E-2985/2010 - Abteilung V - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Ausland
Karar Dilini Çevir:
E-2985/2010 - Abteilung V - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Ausland
Abtei lung V
E-2985/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______,
c/o Schweizer Botschaft in Colombo,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 16. März 2010 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2985/2010
Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 9. Dezember 2008 an die Schwei-
zer Botschaft in Colombo (Eingang: 29. Dezember 2008 und 16. Janu-
ar 2009) suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus
B._______, wo er bis _______ gelebt habe. Wegen Unruhen sei er zur
Flucht gezwungen worden. Er sei nach C._______ zu einer Tante
mütterlicherseits umgezogen, wo er in der Folge auch die Schule
besucht habe. Nachdem es auch hier zu Todesfällen und Entführungen
gekommen sei, sei er nach B._______ zurückgekehrt, habe aber oft
den Aufenthaltsort gewechselt. Diese Umstände hätten den Abschluss
seines Studiums verunmöglicht. Er habe folglich im kleinen Geschäft
des Vaters mitgeholfen. Etwa im _______ sei sein Bruder D._______
verschwunden. Am _______ habe die Polizei sie informiert, dass der
Bruder bei kämpferischen Auseinandersetzungen mit der Armee in
E._______ getötet worden sei; bereits zuvor, _______, sei ein anderer
Bruder bei einem Luftangriff in F._______ ums Leben gekommen.
Etwa am _______ sei in B._______ auf ein Armeefahrzeug ein
Bombenattentat verübt worden. Der Beschwerdeführer habe sich zu
diesem Zeitpunkt beim Coiffeur in der Nähe des Vorfalls aufgehalten
und die Explosion gehört. Aus Angst und Panik sei er mit einem
Motorrad geflüchtet. Unterwegs habe ihn die Armee aufgehalten. Er
sei festgenommen und der Polizei von B._______ übergeben worden.
Am _______ sei er per Flugzeug nach Colombo überführt und dort
dem Büro für Kriminalprävention übergeben worden. Er sei dort fast
zweieinhalb Monate, bis _______, festgehalten worden, bevor er in
Colombo vor Gericht gekommen sei. Danach sei er zurück ins
Gefängnis von Colombo und nach etwa einem weiteren Monat in
dasjenige von Kahutana gebracht worden. Nach etwa zwei Monaten
habe man ihn in die Haftanstalt von F._______ verlegt, wo er etwa ein
Jahr lang habe bleiben müssen. In dieser Zeit sei ein Strafverfahren
gegen ihn hängig gewesen. Am _______ sei er mit der Auflage einer
wöchentlichen Meldepflicht freigelassen worden. Er sei dieser Pflicht
nachgekommen, sei dabei aber jeweils von Armee und Polizei beläs-
tigt und bedroht worden. Sein Verfahren habe am _______ mit einem
Freispruch geendet.
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Diese Vorfälle hätten ihn geprägt und in ihm bleibende Ängste aus-
gelöst. Er müsse damit rechnen, jederzeit wieder festgenommen oder
entführt zu werden, da namentlich Entführungen in seiner Region
häufig vorkämen und viele Menschen vermisst würden. So lebe er in
täglicher Angst um sein Leben und seine Sicherheit und habe mitunter
sogar Selbstmordgedanken gehegt.
B.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2008 respektive 19. Januar 2009
forderte die schweizerische Vertretung in Colombo den Beschwerde-
führer auf, er solle, sofern er am Gesuch festhalte, innert Frist seine
Vorbringen detailliert darlegen, alle Beweismittel bezeichnen und Ko-
pien betreffend seine Identität einreichen.
C.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2009 (Eingang) stellte der Beschwerde-
führer die fristgerechte Einreichung der verlangten Angaben und
Unterlagen schriftlich in Aussicht.
Am 5. Februar 2009 (Eingang) an die Schweizer Vertretung in Colom-
bo präzisierte der Beschwerdeführer seine erste Eingabe. Seine Ver-
folgungssituation habe mit dem Freispruch am _______ nicht geendet.
Er werde von den Sicherheitskräften nach wie vor als Krimineller
betrachtet und ständig überwacht. Er habe wöchentlich ins Camp der
Armee gehen müssen, was ihn bei den "Liberation Tigers of Tamil
Eelam" (LTTE) in den Verdacht gebracht habe, als Spion für die sri -
lankische Armee zu arbeiten. Die LTTE hätten ihn in der Folge ver -
schiedene Male zu töten versucht; so einmal, als er aus geschäftlichen
Gründen mit seinem Vater und einem Cousin unterwegs gewesen sei;
die Schüsse hätten aber den Cousin tödlich getroffen. Er habe in Sri
Lanka keine Garantie auf ein sicheres Leben und sei auf Asylge-
währung angewiesen. Er könne aufgrund der Umstände nicht länger in
Sri Lanka bleiben, habe nur die Wahl ausserhalb des Heimatstaates
entweder eine Arbeit zu finden oder Asyl zu erhalten, zumal sich die
Situation in ganz Sri Lanka gleich darstelle.
D.
Am 28. April 2009 führte die Schweizer Botschaft in Colombo mit dem
Beschwerdeführer eine Anhörung zu den Asylgründen durch.
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Das Befragungsprotokoll einschliesslich einer Zusammenfassung des
Sachverhaltes in deutscher Sprache wurde dem Bundesamt am 5. Mai
2009 (Eingang) übermittelt.
E.
Am 16. Juni 2009 (Eingang) stellte die Botschaft dem BFM ein weite-
res Schreiben des Beschwerdeführers zu, welches am 27. Mai 2009
bei ihr eingetroffen sei.
F.
Mit Verfügung vom 16. März 2010 verweigerte das Bundesamt die
Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte sein Asyl -
gesuch ab.
G.
Mit Eingabe vom 15. April 2010 (Postaufgabe: 16. April 2010) be-
antragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und die Bewilligung zur Einreise in die
Schweiz sowie die Gewährung des Asyls. Auf die Begründung der
Rechtsbegehren wird in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer
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ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali -
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG)
4.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer
schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Die schwei-
zerische Vertretung befragt die asylsuchende Person mündlich zu
ihrem Asylgesuch, ausser wenn eine Befragung nicht möglich ist; in
diesen Fällen ist die asylsuchende Person schriftlich aufzufordern, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die
schweizerische Vertretung überweist das Gesuch mit einem Bericht
dem Bundesamt, welches die Einreise in die Schweiz bewilligt, wenn
der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen
(Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).
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4.3 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zu-
gemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG).
4.4 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung
einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wo-
bei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben
der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind nament -
lich Art und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimila-
tionsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.,
welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten
Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Aus-
schlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist demnach
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997
Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Ge-
fährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass das gegen den Be-
schwerdeführer angestrengte Verfahren wegen Verdachts, einen
Bombenanschlag verübt zu haben, _______ mit einem Freispruch
geendet habe, mithin vor diesem Hintergrund nicht von einer be-
gründeten Furcht vor künftiger, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu
erwartenden, staatlicher Verfolgung auszugehen sei. Selbst wenn die
zuvor erfolgte Inhaftierung zwischen _______ und _______ damit zu
Unrecht erfolgt sei, könne diese nicht im Sinn eines Ausgleichs
begangenen Unrechts im Nachhinein zu einer Einreisebewilligung
führen. Soweit der Beschwerdeführer weitere Nachteile seitens der
LTTE befürchte sei festzuhalten, dass der Krieg zwischen der sri -
lankischen Armee und der LTTE im Mai 2009 mit der Niederlage der
LTTE geendet habe und sich ganz Sri Lanka wieder unter Regie-
rungskontrolle befinde. Die LTTE seien zerschlagen und in der Her-
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kunftsregion des Beschwerdeführers, Point Pedro und Batticaloa, nicht
mehr operativ. Die Furcht des Beschwerdeführers vor künftigen Ver-
folgungsmassnahmen seitens der LTTE erweise sich damit ebenfalls
als unbegründet und nicht einreiserelevant.
