E-2240/2014 - Abteilung V - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
Karar Dilini Çevir:
E-2240/2014 - Abteilung V - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-2240/2014


Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung

Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien

A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer,
die Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch (…),


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 5. März 2014 / N (…).


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Sachverhalt:
A.
A.a Mit englischsprachiger Eingabe vom 19. September 2009 (eingelangt
beim Schweizerischen Generalkonsulat in Mumbai [Indien] am 24. Sep-
tember 2009) suchte der Beschwerdeführer für sich und seine Familie um
Asyl respektive um internationalen Schutz nach und reichte diverse Doku-
mente (unter anderem ein Foto und eine CD) zu den Akten.
A.b Mit Begleitschreiben vom 12. Oktober 2009 übermittelte das Schwei-
zerische Generalkonsulat dem BFM das schriftliche Asylgesuch des Be-
schwerdeführers und führte an, er sei in (…) wohnhaft und sein Touristen-
visum laufe demnächst ab, weshalb er seinen Aufenthaltsstatus in Indien
klären müsse. Indien gelte als sicheres Drittland für Flüchtlinge und im (…)
Indiens sei eine grosse Anzahl von Tamilen wohnhaft.
A.c Mit Eingabe vom 11. Juli 2011 reichte der damalige Rechtsvertreter
beim BFM seine Vollmacht ein und führte an, seit der Weiterleitung des
Asylgesuchs sei in dieser Angelegenheit offenbar nichts unternommen
worden. Er ersuche das Amt deshalb um umgehende Mitteilung zum Ver-
fahrensstand, ansonsten eine Rechtsverzögerungsbeschwerde geprüft
werden müsse.
A.d Mit Schreiben vom 29. Juli 2011 teilte das BFM dem Rechtsvertreter
mit, nach Prüfung der eingereichten Akten und gestützt auf die gesetzli-
chen Bestimmungen sowie die Rechtsprechung zum Verfahren bei Asylge-
suchen aus dem Ausland erachte es den für den Entscheid relevanten
Sachverhalt als erstellt, weshalb eine Befragung auf der Botschaft nicht
notwendig sei. Nach ständiger Praxis komme dem Bundesamt bei der Be-
handlung von Asylgesuchen aus dem Ausland ein weiter Ermessensspiel-
raum zu. Dabei seien alle in Betracht zu ziehenden Faktoren, wie die Be-
ziehungsnähe der Asylsuchenden zur Schweiz, deren Assimilationsmög-
lichkeiten in der Schweiz, die aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, die
Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat und das öffentliche
Interesse der Schweiz zu berücksichtigen. Es erwäge unter Berücksichti-
gung dieser Faktoren und aufgrund der Akten, das Asylgesuch seines Man-
danten abzulehnen und die Einreisebewilligung zu verweigern. Insbeson-
dere erachte es die Möglichkeit der Schutzsuche in Indien als gegeben.
Zudem sei vor dem Hintergrund der veränderten Situation in Sri Lanka da-
von auszugehen, dass sein Mandant bei einer allfälligen Rückkehr in sei-
nen Heimatstaat nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sei. Er
erhalte hiermit Gelegenheit, sich schriftlich dazu zu äussern.
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A.e In seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2011 führte der Rechtsver-
treter an, die Argumentation des BFM, wonach sein Mandant in Indien
Schutz gefunden und sich zudem die Situation in Sri Lanka verändert habe,
treffe nicht zu. Sein Klient habe zwar Schutz in Indien erhalten. Er befürchte
aber ernsthaft, dass Indien wegen der Politik zwischen Indien und Sri
Lanka die Rechte von Flüchtlingen nicht wahrnehme und ihn aufgrund von
Geheimabkommen nach Sri Lanka abschiebe. Bereits früher seien hun-
derte von Tamilen geheim nach Sri Lanka zurückgeschafft worden. Kürzlich
seien wieder zwei Einzelpersonen von Indien und Malaysia durch die indi-
sche Regierung zurückgeschafft worden und würden nun vermisst. Er
fürchte daher für sich und seine Familie um Leib und Leben. Sein Mandant
habe keine Chance, jemals Bürger von Indien zu werden. Zahlreiche
Flüchtlinge hätten trotz zwanzigjähriger Anwesenheit kein Bürgerrecht in
Indien erhalten. Die Gefahr einer illegalen Abschiebung sei daher auf un-
absehbare Zukunft gegeben, und die Flüchtlinge erhielten für ihre Exis-
tenzsicherung nicht die geringste Unterstützung, sein Mandant müsse die
Gasrechnung schwarz bezahlen, weil das Gas vom Staat nicht zur Verfü-
gung gestellt werde. Er könne nicht arbeiten, weil die Anforderungen äus-
serst hoch seien, und wer nicht über zwei Abschlüsse verfügte, finde keine
Arbeit. Weiterbildung sei nur theoretisch möglich, weil dies für den Be-
schwerdeführer viel zu teuer wäre.
