E-2880/2016 - Abteilung V - Asylverfahren (Übriges) - Asylverfahren (Übriges); Revision des Urteils des ...
Karar Dilini Çevir:
E-2880/2016 - Abteilung V - Asylverfahren (Übriges) - Asylverfahren (Übriges); Revision des Urteils des ...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung V
E-2880/2016



Ur t e i l vom 1 2 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.

Parteien

A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch Benno Straumann,
Gesuchstellerin,


gegen

Bundesverwaltungsgericht,
Postfach, 9023 St. Gallen.

Gegenstand

Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November
2014 / E-6697/2014



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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 lehnte das damalige Bundesamt für
Migration (BFM) das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 21. August 2013
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug an. Eine dagegen am 17. November 2014 erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6697/2014 vom
27. November 2014 ab.
B.
Mit Eingabe vom 20. April 2016 stellte die Gesuchstellerin durch den oben
rubrizierten Rechtsvertreter beim SEM ein Gesuch um Wiederaufnahme
des Asylverfahrens. Weil mit der Geburtsurkunde ein wichtiges Beweismit-
tel zum Beleg der Herkunft der Gesuchstellerin vorgelegt werde, sei das
Asylgesuch der Gesuchstellerin erneut zu prüfen.
C.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 überwies das SEM die Eingabe der Ge-
suchstellerin vom 20. April 2016 ans Bundesverwaltungsgericht als der für
die Beurteilung eines Revisionsgesuchs gegen das Urteil E-6697/2014
vom 27. November 2014 zuständigen Behörde. Zur Begründung führte es
an, mit dem Gesuch vom 20. April 2016 würden keine Gründe angeführt,
die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder er-
neuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Bei der fraglichen Geburtsur-
kunde, welche am (…) ausgestellt worden sei, handle es sich um ein neu
beigebrachtes aber vorbestandenes Beweismittel zur ursprünglichen
Sachlage.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Es ist ausserdem zuständig
für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwer-
deinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

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1.2 Das SEM hat die Eingabe der Gesuchstellerin vom 20. April 2016 ge-
stützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht als der für
ein Revisionsgesuch zuständigen Behörde überwiesen. Es ist davon aus-
zugehen, dass die Gesuchstellerin innerhalb von 90 Tagen seit der Zustel-
lung der Geburtsurkunde aus China mit ihrem Gesuch ans SEM gelangt
ist. Das Gesuch vom 20. April 2016 umfasst zumindest sinngemäss das
Begehren, dessen Begründung und die Unterschrift des Rechtsvertreters,
und enthält zudem das neu erlangte Beweismittel. Auf das frist- und form-
gerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten (Art. 45 VGG i.V.m.
Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG sowie Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 und
Art. 52 VwVG).

2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
2.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). Das Gesetz umschreibt die Revi-
sionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (VON WERDT
in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar
SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2015, Art. 121 N 9).
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Ent-
scheid entstanden sind. Das Revisionsverfahren dient allerdings nicht
dazu, im früheren Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der
Gesuchstellerin nachzuholen (vgl. BEERLI-BONORAND, Die ausserordentli-
chen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, 1995, S. 109).
3.2 Die Gesuchstellerin beruft sich sinngemäss auf den Revisionsgrund
des nachträglich aufgefundenen Beweismittels (Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG). Als Beweismittel reicht sie eine Geburtsurkunde der Volksrepublik
China vom (…) ein. Zu prüfen ist, ob das Beweismittel bei zumutbarer
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Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte beigebracht werden kön-
nen und ob die Geburtsurkunde als erhebliches Beweismittel anzusehen
ist.
3.3 Die Gesuchstellerin macht in Bezug auf die Zumutbarkeit geltend, sie
habe aus Sorge um das Schicksal ihrer Angehörigen seit der Ankunft in der
Schweiz mit ihrer Familie keinen Kontakt aufgenommen. Erst auf Anraten
ihres Rechtsvertreters habe sie mit ihrem Onkel telefoniert. Mit dieser Er-
klärung bringt die Gesuchstellerin allerdings keine Gründe vor, welche er-
klären würden, weshalb sie die Geburtsurkunde nicht früher einreichen
konnte. Dass sie auf Anraten ihres Rechtsvertreters telefonischen Kontakt
mit ihrem Onkel in China aufgenommen hat, belegt die Zumutbarkeit einer
früheren Beibringung des Beweismittels.
3.4 Im Übrigen ist die Geburtsurkunde auch nicht als erhebliches Beweis-
mittel zu qualifizieren. Das Erfordernis der Erheblichkeit verlangt, dass die
neuen Beweismittel zu einem anderen Entscheid hätten führen können.
Neue Beweismittel sind mithin dann "entscheidend", wenn sie eine asylre-
levante Verfolgungssituation zumindest glaubhaft machen können. Dies ist
zu verneinen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-6697/2014
vom 27. November 2014 (E. 6.1) dargelegt, dass die Beschwerdeführerin
zwar unbestrittenermassen ethnische Tibeterin und womöglich chinesische
Staatsangehörige sei, jedoch mit klar überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht im Tibet sozialisiert wurde und somit die geltend gemachte Verfol-
gungssituation nicht zutreffen könne. Die eingereichte Geburtsurkunde
vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal auch sie keine
Sozialisation im Tibet beweist.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine revisionsrechtlich relevanten
Gründe dargetan beziehungsweise keine entscheidenden Beweismittel im
Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorgelegt wurden. Das Gesuch um
Revision des Urteils E-6697/2014 vom 27. November 2014 ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– der
Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG und
Art. 63 Abs. 1 VwVG ; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Gesuchstellerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Arthur Brunner