E-2977/2014 - Abteilung V - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
Karar Dilini Çevir:
E-2977/2014 - Abteilung V - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-2977/2014


Ur t e i l vom 2 5 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien

A._______, Eritrea,
handelnd durch deren Ehemann B._______,
Beschwerdeführerin,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 1. Mai 2014 / N (…).


E-2977/2014
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe ihres Ehemannes an das BFM datiert vom 23. März 2012 (Ein-
gang BFM am 24. April 2012) ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewil-
ligung zur Einreise in die Schweiz und stellte gleichzeitig ein Asylgesuch.
Im Wesentlichen wurde hierzu vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe
ihr Heimatland Eritrea im Oktober 2011 illegal verlassen, da sie mehrmals
unter Druck gesetzt worden sei, in den Militärdienst einzutreten. Sie habe
sich dagegen entschieden, da sie sexuelle Ausbeutung durch Militärs be-
fürchtet habe. Ein weiterer Verbleib in Eritrea sei ihr nicht möglich gewesen,
da sie ansonsten zwangsweise zum Militärdienst oder ins Gefängnis ge-
bracht worden wäre. Es gebe in Eritrea keine Möglichkeit, seine Rechte zu
verteidigen. Eritrea betrachte sie als Verräterin und bei einer Rückkehr
würde sie hart bestraft. Zur Zeit lebe sie in Äthiopien und werde vom UN-
HCR unterstützt, habe jedoch kein Recht auf Arbeit, dürfe sich nicht frei
bewegen und das Leben als alleinstehende Frau sei für sie dort sehr be-
lastend.

B.
Am 6. Februar 2014 und am 31. März 2014 wurde die Beschwerdeführerin
durch die schweizerische Vertretung in Addis Abeba zu ihren Asylgründen
befragt.
Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei zwar nie zum Nationaldienst
aufgefordert worden und habe in Eritrea mit den Behörden keine Schwie-
rigkeiten gehabt, jedoch habe sie sich vor einer Einberufung in den
Nationaldienst und deren Konsequenzen gefürchtet. Auch gebe es in Erit-
rea keine Freiheit und keine guten Ausbildungsmöglichkeiten, weshalb sie
im Oktober 2011 nach Äthiopien geflüchtet sei. Dort habe sie sich beim
UNHCR registrieren lassen und bis Dezember 2011 in einem Flüchtlings-
lager gelebt, bevor sie nach Addis Abeba umgezogen sei und dort im Ja-
nuar 2012 (ihren heutigen Ehemann) geheiratet habe. Sie halte sich in Äthi-
opien legal auf, lebe jedoch alleine ohne Verwandte und Bekannte, könne
sich nicht frei bewegen und sei arbeitslos, weshalb ihr Ehemann sie aus
der Schweiz finanziell unterstütze. Aus diesen Gründen ersuche sie um
Asyl in der Schweiz.
C.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2014 (eröffnet am 2. Mai 2014) bewilligte das
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BFM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht und wies
das Asylgesuch ab.
D.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2014 (Poststempel vom 30. Mai 2014) erhob die
Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be-
antragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Be-
willigung zur Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylver-
fahrens, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl. Zur Begründung der Beschwerde wurden im Wesentlichen die-
selben Gründe angeführt, die im vorinstanzlichen Verfahren mit dem Ge-
such vom 23. März 2012 um Einreise in die Schweiz und um Asylgewäh-
rung geltend gemacht wurden.

Die Ablehnung des – sinngemäss gestellten – Gesuchs um Familienzu-
sammenführung gemäss Art. 51 AsylG (SR 142.31) und Art. 85 Abs. 7 AuG
(SR 142.20) durch die Verfügung des BFM vom 1. Mai 2014 wurde in der
Beschwerde ausdrücklich nicht angefochten.

Als Beilage zur Beschwerde wurde eine Bestätigung eingereicht, dass der
Ehemann der Beschwerdeführerin vollumfänglich von der Sozialhilfe un-
terstützt werde.
E.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht
aufgrund der Aktenlage auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

G.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 erkundigte sich der Ehemann der Be-
schwerdeführerin nach dem Stand des Verfahrens.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM)
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
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des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter
anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben.
Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesu-
che die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG)
in der bisherigen Fassung anwendbar sind.
Demnach sind vorliegend die bisherigen Bestimmungen betreffend das
Auslandverfahren anzuwenden.

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4.
4.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaub-
haft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die
Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für
die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat
nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Ein-
reise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine
aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumu-
ten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2
AsylG).
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Per-
sonen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art.
3 AsylG glaubhaft gemacht wurde, und ob der Verbleib am Aufenthaltsort
für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl.
zum Ganzen BVGE 2012/3 E. 2.3 S. 20 f. und BVGE 2011/10 E. 3 - 5 S.
126 ff.).
4.3 Nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu
prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es
gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung
erforderlichen Schutz gewähren soll. In diese Gesamtschau sind nament-
lich die bereits vorstehend unter E. 4.2 erwähnten Kriterien zu berücksich-
tigen.
5.
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5.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Asylgesuch geltend, sie sei
zwar nie zum Nationaldienst aufgefordert worden und habe in Eritrea mit
den Behörden keine Schwierigkeiten gehabt, jedoch habe sie sich vor einer
Einberufung in den Nationaldienst und deren Konsequenzen gefürchtet.
Auch gebe es in Eritrea keine Freiheit und keine guten Ausbildungsmög-
lichkeiten. Aktuell lebe sie in Äthiopien. Dort habe sie sich beim UNHCR
registrieren lassen und halte sich dort auch legal auf, lebe jedoch alleine
ohne Verwandte und Bekannte, könne sich nicht frei bewegen und sei ar-
beitslos, weshalb ihr Ehemann sie aus der Schweiz finanziell unterstütze.
5.2 Das BFM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, den Ak-
ten seien keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
die darauf schliessen lassen würden, dass die Beschwerdeführerin im Zeit-
punkt der Ausreise aus Eritrea von einreiserelevanten Nachteilen bedroht
gewesen sei, da sie nie zum Nationaldienst aufgefordert worden sei und
keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe. Damit erübrige sich
eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreise-
bewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren.
Im Weiteren führte das BFM in seiner Verfügung aus, dass vorliegend we-
der die Voraussetzungen nach Art. 51 AsylG (Familienasyl), noch nach Art.
85 Abs. 7 AuG erfüllt seien. Bezüglich der Begründung kann auf die Verfü-
gung verwiesen werden.
5.3 In der Beschwerde wird eingeräumt, dass der Beschwerdeführerin be-
wusst sei, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 51 AsylG und Art. 85
Abs. 7 AuG vorliegend nicht erfüllt seien. Die Verfügung des BFM ist dem-
nach insoweit nicht angefochten (vgl. Bst. D).
Hingegen beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr die Einreise in die Schweiz zu
gewähren. Zur Begründung wird ausgeführt, sie habe aus Furcht vor auf
sie wartende Vergewaltigungen, ungewollten Schwangerschaften und Fol-
ter im Militärlager ihr Heimatland auf illegalem Weg verlassen. Wer Eritrea
auf illegalem Weg verlassen habe, erwarte bei einer Rückkehr Folter und
Tod.
Im Weiteren erhalte sie an ihrem aktuellen Aufenthaltsort (Äthiopien) keine
Unterstützung, habe dort keine Verwandte und keinen Bekanntenkreis, sie
sei isoliert, dürfe nicht arbeiten und sich nicht frei bewegen und werde von
ihrem Ehemann aus der Schweiz finanziell unterstützt.
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6.
6.1 Vorliegend erweist sich, dass das BFM das Einreise- und Asylgesuch
zu Recht abgelehnt hat.
6.2 Das BFM führte in seiner Verfügung zu Recht aus, den Akten seien
keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, die darauf
schliessen lassen würden, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
Ausreise aus Eritrea von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen
sei, da sie nie zum Nationaldienst aufgefordert worden sei und keine
Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe. Die in der Beschwerde
vorgebrachten Befürchtungen vor allfälligen Vergewaltigungen, ungewoll-
ten Schwangerschaften und Folter im Militärlager sind demnach bezüglich
der konkret vorliegenden Gegebenheiten als nicht hinreichend begründet
zu bezeichnen und werden der objektiv gelagerten Situation der Beschwer-
deführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihren Heimatland nicht gerecht,
weshalb sie in entscheidrelevanter Hinsicht an der Einschätzung in der an-
gefochtenen Verfügung nichts zu ändern vermögen.
Es ist demnach festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft
zu machen vermag, sie sei im Zeitpunkt der Ausreise aus ihrem Heimatland
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen oder
hätte zu diesem Zeitpunkt solche begründeterweise befürchten müssen.
6.3 Das auf Beschwerdeebene implizit vorgebrachte Argument, es müsse
die Einreise in die Schweiz aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea be-
willigt werden, vermag nicht durchzudringen. Personen, welche – aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe – vom Asyl ausgeschlossen sind, ist die Ein-
reise nicht zu bewilligen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
entspricht es nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die sich im Ausland
befinden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend
– trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge – aus der Schweiz wegzu-
weisen. Aus diesem Grund ist die Einreise trotz allfälligen Bestehens der
Flüchtlingseigenschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz
nicht zu bewilligen, falls die einreisewillige Person vom Asyl auszuschlies-
sen ist (vgl. BVGE 2012/26 E.7.1 S. 519 f.). Ob sich dieser Ausschluss auf
Art. 53 oder auf Art. 54 AsylG stützt, ist dabei nicht ausschlaggebend (vgl.
dazu ebd. E.7.2 S. 520). Im Falle subjektiver Nachfluchtgründe kommt viel-
mehr der Frage entscheidende Bedeutung zu, ob bereits im Zeitpunkt der
Ausreise eine asylrelevante Verfolgung vorlag, was unter Verweis auf die
vorangehende Erwägung 6.2 zu verneinen ist.
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6.4 Aufgrund der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin – wenn über-
haupt – bloss aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe asylrelevant verfolgt
wird, ist das Einreise- und Asylgesuch unbesehen der Beziehungsnähe zur
Schweiz und ohne Prüfung, inwiefern ein Verbleib in Äthiopien zumutbar
ist, abzuweisen (vgl. dazu BVGE 2012/26 E. 7.1 S. 520).

7.
Somit hat das BFM das Gesuch um Einreise in die Schweiz und das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die mit der Beschwerde ein-
gereichte Bestätigung der Sozialhilfe-Abhängigkeit des Ehemannes der
Beschwerdeführerin ist als Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
auch für die Beschwerdeführerin zu verstehen. Aufgrund der Aktenlage ist
von der Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Das
entsprechende Gesuch ist gutzuheissen, zumal die Beschwerde nicht ge-
radezu als aussichtlos im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen ist. Es sind
demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).


(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
schweizerische Vertretung.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Muriel Beck Kadima Christoph Berger





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