E-290/2014 - Abteilung V - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
Karar Dilini Çevir:
E-290/2014 - Abteilung V - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-290/2014


U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien

A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 27. November 2013 / N (…).


E-290/2014
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2009 an die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur
Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei im Jahre (…) auf dem
Schulweg von Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
verschleppt und in ein Camp gebracht worden. Dort sei er militärisch
ausgebildet worden und habe an diversen Orten gegen die sri-lankische
Armee gekämpft, wobei er auch verwundet worden sei. Im (…) habe er
von der LTTE fliehen können und habe sich in seinem Heimatdorf ver-
steckt. Falls Mitglieder der LTTE ihn finden würden, töteten sie ihn.
B.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 gab die Schweizerische Botschaft in
Colombo dem Beschwerdeführer Frist, um den Asylantrag zu substantiie-
ren, und stellte ihm Fragen dazu. Mit Schreiben vom 2. September 2009
teilte die Schweizerische Botschaft in Colombo der Vorinstanz mit, dass
sich der Beschwerdeführer nicht habe vernehmen lassen, worauf das
Asylgesuch mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 als gegenstandslos ab-
geschrieben wurde.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2010 ergänzte der Beschwerdeführer den
Asylantrag dahingehend, dass seine Schwester im Jahre (…) als Kämp-
ferin der LTTE umgekommen sei, weshalb er um Entlassung aus den
Streitkräften der LTTE ersucht habe. Da dem Begehren nicht entsprochen
worden sei, sei er ausgetreten und nach Hause zurückgekehrt. Seither
werde er von unbekannten Milizen gesucht. Mit Schreiben vom 1. Juli
2010 gab die Schweizerische Botschaft in Colombo ihm erneut Frist, um
den Asylantrag zu substantiieren und die Gründe für die fehlende Antwort
auf die Aufforderung vom 24. Juni 2009 zu nennen.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2010 kam er dieser Aufforderung nach und wie-
derholte im Wesentlichen seine Vorbringen. Am 28. September 2010
wurde er in der Schweizerischen Botschaft in Colombo zu den Asylgrün-
den angehört und ergänzte, dass ihm in der LTTE 150 Mann unterstellt
gewesen seien. Ferner wiederholte er die im Asylantrag vom 24. Juni
2009 und dem Schreiben vom 19. Mai 2010 gemachten Angaben.
Mit Verfügung vom 27. November 2013 bewilligte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylge-
such ab. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 (eröffnet am 23. Dezem-
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ber 2013) leitete die Schweizerische Botschaft in Colombo die Verfügung
an den Beschwerdeführer weiter.
C.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 erkundigte sich der Beschwerde-
führer bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo, ob er die Be-
schwerdeschrift auch in englischer Sprache einreichen könne. Mit
Schreiben vom 7. Januar 2014 bejahte die Schweizerische Botschaft in
Colombo die Anfrage.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer über die
Schweizerische Botschaft in Colombo beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde (in deutscher Sprache) ein und beantragte sinngemäss, die
Verfügung der Vorinstanz vom 27. November 2013 sei aufzuheben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(BVGE 2011/10 E. 3.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
fest, seit der Beendigung des Krieges und der Niederlage der LTTE habe
sich die allgemeine Situation wesentlich verbessert. Bei den vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Problemen mit Dritten – Mitgliedern
von bewaffneten Gruppen und unbekannten Personen – handle es sich
um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfol-
gungsmassnahmen ableiteten. Er könne sich diesen Verfolgungsmass-
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nahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes
entziehen. Aus diesen Gründen sei er nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen. Hinzu komme, dass der Staat Sri Lanka als schutzfähig gel-
te und er sich an die Behörden oder private Organisationen wenden kön-
ne. Es fänden sich in seinen Schilderungen keine Hinweise darauf, dass
es ihm nicht möglich wäre, bei den sri-lankischen Behörden um Schutz
vor weiteren Übergriffen zu ersuchen. Es treffe in seinem Fall nicht zu,
dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung
bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Die geltend
gemachten Vorbringen seien nicht einreiserelevant.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, er könne
nicht mehr an einem Ort verweilen, da er ständig von Unbekannten ge-
sucht werde, welche ihn töten wollten. Er habe keine Familie und keine
Verwandten um sich. Meistens fühle er sich sehr einsam und frage sich,
ob er sich das Leben nehmen solle. Er habe sich an die Behörden ge-
wandt, doch diese seien korrupt und hätten ihm nicht helfen können.
Auch habe er in anderen Teilen des Landes gelebt. Zuerst bei Verwand-
ten in Colombo, doch sei dort eingebrochen worden und er habe zum
Glück fliehen können. In Jaffna sei es schliesslich noch gefährlicher zum
Wohnen gewesen. Dort, wo Singhalesisch gesprochen werde, könne er
sich mangels Sprachkenntnisse nicht niederlassen, da ihn ansonsten alle
für einen Terroristen halten und zur Polizei bringen würden. Er könne so
nicht mehr weiterleben und möchte ein friedliches Leben ermöglicht be-
kommen.
6.
6.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Be-
nachteiligungen in Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegssitua-
tion zu sehen sind. Seither hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka ent-
gegen der Ansicht des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Einer
erhöhten Verfolgungsgefahr sehen sich heute Personen ausgesetzt, die
einer bestimmten Risikogruppe angehören. (vgl. dazu im Einzelnen
BVGE 2011/24). Der Beschwerdeführer gehört keiner dieser Gruppen an.
Überdies weiss er gar nicht, von welchen Personen er eigentlich genau
bedroht wird (BMF-Akten A9/16 Ziff. 9.2 und 11.1). Die Vorinstanz hat zu
Recht ausgeführt, dass es ihm möglich wäre, Schutz bei den Behörden
zu suchen. Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen bzw. hat sich nur
durch seine Mutter beim Human Rights Council der Vereinten Nationen
(HRC) registrieren lassen (BMF-Akten A9/16 Ziff. 10). Die Vorbringen des
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Beschwerdeführers, er habe bei den sri-lankischen Behörden um Schutz
ersucht, aber nicht erhalten, werden nicht konkret belegt und sind als
Schutzbehauptungen zu werten. Dass – wie die Vorinstanz zu Recht aus-
führt – inländische Aufenthaltsalternativen in Betracht kommen, versucht
der Beschwerdeführer mit pauschalen Angaben über seinen Aufenthalt in
Colombo und Jaffna zu widerlegen. Damit kann er jedoch mangels Sub-
stantiierung der Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insgesamt
zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundes-
recht verletzt, eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vorgenommen
oder das Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt haben soll. Daran ver-
mögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
6.2 Damit ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Ver-
bleib in Sri Lanka zumutbar ist und er auf den Schutz der Schweiz nicht
angewiesen sind. Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu
Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch ab-
gelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Botschaft in Colombo.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Alain Degoumois


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