Für die illegalen Rückschiebungen nach Sri Lanka bestünden zahlreiche
Belege. So schreibe beispielsweise "Asia News" in einem Beitrag vom
28. Juli 2010, dass es Gespräche zwischen Indien und Sri Lanka zur Rück-
führung von Flüchtlingen aus Indien gebe. Indien versuche es so darzu-
stellen, dass dort alles im Lot sei, was keineswegs der Fall sei. Bisher hät-
ten weder Kommissionen der UNO noch NGO’s die Vorwürfe gegen die
sri-lankische Regierung prüfen können. BBC habe berichtet, dass die Po-
lizei in Südindien hunderte von tamilischen Demonstranten, die gegen
Misshandlungen von Tamilen demonstriert hätten, festgenommen hätten.
In Indien würden denn auch angebliche Unterstützer der LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam) bereits auf Verdacht hin verhaftet, was eine gängige
Praxis Sri Lankas darstelle, unliebsamer Personen habhaft zu werden. In-
dien und Sri Lanka hätten nicht nur diverse geheime Abkommen über die
wirtschaftliche Zusammenarbeit, sondern es würden auch gemeinsame
Militärmanöver abgehalten. Die indischen Behörden würden zwar behaup-
ten, niemanden von den 70'000 tamilischen Flüchtlingen zurückzuschi-
cken, aber diese Aussage sei dahingehend kritisiert worden, dass man als
Flüchtling keine Unterstützung erhalte, in der Bewegungsfreiheit einge-
schränkt sei und weder arbeiten noch zur Schule gehen könne, was einen
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faktischen Rückkehrdruck auf sie ausübe. Indien nehme auch keine Stel-
lung zu den Sri Lanka vorgeworfenen Kriegsverbrechen. Der Beschwerde-
führer hätte für den Fall, dass sein Asylgesuch nicht akzeptiert würde, bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Repressalien zu rechnen. Einem Bericht
von „UK Home Office, Country of Origin Report“vom 4. Juli 2011 zu Sri
Lanka könne entnommen werden, dass „Anyone who was wanted for an
offence would be arrested. Those with a criminal record or LTTE connec-
tions would face additional questioning and may be detained“. Mutmassli-
che Asylsuchende aus dem Ausland würden dabei vom Geheimdienst SIS
besonders genau befragt und oft werde auch nach Wunden gesucht, die
aus dem Krieg stammen könnten.
Aus diesen Belegen gehe hervor, dass sein Mandant ernsthaft befürchten
müsse, von Indien nach Sri Lanka abgeschoben und dort mit hoher Wahr-
scheinlichkeit misshandelt zu werden. Er sei in Indien nicht wirklich ge-
schützt, und in Sri Lanka würden Personen weiterhin willkürlich verhaftet
und misshandelt. Er ersuche deshalb um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz.
Als Beilagen reichte er die auf Seite 3 seiner Stellungnahme aufgeführten
Dokumente („Asia News“ vom 28. Juli 2010, „BBC News“ vom 8. Juni 2010,
„News Line“ vom 17. März 2011 und „Refworld“ vom 9. Februar 2011) zu
den Akten.
A.f Mit Schreiben vom 6. August 2013 übermittelte das Schweizerische
Generalkonsulat in Mumbai dem BFM die Eingabe des Beschwerdeführers
vom 2. August 2013 an das Konsulat samt Beilagen zur Prüfung der Asyl-
gesuche.
A.g Mit Begleitschreiben vom 6. Februar 2014 liess das Schweizerische
Generalkonsulat in Mumbai dem BFM die Protokolle der am 21. und
22. Januar 2014 durchgeführten Befragungen des Beschwerdeführers und
seiner Ehefrau samt den von ihnen eingereichten Beilagen zukommen.
A.h Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, dem
schriftlichen Asylgesuch vom 19. September 2009, den weiteren Eingaben
und den zur Stützung der Vorbringen zu den Akten gereichten Dokumenten
geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Der Beschwerdeführerin und
seine Ehefrau stammten aus (…) und sie hätten seit (…) in (…) gewohnt.
Ab 2002 habe der Beschwerdeführer für die Organisation (…) gearbeitet.
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Nachdem es (…) zu Drohungen gekommen sei und Mitarbeitende festge-
nommen worden seien, habe sich die (…) aus Sri Lanka zurückgezogen.
Der Beschwerdeführer habe danach für das (…) in (…) gearbeitet. Seit (…)
sei es wiederholt zu Festnahmen und Verschleppungen von Mitarbeiten-
den humanitärer Organisationen gekommen. Der Beschwerdeführer habe
sich bis Kriegsende in den umkämpften Regionen aufgehalten. Ende (…)
sei er bedroht und im (…) in (…) von Angehörigen des (…) mitgenommen,
über Nacht festgehalten, befragt und misshandelt worden.
Die Ehefrau und die beiden Kinder hätten (…) Bombardierungen miterlebt,
weshalb sie im (…) nach (…) gegangen seien. Dort hätten die Sicherheits-
kräfte die Ehefrau mehrere Male, unter anderem zu ihren allfälligen Kon-
takten zu den LTTE, befragt.
Mehrere Familienangehörige, die bereits im (…) beabsichtigt hätten, nach
Indien zu gehen, seien seither unbekannten Aufenthaltes. Der Beschwer-
deführer sei seiner Ehefrau und den beiden Kindern, die sich seit (…) in
Indien aufhalten würden, im (…) gefolgt. Er habe erfahren, dass sich Ende
(…) die sri-lankischen Sicherheitskräfte bei seinem ehemaligen Arbeitge-
ber nach ihm erkundigt hätten.
Im Jahre (…) habe ein (…)-Mitarbeiter ein Buch publiziert, in dem auch (…)
veröffentlicht worden seien, die der Beschwerdeführer für die (...) gesam-
melt habe. Im (…) sei er von Unbekannten behelligt und unter anderem zu
diesen (…) befragt worden. Seither halte er sich getrennt von seiner Fami-
lie an einem anderen Ort auf. Seine Ehefrau werde alle (…) Monate von
indischen Sicherheitskräften befragt. Der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau befürchteten, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Übergriffen sei-
tens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt zu werden, weshalb sie In-
dien verlassen möchten.
Für die weiteren Vorbringen wird auf die Akten und, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
B.
Mit am 26. März 2014 an den damaligen Rechtsvertreter eröffneter Verfü-
gung vom 24. März 2014 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer und
seiner Familie die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche
aus dem Ausland ab.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. April 2014 (Datum Poststempel) gelangte
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der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und unter Feststellung
seiner Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. Als Beilagen zur
Beschwerde liess er verschiedene Dokumente (…) einreichen.
D.
Am 29. April 2014 bestätigte das Gericht dem Rechtsvertreter den Eingang
seiner Beschwerde.
E.
Am 16. Februar 2015 übermittelte das SEM dem Gericht eine Eingabe des
Beschwerdeführers vom 11. Februar 2015 samt Beilagen. Darin führte er
an, nachdem er in Indien bedroht worden sei, habe er sich mit seinem bes-
ten Freund (…) in Verbindung gesetzt, der ihm bei der Kontaktaufnahme
mit dem SEM behilflich gewesen sei. Als ehemaliger Mitarbeiter (…) habe
er in den Jahren (…) und (…) eine wichtige Funktion innegehabt und die
gesammelten Beweise (als File) am (…) dem (…) übergeben. Er möchte
dieses File nun auch über (…), der ihn vertrete, dem SEM zustellen. Seit
den Anhörungen vom 21. und 22. Januar 2014 habe er nichts mehr vom
Schweizerischen Generalkonsulat in Mumbai gehört.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR
142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).

2.
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2.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG kann mit Beschwerde die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Er-
messens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (zur Kognition im Auslandverfah-
ren vgl. BVGE 2015/2).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter
anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben.
Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesu-
che die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG)
in der bisherigen Fassung anwendbar sind.
Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen be-
treffend das Auslandverfahren anzuwenden.
4.
4.1 Eine asylsuchende Person muss ihren Heimatstaat gemäss völker-
rechtlichen Grundsätzen verlassen haben, um die Flüchtlingseigenschaft
erfüllen zu können. Hingegen kann eine sich noch in ihrem Heimatstaat
befindliche Person verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG und demzufolge
schutzbedürftig sein. Verfolgt im Sinne des Asylgesetzes sind Personen,
die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Das SEM be-
willigt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn
ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
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bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG).
Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zugemu-
tet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, so
stellt dies im Weiteren einen Asylausschlussgrund dar (aArt. 52 Abs. 2
AsylG). Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung be-
ziehungsweise zur Verneinung der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem
Drittstaat sind restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich – mithin weder abschliessend noch
kumulativ – die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 1997 Nr. 15 E. 2.b-f S. 129 ff., welcher angesichts bloss redaktio-
neller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie
vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilli-
gung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die
Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
4.3 Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist
im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person
habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder
könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumu-
ten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemü-
hen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutz-
gewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.)
wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Dritt-
staat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsu-
chende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder er-
langen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur
Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien
zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar er-
scheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Bezie-
hungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn
auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren
Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum
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Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im
Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsu-
chende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist des-
halb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. E-
MARK 1997 Nr. 15 E. 2f. S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in
einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu be-
willigen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentli-
ches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht
ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsu-
chenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174
f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz
namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen ge-
geben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund ei-
ner Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als
zumutbar zu erachten ist.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid im Wesentlichen
damit, vorab sei zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer und seiner Familie
in Sri Lanka eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. Den Akten
könne nicht entnommen werden, dass die Ehefrau und die beiden Kindern
in ihrem Heimatstaat einreiserelevante Nachteile erlitten oder ihnen dort
solche gedroht hätten. Der Umstand, dass die Ehefrau von den Kriegs-
handlungen betroffen gewesen und von den sri-lankischen Sicherheitskräf-
ten befragt worden sei, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern,
zumal sie Sri Lanka im (…) legal verlassen habe.
Hinsichtlich der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ergebe sich,
dass er in Sri Lanka zuletzt für die (...) gearbeitet habe. Auch wenn er sich
bis zur endgültigen Niederlage der LTTE im Kriegsgebiet aufgehalten und
die (...) weiterhin mit (…) versorgt habe, ergäben sich in seinem Fall keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihm seitens der heimatlichen Behör-
den ernsthafte Nachteile gedroht hätten. Er habe nach der angeblichen
Mitnahme im (…) – die er erstmals bei seiner Anhörung erwähnt habe – Sri
Lanka ebenfalls legal verlassen und sich in Indien im (…) seinen Reisepass
verlängern lassen. Dies wäre kaum möglich gewesen, wenn seitens der
heimatlichen Behörden eine ernsthafte Verfolgungsabsicht bestanden
hätte. Eine einreiserelevante Gefährdung könne vor diesem Hintergrund
mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
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Im Übrigen stelle aArt.52 AsylG eine Ausschlussklausel dar, die im Abkom-
men vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) keine Parallele habe und auf dem Grundsatz basiere, dass die
Schweiz nicht gehalten sei, denjenigen Flüchtlingen Asyl zu gewähren,
welche die Möglichkeit hätten, in einem Drittstaat wirksamen Schutz vor
Verfolgung zu erhalten. Die bevorzugte Rechtstellung der anerkannten
Flüchtlinge solle mithin nicht denjenigen Personen zugutekommen, die in
einem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden hätten und nur
aus Opportunitätsgründen in die Schweiz gekommen seien respektive
kommen möchten.
Gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG könne das Asylgesuch abgelehnt werden,
wenn es der aus dem Ausland um Asyl nachsuchenden Person zumutbar
sei, sich um den Schutz eines Drittstaates zu bemühen. Diesfalls könne
von einer materiellen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft abgesehen wer-
den. Der Gesetzgeber habe bei der Bestimmung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG
die Fallkonstellation regeln wollen, wo sich die asylsuchende Person im
Ausland befinde und ohne weiteres festgestellt werden könne, dass kein
besonderer Grund bestehe, die Schweiz als einziges Land zu betrachten,
das ihr Asyl gewähre.
Den zuständigen Behörden komme bei der Prüfung eines Auslandgesuchs
ein grosser Ermessensspielraum zu. Dabei könnten alle in Betracht zu zie-
henden Umstände berücksichtigt werden. Die Ausübung dieser Befugnis
setze nach dem Willen des Gesetzgebers allerdings voraus, dass Asyl nur
dann gewährt werden solle, wenn die gesuchstellende Person keine an-
dere Möglichkeit habe, als in die Schweiz zu flüchten, um sich der drohen-
den Gefahr zu entziehen. Folglich müsse die gesuchstellende Person, die
eine Einreisebewilligung erlangen möchte, grundsätzlich ihre besonderen
und engen Beziehungen zur Schweiz dartun. Die Anwesenheit beispiels-
weise eines Bruders vermöge für sich alleine keine genügend enge Bezie-
hung zur Schweiz zu begründen. Zusammenfassend könne gesagt wer-
den, dass der Begriff der besonderen Beziehung zur Schweiz im Prinzip in
Relation zu den Bedingungen für eine Familienvereinigung im Sinne von
Art. 51 AsylG zu setzen sei.
