E-2143/2008 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten
Karar Dilini Çevir:
E-2143/2008 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten
Abtei lung V
E-2143/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Irak,
vertreten durch Thurgauer Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende, lic. iur. Randi von Stechow,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. März 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-2143/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 5. Januar 2008 verliess und über Syrien, die Türkei und ihm unbe-
kannte Länder am 31. Januar 2008 in einem Lastwagen illegal in die
Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass die Befragung zur Person am 21. Februar 2008 im A._______
und die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM am 17. März
2008 erfolgte,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen damit
begründete, er sei irakischer Staatsangehöriger, Araber (sein verschol-
lener Vater sei ethnischer Araber und seine aus Dohuk stammende
Mutter ethnische Kurdin) mit letztem Wohnsitz in B._______ und
schiitischen Glaubens,
dass er in B._______, wo er aufgewachsen sei, zusammen mit einem
Freund Benzin an Autofahrer verkauft habe,
dass sie seit dem 8. Dezember 2007 von bewaffneten Männern, die
sich als Mujaheddin bezeichnet hätten, unter Todesandrohungen zu
Geldzahlungen gezwungen worden seien,
dass sie den Erpressern zuerst 1000 US-Dollar und später nochmals
1500 US-Dollar gezahlt hätten,
dass diese Männer am 15. Dezember beziehungsweise am 19. oder
20. Dezember 2007 weitere 5000 US-Dollar verlangt hätten, immer
wieder vorstellig geworden seien und ihnen ein Ultimatum für die Zah-
lung gestellt hätten,
dass die Erpresser, als dieser Betrag nicht bezahlt worden sei, seinen
Freund am späten Abend des 28. Dezember 2007 erschossen und
sich am folgenden Tag in seiner Abwesenheit bei seiner Mutter nach
seinem Verbleib erkundigt hätten,
dass er deshalb untergetaucht und in der Folge aus dem Irak ausge-
reist sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
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dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren trotz ent-
sprechender Aufforderungen keine Identitätspapiere zu den Akten
reichte,
dass der Beschwerdeführer am 29. Februar 2008 im Auftrag der Fach-
stelle LINGUA des BFM von einem Experten zu seiner geltend ge-
machten Herkunft begutachtet und ihm am 17. März 2008 das recht-
liche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. März 2008 - eröffnet am glei-
chen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerde-
führer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist
von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür
keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen keine
rechtsgenüglichen Identitäts- oder Reisepapiere eingereicht habe, ob-
wohl er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. März
2008 zugesichert habe, innert drei oder vier Tagen seinen Nationalitä-
tenausweis und seine Identitätskarte einzureichen,
dass er somit offensichtlich nicht gewillt sei, seine Identität dem BFM
gegenüber rechtsgenüglich zu belegen,
dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung so-
wie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festge-
stellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig seien,
dass der Beschwerdeführer gemäss LINGUA-Gutachten nicht imstan-
de sei, korrekte Angaben über die Behörden, die Regionalverwaltung
beziehungsweise die Administration von B._______ zu machen, seine
Aussagen über geografische Gegebenheiten der Stadt nicht auf
eigenen Erfahrungen beruhten, er den Flughafen von B._______ nicht
lokalisieren könne, seine Angaben zum Schulsystem der Stadt nicht
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korrekt seien und er zudem nicht den kurdischen Dialekt von
B._______, sondern denjenigen von Dohuk spreche,
dass es ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit seinen Entgeg-
nungen, er sei in B._______ aufgewachsen und wohnhaft und nie in
der Provinz Dohuk gewesen, nicht gelinge, die Korrektheit des Ergeb-
nisses des Gutachtens zu entkräften,
dass folglich die sich auf die Region B._______ beziehenden Verfol-
gungsvorbringen nicht geglaubt werden könnten,
dass überdies die geltend gemachten kriminellen Machenschaften in
B._______, sollten sie sich tatsächlich zugetragen haben, Ausfluss der
dortigen Sicherheitslage wären, der das Bundesamt in der Regel bei
der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung
trage,
dass der Beschwerdeführer somit die Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten nicht erfor-
derlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 3. April 2008
(Poststempel) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiel-
len Prüfung des Asylgesuchs, eventualiter die Feststellung der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen
Aufnahme beantragt,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen zwei Farbkopien von Doku-
menten zu den Akten reichte,
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dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. April 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
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scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise-
und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die ein-
wandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung
der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (a.a.O. E. 5.3. a.E.),
dass vorliegend keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere
eingereicht wurden, und das BFM in der angefochtenen Verfügung
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen
(Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass aufgrund der unsubstanziierten und haltlosen Ausführungen des
Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er für seine Reise au-
thentische Reise- und Identitätspapiere verwendet hat, welche er je-
doch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält,
dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von
gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es
bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass es sich bei den auf Beschwerdeebene eingereichten zwei Doku-
menten um Kopien handelt, die angesichts der damit verbundenen Ma-
nipulationsmöglichkeiten nicht geeignet sind, die Identität des Be-
schwerdeführers rechtsgenüglich zu belegen,
dass des Weiteren in keiner Weise nachvollzogen werden kann, wes-
halb der Beschwerdeführer an Stelle von authentischen Reise- oder
Identitätspapieren lediglich Kopien einreichte und Erklärungen zur Art
und Weise ihrer Beschaffung in der Rechtsmitteleingabe gänzlich feh-
len,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
linien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur
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Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und
Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die
mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu wiederho-
len, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den Er-
wägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen,
dass an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann und es sich angesichts dieser Sachlage erüb-
rigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen
oder den allfälligen Eingang der in der Beschwerde in Aussicht gestell-
ten Identitätskarte abzuwarten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilte und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdi-
schen Nordirak, die im zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 Ge-
genstand einer umfassenden Beurteilung bildet, den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt
(a.a.O. E. 6.2 ff. und 6.6) ,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen
Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, in den drei
kurdischen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und
die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, als dass
eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste,
dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar ist und damit das Element der unzumutba-
ren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch
den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfällt,
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dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde,
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar,
dass gemäss dem nicht zu beanstandenden Ergebnis der Expertenbe-
gutachtung vom 29. Februar 2008 als erstellt gilt, dass der Beschwer-
deführer entgegen seinen diesbezüglichen Vorbringen nicht in
B._______, sondern in einer der drei nordirakischen Provinzen Dohuk,
Sulaymaniya oder Erbil - aufgrund seines kurdischen Dialekts
wahrscheinlich in der Provinz Dohuk - sozialisiert wurde,
dass die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zwar grund-
sätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, diese Untersuchungspflicht
jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht
der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die
Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG),
dass sich gezeigt hat, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen
tatsächlichen Herkunftsort im Irak nicht gewillt ist, seine diesbezügli-
che Mitwirkungspflicht zu erfüllen,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwer-
deführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als von
vornherein aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen
und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, A._______ (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N_______)
- C._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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