E-320/2008 - Abteilung V - Familienzusammenführung (Asyl) - Familienzusammenführung
Karar Dilini Çevir:
E-320/2008 - Abteilung V - Familienzusammenführung (Asyl) - Familienzusammenführung
Abtei lung V
E-320/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Simon Bähler.
F_______, geboren (...), R_______,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 12. Dezember 2007 i.S. Familienzusam-
menführung / N________.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-320/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 23. Februar
2005 als Flüchtling anerkannt wurde und ihm Asyl in der Schweiz er-
teilt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 30. November 2007 ein Gesuch um
Familienzusammenführung mit seiner Verlobten P_______, R_______,
stellte,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 - eröffnet am
19. Dezember 2007 - das Gesuch um Familienzusammenführung vom
30. November 2007 abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben hat und unter anderem sinngemäss beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Familienvereinigung zu bewilligen,
dass der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte,
welche mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2008 abgewiesen wur-
de,
dass der mit oben erwähnter Zwischenverfügung verlangte Kostenvor-
schuss am 15. Februar 2008 fristgerecht geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten, eingetragene Partnerin-
nen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als
Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonde-
ren Umstände dagegen sprechen,
dass die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist, wenn die an-
spruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und sie sich
im Ausland befinden (Art. 51 Abs. 4 AsylG),
dass die Familienvereinigung im Rahmen von Art. 51 Abs. 4 AsylG ei-
ne vorbestandene, durch die Flucht getrennte Lebensgemeinschaft
voraussetzt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 S. 92 ff.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend macht, weiterhin
einen engen Kontakt mit seiner Verlobten zu haben und diese finanziell
zu unterstützen,
dass er als Beweismittel für seine Verbundenheit mit seiner Verlobten
seine Telefonrechnungen und Überweisungsbelege der Western Union
einreichte,
dass er ausführt, die Verlobung habe im r_______ Zivilrecht eine
rechtliche Grundlage und gehe einer Verheiratung voraus,
dass in casu - wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zutreffend dargelegt - das Vorliegen einer vorbestandenen, durch die
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Flucht getrennte Lebensgemeinschaft indessen zu verneinen ist, da
der Beschwerdeführer und seine Verlobte - obwohl sie gemäss den
Ausführungen des Beschwerdeführers bereits nach Brauch verheiratet
(marriage coutumier) worden seien - zum Zeitpunkt der Flucht (noch)
nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebten,
dass damit die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht
erfüllt sind, weshalb die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesu-
ches um Familienzusammenführung abzuweisen ist,
dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund sei-
ner Flüchtlingseigenschaft auf einem gefestigten Rechtsanspruch be-
ruht, weshalb ihm in einem Verfahren vor den ausländerrechtlichen Be-
hörden der Rechtsweg bis zum Bundesgericht offenstehen würde,
dass zur Prüfung des Familiennachzugs und allfälliger Rechtsansprü-
che aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht die
Asyl-, sondern die Ausländerbehörden (in casu die Sicherheitsdirekti-
on der Stadt Biel-Bienne, Abteilung Bevölkerung) zuständig sind (vgl.
EMARK 2006 Nr. 8, S. 95),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem im gleichen Betrag geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem im gleichen Betrag geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; Kopie)
- den M_______ (Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Simon Bähler
Versand:
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