E-248/2015 - Abteilung V - Visum aus humanitären Gründen (VrG) - Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung de...
Karar Dilini Çevir:
E-248/2015 - Abteilung V - Visum aus humanitären Gründen (VrG) - Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung de...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-248/2015



Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien

A._______,
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM)
(zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand

Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Einspracheentscheid des BFM vom 18. Dezember 2014 /
(…).



E-248/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. September 2013 unter Abwei-
sung des Asylgesuchs die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
feststellte und diesen vorläufig in der Schweiz aufnahm,
dass die Ehefrau und die (…) Kinder des Beschwerdeführers am 24. Juli
2014 auf dessen Einladung vom 30. Mai 2014 hin beim Schweizerischen
Generalkonsulat in Istanbul Anträge auf Erteilung von Schengen-Visa ein-
reichten,
dass das Generalkonsulat den Gesuchstellenden mit Verfügung vom
11. November 2014 die beantragten Visa mit der Begründung verweigerte,
die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des
beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft respektive die Absicht, vor
Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen,
habe nicht festgestellt werden können,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
12. November 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) beim BFM
Einsprache erhob,
dass das BFM ihm mit Schreiben vom 20. November 2014 unter Erwägung
des Erlasses eines abschlägigen Entscheids Frist zur Stellungnahme an-
setzte,
dass der Beschwerdeführer sich am 8. Dezember 2014 vernehmen liess,
dass das BFM die Einsprache mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 –
eröffnet am 30. Dezember 2014 – abwies,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, eine Einreise im Rah-
men eines Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei
einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon aus-
gegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei,
dass, wenn sich eine Person bereits in einem Drittstaat befinde, in der Re-
gel davon auszugehen sei, dass keine Gefährdung mehr bestehe,
dass eine akute Gefährdung der Familie des Beschwerdeführers nicht be-
legt sei, da diese, soweit aus den Akten ersichtlich, gesund seien und sich
E-248/2015
Seite 3
in einem Drittstaat aufhielten, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation
landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche,
dass die syrischen Flüchtlinge in der Türkei geduldet würden, die Flücht-
lingslager trotz der begrenzten Kapazitäten gut ausgestattet seien und die
durchaus schwierige Lage die Sicherheit und den Zugang zu einer minima-
len Gesundheitsversorgung nicht gefährde,
dass die Angehörigen des Beschwerdeführers gemäss den Angaben in
den Einreisegesuchen und der ergänzenden Stellungnahme über eine
Wohngelegenheit verfügen würden und offenbar in der Lage seien, für ih-
ren Lebensunterhalt aufzukommen,
dass sie die notwendige medizinische Hilfe gegebenenfalls vor Ort in An-
spruch nehmen und sich im Bedarfsfall an die lokalen Behörden, das UN-
HCR, den türkischen roten Halbmond oder andere Hilfsorganisationen
wenden könnten,
dass sich die Familie des Beschwerdeführers somit insgesamt nicht in ei-
ner Situation akuter Gefährdung beziehungsweise in einer besonderen
Notsituation befinde, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich
machen würde,
dass nach dem Gesagten keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 2
Abs. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die
Visumerteilung (VEV, SR 142.204) vorlägen, die die Erteilung von Einrei-
sevisa qualifiziert begründen lassen würden,
dass sodann keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr
und Ausreise aus der Schweiz beziehungsweise dem Schengen-Raum
vorliege, so dass die Erteilung eines gewöhnlichen Visums für einen bewil-
ligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten Schengenraum
ebenfalls nicht in Betracht falle,
dass zusammenfassend die Angehörigen des Beschwerdeführers die Vo-
raussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht zu erfüllen ver-
möchten, weshalb das Gesuch zu Recht verweigert worden und die Ein-
sprache abzuweisen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2015 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss beantragte, die
E-248/2015
Seite 4
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Einreise seiner Familien-
mitglieder sei zu bewilligen,
dass er zur Begründung insbesondere ausführt, die syrischen Flüchtlinge
würden in der Türkei unterdrückt; seine Frau habe Angst davor, im Krank-
heitsfalle mit den Kindern ein Spital aufzusuchen und Medikamente und
Lebensmittel zu kaufen, da sie schon öfter öffentlich verspottet und belei-
digt worden sei,
dass zudem die Truppen des IS (Islamischer Staat) auch in der Türkei aktiv
seien und syrische Kurden nach Syrien zurückbringen und töten würden,
weshalb er und seine Familie in grosser Angst leben würden,
dass das Gericht am 20. Januar 2015 den Eingang der Beschwerde bestä-
tigte,

und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG beurteilt (Art. 31 und 33 VGG), worun-
ter auch Einspracheentscheide fallen, mit denen die Erteilung eines Vi-
sums verweigert wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Materie endgültig entschei-
det (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde
berechtigt ist,
dass daher auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49
VwVG),
E-248/2015
Seite 5
dass gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG auf einen Schriftenwech-
sel verzichtete wurde,
dass das Schengen-Recht die nationalstaatlichen Befugnisse in Bezug auf
die Bewilligung der Einreise und die Erteilung von Visa insoweit ein-
schränkt, als es einheitliche Voraussetzungen für die Mitgliedstaaten auf-
stellt und diese verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
dass das AuG und seine Ausführungsverordnungen nur soweit zur Anwen-
dung gelangen, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abwei-
chenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AuG),
dass Angehörige von Drittstaaten über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonats-
zeitraum einreisen dürfen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente
sind, die zum Grenzübertritt berechtigen,
dass sich die Frage, ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, nach der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstel-
lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten
der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste
der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit
sind, beantwortet,
dass die Gesuchstellenden als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1
Abs. 1 der VO (EG) Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visums-
pflicht für den Schengen-Raum unterstehen,
dass Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsich-
tigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel
verfügen müssen, wobei sie namentlich zu belegen haben, dass sie den
Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen
respektive ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bie-
ten (Art. 5 Abs. 2 AuG),
dass Drittstaatsangehörige sodann nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr
für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund-
heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
dürfen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b-c AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c-e
und Abs. 3 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S.
E-248/2015
Seite 6
1–32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25.
März 2010], ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4 sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-
d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58),
dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e Schengener Grenzkodex auch dann anzunehmen ist, wenn der Dritt-
staatsangehörige nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums
fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-1739/2012 vom 24. Februar 2014 E. 4.4. m.w.H.),
dass Drittstaatsangehörige daher zu belegen haben, dass eine fristge-
rechte Wiederausreise aus der Schweiz auch erfolgt (Art. 14 Abs. 1 Bst. d
und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6 sowie
BVGE 2011/48 E. 4 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, für seine Familie einen sol-
chen Beleg zu erbringen,
dass auch eine fristgerechte und anstandslose Rückkehr in die Türkei we-
nig plausibel erscheint, nachdem sich der Beschwerdeführer zur Begrün-
dung seiner Beschwerde massgeblich auf die dortigen schwierigen Le-
bensbedingungen stützt,
dass daher mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Voraussetzungen
zur Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Vi-
sums nicht erfüllt sind,
dass das Schengen-Recht die Mitgliedstaaten dazu ermächtigt, aus-
nahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen
(Art 2 Ziff. 4 Visakodex, bzw. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK), das grundsätzlich
nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig ist (Art. 32
i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex), wobei der Mitgliedstaat einem Dritt-
staatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären
Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internati-
onaler Verpflichtungen gestatten kann,
dass die Visumserteilung aus humanitären Gründen auf nationaler Ebene
in Art. 2 Abs. 4 VEV normiert ist, wonach das Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zu-
ständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens
90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interes-
sen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen können,
E-248/2015
Seite 7
dass nach der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Auslands-
vertretung ein Asylgesuch einzureichen (im Rahmen der dringlichen Ände-
rung des Asylgesetzes [SR 142.31] vom 28. September 2012 [AS 2012
5359]), die Vorschrift massgeblich an Bedeutung gewonnen hat, zumal der
Bundesrat in diesem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010
zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis auf die Wahrung der huma-
nitären Tradition der Schweiz ausdrücklich festgehalten hat, dass auch in
Zukunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Perso-
nen den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis
auf die bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen"
zu ersuchen (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472, 4490),
dass in der Botschaft aber auch dem Willen Ausdruck verliehen wurde,
dass die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen an restrikti-
vere Voraussetzungen als die im Falle der Auslandsgesuche entwickelten
zu knüpfen sei (vgl. BBl a.a.O., 4468, 4490, und 4520),
dass die in diesem Zusammenhang gewählte Formulierung der unmittel-
baren, ernsthaften und konkreten Gefahr im Herkunfts- oder Heimatstaat
für Leib und Leben, wie sie auch in Art. 3 AsylG verwendet wird, vermuten
lässt, dass das Merkmal der "individuellen Gefährdung" sich – wie im Falle
des Auslandsasylverfahrens – an der Definition der Schutzbedürftigkeit im
Sinne von Art. 3 AsylG orientiert, mithin insbesondere Personen umfassen
soll, welche in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli-
tischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind,
dass aber auch akute kriegerische Ereignisse als möglicher Grund für eine
Visumserteilung aus humanitären Gründen genannt wurden,
dass nach Prüfung der Akten dem SEM darin zuzustimmen ist, dass auch
die Voraussetzungen zur Erteilung von Visa aus humanitären Gründen
nicht erfüllt sind,
dass die Gesuchstellenden sich in einem Drittstaat befinden, dort nicht of-
fensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht
sind und sich nicht in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein
behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die es rechtfer-
tigen würde, ihnen im Gegensatz zu anderen Personen Einreisevisa zu er-
teilen,
E-248/2015
Seite 8
dass das Bundesverwaltungsgericht die teilweise schwierigen Lebensbe-
dingungen in der Türkei nicht verkennt, sie allerdings an der Einschätzung
vorliegend nichts zu ändern vermögen, und der Beschwerdeführer sich
diesbezüglich in seiner kurzen Rechtsmitteleingabe weitgehend auf allge-
meine Ausführungen beschränkt,
dass die geltend gemachte Gefahr durch Truppen des IS in der Türkei nicht
belegt und für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich ist,
dass der Beschwerdeführer schliesslich die Feststellung der Vorinstanz,
wonach seine Familie gesund sei, über eine Wohngelegenheit verfüge und
den Lebensunterhalt bestreiten könne, nicht bestreitet,
dass im Übrigen vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwie-
sen werden kann,
dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festge-
stellt hat und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass angesichts der bestehenden Umstände auf die Erhebung von Verfah-
renskosten verzichtet wird (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG).

E-248/2015
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi


Versand: