E-2418/2013 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mär...
Karar Dilini Çevir:
E-2418/2013 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mär...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-2418/2013


U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien

A._______,
Tunesien,
vertreten durch Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. März 2013 / N (…).


E-2418/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein Araber mit
letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Mahdia), seinen Heimatstaat am
10. November 2011 und reiste mit einem Boot nach Sizilien. Von dort aus
fuhr er mit dem Zug weiter nach Turin, wo er sich ein halbes Jahr aufhielt.
Am 23. Mai 2012 gelangte er in die Schweiz und suchte tags darauf im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 6. Juni 2012 und der einge-
henden Anhörung zu den Asylgründen vom 7. Januar 2013 brachte er im
Wesentlichen vor, im Jahre 2004 sei er eines Tages in ein Café gegangen
und habe mit einigen Leuten, darunter seinem Cousin, zusammengeses-
sen. Nachdem er nach Hause zurückgekehrt und schlafen gegangen sei,
seien plötzlich Polizisten aufgetaucht. Diese hätten ihn fälschlicherweise
der versuchten Bombenlegung beschuldigt. Die Polizei habe ihm mitge-
teilt, sie habe von einem anonymen Anrufer erfahren, dass sich im Indust-
riegebiet eine Bombe befinde. Sie habe die Personen festgenommen, die
die betroffene Firma zuletzt verlassen hätten. Dabei habe es sich um drei
Personen gehandelt, mit denen er (Beschwerdeführer) im Café zusam-
mengesessen habe. Da er der Älteste gewesen sei, habe die Polizei an-
genommen, dass er der Anführer der Gruppe gewesen sei. Obgleich es
keine Beweise gegen ihn gegeben habe, sei er mit auf die Polizeistation
genommen worden, wo man ihn verhört und so stark geschlagen habe,
dass er ohnmächtig geworden sei. Er sei schliesslich freigelassen wor-
den, die Polizei sei aber weiterhin hinter ihm her gewesen. Im Nachgang
zur ersten Festnahme sei ihm und seiner gesamten Familie jegliche Er-
werbstätigkeit untersagt worden und Freunde und Bekannte, die ihn fi-
nanziell unterstützt hätten, seien durch die Polizei belästigt worden. Er
selbst sei mehrfach von der nationalen Garde willkürlich abgeholt, auf
den Posten gebracht und dort geschlagen beziehungsweise andauernd
belästigt worden. Mit den Misshandlungen habe die Polizei ein Geständ-
nis erzwingen wollen. Einmal sei er erst im Spital beziehungsweise auf
der Strasse wieder aus seiner durch die Schläge verursachten Ohnmacht
aufgewacht. Auch sei er manchmal auf der Strasse von der Polizei an-
gehalten und geschlagen worden. Im August 2007 sei er festgenommen
und vier Monate inhaftiert worden. Zuletzt sei er im August 2011 festge-
nommen worden. Er sei in einer winzigen Zelle festgehalten sowie mit Ab-
fall und Exkrementen beworfen worden und immer wieder herausgezerrt,
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geschlagen und beschimpft worden. Schliesslich sei er gemeinsam mit
anderen Gefangenen freigelassen worden, nachdem tausende von Per-
sonen vor dem Gefängnis demonstriert hätten. Da sich die Schlinge um
ihn immer enger gezogen habe, sei er im November 2011 gemeinsam mit
seinem Bruder C._______ ausgereist. Nach seiner Flucht sei seine Fami-
lie weiterhin belästigt worden.
Zum Beweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Kopien seines
Reisepasses und seiner Identitätskarte zu den Akten.
A.b Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 teilte der Beschwerdeführer
dem BFM mit, dass er sich in psychiatrischer Behandlung befinde und in
diesem Zusammenhang ein Gutachten beibringen werde. Am 10. Januar
2013 reichte er ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. D._______,
E._______, zu den Akten.
A.c Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Feb-
ruar 2013 zur Einreichung eines ergänzenden ärztlichen Berichts auf,
welcher am 4. März 2013 beigebracht wurde.
B.
Mit Verfügung vom 28. März 2013 – eröffnet am 3. April 2013 – stellte die
Vorinstanz gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 30. April
2013 durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht
und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei
ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
D.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
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Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und sah
von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese
ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers. Diesbezüglich führte sie im We-
sentlichen aus, dessen Ausführungen zu den Asylgründen würden in we-
sentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung beziehungsweise der Lo-
gik des Handelns widersprechen. Zunächst sei realitätsfremd, dass die
Polizei ihn aufgrund beweisloser Anschuldigungen (während über sieben
Jahren) immer wieder festgenommen und schikaniert habe. Dieses an-
gebliche Interesse der tunesischen Behörden am Beschwerdeführer sei
nicht nachvollziehbar. Sodann habe er weder den Grund der Festnahmen
nennen noch erklären können, warum er Ziel der Schikanen gewesen sei.
Die Zeitabstände zwischen den erwähnten Festnahmen (2004, 2007 und
2011) seien im Übrigen relativ gross, so dass er die Möglichkeit gehabt
hätte, seinen Heimatstaat in der Zwischenzeit zu verlassen. Zum Verbleib
in Tunesien habe er zudem widersprüchliche Aussagen gemacht. Des
Weiteren habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, im Oktober
2011 aufgrund von Demonstrationen aus dem Gefängnis in F._______
freigelassen worden zu sein. Der Protest vor dem Gefängnis und die Frei-
lassung von 1'000 Insassen hätten jedoch im Januar 2011 stattgefunden.
Der Beschwerdeführer habe sodann gesagt, er sei seit 2004 auf Kosten
des Staates in psychiatrischer Behandlung gewesen. Es sei jedoch nicht
davon auszugehen, dass sich ein Staat, der eine Person foltere, an der
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Behandlung seines Opfers beteiligen würde. Es falle zudem auf, dass der
Beschwerdeführer weder in Italien noch in Frankreich (wo er sich eben-
falls kurzzeitig aufgehalten habe) um Asyl nachgesucht habe, obgleich
ihm beide Länder Schutz hätten bieten können.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien ausserdem in wesentlichen
Punkten widersprüchlich. So habe er bei der eingehenden Anhörung gel-
tend gemacht, er habe sich nicht frei bewegen können, da ihm die Polizei
immer auf den Fersen gewesen sei. Gleichzeitig habe er angegeben, die
Polizei habe das Haus seiner Mutter bewacht, jedoch nicht erfahren, wo
er sich aufgehalten habe. Diesen Widerspruch habe er nicht auflösen
können. Schliesslich habe er bei der einlässlichen Anhörung wesentlich
andere Vorbringen geltend gemacht als bei der Befragung zur Person.
Anlässlich der Erstbefragung habe er zu Protokoll gegeben, er sei nicht
vor dem Jahre 2011 ausgereist, weil er auf die Rückkehr seines Bruders
C._______ nach Tunesien gewartet habe. Dieser sei im Jahre 2008 zu-
rückgekommen und habe erst im Jahre 2011 seinen Pass von den Be-
hörden zurückerhalten. Bei der Anhörung vom 7. Januar 2013 habe er
hingegen angegeben, er habe sich nicht frei bewegen und deshalb nicht
ins Ausland fliehen können.
Eine Gesamtwürdigung führe zum Schluss, dass sich der Beschwerde-
führer auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. Seine Vorbringen
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass de-
ren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
4.2 Den Ausführungen des BFM hält der Beschwerdeführer insbesondere
entgegen, im Dezember 2003 sei in Tunesien ein Gesetz zur Bekämp-
fung des Terrorismus verabschiedet worden, welches willkürliche Inhaftie-
rungen erlaubt habe. Zudem habe eine Untersuchungshaft auf unbe-
stimmte Zeit angeordnet werden können. Das ehemalige Regime sei
durch willkürliche Verhaftungen, Folter und unfaire Prozesse geprägt ge-
wesen. In vielen Fällen seien für die angeblich terroristische Aktivität der
verhafteten Person keine Beweise vorhanden gewesen und Geständnis-
se unter Folter erzwungen worden. Seine Schilderungen würden sich mit
den Berichten von Amnesty International zur Menschenrechtslage unter
dem Regime des ehemaligen Präsidenten Ben Ali decken. Er habe bei
der eingehenden Anhörung ausgeführt, dass er völlig willkürlich verhaftet
worden sei. In diesem Zusammenhang habe er zutreffend angegeben,
am falschen Ort mit den falschen Leuten gewesen zu sein. Er habe keine
Möglichkeit gesehen, das Land früher zu verlassen. Als im Januar 2011
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die Demonstrationen begonnen hätten, sei er nicht im Gefängnis gewe-
sen. Nach der Einsetzung der Übergangsregierung sei es jedoch wäh-
rend des ganzen Jahres zu Protestaktionen gekommen. Es gebe noch
immer Berichte über Misshandlungen und Folter durch die Polizei in Tu-
nesien. Es sei ihm daher nicht möglich, in Sicherheit und Würde in sei-
nem Heimatstaat zu leben.
Die Hilfswerkvertretung (HWV) habe in ihrem Bericht erwähnt, dass er
während der Anhörung vom 7. Januar 2013 häufig still geweint habe. Er
sei in der Schweiz seit Mai 2012 in ärztlicher Behandlung. Der Arzt habe
(…) sowie (…) diagnostiziert. Nach dessen Angaben im Zeugnis vom 10.
Januar 2013 habe der Beschwerdeführer glaubhaft geschildert, zuneh-
mend von den Erinnerungen an seine Erlebnisse in Tunesien gequält zu
werden.
Zusammenfassend müsse daher seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt
und ihm Asyl gewährt werden.
5.
Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftig-
keit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
5.1 Im angefochtenen Entscheid wird mit zutreffender Begründung und
breiter Aktenabstützung aufgezeigt, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers diverse Ungereimtheiten aufweisen und in wesentlichen Punk-
ten – insbesondere hinsichtlich der Angaben zu seinem langjährigen
Verbleib in Tunesien trotz angeblicher Verfolgung – widersprüchlich sind.
In diesem Zusammenhang kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die Erwägung I der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl.
dort S. 3 f.). Zudem fallen weitere Widersprüche in den Aussagen des
Beschwerdeführers auf. So gab er bei der Befragung zur Person zur
Festnahme vom August 2011 einzig an, er sei damals zwei bis drei Tage
auf dem Posten in G._______ festgehalten worden, während er bei der
eingehenden Anhörung nachschob, er sei während zwei Monaten in zwei
verschiedenen Gefängnissen gewesen und im ersten gefoltert worden
(vgl. die vorinstanzlichen Akten A4/14 Ziff. 7.01 S. 9 und A16/19 F68 ff. S.
8 f.). Zudem machte er seine Ausreise zunächst scheinbar von der Anwe-
senheit seines Bruders in Tunesien abhängig. Dies ergibt sich aus der
Aussage anlässlich der Erstbefragung, wonach er mit der Ausreise zuge-
wartet habe, bis sein Bruder im Jahre 2008 aus der Türkei zurückgekehrt
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und 2011 den Pass zurückerhalten habe (vgl. A4/14 Ziff. 7.01 S. 8). Bei
der eingehenden Anhörung hingegen brachte er vor, sein Bruder sei erst
im März 2011 nach Tunesien zurückgekehrt und als er (Beschwerdefüh-
rer) im Jahre 2011 ausgereist sei, sei dieser bereits in Italien gewesen
(vgl. A16/19 F114 ff. S. 14). Die Asylvorbringen des Beschwerdeführer
erweisen sich mithin als unglaubhaft.
5.2 Die Einwendungen auf Beschwerdeebene vermögen zu keiner ande-
ren Beurteilung zu führen. Insbesondere kann aus den allgemein gehal-
tenen Ausführungen über die Rechtslage in Tunesien keine Verfolgung
des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Im Übrigen geht er nur am
Rande auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ein und
wiederholt im Wesentlichen in unbehelflicher Weise seine Vorbringen.
Schliesslich bezieht er sich auf seine psychische Beeinträchtigung und
den ärztlichen Bericht vom 10. Januar 2013, wonach er dem Arzt gegen-
über glaubhaft über quälende Erinnerungen an Verfolgung, Verhaftung
und Folter berichtet habe. Diese Einschätzung seines Arztes ist jedoch
ebenfalls nicht geeignet, die dargelegten Ungereimtheiten in seinen Aus-
führungen anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen aufzulösen.
5.3 Aus den eingereichten ärztlichen Zeugnissen vom 10. Januar 2013
und vom 4. März 2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an (…)
sowie (…) leidet. Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der
Asylvorbringen des Beschwerdeführers kann jedoch nicht davon ausge-
gangen werden, dass diese Erkrankung auf unrechtmässige Haft und Fol-
ter in Tunesien zurückzuführen ist. Aus diesem Grunde sind die Berichte
einzig unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
berücksichtigen (vgl. nachfolgend E. 7.2.2).
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise bestehende oder unmit-
telbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Auch aktuell kann ihm keine begründete Furcht vor
Verfolgung bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat zuerkannt werden.
Das BFM hat das Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
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Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Tunesien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 In Tunesien herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situa-
tion allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefähr-
det wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar erachtet
werden müsste.
Hingegen ist vertieft zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der Vollzug der
Wegweisung individuell zumutbar ist.
7.2.2 Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug ge-
stützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erweisen, wenn für die be-
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Seite 11
troffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medi-
zinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Ge-
fährdung zur Folge hätte. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruk-
tur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat ein tieferes Niveau
aufweisen, führt demgegenüber praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von
Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen
andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug
der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermes-
sensspielraum lässt (vgl. zum Ganzen etwa Entscheidungen und Mittei-
lungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.).

7.2.2.1 Dem Arztbericht vom 10. Januar 2013 ist im Wesentlichen zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer an (…) sowie (…) leide. Die Be-
handlung dieser Störung sei durch hausärztliche und fachpsychiatrische
Interventionen vorwiegend symptomatisch möglich. Die wirksamste the-
rapeutische Massnahme sei die Gewährleistung von Sicherheit und Ru-
he. Aktuell werde versucht, den Beschwerdeführer mittels einer (…) zu
stabilisieren. Zudem sei eine Behandlung mit (…) eingeleitet worden. Die
begonnene Therapie sei dringend erforderlich, weshalb deren Fortführung
empfohlen werde. Bei drohender Deportation sei mit einer Verschlechte-
rung des Gesundheitszustands (…) zu rechnen.
Mit Bericht vom 4. März 2013 beschrieb der behandelnde Arzt den Ablauf
und Zweck der [Behandlung] und führte aus, aufgrund der Schwere (…)
sei zudem eine medikamentöse Behandlung mit H._______ und
I._______ erforderlich. Die bisherige Therapie habe bereits zu einem
deutlichen Symptomrückgang geführt, wobei immer wieder (…) auftreten
würden. Es sei eine Weiterführung der Psychotherapie für weitere 10 bis
20 Sitzungen notwendig. Die medikamentöse Behandlung sei ebenfalls
fortzusetzen.
7.2.2.2 Das BFM führte im angefochtenen Entscheid diesbezüglich aus,
die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente (beziehungsweise
gleichwertige Arzneimittel) seien in Tunesien erhältlich. Es stehe ihm frei,
bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe
zu beantragen (Art. 93 AsylG), die in der Abgabe von Medikamenten, in
der Hilfe bei der Organisation der Ausreise und in der Unterstützung wäh-
rend und nach der Rückkehr bestehen könne.
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Seite 12
7.2.2.3 Dagegen wendet der Beschwerdeführer insbesondere ein, in den
Arztberichten werde festgehalten, dass seine Erkrankung durch die Ge-
währung von Sicherheit und Ruhe am wirksamsten behandelt werden
könne. Aktuell versuche sein Arzt, ihn mit einer traumaspezifischen The-
rapie zu stabilisieren. Dieser rechne jedoch bei einer drohenden Deporta-
tion mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands (…).
7.2.2.4 Zunächst ist festzuhalten, dass die Ursache der angeblichen (…)
des Beschwerdeführers für das Gericht unklar ist. Angesichts der Arztbe-
richte und dem deutlichen Rückgang der Symptome ist zudem nicht von
einer besonderen Schwere der Krankheit auszugehen.
Das Medikament H._______ ist in Tunesien zugelassen, wird von der
Caisse Nationale de l'Assurance Maladie (CNAM) subventioniert und ist
bei der Pharmacie Centrale de Tunisie verfügbar (vgl.

archproduct&Itemid=48&lang=en&ctg=M>, abgerufen am 28. Oktober
2013). Über I._______ sind keine entsprechenden Informationen verfüg-
bar. Dem Beschwerdeführer steht es indes offen, beim BFM einen Antrag
auf medizinische Rückkehrhilfe in Form von Mitgabe von Medikamenten
zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]),
um die Erstversorgung in Tunesien sicherstellen zu können, bis ein äqui-
valentes Medikament erhältlich gemacht werden kann.
Im Übrigen bestehen nach Erkenntnissen des Gerichts in Tunesien hin-
reichende Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen. Psy-
chiatrische Behandlungen finden in Tunesien primär im "Hôpital psychi-
atrique Razi" in der rund 200 Kilometer von B._______ entfernten Haupt-
stadt Tunis statt. Jedoch bestehen auch in der Provinz Mahdia psychiatri-
sche Behandlungsmöglichkeiten. So existiert in der rund 45 Kilometer von
B._______ entfernten Provinzhauptstadt das "Hôpital Universitaire Tahar
Sfar" mit einer psychiatrischen Abteilung (vgl. Portail national de la santé
en Tunisie, Liste des Spécialités hospitalières en Tunisie, 2013, abrufbar
unter
re_spec&view=chercher&lang=fr&Itemid=223&gouvernorat=100& specia-
lite=MD8>, abgerufen am 28. Oktober 2013). Zudem praktizieren in Mah-
dia sechs Psychiater (vgl. Ordre National des Médecins de Tunisie,
Tableau de l'Ordre: Le gouvernorat: "Mahdia", 2012, abrufbar unter
, ab-
gerufen am 28. Oktober 2013). Es ist dem Beschwerdeführer, der ge-
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Seite 13
mäss eigenen Angaben bereits vor seiner Ausreise zwischen 2004 und
2010 in J._______ in psychiatrischer Behandlung war (vgl. A16/19 F44 S.
6, F55 ff. S. 7 f.), bei Bedarf somit möglich, sich in seinem Heimatstaat in
psychologische beziehungsweise psychiatrische Behandlung zu bege-
ben. Sollte er weder privat noch – wie etwa 68 Prozent der Bevölkerung –
über die CNAM versichert sein, steht es ihm offen, durch das Free Medi-
cal Assistance Programme (FMAP) staatliche Hilfe zu beantragen (vgl.
The World Bank, Consolidation and Transparancy: Transforming Tunisia's
Health Care for the Poor, Januar 2013, S. 2 ff., abrufbar unter

WDSP/IB/2013/02/01/000425962_20130201161248/Rendered/PDF/7499
70NWP0Box30 Transparency0TUNISIA.pdf>, abgerufen am 28. Oktober
2013). Eine existenzielle Gefährdung seiner Gesundheit durch die Rück-
kehr nach Tunesien ist somit nicht ersichtlich. Die (…) bei bevorstehender
Rückführung nach Tunesien wird in den Arztberichten zudem nicht näher
begründet. Sollte sie jedoch vorhanden sein, so ist ihr mit einer entspre-
chenden Rückkehrvorbereitung zu begegnen.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher aus medizinischer Hin-
sicht als zumutbar.
7.2.3 Ferner liegen keine weiteren individuellen Gründe vor, welche ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Tunesien sprechen
könnten. Wie das BFM zutreffend ausführte handelt es sich beim Be-
schwerdeführer um einen jungen Mann mit einer guten Schulbildung und
fünf Jahren Berufserfahrung als (…) und (…) (vgl. A4/14 Ziff. 1.17.04 f. S.
4). Mit seiner Mutter und seinem ältesten Bruder verfügt er in B._______
über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (vgl. A4/14 Ziff. 3.01 S. 6),
und es darf davon ausgegangen werden, dass er dort bei seiner Rück-
kehr zumindest zu Beginn familiäre Unterstützung
vorfinden wird. Insgesamt liegen damit keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situa-
tion geraten würde. Im Übrigen genügen bloss soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten wie ein Mangel an Arbeitsplätzen, von denen die ansäs-
sige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE
2008/34 E. 11.2.2).
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7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Auf deren Erhebung ist angesichts des mit Verfügung vom 6. Mai 2013
gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung jedoch zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi


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