Vorliegend stehe aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer und
seine Familie keine besonders enge Beziehung zur Schweiz hätten. Zwar
würden entfernte Verwandte der Ehefrau in der Schweiz leben. Ihr Anknüp-
fungspunkt zur Schweiz sei indessen nicht derartig gewichtig, dass eine
Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG zum
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Seite 11
Ergebnis führen würde, einzig die Schweiz solle den erforderlichen Schutz
gewähren, zumal beispielsweise (…) des Beschwerdeführers in den USA
lebe.
Da der Beschwerdeführer und seine Familie über keine genügend engen
Beziehungen zur Schweiz verfügen würden, sei in einem weiteren Schritt
zu prüfen, ob sie allfällige Beziehungen zu Drittstaaten hätten. Diesbezüg-
lich sei festzuhalten, dass sie sich seit (…) (die Ehefrau und die beiden
Kinder) respektive seit (…) (der Beschwerdeführer) in Indien aufhalten wür-
den. Den Akten könnten keine konkreten oder glaubhaft dargelegte An-
haltspunkte dafür entnommen werden, sie hätten in Indien einreiserele-
vante Nachteile erlitten oder es würde ihnen dort solche drohen. Zudem
ergäben sich auch keine Hinweise darauf, dass sie sich vergeblich bemüht
hätten, als Flüchtlinge registriert zu werden.
Der Beschwerdeführer weise zwar darauf hin, dass er im Zusammenhang
mit einer im Jahre (…) veröffentlichten Publikation, die auch (…) aus seiner
früheren Tätigkeit für das (...) enthalte, von Unbekannten behelligt und un-
ter anderem zu diesen (...) befragt worden sei, weshalb er aus Sicherheits-
gründen getrennt von seiner Familie lebe. Konkrete Anhaltspunkte für ein-
reiserelevante Nachteile gebe es indessen nicht. Abgesehen davon, dass
die Ehefrau (…) Mal pro Jahr von den indischen Sicherheitskräften befragt
werde, sei es seither zu keinen Vorfällen gekommen. Es sei zwar verständ-
lich, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familie subjektiv unsicher
fühlen würden. Angesichts ihres nicht sonderlich hohen Risikoprofils und
der grossen Anzahl von sri-lankischen Tamilen in Indien sei jedoch nicht
davon auszugehen, dass sie tatsächlich Opfer von Verfolgungsmassnah-
men in Indien würden, zumal sie sich alle am (…) bei der Polizei hätten
registrieren lassen und sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben
würden, dass dieser Vorgang mit Schwierigkeiten verbunden gewesen
wäre. Bei objektiver Betrachtungsweise sei deshalb nicht davon auszuge-
hen, dass sie begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in Indien
hätten.
Der Beschwerdeführer und seine Familie lebten mittlerweile seit bald fünf
Jahren in Indien. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie sich eine
wirtschaftliche Existenzgrundlage erschaffen hätten und auch über ein ent-
sprechend tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würden. Es sei ihnen aus-
serdem zuzumuten, sich in Indien als Flüchtlinge registrieren zu lassen,
falls dies erforderlich sein sollte. De facto hätten sie somit die Möglichkeit,
in Indien Schutz zu erhalten.
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Seite 12
Effektiv würden sich über hunderttausend Tamilen mit einer Genehmigung
in Indien aufhalten. Es gebe Dutzende von Flüchtlingslagern, und obwohl
nur eine Minderheit einen anerkannten Status habe, werde ihnen Schutz
gewährt. Zwar habe Indien die FK nicht unterzeichnet und verfüge auch
nicht über ein eigentliches nationales Asylrecht, aber die Rechte der Flücht-
linge und asylsuchenden Personen stünden unter dem Schutz der indi-
schen Verfassung und der indische Supreme Court habe 1996 ein landes-
rechtliches Non-Refoulement-Gebot für Flüchtlinge im Sinne der FK fest-
gestellt. Gemäss den Erkenntnissen des SEM und gestützt auf Auskünfte
der Schweizerischen Vertretungen in Mumbai und Colombo (Sri Lanka)
gelte Indien für tamilische Flüchtlinge als sicher und die indischen Behör-
den würden keine zwangsweisen Rückführungen nach Sri Lanka durchfüh-
ren.
