E-2511/2009 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
E-2511/2009 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Abtei lung V
E-2511/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
B._______,
Mongolei,
beide vertreten durch lic. iur. Jürg Gasche Bühler,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2511/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 19. Mai
2008 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nach-
suchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen vom 10. Juni 2008 im
C._______ und der Anhörungen vom 13. März 2009 durch das
Bundesamt zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen
Folgendes geltend machten,
dass sie im Industrieort D._______ wohnhaft gewesen seien und der
Beschwerdeführer dort als Zollbeamter gearbeitet habe,
dass er in dieser Eigenschaft im Juni 2005 mit der Abfertigung einer
aus Deutschland stammenden und für eine (...) bestimmten grossen
Warenlieferung betraut worden sei,
dass diese aus (...) bestehende, aber als (...) deklarierte
Warenlieferung nach dem einvernehmlichen Willen des
Firmendirektors und des Chefs der örtlichen Zollbehörde
bewilligungsfrei hätte eingeführt werden sollen,
dass der Beschwerdeführer die Falschdeklaration erkannt und seine
administrative Mitwirkung bei dieser Korruptionsaffäre verweigert
habe, woraufhin seine Kollegin mit der Zollabfertigung betraut worden
sei,
dass die Affäre aufgeflogen und ungefähr Ende 2005 sowohl der
Zollchef als auch die Arbeitskollegin des Beschwerdeführers verhaftet
und in der Folge zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien,
dass der Beschwerdeführer nach der Verhaftung vom Firmendirektor
mehrmals eindringlich zum Stillschweigen aufgefordert worden sei,
dass er per 11. Februar 2008 auf den zentralen Polizeiposten in Ulaan
Baatar ein- beziehungsweise vorgeladen worden sei, bei welcher Ge-
legenheit der Polizeimajor um Herausgabe von Unterlagen im Zusam-
menhang mit besagter Zollabfertigung vom Juni 2005 ersucht habe,
dass der Firmenchef offenbar von diesem Herausgabeersuchen erfah-
ren und jedenfalls kurz vor und kurz nach dem Vorladungstermin den
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Beschwerdeführer erheblich bedroht und abermals aufgefordert habe,
belastende Aussagen und Aktenherausgaben zu unterlassen,
dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2008 von drei Männern
zusammengeschlagen und verletzt worden sei, weshalb er ins Spital
habe eingeliefert werden müssen,
dass sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Gründe
ihres Mannes berief, ferner die darauf zurückzuführende Kündigung
ihrer Arbeitsstelle per 1. März 2008 und einen auf sie und den Sohn
abzielenden Anschlag vom 4. März 2008 im Strassenverkehr geltend
machte, welcher zu einer Kopfverletzung des Sohnes und zu
Sachschäden geführt habe,
dass die Familie am 7. März 2008 aus Sicherheitsgründen beziehungs-
weise zwecks medizinischer Weiterbehandlung nach Ulaan Baator ge-
zogen sei,
dass die Beschwerdeführenden von einem mit ihnen befreundeten Be-
amten der Kriminalpolizei den Rat erhalten hätten, keine Akten her-
auszugeben und das Land aufgrund der bestehenden erheblichen und
von privater wie staatlicher Seite ausgehenden Bedrohungslage zu
verlassen,
dass sie am 6. Mai 2008 im Besitze ihrer eigenen und echten Reise-
pässe die Mongolei per Zug in Richtung Moskau verlassen hätten, wo
sie vom Schlepper zur Aushändigung ihrer Reisepapiere aufgefordert
worden seien,
dass sie von dort in einem Wohnwagenanhänger weiter über unbe-
kannte Länder in die Schweiz gelangt seien, wobei sie weder im Besit-
ze von irgendwelchen Identitäts- und Reisepapieren gewesen seien
noch irgendwelche Kontrollen erlebt hätten oder sonstwie nähere An-
gaben zu den Reiseumständen zu machen imstande seien,
dass sie im Übrigen mit den heimatlichen Behörden nie irgendwelche
Probleme gehabt hätten,
dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die an-
gefochtene Verfügung sowie auf die aktenkundigen Befragungs- und
Anhörungsprotokolle zu verweisen ist,
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dass die Beschwerdeführenden weder Identitätsdokumente noch an-
dere Beweismittel zu den Akten gaben und einer am 19. Mai 2008 er-
gangenen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48
Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der durchgeführten Be-
fragungen und Anhörungen – nicht nachgekommen sind,
dass sie zur Erklärung geltend machten, sie besässen zwar identitäts-
relevante Papiere, hätten jedoch noch nichts zu ihrer Beschaffung un-
ternommen beziehungsweise die Papiere hätten sie dem Bruder des
Beschwerdeführers übergeben, welcher jedoch Nomade und daher
kaum kontaktierbar sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. April 2009 – eröffnet am 10. April
2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete und mit der Eröffnung der Verfügung Einsicht in die
editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentschei-
des auf die Tatsache hinweist, wonach der Bundesrat mit Beschluss
vom 28. Juni 2000 die Mongolei als verfolgungssicheren Staat („safe
