E-3226/2016 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Apr...
Karar Dilini Çevir:
E-3226/2016 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Apr...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-3226/2016



Ur t e i l vom 1 9 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. April 2016 / N (…).



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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Irak gemäss seinen Angaben legal
Mitte September 2015 und reiste am 1. Oktober 2015 in die Schweiz ein.
Am 11. Oktober 2015 suchte er um Asyl nach. Am 26. Oktober 2015 wurde
er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP).
Dort machte er geltend, ein Oberst der Peschmerga habe ihm gesagt, er
sei aufgrund seiner Desertion zu einer Haftstrafe von einem Jahr und sechs
Monaten verurteilt worden.
Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 12. April 2016 zu seinen Asyl-
gründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe mit seiner Familie
im Dorf B._______ in der Region Dohuk in der Autonomen Region Kurdis-
tan (KRG) gelebt. Die Familie habe ihren Lebensunterhalt mit Landwirt-
schaft bestritten und ein Haus besessen. Sein Vater habe zudem als (...)
für die Peschmerga und einer seiner Brüder für die Sicherheitsbehörden
der KRG gearbeitet. Er selber habe nach der Schule zuerst als (...) und
danach acht Jahre lang als (...) im (...) in Dohuk gearbeitet. Vor seiner Aus-
reise habe er als einfacher Soldat Wachdienst für die Peschmerga geleis-
tet. Er habe sich freiwillig zum Dienst für die Peschmerga gemeldet und
einen Vertrag unterzeichnet. Es sei ihm deshalb bewusst gewesen, dass
das unerlaubte Verlassen der Einheit unter anderem mit Gefängnis bestraft
werden könnte. Als seine (...) krank geworden sei und er mit ihr in die Tür-
kei für die ärztliche Behandlung habe gehen wollen, habe ihm sein Oberst
keine Ferien gewährt. Deshalb habe er seine Einheit unerlaubt verlassen.
Als er mit seiner (...) in der Türkei gewesen sei, habe sein Vater ein Telefo-
nat der Peschmerga erhalten, wonach er – der Beschwerdeführer – zu ei-
ner Gefängnisstrafe von einem Jahr und vier oder fünf Monaten verurteilt
worden sei. Deshalb habe er das Land legal mit seinem Reisepass, den er
später seinem Schlepper gegeben habe, verlassen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine irakische Identitäts-
karte, einen irakischen Nationalitätenausweis sowie einen Peschmerga-
Ausweis zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 20. April 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
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C.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Sodann
ersucht er in prozessualer Hinsicht, es sei auf die Erhebung von Kosten,
insbesondere eines Kostenvorschusses, zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 forderte die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung auf und
verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer fristgemäss
die Fürsorgebestätigung vom 1. Juni 2016 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als of-
fensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständig-
keit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne
Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, sodass deren Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse.
4.2 Der Beschwerdeführer habe zunächst widersprüchliche Angaben zum
Zeitpunkt des unerlaubten Verlassens der Peschmerga sowie zur Dauer
seiner Verurteilung gemacht. Im Weiteren seien auch seine Vorbringen zur
Reisedauer widersprüchlich. Anlässlich der Anhörung habe er angegeben,
diese habe etwa zwei Monate betragen. Bei der BzP habe er von ungefähr
zwei Wochen gesprochen. Zudem würde sein Vorbringen, er habe nach
der Verurteilung den Irak legal mit seinem Reisepass verlassen, der allge-
meinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen. Ein verurteilter
Deserteur könne in der Regel sein Heimatland nicht legal verlassen.
Schliesslich sei auch unglaubhaft, dass er nach dem unerlaubten Verlas-
sen der Peschmerga zuerst mit seiner (...) für ihre ärztliche Behandlung
über einen von der KRG kontrollierten Grenzübergang in die Türkei gereist
und dann vor der endgültigen Ausreise wieder für fünf Tage in den Irak zu-
rückgekehrt sei. Dies obwohl er zuvor zu einer Gefängnisstrafe verurteilt
worden und darüber in Kenntnis gewesen sei.


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4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdeschrift an der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und rügt damit sinngemäss, die Vor-
instanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig ange-
wendet, mithin Bundesrecht verletzt.
4.3.2 Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist indessen nicht zu beanstan-
den. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus wel-
chen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen
Punkten widersprüchlich sind, der allgemeinen Erfahrung und Logik des
Handels widersprechen und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in
der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die
Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
Seinem Vorbringen, er habe nur fünf Jahre lang die Schule besucht und
könne weder lesen noch schreiben, was die Erinnerung an genaue Daten
erschwere, ist entgegenzuhalten, dass aus dem Personalienblatt hervor-
geht, dass er dieses selbständig und in geübter Schrift ausgefüllt hat (SEM-
Akten A1). Zu den unterschiedlichen Aussagen zum Strafmass führt er in
der Beschwerdeschrift aus, es sei nicht möglich, exakte Auskünfte zur
Höhe der Haftstrafe zu erhalten, handle es sich hierbei doch um ein will-
kürliches Strafmass. Die Differenz betrage lediglich zwei Monate. Auch die-
ser Erklärungsversuch schlägt fehl und vermag die Unstimmigkeit nicht
aufzulösen. Namentlich erscheint unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer
als verurteilter Deserteur mit den Peschmerga-Behörden telefonieren
konnte, um so sein Strafmass zu erfahren. Zur Klärung der widersprüchli-
chen Angaben zur Reisedauer verweist der Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe erneut auf seinen Analphabetismus. Daraus vermag
er indes – wie bereits vorstehend dargelegt – nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Gleiches gilt auch bezüglich des Hinweises, wonach er zu die-
sem Widerspruch nicht habe Stellung nehmen können. Entgegen seiner
Ansicht verletzt dies den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. dazu
Urteil des BVGer E-4017/2014 E. 5.5). Zur geltend gemachten legalen Aus-
reise führt er weiter aus, durch die momentane Lage im Nordirak leide die
Effizienz behördlicher Prozeduren. Da zwischen dem Telefonat der Pe-
schmerga-Behörde an seinen Vater und seiner endgültigen Ausreise nur
fünf Tage gelegen hätten, sei es durchaus möglich, dass die Information
seiner Desertion noch nicht an alle Grenzposten weitergeleitet worden sei.
Auch dieser Erklärungsversuch ist unglaubhaft. Zwischen dem Zeitpunkt,
als er sich vom Oberst verabschiedete und endgültig ausgereist ist, liegen
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zehn Tage. Seine Desertion war also nicht erst beim Telefonat an seinen
Vater bekannt. Es erscheint unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor
seinem Oberst den Dienst verlässt und innerhalb von zehn Tagen zweimal
die Grenze legal passieren konnte, zumal er sogar verurteilt worden sein
soll. Die Tatsache, dass er als verurteilter Deserteur nach der Reise mit
seiner (...) in die Türkei wieder in den Irak zurückgereist ist, erklärt er damit,
dass er erst nach seiner Rückkehr über die bevorstehende Inhaftierung
informiert worden sein. Selbst wenn er die Information über die Verurteilung
erst bei seiner Rückkehr erfahren hätte, kann es ihm als verurteilter Deser-
teur gar nicht möglich gewesen sein, ohne Weiteres wieder in den Irak und
das von den Kurden kontrollierte Gebiet einzureisen. Schliesslich habe die
Vorinstanz die aus seinen Schilderungen hervorgehenden Realkennzei-
chen nicht in die Prüfung der Glaubhaftigkeit einfliessen lassen. Diesbe-
züglich gilt festzuhalten, dass er in seiner Rechtsmittelschrift nicht ausführt,
um welche konkreten Realkennzeichen es sich handeln soll und inwiefern
die Vorinstanz diese nicht habe in die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ein-
fliessen lassen.
Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit der Wiederholung des ak-
tenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Tatsächlichkeit
nicht substantiiert darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des
Glaubhaftmachens nicht korrekt angewendet hat. Solches ist auch nicht
ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
4.3.3 Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Vor-
bringen glaubhaft zu machen, sind diese entgegen seiner Ansicht nicht un-
ter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG zu prüfen. Auf die entsprechenden
Ausführungen in der Eingabe ist nicht weiter einzugehen.
4.4 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das ge-
eignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
6.3.1 Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass sich die Konfliktlage im Irak
durch grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aus-
sagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit
verlieren würden. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und
Südirak. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die irakischen Nordprovinzen sei
die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravie-
rend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Auseinandersetzungen würden
sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sindschar, so-
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wie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala konzent-
rieren. Zudem habe der Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt, dass es
seiner Familie in der Region Dohuk gut gehe und nicht vom IS bedroht
werde. Die Polizei, Peschmerga und Sicherheitsbehörden würden die Dör-
fer in der KRG schützen. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb nach wie
vor grundsätzlich zumutbar. Ebenfalls würden keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
6.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ in der Provinz Dohuk.
Er vermag der vorinstanzlichen Argumentation nichts entgegenzusetzen.
Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publi-
ziert) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in den vier Provinzen
der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015
durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer ab-
gespalteten Provinz Halabja gebildet) heute nach wie vor nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen
ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies
werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern.
Auch liegen beim Beschwerdeführer keine individuellen Gründe vor, die
gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Seine ganze Familie
lebt gemäss seinen Angaben nach wie vor in seinem Heimatdorf, wo er
bisher sein ganzes Leben gelebt hat. Zudem hat er von der Schweiz aus
den Kontakt zu seiner Familie weiter gepflegt. Zweimal täglich telefoniert
er mit seiner (...). Durch den Besitz von Land und die Arbeit in der Land-
wirtschaft hat die Familie sodann einen guten Lebensstandard. Dadurch
kann sie den Beschwerdeführer bei der Rückkehr auch finanziell unterstüt-
zen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer Berufserfahrung in der
Landwirtschaft, als (...) und als (...) in Dohuk hat. Somit ist es ihm möglich,
sich wieder eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Vollzug der
Wegweisung ist somit insgesamt zumutbar.
6.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine irakische Identitätskarte sowie
einen irakischen Nationalitätenausweis, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch möglich ist (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 – 515).
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei,
die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine
Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung nicht gegeben. Das Gesuch ist abzuweisen.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.– werden dem Beschwerdefüh-
rer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef


Versand: