E-2685/2007 - Abteilung V - Asylverfahren (Übriges) - Urteil vom 30. September 2004 in Sachen Asyl und W...
Karar Dilini Çevir:
E-2685/2007 - Abteilung V - Asylverfahren (Übriges) - Urteil vom 30. September 2004 in Sachen Asyl und W...
Abtei lung V
E-2685/2007/pei
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______, alias B._______, Iran,
Gesuchsteller,
gegen
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK, neu
Bundesverwaltungsgericht, BVGer), Postfach, 3000 Bern.
Asyl und Wegweisung (Revision), Urteil der ARK vom
24. September 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2685/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Gesuchsteller am 26. Juni 2000 in der Schweiz ein Asylge-
such einreichte,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, neu Bundesamt für Migrati-
on, BFM) das Asylgesuch mit Verfügung vom 3. September 2002 ab-
wies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anord-
nete,
dass der Gesuchsteller gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 26.
September 2002 Beschwerde bei der ARK einreichte, welche diese mit
Urteil vom 24. September 2004 abwies,
dass der Gesuchsteller am 16. November 2004 bei der ARK ein Revi-
sionsgesuch gegen das Urteil vom 24. September 2004 einreichte, auf
welches die ARK mit Urteil vom 22. November 2004 nicht eintrat,
dass der Gesuchsteller am 22. Februar 2005 bei der ARK ein weiteres
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 24. September 2004 einreichte
und die ARK mangels Leistung des einverlangten Kostenvorschusses
mit Urteil vom 29. März 2005 auf das Gesuch nicht eintrat,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. März 2007 (Poststempel:
16. April 2007) ein drittes Revisionsgesuch einreichte und um nochma-
lige Prüfung der Aktenlage sowie sinngemäss um Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs ersuchte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2007
den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte und dem Gesuchsteller
Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr.
1'200.-- setzte,
dass der Gesuchsteller den einverlangten Kostenvorschuss am 11. Mai
2007 fristgerecht leistete,
dass am 28. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein
Schreiben von Dr. med. C._______, FMH Psychiatrie und Psycho-
therapie, vom 15. September 2007 betreffend den Aufenthalt des Ge-
suchstellers in der Psychiatrischen Klinik D._______ vom 30. April
2007 bis 30. Juli 2007, einging,
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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 45 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zuständig ist
für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts,
dass das Bundesverwaltungsgericht zudem zuständig ist für die Beur-
teilung von gegen Urteile der Vorgängerorganisationen (u. a. der ARK)
gerichtete Revisionsgesuche, die bei ihm ab dem 1. Januar 2007 zur
Prüfung eingereicht wurden (sinngemäss Art. 53 Abs. 2 VVG),
dass für Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen
Urteile von Vorgängerorganisationen die Bestimmungen über die Revi-
sion des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) anwendbar sind (vgl. BVGE 2007
Nr. 11 E. 4),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel Revisionsgesuche in
der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern
das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters be-
ziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 21 Abs. 1 VGG; Art. 23
VGG i.V.m. Art. 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]),
dass der Gesuchsteller durch das Urteil der ARK vom 24. September
2004 berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung des Gesu-
ches legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das Revisionsgesuch frist- und formgerecht eingereicht wurde,
mithin darauf einzutreten ist,
dass vorliegend als Revisionsgrund sinngemäss geltend gemacht wird,
die ARK habe in den Akten liegende erhebliche Beweismittel nicht be-
rücksichtigt, sodann würden neue erhebliche Tatsachen und Beweis-
mittel vorliegen,
dass der Gesuchsteller zunächst geltend macht, die ARK habe einen
Zeitungsbericht aus der unabhängigen Wochenzeitung Nimrooz vom 1.
Juli 2005 nicht gewürdigt,
dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, dass der Gesuch-
steller einen solchen Bericht im Rahmen eines bisherigen Verfahrens
eingereicht hat, zumal im Juli 2005 weder ein Verfahren beim BFM
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noch bei der ARK hängig war, demnach insoweit mangels
Anfechtungsobjekt kein Revisionsgrund vorliegt,
dass weiter geltend gemacht wird, der Gesuchsteller habe am 14.
März 2005 zwei notariell beglaubigte Schreiben inklusive deutscher
Übersetzung zu den Akten gereicht, welche jedoch, da nur in Kopie
und ohne Zustellcouvert eingereicht, nicht geprüft worden seien,
dass diese beiden Dokumente vom Gesuchsteller im Rahmen der als
Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 22. Februar 2005
beim BFM eingereicht wurden,
dass diese Eingabe - nach Überweisung des BFM - von der ARK als
Revisionsgesuch weiterbehandelt wurde,
dass die ARK indes auf die Revisionseingabe vom 22. Februar 2005
mit Urteil vom 29. März 2005 mangels Leistung des einverlangten Kos-
tenvorschusses nicht eingetreten ist,
dass bei dieser Sachlage die eingereichten Dokumente nicht gewür-
digt werden konnten, demnach insoweit kein Revisionsgrund vorliegt,
dass in der Revisionseingabe weiter bemängelt wird, die Beschreibung
der Reise des Bruders des Gesuchstellers anfangs 2003 sowie die
Gründe im Wiedererwägungsgesuch vom 22. Februar 2005 seien nicht
gewürdigt worden,
dass sich das vorliegende Revisionsgesuch gegen das Urteil der ARK
vom 24. September 2004 richtet und nicht gegen den Entscheid betref-
fend das Gesuch vom 22. Februar 2005, mithin auch diesbezüglich
kein Revisionsgrund gegeben ist,
dass der Gesuchsteller weiter vorbringt, anlässlich der Befragungen
habe er Bedenken gegenüber den Dolmetschern gehabt, sich deshalb
nicht unbefangen äussern und sich auch nur schlecht auf die Befra-
gung fokussieren können,
dass diese Einwände, die der Gesuchsteller im Übrigen bereits im
Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens (zusammen mit den
übrigen damals gegen die Dolmetscher geäusserten Rügen) hätte gel-
tend machen müssen, offensichtlich keinen Revisionstatbestand bil-
den,
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dass im Revisionsgesuch weiter vorgebracht wird, die Asylbehörden
hätten es unterlassen, vor Ort Abklärungen durch die Schweizerische
Vertretung zu den Vorbringen des Gesuchstellers zu tätigen, nament-
lich auch zu der vom BFM als Fälschung erkannten Gerichtsvorladung
sowie in Sachen  Hey-ät bädwi ,
dass der Gesuchsteller damit sinngemäss geltend macht, der Sachver-
halt sei seinerzeit nicht genügend festgestellt worden, dies indes offen-
sichtlich keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG dar-
stellt,
dass der Gesuchsteller in der Eingabe ferner vorbringt, er sei im Besit-
ze der Originaldokumente, wolle diese aber aus Angst vor einer allfälli-
gen Konfiskation durch die schweizerischen Behörden nicht einrei-
chen, mithin auch dieses Vorbringen revisionsrechtlich nicht erheblich
ist, zumal Asylsuchende bereits im ordentlichen Verfahren einer Mitwir-
kungspflicht unterstehen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), sie sich allfällige
Unterlassungen entgegenhalten lassen müssen und es sich vorliegend
um eine nicht weiter belegte Schutzbehauptung handelt,
dass im Revisionsgesuch sodann die Qualifikation des als Fälschung
erkannten Dokuments bestritten und weiter festgehalten wird, der Ge-
suchsteller sei mit der Beurteilung der Menschenrechtslage im Iran
nicht einverstanden,
dass mit dem pauschalen Nichteinverstandensein mit der ergangenen
Beurteilung eines eingereichten Dokuments als Fälschung sowie der
Lage vor Ort, sinngemäss eine Neubeurteilung des bereits im ordentli-
chen Verfahren bekannten Sachverhalts verlangt wird, dies indes kei-
nen Revisionsgrund darstellt,
dass der Gesuchsteller mit der Revisionseingabe eine undatierte Pres-
seerklärung von Transparency International, ein Positionspapier der
SFH vom 26. November 2001 sowie zwei Zeitungsausschnitte aus der
Nimrooz vom 1. Juli und 4. September 2005 inklusive Übersetzungen
einreichte,
dass der Gesuchsteller nicht darlegt, inwiefern es sich bei diesen Do-
kumenten um neue Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne han-
deln soll,
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dass die eingereichten Dokumente denn auch offensichtlich keine neu-
en Beweismittel im Sinne des Revisionsrechts darstellen, zumal sie
nur allgemeine Aussagen über das iranische Ölministerium und des-
sen Vorgehen enthalten und nicht aufgezeigt wird, inwiefern diese Be-
richte die als unglaubhaft erkannte Verfolgung des Gesuchstellers nun
als glaubhaft erscheinen lassen,
dass im eingereichten ärztlichen Schreiben vom 15. September 2007
ausgeführt wird, der Gesuchsteller leide an einer wahnhaften Störung
(ICD 10 22.0) und einer leichtgradigen depressiven Episode (ICD 10 F
32.00) sowie einer Persönlichkeitsstörung mit querulatorischen und
paranoiden Zügen,
dass der stationäre Klinikaufenthalt des Gesuchstellers sowie die ge-
stellten Diagnosen nicht einen revisionsrechtlichen, sondern allenfalls
einen wiedererwägungsrechtlich erheblichen Sachverhalt darstellen,
dass deshalb die Akten dem BFM zur Prüfung allfälliger Wiedererwä-
gungsgründe zu überweisen sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG),
dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt, dass kein re-
visionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan wird,
dass das Revisionsgesuch vom 16. April 2007 demnach abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller auf-
zuerlegen und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr.1'200.-- werden dem Gesuchsteller
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Die Akten werden dem BFM zur Prüfung allfälliger Wie-
dererwägungsgründe überwiesen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______, mit den Akten zur Prüfung allfälliger
Wiedererwägungsgründe)
- E._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
Versand:
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