country“) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe,
und ferner die länderspezifischen historischen und politischen Beweg-
gründe für diesen Beschluss (insbesondere nachhaltiger Demokratisie-
rungsprozess seit 1990) nachzeichnet,
dass die Bezeichnung eines Landes als „safe country“ die widerlegba-
re Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art 34
Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern
nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich, son-
dern die Asylvorbringen aus zahlreichen Gründen unglaubhaft seien,
dass sich der Beschwerdeführer insbesondere betreffend den konkre-
ten Ereignisverlauf und seine Involvierung in den Korruptionsvorfall
vom Juni 2005, die Zeitpunkte der Verhaftung und Verurteilung der bei-
den Korruptionsbeschuldigten sowie Art, Umfang und Umstände der
Dokumenteneinforderung vom 11. Februar 2008 mehrfach widerspro-
chen habe,
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dass die vom Beschwerdeführer angeführten Motive für die Nichther-
ausgabe der fraglichen Zollakten an die Polizei haltlos und unlogisch
erschienen angesichts des Umstandes, dass er als gänzlich Unbe-
scholtener mit polizeilichem Schutz hätte rechnen können,
dass sodann auch die Beschwerdeführerin vielfach widersprüchliche
und unlogische Aussagen im Zusammenhang mit dem Ereignis und
der straf- und zivilrechtlichen Abwicklung des geltend gemachten
Verkehrsunfalls (beziehungsweise Anschlags) vom 4. März 2008
gemacht habe,
dass sich aus den Akten mithin keine Hinweise ergeben würden, wel-
che die Vermutung fehlender Verfolgung von Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG
umzustossen geeignet wären,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten, zumal mangels Hinweisen auf die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden der Grundsatz der Nicht-
rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung ge-
lange, ihnen im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe so-
wie angesichts der Berufstätigkeit beider Eltern und des in der Heimat
bestehenden Beziehungsnetzes keine existenzbedrohende Situation
zu befürchten sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. April 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie in
prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65
Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021), Einsicht in die vollständigen Akten, die
Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sowie die Vornah-
me von Beweismassnahmen und weiteren Abklärungen (medizinische
Verifizierungen und Beizug von mongolischen Prozessunterlagen be-
treffend die Korruptionsaffäre) mit Einräumung des rechtlichen Gehörs
beantragen,
dass sie zur Begründung des Gesuchs um Gewährung einer Frist zur
Beschwerdeergänzung auf die knappen zeitlichen Verhältnisse und die
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Komplexität der Fakten hinweisen sowie das Akteneinsichtsgesuch mit
dem Umstand einer nur teilweise erhaltenen und damit gegen das
Öffentlichkeitsgesetz und mithin das rechtliche Gehör verstossenden
Einsichtsgewährung begründen,
dass sie ferner eine Missachtung der Untersuchungs- und Abklärungs-
pflicht rügen, da das Bundesamt sich einzig auf die Befragungs- und
Anhörungsprotokolle abgestützt habe und die erkannten Widersprüche
nur scheinbarer Art seien beziehungsweise auf Mängel in der Überset-
zung und auf eine ungenügende Auseinandersetzung mit den Asylvor-
bringen zurückzuführen seien,
dass die Vorinstanz zudem die geltend gemachten Verletzungen des
Beschwerdeführers und des Sohnes nicht mittels medizinischer Unter-
suchungen verifiziert und dadurch ein zentrales Beweismittel unter-
schlagen habe,
dass das Bundesamt die Bedrohungssituation der Beschwerdeführen-
den ignoriere, indem sie diese mit allgemeinen Hinweisen auf die an-
gebliche Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Schutzfähigkeit der Mon-
golei beiseite schiebe,
dass es dem Bundesamt vielmehr hätte geboten erscheinen müssen,
die relevanten Informationen und Akten über die Prozesse gegen den
Zollchef und die mitverurteilte Zollbeamtin beizuziehen, welche Mass-
nahme somit vorliegend nachzuholen sei,
dass den Beschwerdeführenden im Weiteren zur Wahrung eines fairen
und rechtsstaatlichen Verfahrens unter entsprechender Zeiteinräu-
mung zu eröffnen sei, welche Darstellungen genau sie mit welchen
Mitteln glaubhaft zu machen hätten,
dass die Vorinstanz in Anbetracht der geschilderten Mängel insbeson-
dere die Sorgfaltspflicht, die Abklärungspflicht, den Anspruch auf
rechtliches Gehör, das Prinzip der Fairness, die Menschenwürde, die
Rechtsgleichheit, das Willkürverbot, den Grundsatz von Treu und Glau-
ben, den Vertrauensgrundsatz, den Anspruch auf gerechte Behand-
lung, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit und das Recht auf
Hilfe in Notlagen verletzt habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die im Falle von Nichteintretensentscheiden nach den Art. 32 - 34
AsylG geltende gesetzliche Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen von
der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) als ausreichend
und insbesondere als völkerrechtskonform erkannt worden ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 25 E. 3),
dass die Beschwerde den Anforderungen von Art. 52 VwVG an Inhalt,
Form und Klarheit vollumfänglich genügt und die Beschwerdesache
nicht durch einen aussergewöhnlichen Umfang oder eine besondere
Komplexität im Sinne von Art. 53 VwVG geprägt ist, weshalb kein
Grund ersichtlich ist, der einer Entscheidung in der Sache im heutigen
Zeitpunkt hinderlich wäre oder Anlass zur Einräumung einer Frist zur
Beschwerdeergänzung böte,
dass angesichts der Tatsache der erst am letzten Tag der Beschwerde-
frist erfolgten Mandatsbegründung der Hinweis des Rechtsvertreters
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auf knappe zeitliche Verhältnisse durchaus nachvollziehbar erscheint,
ohne jedoch wesentlich zu sein, zumal dieser Zeitdruck durch den
selbst zu vertretenden Umstand herbeigeführt wurde, dass die Be-
schwerdeführenden seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung
nicht nur praktisch die gesamte gesetzliche (und somit nach Art. 22
Abs. 1 VwVG nicht erstreckbare) Beschwerdefrist von fünf Arbeitsta-
gen, sondern darüber hinaus insgesamt zehn Kalendertage untätig ha-
ben verstreichen lassen,
dass dieses Verhalten umso mehr erstaunt, als sie wenige Wochen vor
Ergehen des angefochtenen Entscheides auf diesen in Aussicht ste-
henden Verfahrensschritt und die Möglichkeit der Beschwerdeerhe-
bung ausdrücklich aufmerksam gemacht wurden (vgl. A11 S. 17 und
A12 S. 12),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Rüge einer seitens des Bundesamtes durch nicht uneinge-
schränkt gewährte Akteneinsicht begangenen Verletzung des rechtli-
chen Gehörs und des Öffentlichkeitsprinzips nicht berechtigt ist,
dass nach Art. 6 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004
(BGÖ, SR 152.3) im Grundsatz jede Person das Recht hat, amtliche
Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den In-
halt amtlicher Dokumente zu erhalten,
dass die Beschwerdeführenden zusammen mit dem angefochtenen
Entscheid Einsicht in die „editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis“ (Dispositiv der angefochtenen Verfügung Ziff. 5) erhalten ha-
ben, unter Einschluss des Aktenverzeichnisses selber,
dass das BGÖ (insb. dessen Art. 3, 4 und 7-9) selber zahlreiche Aus-
nahmen, Vorbehalte und Beschränkungen nennt, die einer uneinge-
schränkten Akteneinsicht entgegenstehen,
dass vorliegend dem vom Bundesamt offengelegten Aktenverzeichnis
konkret die Gründe entnommen werden können, weshalb einzelne Ak-
tenstücke nicht zu edieren sind, und diese Gründe von den Be-
schwerdeführenden nicht konkret beanstandet werden,
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dass eine rechtskonform ergangene Edition der wesentlichen Akten
festzustellen ist, die diesbezüglichen Rügen unbegründet sind und
daher das Gesuch um Gewährung uneingeschränkter Akteneinsicht
mit nachfolgender Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung
ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte „safe countries“)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 20. Juni 2000 die Mongolei
zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat
und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung
(vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass das Bundesamt die Mongolei daher zu Recht und unbestrittener-
weise als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten
stehend erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass
eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1
AsylG grundsätzlich erfüllt ist,
dass die in der angefochtenen Verfügung nachgezeichneten und in der
Beschwerde ansatzweise kritisierten Beweggründe für diesen Bundes-
ratsbeschluss vom 20. Juni 2000 offensichtlich gesetzlich zureichend
abgestützt sind (Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Art. 34 Abs. 1 AsylG) im vor-
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liegenden Verfahren keiner Diskussion zugänglich sind, vorbehältlich
der Überprüfung allfällig in concreto dennoch bestehender Hinweise
auf Verfolgung,
dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfol-
gungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei den Art. 18, Art. 33
Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestim-
mungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschen-
hand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl. EMARK 2004 Nr. 5
E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten –
Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist,
dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, de-
ren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden
kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten ein-
lässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfül-
len (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass die Vorinstanz zutreffend und in ausführlicher Begründung festge-
stellt hat, dass die Beschwerdeführenden keine Hinweise auf Verfol-
gung, welche nicht offensichtlich haltlos sind, zu indizieren vermögen
und in den diesbezüglichen Erwägungen kein Beanstandungspotenzial
zu erkennen ist,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zu-
sammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf
den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort
E. I) verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG
und Art. 4 VwVG),
dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente eklatant und augenfäl-
lig sind und keinen andern Schluss zulassen, als dass die Verfolgungs-
vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen,
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dass der Inhalt der Rekursschrift offensichtlich keine andere Sichtwei-
se erkennen lässt, zumal darin auf die Erwägungen des BFM weder im
Einzelnen noch in substanziell verwertbarer Weise Bezug genommen
wird oder gar ansatzweise hervorginge, weshalb der massgebliche
weite Verfolgungsbegriff unrichtig angewendet worden wäre,
dass an dieser Auffassung selbst eine wohlwollende Prüfung jenes
einzigen substanziell verwertbaren Einwandes nichts zu ändern ver-
möchte, wonach der Widerspruch zwischen „Strassenverkehrsamt“
und „Verkehrspolizei“ vermeintlicher Art beziehungsweise auf die Inter-
pretation oder Übersetzung zurückzuführen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher Prüfung der
Akten zur Ansicht gelangt, dass im Verfahren der Beschwerdeführen-
den keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, welche nicht auf den ers-
ten Blick als haltlos erkennbar wären,
dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
das Bundesamt seine Abklärungs- und Untersuchungspflicht missach-
tet hätte,
dass den Beschwerdeführenden augenfälligerweise vielmehr eine
Missachtung der ihnen obliegenden und mit der behördlichen Abklä-
rungs- und Untersuchungspflicht korrelierenden Mitwirkungspflicht im
Sinne von Art. 8 AsylG vorzuwerfen ist, indem sie seit der Asylgesuch-
stellung vor einem Jahr – trotz durchaus zumutbarer Beschaffbarkeit
und obwohl mehrfach auf ihre diesbezüglichen Verfahrenspflichten
aufmerksam gemacht – weder irgendwelche identitätsrelevanten
Dokumente noch Beweismittel für ihre Verfolgungsvorbringen
beigebracht haben,
dass das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus und nach Prüfung
der Akten nicht ausschliesst, dass die Beschwerdeführenden seit ihrer
Ausreise aus der Mongolei im Besitze eigener, authentischer und
rechtsgenüglicher Identitäts- und Reisepapiere sind, welche sie jedoch
in Missachtung der ihnen obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht
(vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 AsylG) und zwecks Verschleierung ihrer
Identität, Auslandaufenthalte und tatsächlichen Ausreisemotive den
schweizerischen Behörden missbräuchlich vorenthalten,
dass diese Erkenntnisse und die geschilderten Reiseumstände das
Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit der
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Beschwerdeführenden hinterlassen (vgl. hierzu beispielhaft acta A11
F4-F42 und A12 F4-F34, F80-85 und F96-99) und die Feststellung
nicht bestehender Hinweise auf Verfolgung verdichten,
dass sich gestützt auf die Akten zudem zahlreiche weitere Begrün-
dungselemente zur Stützung der Haltlosigkeit der Verfolgungsvorbrin-
gen anführen liessen, wogegen keine Anhaltspunkte ernsthaft für die
von den Beschwerdeführenden vorgelegte Sachverhaltsdarlegung
sprechen,
dass es sich indessen vorliegend erübrigt, diese weiteren Unstimmig-
keiten näher zu erörtern,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass sich aufgrund obiger Erwägungen die beantragte Vornahme
weiterer Beweismassnahmen und Abklärungen (medizinische
Verifizierung und Beizug von mongolischen Prozessunterlagen
betreffend die Korruptionsaffäre) erübrigt,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung sämtlicher
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
und zumutbar ist und zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfäng-
lich auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfü-
gung (vgl. dort E. II) verwiesen werden kann, welche keinen Anlass zur
Beanstandung liefern und in der Beschwerde substanziell auch nicht
bestritten werden,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden nach
wie vor obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb sich eine vertieftere
Auseinandersetzung mit den Anträgen, Rügen und Vorbringen gemäss
Beschwerdeschrift sowie die Vornahme weiterer Abklärungen und Be-
weismassnahmen erübrigt und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
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Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unbesehen der behaup-
teten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren ge-
mäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentieren, wel-
cher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach
Gesetz ausschliesst.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N (...) (per Kurier; in
Kopie)
- E._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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