Insgesamt bestehe kein Grund dafür, die Schweiz als einzig möglichen Auf-
nahmestaat zu betrachten. Der Beschwerdeführer und seine Familie hät-
ten seit fast (…) Jahren ohne ernsthafte Schwierigkeiten in Indien leben
können. Sie hätten weder vorgebracht noch bestehe Grund zur Annahme,
dass sie gegen ihren Willen nach Sri Lanka zurückgeschafft werden könn-
ten. Es sei ihnen deshalb im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG zuzumuten,
weiterhin in Indien zu bleiben oder in einem anderen Staat Schutz zu su-
chen. Angesichts der vorstehenden Erwägungen gelange das SEM zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer und seine Familie bei einem Verbleib
in Indien nicht akut gefährdet seien. Ihre Furcht vor Verfolgung sei als ob-
jektiv nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. Die zu den
Akten gereichten Dokumente vermöchten an dieser Beurteilung nichts zu
ändern, zumal sie lediglich die Vorbringen stützen würden, deren Glaub-
haftigkeit nicht in Frage gestellt werde. Zusammenfassend sei somit fest-
zuhalten, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Familie möglich und
zumutbar sei, in Indien zu verbleiben, wo sie nicht befürchten müssten,
nach Sri Lanka zurückgeführt zu werden. Eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG könne ausgeschlossen werden. Sie seien nicht auf den Schutz
der Schweiz, zu der sie keine besonders enge Beziehung aufweisen wür-
den, angewiesen, weil sie in einem anderen Staat um Schutz ersuchen
könnten respektive diesen Schutz in Indien bereits gefunden hätten. Die
Voraussetzungen von aArt. 52 Abs. 2 AsylG seien vorliegend erfüllt, wes-
halb das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu
bewilligen sei.
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5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe liess der Beschwerdeführer unter Ver-
weis auf seine gesuchsbegründenden Vorbringen und auf die eingereich-
ten Dokumente im Wesentlichen anführen, er sei (…), die von den sri-lan-
kischen Regierungstruppen im (…)-Gebiet verübt worden seien. In seiner
Tätigkeit als (…)-Mitarbeiter habe er (…) gesammelt, die die (…) bestäti-
gen würden. Er selber habe zahlreiche unbeschreibliche Horror-Situatio-
nen und menschliches Elend mit eigenen Augen gesehen und (…). Ein Teil
seiner (…) sei (…) von (…) der weltweit renommierten (…) publiziert wor-
den. Seitdem werde er auch in Indien verfolgt. Indien habe bekanntlich im
vergangenen März im Menschenrechtsrat in Genf gegen eine unabhängige
Untersuchung gestimmt. Diese Gleichgültigkeit der indischen Regierung
zeige ihre völlig unkritische Haltung gegenüber der sri-lankischen Regie-
rung.
Er habe seine Familie in Indien in Sicherheit bringen wollen, weil bereits
mehrere Mitglieder verschiedener Menschenrechtsorganisationen spurlos
verschwunden oder verhaftet worden seien. Deshalb habe er sie im (…)
nach Indien geschickt. Während dieser Zeit habe sich die sri-lankische Re-
gierung vor allem in der umkämpften Region Vanni auf ihre Kriegsführung
konzentriert, weshalb viele regierungskritische Menschen ausser Landes
hätten fliehen können. Seine zunehmende und unmittelbare Bedrohung sei
(…) unerträglich und unzumutbar gewesen, zumal laufend Personen mit
ähnlichen Profilen von der (…) mitgenommen worden und seither ver-
schwunden seien. Er habe gar keine andere Möglichkeit gehabt, als sich
in Sri Lanka zu verstecken. Er habe sich deshalb entschieden, ins Ausland
zu flüchten. Erste und beste Alternative sei für ihn und seine Familie der
Flug nach Indien gewesen, wo er sich auch heute noch aufhalte.
Die Vorinstanz habe sein Asylgesuch mit der Begründung abgelehnt, er sei
nicht mehr einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt. Es habe Personen, mit
denen er zusammen gearbeitet habe, in der Schweiz Asyl gewährt, weil sie
schutzbedürftig gewesen seien. Seine Haltung sei deshalb eine Fehlein-
schätzung. Seine Gefahrensituation könne mit dem Fall verglichen werden,
wo der (…) ein Interview mit (…), der zur Zeit im Exil lebe, ausgestrahlt
habe. Die sri-lankischen Behörden hätten ihn nach (…) festgehalten und
verhört. Die zusammen mit ihm verhafteten Personen – worunter mehrere
(…) – seien gezwungen worden, öffentlich zu lügen und auszusagen, dass
keine Kriegsverbrechen begangen worden seien. Auch er habe aus Sri
Lanka fliehen können und internationalen Medien gegenüber von seinen
Feststellungen berichtet. Er habe die Schweizer Botschaft bei seiner Be-
fragung über seine Gehilfenschaft bei der Flucht von (…) und das BFM
E-2240/2014
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über seine Verbindung mit dem in (…) lebenden anerkannten Flüchtling
namens (…) informiert. Das hier dargelegte Beispiel zeige, dass es ihm
und anderen Personen gelungen sei, unbeschadet aus Sri Lanka zu flüch-
ten.
Er habe jahrelang für europäische NGO’s gearbeitet, die in Sri Lanka hu-
manitär tätig gewesen seien, und sich so für die Menschenrechte einge-
setzt. Er habe sich durch seine Zivilcourage selbst in Gefahr gesetzt, zumal
die sri-lankische Regierung mit kritischen Akteuren gnadenlos umgehe. Die
jüngsten drei Vorfälle würden die rücksichtslose Vorgehensweise der Re-
gierung bestätigen.
Im ersten Fall sei eine Mutter, die während des Sri Lanka-Besuchs des
britischen Premierministers David Cameron für die Freilassung ihres Soh-
nes demonstriert habe, von der TID verhaftet worden, sie befinde sich noch
immer in Haft. Die Aussagen dieser Mutter seien in Interviews gegenüber
westlichen Medien belegt. Im zweiten Fall seien zwei renommierte Men-
schenrechtsaktivisten – ein katholischer Pfarrer und eine weitere Person –
verhaftet und erst nach starkem internationalem Druck freigelassen wor-
den. Im dritten Fall seien mehrere Organisationen aus der tamilischen
Diaspora und politische Aktivisten auf die Terroristenliste in Sri Lanka auf-
genommen worden. Diese Vorkommnisse hätten sich in den letzten zwei
Monaten ereignet.
Das BFM habe nicht berücksichtigt, dass er einer gesellschaftlich angese-
henen Arbeit nachgegangen sei. Ohne die Bedrohungslage in Sri Lanka
wäre er längst dorthin zurückgekehrt. Er leide in Indien ohne familiäre Bin-
dung und ohne Beschäftigung unter einer starken psychischen Belastung.
In der Schweiz habe er Freunde, die mit ihm zusammengearbeitet hätten.
Vor allem diejenigen Personen, die lange ausser Landes gewesen seien,
stünden unter dem Generalverdacht, der LTTE anzugehören oder sonst
mit der Organisation in Verbindung zu stehen.
Solange die sri-lankische Regierung davon überzeugt sei, dass sich die
Unterstützer der LTTE neu formieren würden, würden sie für das Regime
eine Gefährdung darstellen. Daher werde alles daran gesetzt, möglichst
viele ehemalige Unterstützter ausfindig zu machen. Dies sei der Grund,
weshalb die Suche nach Personen und Verbindungen zur LTTE auch drei
Jahre nach Ende des Bürgerkrieges anhalte.
E-2240/2014
Seite 15
So gäbe es aktuelle Berichte über die andauernden Festnahmen von Mit-
gliedern der LTTE. Die „Colombo Gazette“ habe am 18. Juli 2012 darüber
berichtet, dass ein Kader der Organisation, der das Land während des
Krieges verlassen habe, am Flughafen von Bandaranaike festgenommen
worden sei, nachdem er versucht habe, wieder in Sri Lanka einzureisen.
Hierzu sei aber festzuhalten, dass nicht nur ranghohe Mitglieder der LTTE
in Sri Lanka aktuell verfolgt würden und der Gefahr einer extralegalen Hin-
richtung ausgesetzt seien. Gemäss neuestem Länderbericht der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. August 2013 werde aktuell auch
nach Personen gesucht, die ein weitaus niedrigeres Bedrohungsprofil auf-
weisen würden, wie zum Beispiel Zwangsrekrutierte und Personen mit zi-
vilen Funktionen in der Vanni-Region, die im Verdacht stünden, mit der
LTTE zusammengearbeitet zu haben.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das BFM seiner eigenen Be-
gründung nicht mehr folge, indem es die effektive Gefährdungssituation für
regierungskritische Personen gar nicht zu Kenntnis nehme und bei der Be-
urteilung von Asylgesuchen gar nicht darauf eingehe. Abschliessend sei
festzustellen, dass für ihn in Sri Lanka eine erhebliche Wahrscheinlichkeit
einer konkreten und ernsthaften Gefährdung von Leib und Leben nach wie
vor bestehe. Es drohten ihm in seinem Heimatstaat Folter und respektive
oder unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder sogar der Tod im
Sinne von Art. 3 EMRK. Die Unterlagen, die bereits beim BFM eingereicht
worden seien, würden seine unmittelbare Gefährdungssituation belegen.
Er ersuche darum, die besonderen Umstände zu berücksichtigen und ihm
die Einreise in die Schweiz zu gewähren.
5.3
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung
der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer und seine Familie nicht auf den Schutz der Schweiz an-
gewiesen sind. Zwar kann entgegen den Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner Tätigkeit für das (...) in
den Jahren (…) und (…) einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung
ausgesetzt sein könnte. Die Frage kann indessen letztlich offen bleiben,
weil es ihm und seiner Familie – wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird –
zuzumuten ist, in Indien zu verbleiben. Angesichts dieser Sachlage erübrigt
sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde zu
einer (allfälligen) Gefährdung des Beschwerdeführers und seiner Familie
in Sri Lanka.
E-2240/2014
Seite 16
5.3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, weder der Beschwerdefüh-
rer noch seine Ehefrau hätten mit ihren gesuchsbegründenden Vorbringen
eine besonders nahe Beziehung zur Schweiz dargetan, was von ihnen
denn auch nicht bestritten wird. Sie und ihre Kinder befinden sich seit dem
Jahre (…) in Indien. Das BFM hat zu Recht erwogen, dass es ihnen zuzu-
muten sei, in Indien um Asyl nachzusuchen, sofern sie dies nicht bereits
getan haben (vgl. aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Es kann diesbezüglich zur Ver-
meidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen des
BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Sodann ist,
wenngleich nicht abzusprechen ist, dass die Lebensbedingungen für den
Beschwerdeführer und seine Familie in Indien schwierig sein mögen, nicht
anzunehmen, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können. In-
dien hat zwar weder die FK noch das diesbezügliche Zusatzprotokoll vom
31. Januar 1967 ratifiziert und verfügt auch über kein eigentliches nationa-
les Asylrecht. Die Rechte von Flüchtlingen und Asylsuchenden stehen je-
doch unter dem Schutz der indischen Verfassung, und der indische Sup-
reme Court hat 1996 ein landesrechtliches Non-Refoulement-Gebot für
Flüchtlinge im Sinne der FK festgestellt. Nach den Erkenntnissen des Bun-
desverwaltungsgerichts ist es ferner - soweit tamilische Schutzsuchende
betreffend - bislang zu keinen Verletzungen dieses Gebotes gekommen.
Das UNHCR, welches in Indien über kein offizielles Mandat verfügt, aber
dennoch unter anderem in Chennai (Bundesstaat Tamil Nadu) mit einem
Büro vor Ort ist, überprüft vor der Rückkehr von Tamilen nach Sri Lanka
jeweils deren Freiwilligkeit (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-
3830/2008 vom 5. Juli 2010 E. 3.3 und E-3569/2013 vom 2. August 2013
E. 8.2; US Committee for Refugees and Immigrants [USCRI], World Refu-
gee Survey, 2009).
5.3.3 Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in
ihrem Nachbarland Indien hinreichenden Schutz vor einer Rückschaffung
nach Sri Lanka gefunden haben und nicht auf den Schutz der Schweiz an-
gewiesen sind. Es ist davon auszugehen, dass sie mit einer anhaltenden
Aufenthaltsberechtigung rechnen können. In diesem Zusammenhang
wurde in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass
sich der Beschwerdeführer und seine Familie am (…), mithin nach der im
Jahr (…) von der (…) veröffentlichten Publikation, die auch (...) von seiner
Tätigkeit für die (...) enthalten habe, bei der indischen Polizei ohne nen-
nenswerte Schwierigkeiten hätten registrieren lassen. Das BFM stellte so-
mit zutreffend fest, eine Abwägung der Gesamtumstände führe zum
Schluss, dass ihnen ein Verbleib in Indien zuzumuten sei. Der Einwand in
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Seite 17
der Beschwerde, das BFM habe Personen, mit denen der Beschwerdefüh-
rer zusammen gearbeitet habe, in der Schweiz Asyl gewährt, weil sie
schutzbedürftig gewesen seien, weshalb die Haltung der Vorinstanz eine
Fehleinschätzung sei, verhält nicht, zumal er und seine Familie bereits in
Indien hinreichenden Schutz vor einer Rückschaffung nach Sri Lanka ge-
funden haben, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen
sind. Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde und in der vom SEM am 16. Februar 2015 an
das Gericht übermittelten Eingabe des Beschwerdeführers und die dort
beigelegten Dokumente einzugehen, zumal sie nicht geeignet sind, zu ei-
ner anderen Beurteilung zu führen. Die Vorinstanz hat die Einreise in die
Schweiz zu Recht nicht bewilligt und die Asylgesuche des Beschwerdefüh-
rers und seiner Ehefrau abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grund-
sätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Schweize-
rische Generalkonsulat in Mumbai.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi


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