E-2446/2010 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
Karar Dilini Çevir:
E-2446/2010 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
Abtei lung V
E-2446/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 26. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2446/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. März 2008 ein erstes Asylgesuch
in der Schweiz stellte und gemäss einer Mitteilung des Migrations-
amtes des Kantons Thurgau vom 23. September 2008 seit dem
4. September 2008 unbekannten Aufenthalts war, weshalb das Ver-
fahren vom BFM wegen weggefallenen Rechtsschutzinteresses am
16. Oktober 2008 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde,
dass er am 19. Februar 2009 erneut in die Schweiz gelangte und
gleichentags ein zweites Asylgesuch stellte,
dass er am 5. März 2009 im B._______ summarisch befragt wurde
und dabei geltend machte, er sei im August 2008 nach Schweden ge-
gangen und habe sich dort, ohne je ins Heimatland zurückgekehrt zu
sein, während etwa sechs Monaten als Asylbewerber aufgehalten,
bevor er am 19. Februar 2009 in die Schweiz zurückgekehrt sei,
dass ihm gleichentags das rechtliche Gehör zur Durchführung des
Dublin-Verfahrens im Hinblick auf eine Zuständigkeit Schwedens zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens respektive zu
einem allfälligen Aufenthalt in Schweden gewährt wurde,
dass sich die schwedischen Behörden am 26. Juni 2009 zur Übernah-
me des Beschwerdeführers bereit erklärten, nachdem das BFM ge-
stützt auf einen EURODAC-Treffer (Datenbank/Vergleich von Finger-
abdrücken) vom 14. August 2008 (SE-Malmoe) ein Gesuch um Über-
nahme des Beschwerdeführers an Schweden gerichtet hatte,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2009 auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung nach Schweden
anordnete und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung entzog,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung einge-
reichte Beschwerde vom 1. Dezember 2009 mit Urteil vom 16. Dezem-
ber 2009 – unter Anweisung des Bundesamtes, dem Beschwerde-
führer eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen – abwies,
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dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Dezem-
ber 2009 eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 6. Januar
2010 einräumte,
dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesamt gerichteter Eingabe
seines Rechtsvertreters vom 5. Januar 2010 beantragte, sein Asyl-
gesuch sei von den schweizerischen Asylbehörden materiell zu be-
handeln, weil die Frist zur Überstellung nach Schweden abgelaufen
sei,
dass der Rechtsvertreter mit vorab per Telefax an das Bundesver-
waltungsgericht übermittelter Eingabe vom 13. Januar 2010 unter
Verweis auf eine Verhaftung des Beschwerdeführers beantragte, im
Falle einer erfolgten Verfügung des BFM betreffend seine Eingabe vom
5. Januar 2010 sei ein Vollzugsstopp anzuordnen und die kantonalen
Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von allfälligen Vollzugshand-
lungen abzusehen,
dass das Gericht mit Verfügung vom 18. Januar 2010 festhielt, die
Eingaben des Beschwerdeführers vom 5. und 13. Januar 2010 kön-
nten unter keinem Titel entgegengenommen werden, weshalb das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als abgeschlossen gelte
und die Akten dem Bundesamt zur allfälligen weiteren Behandlung
überwiesen würden,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, gemäss Aktenlage sei bisher
bezüglich der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2010
seitens des BFM keine Verfügung ergangen, weshalb zur Behandlung
der in dieser Eingabe gestellten Anträge des Beschwerdeführers keine
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bestehe,
dass das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit
Schreiben vom 29. Januar 2010 in Bezug auf seine Eingabe vom
5. Januar 2010 mitteilte, das Bundesamt habe aufgrund des Um-
standes, dass sein Mandant unbekannten Aufenthaltes gewesen sei,
eine Fristverlängerung von 18 Monaten zur Überstellung erwirkt, wes-
halb dieser mit sofortiger Wirkung an den zuständigen Dublin-Staat
überstellt werden könne,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit – vorab per Tele-
fax erfolgter, fälschlicherweise auf den 13. Januar 2010 datierter –
Eingabe vom 4. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht
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provisorisch Beschwerde gegen die formlose "Verfügung" des BFM
vom 29. Januar 2010 erhob und beantragte, die Vorinstanz sei anzu-
weisen, eine anfechtbare Verfügung samt Rechtsmittelbelehrung zu
erlassen und der vorliegenden Eingabe sei die aufschiebende Wirkung
zu erteilen,
dass das Bundesverwaltungsgericht das BFM mit Urteil vom
