E-2481/2015 - Abteilung V - Asyl (ohne Wegweisung) - Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsv...
Karar Dilini Çevir:
E-2481/2015 - Abteilung V - Asyl (ohne Wegweisung) - Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsv...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-2481/2015



Ur t e i l vom 2 1 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…),
(…)
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführende,
und (…)
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 13. März 2015 / N (…).



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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige (…) mit letz-
tem Wohnsitz in E._______ – ihren Heimatstaat am (…) in Begleitung (…)
auf dem Luftweg verliessen und am 18. April 2013 im Transitbereich des
Flughafens Zürich für sich und (…) um Asyl nachsuchten,
dass am 20. April 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich-Flug-
hafen die Befragungen zur Person (BzP) und – nach der am 24. April 2013
erfolgten Einreisebewilligung – am 3. Oktober 2014 in (…) die Anhörungen
zu den Asylgründen stattfanden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen anführte, er habe in Syrien an Demonstrationen teilgenommen,
dass ihn der (…) einige Tage vor dem (…) während seiner Abwesenheit
gesucht habe und er sich zudem dem (…) hätte anschliessen sollen,
dass er in der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Juli 2014 auch Teil-
nahmen an Demonstrationen in der Schweiz gegen die syrische Regierung
geltend machte,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, in Syrien
herrsche Krieg, es gebe weder Strom noch Gas und es fänden Bombar-
dierungen statt, ihr Ehemann werde vom (…) gesucht, zudem sei sie als
Angehörige der (…) benachteiligt,
dass der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 31. Oktober 2014 anführte,
die ethnischen Kurden seien in Syrien einer Kollektivverfolgung ausge-
setzt,
dass für die weiteren Aussagen und Ausführungen in den Eingaben des
Rechtsvertreters und die eingereichten Dokumente, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen ver-
wiesen wird,
dass das SEM mit am 19. März 2015 eröffneter Verfügung vom 13. März
2015 feststellte, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche vom 18. April 2013 ablehnte
und die Wegweisung anordnete,
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dass es gleichzeitig verfügte, der Vollzug der Wegweisung werde zur Zeit
wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, sondern zu Gunsten einer vorläu-
figen Aufnahme aufgeschoben,
dass der von den Beschwerdeführenden bereits am 2. Juli 2014 bevoll-
mächtigte und mandatierte Rechtsvertreter das SEM mit Schreiben vom
19. März 2015 um vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten, insbeson-
dere auch in sämtliche Akten, die den Beschwerdeführenden vor seiner
Mandatierung zugestellt beziehungsweise von ihnen eingereicht worden
seien, und des Weiteren um Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige
Aufnahme beziehungsweise um dessen schriftliche Begründung ersuchte,
dass das SEM dem Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 26. März
2015 Kopien des Aktenverzeichnisses und "der von ihm gewünschten" Ak-
ten zustellte mit dem Hinweis darauf, in den internen Antrag auf vorläufige
Aufnahme könne aufgrund der Paginierung als Aktenstück "B" keine Ein-
sicht gewährt werden, die Begründung für die vorläufige Aufnahme könne
der angefochtenen Verfügung entnommen werden,
dass auch in die mit "A" paginierten Akten keine Einsicht gewährt werden
könne, weil wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhal-
tung erforderlich machen würden,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Rechtsmit-
teleingabe vom 20. April 2015 an das Bundesverwaltungsgericht gelangten
und in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung der Sache an das Staatssekretariat zur vollständigen
und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes und zur Neubeurteilung beantragten,
dass sie eventualiter unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Ge-
währung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge,
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
beantragten,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei ihnen vollumfänglich
Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens, insbesondere in die
(SEM-)Akten A8, A9, A13, A14, A15, A16, A17, A23, A28, A29, A33 und in
den sekretariatsinternen Antrag auf vorläufige Aufnahme (Akte A34) zu ge-
währen, eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den erwähnten Ak-
ten zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend
den internen Antrag zuzustellen,
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dass ihnen nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des
rechtlichen Gehörs sowie der Zustellung der schriftlichen Begründung eine
angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzuset-
zen sei,
dass zudem festzustellen sei, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen
Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab deren
Erlassdatum fortbestehen würden,
dass sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses von der
Bezahlung der Verfahrenskosten (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu befreien
seien und das Nachreichen einer Bescheinigung betreffend Sozialhilfeab-
hängigkeit in Aussicht stellten,
dass sie im Rahmen der Beschwerdebegründung, beispielsweise auf Seite
39 der Rechtsschrift, im Zusammenhang mit exilpolitischer Opposition den
Beizug diverser Dossiers beantragten,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen einen ambulanten Bericht der (…)
vom (…) betreffend die Beschwerdeführerin (als Beilage 2) und einen (…)
vom (…) betreffend (…) einreichten,
dass sie unter Angabe der Quellen verschiedene Beweismittel bezeichne-
ten und um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der aus-
gedruckten Beweismittel ersuchten, falls die gemachten Angaben bei der
Beweismittelbezeichnung als unzureichend betrachtet würden,
dass das Gericht dem Rechtsvertreter am 28. April 2015 den Eingang der
Beschwerde bestätigte,

und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig entscheidet (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), womit die Beschwerdeführenden
als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert sind (Art. 48
VwVG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt
sind,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vor-
liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Rechtsvertreter hinsichtlich der Rüge der Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör und der Pflicht zur vollständigen und richti-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend macht, das vor-
liegende Verfahren sei ein exemplarisches Beispiel für eine chaotische, ab-
solut unzureichende und willkürliche Dossierführung des SEM, welche die
Grundsätze eines fairen Verfahrens mit Füssen trete und die Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
und des rechtlichen Gehörs aufs Gröbste verletze,
dass die mit dem Fall betraute Person des SEM offenbar nicht nur die Pa-
ginierung sämtlicher im Verlaufe des Jahres 2014 entstandenen Akten erst
im Oktober 2014 vorgenommen habe, wobei neben der unleserlichen
Schrift auch die nicht chronologische Auflistung der Akten zu bemängeln
sei, sondern auch zahlreiche seiner Eingaben schlichtweg nicht im Akten-
verzeichnis aufgeführt, geschweige denn einen Beweismittelumschlag er-
stellt habe, obwohl die Beschwerdeführenden über (…) Beweismittel zu
den Akten gereicht hätten,
dass die wohl gröbste Verletzung der Abklärungspflicht und des rechtlichen
Gehörs die Tatsache darstelle, dass die angefochtene Verfügung gemäss
Aktenverzeichnis bereits am 12. November 2014 ergangen, aber erst am
13. März 2015 verschickt worden sei,
dass das SEM die Verfügung über (…) Monate zurückbehalten habe, wäh-
rend die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht
hätten,
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dass beispielsweise seine Beweismitteleingabe vom 15. Januar 2015 ne-
ben zahlreichen weiteren Eingaben im Aktenverzeichnis nicht aufgeführt
sei, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sie und die gleich-
zeitig eingereichten Beweismittel schlichtweg ignoriert worden seien,
dass offensichtlich sei, dass diese schwerwiegenden Verletzungen des
rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht zwingend zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung führen müssten, eine Heilung auf Beschwerde-
ebene sei ausgeschlossen,
dass bereits die Tatsache, dass es die Vorinstanz unterlassen habe, gleich-
zeitig mit ihrer Zwischenverfügung vom 26. März 2015, mit der ihm teil-
weise Akteneinsicht gewährt worden sei, auch Einsicht in den amtsinternen
Antrag betreffend Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu gewähren, eine
schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und auf
rechtliches Gehör darstelle,
dass er mit Eingabe vom 19. März 2015 um Einsicht in sämtliche Akten,
insbesondere auch in die zu den Akten gereichten Beweismittel, ersucht
habe,
dass die Beschwerdeführenden im Verlaufe des Verfahrens über (…) Be-
weismittel eingereicht hätten, und es sich bei der Akte A33 um die einzige
Akte handle, welche auf diese Dokumente Bezug nehme,
dass kein Beweismittelumschlag erstellt worden sei und es den Beschwer-
deführenden ohne Einsicht in diese Akten nicht möglich sei abzuklären, ob
das SEM sämtliche Beweismittel unter der Akte A33 zusammengefasst
habe respektive ob gewisse Beweismittel verloren gegangen seien, was
angesichts der chaotischen und willkürlichen Aktenführung nicht unwahr-
scheinlich erscheine,
dass die Vorinstanz auch bezüglich der Akte A33 den Anspruch auf Akten-
einsicht schwerwiegend verletzt habe,
dass gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht (und somit auf rechtliches
Gehör) zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge
habe,
dass der Anspruch auf Akteneinsicht (nach Art. 26 ff. VwVG) einen zentra-
len Teilgehalt des verfassungsmässigen Rechts auf rechtliches Gehör
(Art. 29. Abs. 2 BV) darstellt und aus dem Akteneinsichtsrecht auch die
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Aktenführungspflicht der Behörden resultiert, welche namentlich geordnet,
übersichtlich und vollständig zu erfolgen hat (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1),
dass diese Ansprüche formeller Natur sind und ihre Verletzung grundsätz-
lich und ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m. w. H.),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz in vergleichbaren Fäl-
len bereits wiederholt auf ihre Verpflichtung aufmerksam gemacht hat, ent-
sprechend den Anträgen vollständig Akteneinsicht zu gewähren, auch in
von ihr als unwesentlich oder der beschwerdeführenden Person als be-
kannt bezeichnete Akten (vgl. unter anderen die Verfahren E-261/2014, D-
1178/2012, E-776/2013, D-1665/2013, E-1567/2013 und D-2853/2013),
dass vorliegend festzustellen ist, dass der Rechtsvertreter in seiner Ein-
gabe vom 19. März 2015 um Einsicht in sämtliche Akten, insbesondere
auch in seine Eingaben und in die zu den Akten gereichten Beweismittel,
ersucht hat,
dass die verschiedenen Eingaben, unter anderem auch diejenige vom
15. Januar 2015, im Aktenverzeichnis keinen Niederschlag gefunden ha-
ben, weshalb insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die ange-
fochtene Verfügung offenbar bereits am 12. November 2014 in das Ver-
zeichnis aufgenommen wurde, unklar ist, inwieweit sich die Vorinstanz
überhaupt damit auseinandergesetzt hat,
dass das Aktenverzeichnis den Anforderungen an die Aktenführungspflicht,
welche namentlich geordnet, übersichtlich und vollständig zu erfolgen hat
(vgl. a.a.O.), in keiner Weise zu entsprechen vermag, zumal nebst den
soeben aufgezeigten schwerwiegenden Mängeln die Paginierung der im
Jahre 2014 entstandenen Akten erst im Oktober 2014 vorgenommen
wurde und sowohl die unleserliche Schrift als auch die nicht chronologische
Auflistung der Akten zu bemängeln ist,
dass einzig die mit "Beweismittel" bezeichnete und dem Rechtsvertreter
offenbar nicht edierte Akte A33 (in der Zwischenverfügung vom 26. März
2015 fehlen Angaben darüber, welche Akten den Beschwerdeführenden
überhaupt ediert worden sind) gewisse Rückschlüsse auf die von ihm im
Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Eingaben und Be-
weismittel ziehen lässt, und es den Beschwerdeführenden ohne Einsicht-
nahme in diese Akte in der Tat nicht möglich ist, zu verifizieren, ob das SEM
dort auch wirklich sämtliche Beweismittel erfasst hat,
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dass das SEM mit der lediglich als "Beweismittel" bezeichneten Akte A33
seiner Aktenführungspflicht nicht nachgekommen ist, zumal aus dem Ak-
tenverzeichnis klar ersichtlich sein muss, zu welchem Zeitpunkt neue Ein-
gaben (mit oder ohne Beilagen) Eingang in die Akten gefunden haben,
dass es den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht (nach
Art. 26 ff. VwVG) und auf ordnungsgemässe Aktenführung in schwerwie-
gender Weise verletzt hat, was eine Verletzung eines der zentralen Teil-
gehalte des Anspruchs auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV
darstellt,
dass es vorliegend nicht Sache des Gerichts ist, Einsicht in die vom SEM
zu Unrecht nicht edierten Akten zu gewähren, weshalb eine Heilung auf
Beschwerdeebene aus prozessökonomischen Gründen nicht angezeigt er-
scheint,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 13. März 2015 aufzuheben und die Sache zur Gewährung des recht-
lichen Gehörs, zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachver-
haltes sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage der Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechts-
wirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung ab deren Erlassdatum fortbestehen würden, abzuweisen
ist, weil aufgrund der gesetzlichen Konzeption der vorläufigen Aufnahme
als Ersatzmassnahme für einen nicht durchführbaren Wegweisungsvollzug
und der Anordnung der Wegweisung erst nach der Ablehnung des Asylge-
suchs (oder Nichteintreten darauf) es nicht möglich ist, eine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen, bevor ein Asylgesuch abgelehnt respektive nicht da-
rauf eingetreten wird,
dass sich der Rechtsvertreter, soweit er Ausführungen dazu macht, diese
Konzeption sei nicht sachgerecht und die entsprechenden Konsequenzen
seien nicht wünschenswert (vgl. Art. 44 auf S. 19 der Rechtsschrift), an den
Gesetzgeber und nicht an das Gericht wenden müsste,
dass es sich angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz er-
übrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe (insbeson-
dere auch zu den Rügen der Verletzung der Einsicht in die Akten A8, A9,
A13, A14, A15, A16, A17, A23, A28, A29, A34 respektive der Nichtgewäh-
rung des rechtlichen Gehörs zu diesen Aktenstücken und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts)
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und die zu deren Stützung eingereichten respektive bezeichneten Beweis-
mittel einzugehen, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des
wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und die Vo-
rinstanz sich damit zu befassen haben wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), womit die Anträge auf Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und auf Befreiung von der Bezahlung der
Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wer-
den,
dass die Beschwerdeführenden als obsiegende Partei Anspruch auf Aus-
richtung einer Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendi-
gen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Rechtsvertreter zwar keine Kostennote eingereicht hat, aber sich
der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zu-
verlässig abschätzen lässt, weshalb die vom SEM für das Rechtsmittelver-
fahren zu entrichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr.
2'000.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (Art. 14
Abs. 2 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 13. März 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur richtigen und vollständigen Fest-
stellung des Sachverhalts sowie zu neuer Entscheidung an das SEM zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Karpathakis Peter Jaggi


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