An diesen Feststellungen vermöchten die eingereichten Dokumente
zur Stützung der Vorbringen nichts zu ändern, zumal die Glaubhaftig-
keit der Schilderungen nicht in Frage gestellt werde.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer den
Sachverhalt kurz und führt aus, er werde auch heute noch von Si-
cherheitskräften aufgesucht, die zum Teil nun von ehemaligen LTTE-
Leuten unterstützt würden. Seine Eltern würden bedroht; diese hätten
ihn auch gewarnt und ihm mitgeteilt, er solle nicht nach F._______ zu-
rückkommen. Er verstecke sich in C._______ und halte sich aus Angst
vor paramilitärischen Gruppierungen vorwiegend zu Hause auf.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der vor-
liegenden Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu-
treffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei keiner aktuellen
individuellen Gefährdungssituation ausgesetzt und auf den Schutz der
Schweiz nicht zwingend angewiesen.
Im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 hat das Bundesverwaltungsgericht
eine Lageanalyse zu Sri Lanka vorgenommen. Nach Ergehen dieses
Urteils am 14. Februar 2008 spitzte sich der bewaffnete Konflikt zwi-
schen der Regierung und den LTTE weiter zu. Dieser endete am
19. Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE, woraufhin die Regierung
den Sieg über die LTTE und das offizielle Ende des Bürgerkrieges er-
klärte. Die srilankischen Behörden haben auch danach ihre Sicher-
heitsmassnahmen weitergeführt; namentlich im Raum Colombo wer-
den weiterhin Personenkontrollen, teils verbunden mit Kurzmitnahmen
zu weiteren Abklärungen, vorgenommen, von denen namentlich junge
alleinstehende Tamilen betroffen sind. Diese so genannten "Anti-Ter-
rormassnahmen" werden als repressives Instrument gegen befürchtete
Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Den Massnahmen
ist ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und
ebenso in Colombo ausgesetzt; es kommen diesen aufgrund mangeln-
der Intensität indessen kein Verfolgungscharakter im Sinn von Art. 3
AsylG zu. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die geltend ge-
machten Kontrollen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
zu führen. Zudem hat der Beschwerdeführer gemäss vorliegenden Ak-
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ten seit der Haftentlassung im _______ keine längeren Inhaftierungen
oder sonstigen erheblichen Übergriffe mehr erlebt, nach der Entlas-
sung weiterhin in B._______ gelebt und im _______ mit dem Wegzug
nach C._______ eine Ausweichmöglichkeit vor allfälligen Übergriffen
gefunden (vgl. Befragungsprotokoll S. 2 F. 1/1.1). Sodann ist fest-
zustellen, dass mehrere Familienmitglieder offenbar weiterhin in der
Region F._______ leben.
Das Wiederholen der Asylvorbringen, namentlich der Vorfälle vor
_______ auf Beschwerdeebene vermag ebenfalls nicht substanziiert
darzutun, inwiefern das BFM dem Beschwerdeführer zu Unrecht die
Schutzbedürftigkeit abgesprochen und die Einreise in die Schweiz
verweigert haben soll.
5.4 Insgesamt ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer
von der schwierigen Situation in seinem Heimatstaat, namentlich in
seiner Heimatregion B._______, wie seine Mitbewohner betroffen war
und ist. Dass es dabei zu Behelligungen kommt, kann nicht aus-
geschlossen werden. Allerdings konnte der Beschwerdeführer solchen
lokalen Übergriffen durch den Wegzug nach C._______ offensichtlich
erfolgreich entgehen. Schliesslich leben gemäss Akten offenbar An-
gehörige des Ehemannes einer Tante bei Colombo (vgl. mündliches
Protokoll S. 14 F. 12), mithin könnte der Beschwerdeführer damit im
Bedarfsfall vermutungsweise zumindest kurzfristig eine weitere Aus-
weichmöglichkeit nutzen. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach
einer geregelten Arbeit ist zwar verständlich, vermag allerdings nicht
zu einer Bewilligung der Einreise zu führen.
5.5 Nach dem Gesagten kann von keinen Nachteilen ausgegangen
werden, die den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Heimat-
land als unzumutbar erscheinen (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder die
gar auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben schliessen
liessen.
5.6 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch auch
keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht
hat.
5.7 Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung
der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers abgewiesen.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend allerdings auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Botschaft
in Colombo und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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