E-2470/2016 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
Karar Dilini Çevir:
E-2470/2016 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-2470/2016



Ur t e i l vom 2 6 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. April 2016 / N (…).



E-2470/2016
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer suchten am 20. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 5. Januar 2016 fand die Befragung zur Person statt. Im Rah-
men dieser Befragung gewährte ihnen das SEM das rechtliche Gehör zur
Zuständigkeit Kroatiens und der Wegweisung dorthin.
B.
Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführer ersuchte das SEM die
kroatischen Behörden am 4. Februar 2016 um Übernahme; diese nahmen
innert Frist keine Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 6. April 2016 – eröffnet am 14. April 2016 – trat das
SEM auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Kroa-
tien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug.
D.
Mit Eingabe vom 21. April 2016 reichten die Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr
Recht zum Selbsteintritt auszuüben. In prozessualer Hinsicht sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege
(einschliesslich amtlicher Verbeiständung) zu gewähren.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 25. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten
ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
grundsätzlich nicht ein.
3.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, in-
wiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehler-
haft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht zu erkennen. So bestä-
tigen die Beschwerdeführer ihre Reiseroute über Kroatien, womit die Vor-
instanz zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannt und die kroatischen
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Behörden – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – um Übernahme er-
sucht hat. Dass Kroatien nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, bleibt
ohne Bedeutung. Bereits mit Fristablauf wird die Zustimmung fingiert. Kro-
atien ist somit verpflichtet, die Personen aufzunehmen und angemessene
Vorkehrungen für ihre Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Wei-
ter bleiben die in der Rechtsmitteleingabe geschilderten Vorgänge an der
kroatischen Grenze – das Ausstellen einer Wegweisungsverfügung durch
die Grenzpolizei infolge rechtswidriger Einreise – vorliegend ohne Belang,
zumal nicht ersichtlich ist und auch nicht dargetan wurde, inwiefern sie am
durch die Vorinstanz festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt etwas
ändern könnten.
Es sind dem Gericht überdies keine wesentlichen Gründe bekannt für die
Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen könnten. So ist Kro-
atien Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Kroatien nicht an die
daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Auch kann davon
ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte anerkennt und schützt,
die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parla-
ments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Ver-
fahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schut-
zes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa-
len Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass Kroatien seine staatsvertrag-
lichen Verpflichtungen im vorliegenden Fall missachten würde und die Be-
schwerdeführer unter Verletzung der EMRK einer menschenunwürdigen
oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären, oder dass das flücht-
lingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde. Die Beschwerde-
führer haben keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroa-
tien würde die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbe-
dingungen – inklusive allfälliger medizinischer Versorgung – dauerhaft vor-
enthalten (vgl. Urteil des BVGer D-1611/2015 vom 22. März 2016, E. 4.3).
Nach dem Gesagten liegen somit auch keine Umstände vor, die einen –
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nach Ermessen zu beurteilenden – Selbsteintritt aus humanitären Gründen
im Rahmen der Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1
[AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) rechtfertigen wür-
den. Die Ermessensausübung der Vorinstanz stellt keine Rechtsverletzung
dar. Die Vorinstanz ist zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit vorliegen-
dem Urteil gegenstandslos geworden.
5.
5.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (inklusive amtlicher Verbeiständung) gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch
– ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer


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