5. Februar 2010 anwies, eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) zu erlassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2010 auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2010 erneut nicht eintrat und
ihn nach Schweden wegwies,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es bezüglich der Rücküberstellung nach Schweden in Ab-
änderung der Verfügung vom 20. August 2009 angab, diese habe bis
spätestens am 26. Dezember 2010 zu erfolgen,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit vorab
per Telefax erfolgter Rechtsmitteleingabe vom 12. April 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und in materieller Hinsicht – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –
beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die
Sache an das BFM zur Neubeurteilung und zur Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zurückzuweisen, eventualiter sei
diese aufzuheben und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
vom 18. März 2010 (Datum gemäss Beschwerde) einzutreten,
subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges festzustellen und von den schwedischen Behörden
eine schriftliche Zusicherung betreffend Einhaltung des Völkerrechts
einzuholen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, und weiter – unter Ansetzung
einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerde-
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ergänzung – um Akteneinsicht, eventualiter die Gewährung des recht-
lichen Gehörs zu den (BFM-)Akten B31/2, B38/1, B41/7, B42/1 und
B43/5 ersucht,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Ver-
fügung vom 13. April 2010 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf
Art. 56 VwVG per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststel lung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
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schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass vorab auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers einzu-
gehen ist, da sie im Falle der Berechtigung geeignet wären, eine
Kassation der vorinstanzliche Verfügung zu bewirken,
dass in der Beschwerde gerügt wird, das BFM habe zu Unrecht die
Akteneinsicht in die (BFM-)Akten B31/2, B38/1, B41/7, B42/1 und
B43/5 sowie die Vollzugsakten verweigert und zudem seine Be-
gründungspflicht verletzt, weshalb eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vorliege,
dass ein umfassendes Akteneinsichtsgesuch "alle als Beweismittel
dienenden Aktenstücke" (Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG), mithin nicht nur
die im konkreten Fall als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke,
sondern alle Unterlagen umfasst, die grundsätzlich geeignet sein
könnten, im zu beurteilenden Fall als Beweismittel zu dienen,
dass zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in die Akten des
Vorverfahrens besteht, es sich bei den vorerwähnten Akten B31/2
(Mitteilung des Ausländeramtes St. Gallen an das BFM betreffend
Wiederanmeldung des Beschwerdeführers), B38/1 (Anfrage des Aus-
länderamtes St. Gallen an das BFM zum Verfahrensstand), B41/7
(Regelung der BFM-internen Zuständigkeit nach Erlass des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2010) und B42/1 (Telefax
wegen allgemeiner Anpassung der Dublin-Nichteintretensentscheide)
jedoch um für das vorliegende Verfahren offensichtlich unwesentliche
Aktenstücke handelt,
dass es sich beim Aktenstück B43/5 um die Verfügung des BFM vom
26. März 2010 handelt, weshalb der Beschwerdeführer bereits in
dessen Besitz ist,
dass in Anbetracht dieser Sachlage keine Verletzung des Anspruchs
auf Akteneinsicht vorliegt ist und somit kein Anlass zu einer weiteren
Edierung von Aktenstücken und gleichzeitiger Fristansetzung zur Be-
schwerdeergänzung besteht, mithin die entsprechenden Anträge ab-
zuweisen sind,
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dass der Beschwerdeführer mit seiner an das Bundesamt gerichteten
Eingabe vom 5. Januar 2010 eine zum Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 16. Dezember 2009 nachträglich veränderte
Sachlage geltend macht, indem er ausführt, die Rücküberstellungsfrist
nach Schweden sei am 26. Dezember 2009 abgelaufen, weshalb nun
die Schweiz zur Behandlung des Asylgesuches zuständig sei,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 26. März 2010, wie vom Be-
schwerdeführer gerügt, nicht weiter begründet, weshalb die Rück-
überstellungsfrist in Abweichung zur Verfügung vom 20. August 2009
neu am 26. Dezember 2010 endet, und dies an sich eine Verletzung
der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs darstellt,
dass jedoch nicht jede Verletzung des rechtlichen Gehörs zwingend
zur Kassation des angefochtenen Entscheides führen muss, sondern
bei nicht besonders schweren Mängeln auch eine Heilung auf Be-
schwerdeebene in Betracht kommt,
dass der formelle Mangel im vorliegenden Fall als nicht besonders
schwer einzustufen ist, da das BFM dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit Schreiben vom 29. Januar 2010 bereits mitteilte,
es habe gestützt auf die Meldung des Ausländeramtes des Kantons
St. Gallen, dass sein Mandant (Beschwerdeführer) seit dem
22. Oktober 2009 unbekannten Aufenthaltes sei, eine Fristver-
längerung von 18 Monaten zur Überstellung an Schweden erwirkt,
dass es sich unter diesen Umständen nicht rechtfertigt, die an-
gefochtene Verfügung zu kassieren, und das Gericht aufgrund der
vollen Kognition die Frage, ob die Zuständigkeit Schwedens, welche
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2009
rechtskräftig festgestellt wurde, aufgrund einer nachträglich ver-
änderten Sachlage nicht mehr gegeben und vielmehr die Schweiz für
die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig
sei, frei überprüfen kann,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerde
geltend macht, das BFM habe offenzulegen, in welcher Form die
schwedischen Behörden der Verlängerung der Rückübernahmefrist
ausdrücklich zugestimmt hätten,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass sich in den Akten keine
Antwort der schwedischen Behörden auf das Ersuchen des BFM um
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Verlängerung der Rücküberstellungsfrist findet, weshalb von einer
unterbliebenen Reaktion auszugehen ist,
dass den Akten jedoch (in Form eines nicht paginierten Aktenstückes)
entnommen werden kann, dass das Ersuchen um Verlängerung der
Rücküberstellungsfrist gleichzeitig mit der Mitteilung an die
schwedischen Behörden vom 22. Oktober 2009, die bereits an-
gekündigte Überstellung könne nicht stattfinden, weil der Be-
schwerdeführer untergetaucht sei, erfolgte,
dass die unterbliebene Reaktion der schwedischen Behörden in
diesem Zusammenhang als Zustimmung interpretiert werden darf, ist
die Möglichkeit der Verlängerung der Rücküberstellungsfrist aus dem
angegebenen Grund doch in Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staats-
angehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Dublin II-Verordnung), explizit vorgesehen, und ist auch nicht ersicht-
lich, aus welchen Gründen die schwedischen Behörden die Zu-
stimmung verweigern könnten,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde weiter ausführt, er be-
streite, seit dem 22. Oktober 2009 flüchtig gewesen zu sein, weshalb
überhaupt keine Fristverlängerung hätte beantragt werden dürfen,
dass es zwar zutreffen mag, dass der Beschwerdeführer seit dem
22. Oktober 2009 nicht durchgehend unbekannten Aufenthaltes war,
aber von Bedeutung nur ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als
das Ersuchen um Verlängerung der Rücküberstellungsfrist gestellt
wurde, flüchtig war,
dass dies aktenmässig durch den Bericht des Ausländeramtes
St. Gallen vom 22. Oktober 2009 an swissREPAT, gemäss welchem
die Kantonspolizei den Beschwerdeführer nicht angetroffen habe, als
erstellt anzusehen ist,
dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht wusste, wann
und wie ihm die Verfügung des BFM vom 20. August 2009 eröffnet
wird, weshalb er aus dem Umstand, dass die Eröffnung allenfalls
rechtswidrig erfolgt wäre, nichts zu seinen Gunsten ableiten und damit
auch sein Untertauchen nicht rechtfertigen kann,
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dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die sich
im Zusammenhang mit der Rücküberstellungsfrist ergebenden Fragen
bilden, weshalb auf die Ausführungen in der Beschwerde betreffend
Zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach
Schweden nicht einzugehen ist, wurden diese Fragen doch mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2009 rechtskräftig
entschieden,
dass nach dem Gesagten die Rücküberstellungsfrist aufgrund der
erfolgten Verlängerung noch nicht abgelaufen und damit weiterhin
Schweden für die Beurteilung des Asylgesuches des Beschwerde-
führers zuständig ist,
dass sich damit sowohl die Eingabe des Beschwerdeführers an die
Vorinstanz vom 5. Januar 2010 als auch die vorliegende Beschwerde
als unbegründet erweisen und die Verfügung des BFM vom 26. März
2010 im Ergebnis zu stützen ist,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2010 – ent-
gegen der Ansicht des Beschwerdeführers – von der Vorinstanz auch
nicht als neues Asylgesuch hätte entgegengenommen werden
müssen, wurden darin doch (zu Recht) keine Gründe vorgebracht,
welche zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten,
sondern lediglich das Übergehen der Zuständigkeit auf die Schweiz
infolge Fristablaufes geltend gemacht,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
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