E-3025/2012 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch (Identitätstäuschung) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
E-3025/2012 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch (Identitätstäuschung) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-3025/2012


U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien

A._______,
Staat unbekannt,

Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Mai 2012 / N (…).


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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 1. Januar 2004 verliess und über Guinea, Mali, Niger, Algerien und
Marokko im Juli 2006 Spanien erreichte,
dass er Spanien im September 2011 verliess und in die Schweiz reiste,
wo er am 11. September 2011 um Asyl nachsuchte,
dass er sein Asylgesuch anlässlich der am 20. September 2011 durchge-
führten Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Vallorbe damit begründete, er habe Liberia verlassen, weil sein Va-
ter Anführer der Rebellenorganisation (…) gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer bereits im Alter von neun Jahren Mitglied die-
ser Rebellengruppe geworden sei und man ihm beigebracht habe, zu
rauchen und zu schiessen,
dass sie gegen eine andere Rebellengruppe gekämpft hätten,
dass er eines Tages auf Aufforderung seines Vaters und unter Drogen
stehend seine aus Nigeria stammende Mutter erschossen habe,
dass er im Jahr 2000 inhaftiert worden sei, weil er auf der Strasse eine
Waffe und Munition auf sich getragen habe und ihm nach vier Jahren die
Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei,
dass er danach in Spanien gelebt habe, dort aber keine Arbeit gefunden
habe, weshalb er in die Schweiz gekommen sei,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgab, weshalb am
22. März 2012 eine Lingua-Analyse durchgeführt wurde, bei welcher so-
wohl die Kenntnisse des Beschwerdeführers über das Land und die Kul-
tur Liberias geprüft als auch eine linguistische Analyse vorgenommen
wurden,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Analyse zu
seiner Tätigkeit in der Rebellenorganisation sehr oberflächlich und teil-
weise realitätsfremd ausgefallen seien, und er keine Namen der Anführer
der Rebellenorganisation habe angeben können,
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dass der Beschwerdeführer nicht über die Kenntnisse verfüge, über die
eine in Liberia sozialisierte Person verfügen würde,
dass auch sein Englischer Dialekt nicht mit dem in Liberia gesprochenen
übereinstimme, sondern dem Nigerianischen gleiche,
dass er ausserdem angegeben habe, die Sprache Bassa nicht zu beherr-
schen, dies aber zu erwarten wäre, da er geltend mache, dieser Ethnie
anzugehören,
dass somit festgehalten werden könne, dass der Beschwerdeführer mit
Sicherheit in Westafrika sozialisiert worden sei, wobei Liberia ausge-
schlossen werden könne und Hinweise für eine nigerianische Herkunft
sprechen würden,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Mai 2012
über das Ergebnis der Lingua-Analyse und die voraussichtliche Anwen-
dung des Nichteintretenstatbestandes gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) orientierte und ihm
das rechtliche Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2012 Stellung nahm
und geltend machte, er beherrsche die Sprache Bassa sehr wohl und
spreche auch ein liberianisches Englisch,
dass er sich bezüglich seiner Zeit als Mitglied der Rebellengruppe nicht
mehr an viel erinnern könne, da er damals noch ein Kind gewesen sei,
dass ihm verschiedene Dinge, wie zum Beispiel Plätze in B._______,
nach Erhalten des Briefes der Vorinstanz wieder in den Sinn gekommen
seien, und er bereit sei, erneut mündlich Stellung zu nehmen,
dass er nämlich während des Interviews ein Blackout gehabt habe, was
in den letzten Jahren des Öfteren vorkomme,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Mai 2012 – eröffnet am
30. Mai 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Lingua-
Experte sei zum Schluss gekommen, die Herkunftsangabe des Be-
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schwerdeführers sei unzutreffend, und er sei eindeutig nicht in Liberia so-
zialisiert worden,
dass es sich erübrige, dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit zu ge-
ben, seine angeblichen Kenntnisse der Sprache Bassa mündlich unter
Beweis zu stellen, zumal er dem Experten gegenüber ausgesagt habe,
diese Sprache nicht zu beherrschen,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge 12 Jahre in Liberia
und nur zwei Jahre in anderen afrikanischen Ländern verbracht habe,
weshalb die Begründung, er spreche kein für Liberia typisches Englisch,
da er sich in verschiedenen afrikanischen Ländern aufgehalten habe,
nicht zu überzeugen vermöge,
dass die Einwände des Beschwerdeführers somit nicht geeignet seien,
die Schlussfolgerungen des Experten umzustossen, und feststehe, dass
er nicht in Liberia sozialisiert worden sei,
dass er somit falsche Angaben über seinen Geburtsort und seine Staats-
angehörigkeit gemacht und über seine Identität getäuscht habe,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle, mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet wer-
den könne und sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür er-
gäben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe,
dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug der Weg-
weisung nicht verhindern könne, wenn der Beschwerdeführer – wie vor-
liegend – eine sinnvolle Prüfung, ob ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat
Gefahr droht, verunmögliche,
dass es nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen sei-
tens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen
zu forschen,
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dass weder die im vermutlichen Heimatstaat des Beschwerdeführers –
Nigeria – herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumut-
barkeit der Rückführung in diesen sprechen würden,
dass auch nicht davon ausgegangen werden könne, der Wegweisungs-
vollzug sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführ-
bar, sondern es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatlandes die allenfalls benötigten Rei-
sepapiere zu beschaffen und der Vollzug der Wegweisung somit tech-
nisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2012 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
unter anderem beantragte, der Entscheid des BFM sei zu widerrufen, er
sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventuali-
ter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu gewähren, die Behörden seien an-
zuweisen, weder Kontakt mit dem Heimatland aufzunehmen noch den
heimatlichen Behörden Daten weiterzugeben,
dass er in der Begründung ausführte, bei einer Rückkehr nach Liberia
drohe ihm Gefahr an Leib und Leben, da ihn sein Vater, sollte er zu die-
sem zurückkehren, zwingen würde, wieder bei der Rebellengruppe tätig
zu sein,
dass er, wenn er sich nicht der Rebellengruppe anschliessen würde, vom
Staat verfolgt würde,
dass er auch nicht nach Nigeria zurückkehren könne, da er dort keine
Verwandten oder Bekannten habe,
dass die vorgebrachten Begehren nicht aussichtslos seien, und er mittel-
los sei, weshalb von der Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kos-
tenvorschusses abzusehen und ihm die unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung zu gewähren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Juni 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Berücksichtigung nachfolgender Einschränkung – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass demzufolge auf den Antrag, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling
anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, nicht eingetreten werden
kann,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen
und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse einer erkennungsdienstli-
chen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht,
dass gestützt auf Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) der Begriff der Identität im Rahmen des AsylG und
der AsylV1 Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort
und Geschlecht umfasst,
dass die Lingua-Analysen des BFM keine Sachverständigengutachten
sind, sondern schriftliche Auskünfte einer Drittperson, ihnen jedoch er-
höhter Beweiswert beizumessen ist, wenn bestimmte Anforderungen an
die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie
auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse
erfüllt sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; EMARK 1998 Nr.
34 S. 284 ff.),
dass der vorliegend zu beurteilenden Lingua-Analyse aufgrund der ein-
lässlichen Begründung nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweis-
wert zuzumessen ist, zumal an der fachlichen Qualifikation des Experten
keine Zweifel bestehen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Ansicht
der Vorinstanz, wonach die Einwände des Beschwerdeführers nicht ge-
eignet seien, die Schlussfolgerungen des Lingua-Experten umzustossen,
teilt,
dass somit feststeht, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht in Liberia
sozialisiert worden ist und damit falsche Angaben über seine Staatsange-
hörigkeit gemacht hat,
dass für die nigerianische Herkunft auch die Aussage des Beschwerde-
führer spricht, er habe über die nigerianische Botschaft in Madrid einen
nigerianischen Pass erhalten (vgl. vorinstanzliche Akten A4 S. 4),
dass im Weiteren zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutref-
fenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass sich ferner die Beschwerde weitgehend in Wiederholungen des be-
reits Bekannten erschöpft und deshalb keine andere Sichtweise zu erge-
ben vermag, weshalb es sich erübrigt, näher auf die kurzen, unbelegten
Ausführungen einzugehen,
dass es sich aufgrund des hiermit ergehenden ablehnenden Entscheides
erübrigt, auf die Anträge bezüglich Kontaktaufnahme und Datenweiterga-
be an die heimatlichen Behörden einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen,
dass der Beschwerdeführer über seine Identität getäuscht und die Mitwir-
kungspflicht verletzt hat und damit eine sinnvolle Prüfung, ob ihm im
Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr droht, verunmöglicht,
dass diesbezüglich vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
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Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im vermutlichen Heimat- bzw. Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb
der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel


Versand: