E-2920/2014 - Abteilung V - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
Karar Dilini Çevir:
E-2920/2014 - Abteilung V - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-2920/2014


U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung

Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien

A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 2. April 2014 / N (…).


E-2920/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo (nachfolgend: die Botschaft) vom 20. November (…) suchte die
Beschwerdeführerin ein erstes Mal um Gewährung von Asyl in der
Schweiz nach. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie
sei (…) von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert
worden. Bei einem (…) habe sie (…) und sei daraufhin während (…) in
Spitalpflege gewesen. (…) sei sie nach einem Urlaub nicht mehr zur Be-
wegung zurückgekehrt und habe sich an verschiedenen Orten aufgehal-
ten, um sich ihrem Zugriff zu entziehen. Später sei sie auch in den Fokus
der sri-lankischen Armee (SLA) geraten, weil bei ihr zu Hause Dokumen-
te, wie (…) sowie ein (…) und B._______, gefunden worden seien.
Nachdem die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Botschaft zur weite-
ren Abklärung des Sachverhalts nicht beantwortet hatte, schrieb das BFM
das Asylgesuch am 17. September 2008 intern als gegenstandslos ge-
worden ab.
B.
Mit Schreiben vom 16. März (…) gelangte die Beschwerdeführerin wieder
an die Botschaft und machte geltend, nachdem sie (…) die Fragen der
Botschaft beantwortet und Beweismittel eingereicht habe, habe sie nichts
mehr seitens der Schweizerischen Behörden vernommen. Sie sei kon-
stant unter Überwachung der sri-lankischen Sicherheitsbehörden und
könne kein normales Leben führen, sondern sei gezwungen, an ver-
schiedensten Orten zu leben.
Mit Schreiben vom 10. Mai und 1. Juli (…) beantwortete sie die ihr von
der Botschaft übermittelten Fragen und reichte diverse Beweismittel zu
den Akten. Sie präzisierte insbesondere die von ihr anlässlich des (…)
gestellten Asylgesuchs gemachten Angaben und verwies erneut darauf,
dass sie sowohl seitens ehemaliger LTTE-Kader als auch seitens der sri-
lankischen Sicherheitsbehörden gesucht werde und aufgrund ihrer (…)
leicht identifizierbar sei. Sie sei in C._______ geboren und habe keinerlei
Beziehungen zu einem anderen Ort der Insel, weshalb sie auch nirgend-
wo hingehen könne.
Die Botschaft überwies dem BFM mit Schreiben vom 20. Juli (…) das
Einreisegesuch der Beschwerdeführerin mit Bericht.
E-2920/2014
Seite 3
C.
Mit Schreiben vom 31. August und 10. Dezember (…) sowie 28. März (…)
erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand und
bat um eine rasche Behandlung ihres Gesuches. Sie führte aus, ein No-
madenleben bei verschiedenen Verwandten führen zu müssen, denen
sie, insbesondere aufgrund ihrer (...), sicherlich zur Last falle. Im letzten
Schreiben machte sie zudem geltend, dass Sicherheitskräfte die Dorfbe-
wohner nach ehemaligen LTTE-Kadern befragen würden, die sich nicht
ergeben hätten und keiner Rehabilitation unterzogen worden seien. Sie
sei eine davon, weil sie die LTTE (...) verlassen und direkt nach Hause
gegangen sei; sie sei deshalb in Gefahr. Darüber hinaus hätten die kürzli-
chen starken Regenfälle zu einer Überschwemmung des Hauses geführt,
in dem sie mit (…) lebe, und sie hätten vorübergehend in einem Gemein-
dezentrum leben müssen.
D.
Mit Schreiben vom (…) teilte die Botschaft der Beschwerdeführerin mit,
das BFM habe entschieden, in allen anhängigen Verfahren betreffend
Asylgesuch aus dem Ausland Anhörungen durchzuführen, weshalb sie
eine entsprechende Einladung erhalten werde. Gleichzeitig forderte sie
die Beschwerdeführerin zur Aktualisierung des Sachverhalts auf. Die Be-
schwerdeführerin tat mit undatierter Eingabe (Eingang Botschaft: […]) ihr
anhaltendes Interesse am Verfahren kund.
E.
Mit Schreiben vom (…) lud die Botschaft die Beschwerdeführerin zur An-
hörung ein. Anlässlich der Befragung vom (…) (Protokoll in den Akten
BFM: A14/11) machte die Beschwerdeführerin hauptsächlich Folgendes
geltend:
Sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus D._______,
und lebe mit (…) seit (…) in C._______. (…) sei sie von den LTTE
zwangsrekrutiert, trainiert und an der Front eingesetzt worden. (…) sei sie
im Kampf verletzt worden und (…). Nach ihrer Genesung sei sie weiterhin
für die LTTE tätig gewesen. (...), (…), sei sie aus dem Urlaub nicht mehr
zu ihrer Einheit zurückgekehrt und E._______ geblieben. Nachdem die
sri-lankische Armee (SLA) (...) in ihrem Haus (…) gefunden habe, (…)
welchen sie (…) sei, habe das Criminal Investigation Department (CID)
sie mehrmals einvernommen. Seit dieser Zeit habe sie sich bei Freunden,
Bekannten und Verwandten versteckt aufgehalten. Auch nach ihrer (…)
habe sie sich verstecken müssen. Im (…) habe sie anlässlich einer Ver-
E-2920/2014
Seite 4
sammlung beim Grama Sevaka (GS) den letzten persönlichen Kontakt zu
den sri-lankischen Sicherheitsbehörden gehabt. Die SLA habe zuvor In-
formationen vom GS verlangt; dieser habe dann alle zusammengerufen
und die Polizei habe ihnen dort gesagt, sobald sie diejenigen, die nicht
rehabilitiert worden seien, rufen würden, hätten diese zu erscheinen. Seit
diesem Zeitpunkt habe sie sich an verschiedenen Orten aufgehalten. Im
(…) sei sie zusammen mit (...) nach C._______ gezogen, wo sie sich
auch behördlich habe registrieren lassen. Armeeangehörige hätten sich
im (…) bei (…) und (…) bei (…) nach ihr erkundigt. Aus diesen Gründen
befürchte sie, in ein Rehabilitationscamp eingewiesen zu werden.
Zum Beweis ihrer Identität und Vorbringen reichte die Beschwerdeführe-
rin Kopien ihrer Registrierungskarte (inklusive Übersetzung) und (…),
Übersetzungen ihres Geburtsscheins und (…) sowie ihre (…) und ein
ärztliches Dokument vom (…) im Original zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 2. April 2014 (von der Botschaft am 22. April 2014 an
die Beschwerdeführerin verschickt, Eröffnungsdatum unbekannt) verwei-
gerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und
wies ihr Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus,
es würden keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte bestehen, dass sie auf
Grund ihrer über (…) zurückliegenden LTTE-(…) in absehbarer Zukunft
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Auch wenn
sie möglicherweise unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden ste-
he, komme den geltend gemachten Vorfällen aufgrund mangelnder Inten-
sität kein Verfolgungscharakter zu, zumal es seit (…) zu keinen ernsthaf-
ten Vorfällen mehr gekommen sei. Schliesslich komme dem Umstand,
dass ihre Lebensumstände aufgrund ihrer (...) möglicherweise erschwert
seien, keine Einreiserelevanz zu.
G.
Mit englischsprachiger Beschwerdeschrift an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Mai 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Bewilligung der Ein-
reise in die Schweiz. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
dass Sicherheitskräfte in ihrem Bezirk begonnen hätten ehemalige LTTE-
(…), welche nicht rehabilitiert worden seien, zu suchen und zu verhaften.
Sie sei deshalb gefährdet.
E-2920/2014
Seite 5
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2014 ohne
weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlas-
sung wird der Beschwerdeführerin mit diesem Urteil zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung
kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss ver-
zichtet werden, da der Eingabe der Beschwerdeführerin genügend klare,
sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen
sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
Den Akten kann weder entnommen werden, wann die angefochtene Ver-
fügung (Ausgang BFM 2. April 2013) von der Botschaft an die Beschwer-
deführerin weitergeleitet wurde, noch wann sie ihr eröffnet worden ist.
Schliesslich ist auch der Poststempel auf der Rechtsmitteleingabe nicht
lesbar. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerde am 28. Mai 2014
beim Bundesverwaltungsgericht einging, und der übrigen Umstände kann
E-2920/2014
Seite 6
aber ohne Weiteres von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgegan-
gen werden.
Die Beschwerde ist als fristgerecht und in der Form akzeptiert eingereicht
zu betrachten. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorin-
stanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bun-
desversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft
getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten
der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel
12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des
Asylgesetzes Geltung haben.
4.
4.1 Gemäss alt Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Per-
son, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben
oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft ge-
macht wird (alt Art. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die An-
erkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für
die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufent-
halt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Dritt-
staat nicht zumutbar erscheint (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit
die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf
E-2920/2014
Seite 7
eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder der
Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen
(alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations-
möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung
der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden
Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthalts-
ort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
(vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid im Wesentli-
chen damit, dass die Beobachtung durch die sri-lankischen Behörden, die
im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der
LTTE zu sehen seien, aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungs-
charakter im Sinne von Art. 3 AsylG zukomme. Die von der Beschwerde-
führerin vorgebrachten Vorkommnisse kämen keine einreiserelevante
Bedeutung zu.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe legte die Beschwerdeführerin dar, die sri-
lankischen Behörden hätten die Suche nach ehemaligen LTTE-(…) wie-
der aufgenommen. In ihrem Bezirk würden sie LTTE-(…), welche nicht
rehabilitiert worden seien, suchen und festnehmen. Aufgrund ihrer (...)
und ihres verwirrten Gemütszustandes sowie des Umstandes, dass sie
ein Nomadenleben geführt habe, sei es ihr nicht möglich gewesen, sich
bei den United Nations Refugees (recte wohl UNHCR) registrieren zu
lassen. Sie sei deshalb in grosser Gefahr. Zudem gebe (...) ihre wahre
Identität preis. Mit (…) sei die Situation noch schwieriger geworden.
5.3 Wie das BFM hegt auch das Bundesverwaltungsgericht an den Vor-
bringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich keine Zweifel. Dennoch
gelangt auch das Gericht nach eingehender Prüfung der vorliegenden Ak-
E-2920/2014
Seite 8
ten zum Schluss, dass nicht von einer aktuellen Schutzbedürftigkeit der
Beschwerdeführerin im Sinne der massgeblichen Bestimmungen auszu-
gehen ist.
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits seit (...), also
seit mehreren Jahren vor Kriegsende (2009) nicht mehr für die LTTE tätig
war. Der letzte konkrete Kontakt mit den sri-lankischen Sicherheits- bzw.
Armeebehörden habe dann (…) stattgefunden (A14/11 S. 5). Auch wenn
tatsächlich nicht auszuschliessen ist, dass die sri-lankischen Sicherheits-
behörden die Beschwerdeführerin beobachten oder nach ihr fragen, wie
etwa (…), so fehlt es solchen Benachteiligungen, wie das BFM zutreffend
feststellt, an der nötigen Intensität, um im Sinne von Art. 3 AsylG relevant
zu sein, selbst wenn eine gewisse subjektiv empfundene Furcht der Be-
schwerdeführerin aufgrund des von ihr Erlebten und dem Umstand, dass
möglicherweise LTTE-(…) auch wieder festgenommen worden sind, ver-
ständlich ist.
Es fällt ferner auf, dass die Beschwerdeführerin (…) hat und danach in
C._______ gelebt habe, unter anderem bei ihrer (…) oder (…) (A14/11 S.
2 f.). Im (…) sei die (…) nach C._______ gezogen, wo sie, zumindest
noch im Zeitpunkt der Anhörung, lebte und sich habe registrieren lassen.
Im (…) sei am (…) (…). Auch diese Umstände lassen nicht auf ein aktuel-
les Verfolgungsinteresse bzw. eine entsprechende Verfolgungsgefahr sei-
tens der sri-lankischen Sicherheitsbehörden schliessen, muss doch da-
von ausgegangen werden, eine solche hätte sich inzwischen verwirklicht,
zumal sie die von der Beschwerdeführerin angegebenen Aufenthaltsorte
bei entsprechendem Interesse ohne Weiteres hätten ausfindig machen
können.
Zu Recht hält das BFM schliesslich fest, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Kriegsversehrung im vor-
liegenden Verfahren nicht massgeblich sind. Daran vermag auch der
Einwand in der Beschwerde, ihre Lebensumstände seien nun mit (…)
noch schwieriger geworden, nichts zu ändern.
Von einer Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG
und einer entsprechenden Schutzbedürftigkeit im heutigen Zeitpunkt ist
nach dem Gesagten nicht auszugehen. Daran vermag auch der allge-
meine Hinweis, dass ehemalige LTTE-(…) festgenommen worden seien,
nichts zu ändern. Unter diesen Umständen hat das BFM der Beschwer-
deführerin zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und
E-2920/2014
Seite 9
ihr Asylgesuch abgewiesen, zumal auch keine weiteren Abklärungen not-
wendig waren.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) kann indessen auf die Erhebung der Verfahrens-
kosten verzichtet werden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2920/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zerische Vertretung in Colombo.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Lea Graber


Versand: