E-2602/2008 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM v...
Karar Dilini Çevir:
E-2602/2008 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM v...
Abtei lung V
E-2602/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
X._______, Geburtsdatum unbekannt, Libanon,
vertreten durch Monica Capelli, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. April 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2602/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer den Libanon eigenen Angaben zufolge am
24. November 2007 verliess und am 3. Dezember 2007 in die Schweiz
einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen am 17. De-
zember 2007 die Erstbefragung stattfand, bei welcher der Beschwer-
deführer geltend machte, er sei am _______ geboren, sei palästi-
nensischer Abstammung und habe seit seiner Geburt zusammen mit
seiner Mutter im Flüchtlingslager _______, gelebt,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere einreichte,
dass das BFM aufgrund des Erscheinungsbildes des Beschwerdefüh-
rers eine ärztliche Handknochenanalyse durchführen liess,
dass der Arzt in seinem Bericht vom 20. Dezember 2007 gestützt auf
die radiologische Untersuchung der linken Hand das Skelettalter des
Beschwerdeführers gemäss der Methode nach Greulich und Pyle auf
19 Jahre schätzte und festhielt, hierbei handle es sich nur um eine
grobe Schätzung des biologischen Alters, könne doch ein gesunder
17-Jähriger durchaus das Knochenalter von 19 Jahren aufweisen,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Januar 2008 das Asylgesuch
des Beschwerdeführers als gegenstandslos abgeschrieben hat, nach-
dem dieser seit dem 20. Dezember 2007 unbekannten Aufenthaltes
war,
dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2008 anlässlich einer Ta-
schendiebfahndung von der _______ kontrolliert und für weitere
Abklärungen in Haft genommen wurde,
dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Ermittlungen den zu-
ständigen kantonalen Behörden zugeführt wurde,
dass er in der Folge ein Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfah-
rens stellte,
dass mit Verfügung des BFM vom 7. Februar 2008 das Asylverfahren
wieder aufgenommen wurde,
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dass am 12. Februar 2008 im Beisein einer dem Beschwerdeführer
beigegebenen Vertrauensperson und seiner Rechtsvertreterin die An-
hörung durch das BFM (vgl. A27/4) erfolgte, wobei dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zur Knochenaltersanalyse gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei am geltend gemachten Alter fest-
hielt und ergänzte, er habe sein Geburtsdatum von seiner Mutter er-
fahren,
dass ein vom BFM beauftragter Experte mit dem Beschwerdeführer
am 4. März 2008 ein Telefongespräch führte, aufgrund dessen er einen
Bericht über die Herkunft (LINGUA-Analyse) desselben verfasste,
dass er in seinem Bericht vom 18. März 2008 zum Schluss gelangte,
der Beschwerdeführer sei eindeutig nicht in einem palästinensischen
Milieu, sondern eindeutig in einem libanesischen Milieu im Libanon so-
zialisiert worden,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. März 2008 dem Beschwerdefüh-
rer das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse gewährte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7. April 2008
an der palästinensischen Herkunft festhielt,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. April 2008 - eröffnet am 17. April
2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe die Behörden über seine Identität getäuscht,
dass die vom Beschwerdeführer für das vorliegende Asylverfahren ge-
machten Angaben, wonach er seit seiner Geburt als palästinensischer
Flüchtling im Flüchtlingslager _______ in Libanon gelebt habe, in der
von der Fachstelle LINGUA erstellten Herkunftsanalyse nicht bestätigt
würden,
dass aus dem detaillierten und sorgfältig redigierten Bericht des ent-
sprechenden Experten hervor gehe, dass der Beschwerdeführer ein-
gehend und professionell zu seinem landeskundlich-kulturellen Wis-
sensstand (Familiengeschichte/Geografie, Ausweispapiere, Politik, Kul-
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tur/Alltagsleben, Kulinarisches) befragt sowie seine Sprache und sein
Dialekt (Phonologie, Morphologie) untersucht worden sei, und dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Feststellungen des Ex-
perten im Gutachten widerlegt worden seien,
dass der Beschwerdeführer dem Gutachten zufolge eindeutig aus dem
libanesischen Milieu in Libanon stamme,
dass der Beschwerdeführer diese Schlussfolgerungen in seiner Stel-
lungnahme nicht zu widerlegen vermocht habe,
dass er die ihm offen gelegten Ungereimtheiten seiner Aussagen weit-
gehend unbeantwortet gelassen habe oder diese mit seiner zurückge-
zogenen Lebensweise und mangelndem Erinnerungsvermögen zu er-
klären versucht habe,
dass sich vor dem Hintergrund seiner angeblich palästinensischen
Herkunft seine praktisch nicht vorhandenen Kenntnisse über Palästina
und den Alltag der Palästinenser im Libanon dadurch nicht erklären
liessen,
dass er insbesondere seine nicht vorhandenen Kenntnisse über das
Innenleben des Lagers _______ sowie seinen typisch libanesischen
Dialekt nicht zu erklären vermocht habe,
dass es dem Beschwerdeführer ferner nicht gelungen sei, seine an-
gebliche Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen,
dass das BFM dazu anführte, der Unterschied zwischen dem vom Be-
schwerdeführer angegebenen Alter und der vom beauftragten Institut
für Röntgendiagnostik und Nuklearmedizin vorgenommenen Alters-
schätzung betrage fast _______, was nicht durch eine allfällige
Standardabweichung des Knochenalters erklärt werden könne,
dass demnach auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass das BFM hinsichtlich der Wegweisungsfrage festhielt, weder die
im vermutlichen Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende poli-
tische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit
des Vollzugs in diesen,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April 2008 durch sei-
ne Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht erhob und dabei beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein
Asylgesuch einzutreten,
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte und die Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in
den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. April 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. das weiterhin gültige Urteil
der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen
und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E.2.1),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzuges materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass der Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen, gegenstandslos ist, da der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung von Gesetzes wegen zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1
VwVG, Art. 42 AsylG) und von der Vorinstanz auch nicht entzogen
worden ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die
Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund
der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer
Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass der Nachweis der Identitätstäuschung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG ohne vernünftigen Zweifel feststehen muss (vgl. auch hier die
weiterhin gültige Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a sowie
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die nachfolgend zur Thematik der Identitätstäuschung angeführten,
nach wie vor massgebenden EMARK-Urteile),
dass entsprechend der auch im Verwaltungsverfahren gültigen Beweis-
regel von Art. 8 ZGB die Behörde den Nachweis zu erbringen hat,
dass der Asylsuchende die Behörden im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. b AsylG über seine Identität getäuscht hat (vgl. EMARK 2004
Nr. 31 E. 3.2),
dass der Begriff der Identität neben Namen und Vornamen die Staats-
angehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort sowie
das Geschlecht umfasst (Art. 1 Bst. a AsylV 1),
dass der Beschwerdeführer wiederholt angegeben hat, er sei am
_______ geboren (Akte A1, A2 und A30), womit er zum Zeitpunkt der
vorgenommenen Knochenaltersanalyse _______ alt gewesen wäre,
dass die Knochenaltersanalyse indessen ergeben hat, der Beschwer-
deführer sei 19 Jahre alt,
dass dem Beschwerdeführer zu diesem Ergebnis anlässlich der kanto-
nalen Befragung das rechtliche Gehör gewährt worden ist (vgl. Akte
A30, S. 4),
dass zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter und
dem chronologischen Alter eine Abweichung von nahezu dreieinhalb
Jahren besteht, weshalb die vom Beschwerdeführer versuchte Täu-
schung über die Identität als rechtsgenüglich nachgewiesen gilt (vgl.
EMARK 2001 Nr. 23 S. 184 ff.),
dass das BFM den Beschwerdeführer über seine Fachstelle LINGUA
zudem einer Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merk-
male in der Sprechweise sowie landeskundlich-kultureller Anhalts-
punkte unterzogen hat,
dass diese Analyse ergeben hat, der Beschwerdeführer stamme ein-
deutig aus einem libanesischen Milieu in Libanon und eindeutig nicht
aus einem palästinensischen Milieu,
dass das BFM dem Beschwerdeführer dazu am 27. März 2008 das
rechtliche Gehör gewährt hat,
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dass das BFM die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Erklärungen,
die in der Beschwerde nunmehr wiederholt werden (Beschwerde S. 3),
zu Recht als nicht überzeugend gewürdigt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht die LINGUA-Analyse des BFM
nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilpro-
zess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Aus-
künfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19
VwVG) anerkennt, ihr indessen - sofern bestimmte Anforderungen an
die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten
wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der
Analyse erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003
Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34),
dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlichen und sorgfältig be-
gründeten LINGUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter
Beweiswert zukommt,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Feststellungen des
LINGUA-Experten zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe
auch über seine ethnische Zugehörigkeit getäuscht,
dass demnach auch diesbezüglich eine Identitätstäuschung mit genü-
gender Sicherheit feststeht (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.),
dass die Beschwerde in weiten Zügen auf den Nichteintretenstatbe-
stand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (Nichteinreichen von Identitäts-
papieren) Bezug nimmt, der indessen im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung gefunden hat, weshalb auf die entsprechenden Ausfüh-
rungen der Beschwerdeschrift nicht weiter einzugehen ist,
dass das BFM aufgrund der bestehenden Aktenlage sodann zu Recht
davon ausgegangen ist, die angebliche Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers sei nicht glaubhaft gemacht worden,
dass es zwar zutrifft, dass eine Knochenaltersuntersuchung ange-
sichts der jeweils zu berücksichtigenden möglichen Standardabwei-
chungen die Volljährigkeit einer Person nicht belegen und die Minder-
jährigkeit nicht ausschliessen kann (vgl. Beschwerde S. 5 f.),
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dass es aber dem Beschwerdeführer obliegt, seine angebliche Minder-
jährigkeit zumindest glaubhaft zu machen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E.
5), und dass dies dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen
ist, nachdem seine Aussagen zu seiner persönlichen Situation, angeb-
lich erst _______ alt zu sein beziehungsweise aus einem pa-
lästinensischen Milieu zu stammen, offenkundig nicht zutreffen,
dass auch die Anmerkung der an der Befragung teilnehmenden Hilfs-
werkvertreterin – aufgrund der Erscheinung und des Auftretens des
Beschwerdeführers sei in Erwägung zu ziehen, dass er noch minder-
jährig sein könnte (vgl. A30 S. 18) – die massiven Zweifel an den Dar-
stellungen des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen vermag,
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht un-
zulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und
den übrigen Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG oder eine anderweitig menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind, die ihm im Libanon droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Libanon noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, noch minder-
jährig zu sein, und sich deshalb diesbezüglich entgegen den Ausfüh-
rungen in der Beschwerde (Beschwerde S. 7) keine weiteren Abklärun-
gen aufdrängen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Liba-
non schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstands-
los geworden ist,
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dass das Gesuch, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, zufolge Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Alexandra Püntener
Versand:
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