Beilage: Einzah-
lungsschein)
- BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) N D._______ (vorab per Telefax)
- H._______(per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Thomas Hardegger
Versand am:
9EMPFANGSBESTÄTIGUNG
B._______, Nigeria,
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2007
Ort:
Datum:
Unterschrift:
Diese Empfangsbestätigung ist nach der Unterzeichnung dem
Bundesverwaltungsgericht zuhanden der Beschwerdeakten zuzustellen.