E-2108/2011 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. März...
Karar Dilini Çevir:
E-2108/2011 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. März...

B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-2108/2011


U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 3
Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien

A._______,
Iran,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. März 2011 / N (…).


E-2108/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die aus B._______ stammende Be-
schwerdeführerin ihren Heimatstaat nach iranischem Kalender im 10.
Monat des Jahres 1389 (22. Dezember 2010 bis 20. Januar 2011) ge-
meinsam mit ihrem Bruder. Von B._______ aus reisten die Geschwister
mit verschiedenen Verkehrsmitteln über Teheran nach C._______, wo sie
zu Fuss die Grenze zur Türkei überschritten. Mit einem Auto fuhren sie
sodann über D._______ zu einem unbekannten Ort, wo die Beschwerde-
führerin in einen von zwei Last- beziehungsweise Personenwagen ein-
stieg und ihren Bruder aus den Augen verlor. Nach einigen Tagen gelang-
te sie in die Schweiz, wo sie am 26. Januar 2011 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Februar 2011 und der Anhö-
rung vom 28. Februar 2011 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen vor, ihr Vater sei seit ihrer Kindheit drogenabhängig und betätige
sich als Händler von Heroin und Opium. Unter Drogeneinfluss sei er er-
träglich gewesen, ansonsten indes schnell aggressiv geworden und habe
sie dann immer wieder geschlagen und angeschrien. Sie habe keinen
Kontakt mit Verwandten oder sonstigen Personen haben dürfen und ihr
Vater habe ihr nicht erlaubt, zur Schule zu gehen und etwas aus sich zu
machen. Dessen Leben drehe sich um die Sucht. Zur Finanzierung weite-
rer Drogen habe er seine ältere Tochter (die Schwester der Beschwerde-
führerin) gegen Bezahlung mit einem seiner Geschäftspartner namens
E._______ zwangsverheiraten wollen. Ihre Schwester habe sich aus die-
sem Grunde (…) das Leben genommen. Daraufhin habe ihre Mutter (…)
und sei zwei Monate lang bettlägrig gewesen, bevor auch sie gestorben
sei. Zurückgeblieben seien sie (Beschwerdeführerin) und ihr Vater. Ihr
jüngerer Bruder sei zu jener Zeit im Militärdienst gewesen und erst im
Monat Sharifar 1389 (23. August bis 22. September 2010) nach
B._______ zurückgekehrt. Er habe sich in der Folge nicht oft zu Hause
aufgehalten, da er mit dem Vater nicht gut ausgekommen und durch den
Tod der Familienmitglieder psychisch instabil gewesen sei. Im 7. Monat
1389 (23. September bis 22. Oktober 2010) sei ihr Vater im Auftrag von
E._______ zur Drogenbeschaffung für etwa eine Woche nach F._______
gereist. Vor seiner Abreise hätten der Auftraggeber und ein weiterer
Mann sie (Beschwerdeführerin) als "Sicherheit" (dafür, dass der Vater
nicht mit dem Geld fliehen, sondern mit den Drogen zurückkehren werde)
in dessen Haus mitgenommen. Sie habe geweint und sich gewehrt, aber
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die Männer hätten sie nach der Ankunft in ein Zimmer gebracht, das sie
nur zum Toilettengang habe verlassen dürfen. In einer Nacht sei ein
ebenfalls im Haus anwesender Mann zu ihr gekommen, habe ihr die
Hände und Füsse festgebunden und sie vergewaltigt. Sie habe alles ver-
sucht, sich aber nicht wehren können. Während ihres etwa einwöchigen
Aufenthalts in jenem Haus sei sie viele Male von mehreren Männern, da-
runter auch E._______, vergewaltigt worden. Sie habe sich den Tod ge-
wünscht, habe aber keine Kraft gehabt, um Suizid zu begehen. Nach der
Rückkehr des Vaters habe sie ihm von den Übergriffen erzählt. Er habe
darauf nur gesagt, das mache nichts, dies geschehe jeder Frau. Sie habe
Tag und Nacht geweint, habe Alpträume gehabt und sich immer wieder
gewaschen. Sie habe Angst vor ihrem Vater gehabt und die Männer nicht
anzeigen können. Nach einigen Wochen habe sich der Vorfall wiederholt.
Die Männer hätten ihrem Vater Geld für den Drogenkauf gegeben und da
sie (Beschwerdeführerin) schon gewusst habe, was ihr passieren werde,
habe sie sich zu Hause (selbst) geschlagen, sich gewehrt und geweint.
Ihr Vater habe sie auch geschlagen und ihr gesagt, zu jenen Männer zu
gehen, sei das Einzige, was sie für ihn tun könne. Im Haus der Männer,
wo sie sich wiederum fünf bis sechs Tage aufgehalten habe, habe sie ge-
schrien, aber es habe sie niemand gehört. Eine Möglichkeit zur Flucht
aus dem Haus habe sie nicht gehabt. Wiederum seien dieselben Dinge
geschehen wie beim ersten Mal. Ihr Bruder – dem sie aus Scham ledig-
lich erzählt habe, sie sei belästigt worden – sei über ihre Situation sehr
traurig gewesen und habe ihr immer wieder gesagt, er werde sie in Si-
cherheit bringen. Sie hätten aber mangels Arbeit (bzw. mangels finanziel-
ler Mittel) nirgendwo hingehen können. Auch an die Verwandten hätten
sie sich nicht wenden können, da diese den Kontakt aufgrund der Dro-
gensucht des Vaters abgebrochen hätten.
Zu Beginn des 10. Monats 1389 (ab dem 22. Dezember 2010) habe ihr
Vater ihr mitgeteilt, dass ein Mullah namens G._______ ihn gefragt habe,
ob sie (Beschwerdeführerin) diesen heiraten wolle. Ihr Vater habe gesagt,
er könne sie nicht mehr unterstützen, sie müsse nun weg von zu Hause.
Sie habe ihm immer wieder gesagt, dass sie diesen Mann, der gleich alt
wie ihr Vater und bereits mit einer anderen Frau verheiratet gewesen sei,
nicht heiraten wolle. Ihr Vater habe jedoch nicht zugehört, sondern sie
geschlagen und ihr gesagt, sie habe keine Wahl. Er habe mit dem Mullah
einen Brautpreis von 10 Millionen Toman (100 Millionen iranische Rial,
Wert damals ca. Fr. 9'170.–; Berechnung mit dem Wechselkurs IRR/CHF
vom 22. Dezember 2010 von 0.00009, ermittelt durch
) vereinbart. Sie
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habe mit ihrem Bruder entschieden, sich das Geld anzueignen, um damit
zu fliehen. Am Vorabend ihrer Flucht habe der Mullah das Geld gebracht
und ihre Identitätskarte und die Geburtsurkunde mitgenommen, um die
Hochzeit vorzubereiten. Sie habe das Brautgeld aus dem Zimmer ihres
Vaters entwendet und sei mit ihrem Bruder geflüchtet. Dieser habe von
Teheran aus telefonisch erfahren, dass die Polizei im Laden seines Ar-
beitgebers nach ihr gefragt habe. Sie befürchte, dass ihr Vater sie im Fal-
le einer Rückkehr umbringen würde.
Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie
der Vorderseite ihrer iranischen Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 8. März 2011 – eröffnet tags darauf – lehnte das BFM
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 7 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Weg-
weisung sowie deren Vollzug an.
C.
Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter
mit Eingabe vom 8. April 2011 an das Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Des
Weiteren ersuchte sie um Abklärung bei der Schweizer Vertretung in Te-
heran betreffend die Möglichkeit einer Frau, im Iran eine Vergewaltigung
anzuzeigen und gegen den eigenen Vater vorzugehen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung.
Zum Beweis ihrer Vorbringen legte die Beschwerdeführerin den Auszug
einer Analyse von Dr. phil. Guido Vincenz betreffend die Anhörung in ei-
nem anderen Asylverfahren sowie einen Fachbeitrag von NAYEREH TOHIDI
(IRAN, in: Freedom House [Hrsg.], Women's Rights in the Middle East
and North Africa, 3. März 2010, abrufbar unter
refworld/docid/4b990124c.html>, besucht am 6. März 2013) ins Recht.
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D.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Instruktionsverfügung vom
3. Mai 2011 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies es das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und lud die Vorin-
stanz zur Einreichung einer Stellungnahme ein.
Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2011 – die der Beschwerdeführerin am
26. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht wurde – führte das BFM aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
Zudem ging es auf die in der Beschwerde vorgebrachte Verständigungs-
problematik zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dolmetscher an-
lässlich der Befragung zur Person ein. Auf diese Ausführungen wird in
den Erwägungen Bezug genommen.
E.
Am 24. Mai 2011 liess die Beschwerdeführerin als weiteres Beweismittel
ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) (FIORENZA KUTHAN, Iran: violences envers les femmes –
Reinseignement de l'analyse-pays de l'OSAR) vom 19. Mai 2011 zu den
Akten reichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
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nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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Seite 7
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der
erlittenen Vergewaltigungen und der bevorstehenden Zwangsheirat nicht
glaubhaft seien. So habe sie bei der Befragung zur Person ausgeführt,
einen Tag vor der geplanten Hochzeit geflüchtet zu sein und später präzi-
siert, diese hätte vermutlich am (…) stattfinden sollen. Hingegen habe sie
bei der Anhörung in widersprüchlicher Weise vorgebracht, der Mullah sei
etwa am (…) zu ihnen nach Hause gekommen, um ihre Unterlagen abzu-
holen und habe dabei gesagt, er wolle sie erst noch über den Zeitpunkt
der Hochzeit informieren. Im Weiteren seien die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin grösstenteils substanzlos und detailarm ausgefallen
und ihre Antworten seien trotz mehrmaligem Nachhaken pauschal und
oberflächlich geblieben, wie es für Schilderungen eines nicht wirklich er-
lebten Geschehens charakteristisch sei. So habe sie nicht differenziert
über den Besuch des Mullahs berichten können, anlässlich dessen dieser
um ihre Hand angehalten habe. Ihren Aussagen habe es im Übrigen an
Hinweisen auf tatsächlich erlebte psychische Reaktionen gemangelt. Bei-
spielsweise habe sie stereotyp gesagt, sie sei über die bevorstehende
Zwangsheirat traurig gewesen und es sei schwierig, mit einem Mullah zu
leben. Die pauschale Darlegung der Beschwerdeführerin, ihr habe nie-
mand helfen können, vermittle zudem nicht den Eindruck, dass sie sich
tatsächlich in einer ausweglosen Situation befunden habe. Eingehende
Überlegungen und Gedanken, wie sie von Menschen in einer tatsächlich
ausweglosen Situation zu erwarten wären, würden gänzlich fehlen.
Auch den Schilderungen im Zusammenhang mit den vorgebrachten Ver-
gewaltigungen mangle es an Substanz. Die Beschwerdeführerin sei trotz
wiederholter Aufforderung nicht im Stande gewesen, diese Vorfälle zu
konkretisieren und lebensnah darüber zu berichten. Danach gefragt, ob
sie sich bei der zweiten Mitnahme ins Haus der Geschäftspartner zur
Wehr gesetzt habe, habe sie dies bejaht, auf Nachfrage jedoch auswei-
chend gemeint, sie habe keine Chance gehabt, etwas zu tun; sie habe
Angst vor ihrem Vater gehabt und nicht viel tun können.
Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien ferner in wesentlichen Be-
reichen realitätsfremd und nicht logisch. Da es ihr möglich gewesen sei,
in einem (…) [Geschäft] zu arbeiten, erscheine wenig einleuchtend, dass
ihr Vater ihr jeglichen Kontakt nach aussen und sogar zu den Verwandten
verboten habe. Auch erscheine es als realitätsfremd, dass ihr Vater ge-
mäss ihren Angaben gewollt habe, dass E._______ sie vergewaltige.
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Dies hätte einen groben Verstoss gegen die Familienehre bedeutet und
angesichts des im Iran herrschenden Sittenkodex hätte ihr Vater mit
schwerer Bestrafung rechnen müssen. Des Weiteren hätte er unter die-
sen Umständen kaum gewagt, seine Tochter an einen Mullah zu verheira-
ten. Schliesslich sei höchst realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin
ausgereist sei, ohne im Vorfeld Reisevorbereitungen getroffen zu haben.
Da die Vorbringen der Beschwerdeführerin somit den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, müsse deren Asylrelevanz
nicht geprüft werden.
4.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, die Un-
gereimtheiten zwischen der Befragung zur Person und der Anhörung
könnten dadurch erklärt werden, dass, wie sie bereits bei der Anhörung
(vgl. die vorinstanzliche Akte A8/22 F166 ff. S. 16) ausgeführt habe, der
Dolmetscher bei der Erstbefragung Afghane gewesen sei und Dari ge-
sprochen habe, während ihre Muttersprache Farsi sei. Ihr sei überdies
mitgeteilt worden, dass die erste Befragung nicht wichtig sei und sie ihre
Fluchtgründe im Rahmen der eingehenden Anhörung genauer darlegen
könne. Das Protokoll der eingehenden Anhörung bilde denn auch die
hauptsächliche und oftmals einzige Entscheidungsgrundlage über das
Asylgesuch; die vorangegangene summarische Befragung sei, ihrem
knappen und unvollständigen Charakter entsprechend, kaum beweistaug-
lich. Daher habe sich das BFM bei seiner Begründung auf die einlässliche
Anhörung und nicht auf die Erstbefragung zu stützen.
Auf Übersetzungsprobleme aufgrund des Dari sprechenden Dolmet-
schers könnten auch die vermeintlich widersprüchlichen Angaben hin-
sichtlich des Hochzeitstermins zurückgeführt werden. Ausserdem habe
sie bei beiden Befragungen ausgeführt, dass sie das genaue Datum nicht
wisse (vgl. A5/10 S. 5 und A8/22 F15 S. 2). Dass sie nicht differenziert
über den Antrag des Mullahs habe berichten können, liege daran, dass
sie, wie sie ebenfalls bei der Anhörung erklärt habe (vgl. A8/22 F65
S. 12), nicht anwesend gewesen sei, als der Mullah mit ihrem Vater ge-
sprochen habe.
Zum Vorwurf der mangelnden Hinweise auf tatsächlich erlebte psychi-
sche Reaktionen sei zu beachten, dass der Selbstmord ihrer Schwester,
der Tod ihrer Mutter, die Vergewaltigungen, die bevorstehende Zwangs-
heirat mit dem dreissig Jahre älteren Mullah und die Trennung von ihrem
Bruder in der Türkei traumatisierende Ereignisse gewesen seien, die sie
noch nicht habe verarbeiten können. Es erstaune deshalb nicht, dass sie
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nicht detailliert über das Erlebte berichten könne. Sie habe jedoch bei der
Anhörung (vgl. A8/22 F95 S. 14) angemerkt, dass sie sich schäme, über
die Vergewaltigungen zu sprechen. Ferner sei nicht klar, wie sich gemäss
der Vorinstanz jemand verhalten müsste, der sich tatsächlich in einer
ausweglosen Situation befinde. Es sei erneut daran zu erinnern, dass sie
sich im Zeitpunkt der Anhörung in schlechter psychischer Verfassung be-
funden habe. Sie habe während der Befragungen immer wieder geweint
und habe schliesslich aufgrund des Erlebten ihr Land fluchtartig verlas-
sen, um in einem ihr unbekannten Land mit einer ihr nicht bekannten
Sprache um Asyl nachzusuchen. Sie habe sich sogar umbringen wollen,
habe aber nicht die Kraft und den Mut dazu gehabt.
Hinsichtlich des Vorwurfs, sie habe bei der Frage nach dem Widerstand
gegen die (drohende) Vergewaltigung ausweichend geantwortet, führte
die Beschwerdeführerin aus, sie habe bei der Anhörung (vgl. A8/22 F114
ff. S. 16) ausgesagt, sich selber geschlagen, geweint und sich gewehrt zu
haben, woraufhin ihr Vater sie geschlagen habe. Er habe ihr ausserdem
gedroht, sie umzubringen, falls sie schreie. Sie habe die Frage nach ihrer
Abwehr somit beantwortet. Dass sie alleine als Frau gegen ihren Vater
und die zwei weiteren Männer nichts habe tun können, könne kaum be-
zweifelt werden. Überdies mache die Tatsache, dass ihr Vater sie in ei-
nem (…) [Geschäft] habe arbeiten lassen, ihr aber jeglichen Kontakt nach
draussen verboten habe, sehr wohl Sinn, da ihr Vater immer Geld für
Drogen gebraucht habe. Er habe sie unter Druck gesetzt, eine Arbeit zu
finden, um Geld nach Hause zu bringen. Sie habe ihm alles abgeben
müssen, was sie verdient habe. Hingegen habe er ihr jeglichen Kontakt
verboten, der nichts mit der Arbeit zu tun gehabt und der ihm kein Geld
eingebracht habe. Im Weiteren sei ihr Vater drogensüchtig und im Dro-
genhandel tätig; es sei naiv, wie die Vorinstanz davon auszugehen, dass
er an der Ehre der Familie besonders interessiert sei. Sie habe auch nicht
gesagt, ihr Vater habe gewollt, dass E._______ sie vergewaltige, sondern
nur, dass er ihr nicht geholfen habe, als sie ihm davon erzählt habe. Es
entspreche ausserdem nicht ihren Aussagen, dass sie das Land ohne
Reisevorbereitungen verlassen habe. Sie habe ausgeführt, dass sie mit
ihrem Bruder schon seit einiger Zeit über die Möglichkeit einer Flucht ge-
sprochen habe, ihnen aber die finanziellen Mittel gefehlt hätten. Als sie
das Brautgeld entwendet habe, habe es schnell gehen müssen. Sie hät-
ten jedoch in Teheran vor der Weiterreise in die Türkei vier Tage warten
müssen, weshalb sie nicht von einem Tag auf den anderen geflohen sei-
en. Ihr Bruder habe die Reise ausserdem, ohne konkrete Datumsvorstel-
lung, schon Wochen vorher geplant.
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Schliesslich habe es ihr (Beschwerdeführerin) bei den Befragungen an
Vertrauen zu den befragenden Personen gefehlt. Insbesondere sei sie
sich bei der Anhörung vorgekommen, als befände sie sich in einem Straf-
verfahren gegen sie. Es erscheine sehr provokativ, dass die Befragerin
behauptet habe, im Iran stehe auf Vergewaltigung die Todesstrafe, nach-
dem sie sie (Beschwerdeführerin) zuvor gefragt hatte, ob sie eine Mög-
lichkeit zur Anzeige gehabt oder sich jemandem habe anvertrauen kön-
nen. Offensichtlich kenne sich die Befragerin mit den soziokulturellen
Verhältnissen im Iran nicht aus. Mit einem Gang zur Polizei hätte sie (Be-
schwerdeführerin) riskiert, selber angeklagt zu werden. Überdies sei es
für eine Frau in ihrer Situation undenkbar, den eigenen Vater anzuzeigen.
Gesamthaft betrachtet stütze sich die Einschätzung der Vorinstanz auf
unhaltbare Argumente und Behauptungen. Sie (Beschwerdeführerin) ha-
be die geltend gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt und erfülle damit
die Flüchtlingseigenschaft.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM den Ausführungen der Be-
schwerdeführerin entgegen, sie habe sowohl zu Beginn als auch am En-
de der Befragung zur Person zu Protokoll gegeben, den Dolmetscher gut
zu verstehen. Zudem habe sie die Richtigkeit ihrer Aussagen unterschrift-
lich bestätigt und nicht auf allfällige Verständigungsprobleme hingewie-
sen. Letzteres wäre spätestens im Zeitpunkt zu erwarten gewesen, als
sie am Ende der Befragung zur Person den Wunsch geäussert habe, bei
der einlässlichen Anhörung durch ein Frauenteam befragt zu werden. Der
eingereichte Auszug aus der Analyse von Dr. phil. Guido Vincenz beziehe
sich auf einen anderen Fall und lasse sich nicht auf jenen der Beschwer-
deführerin übertragen. Ebenso wenig vermöge der Artikel über die Frau-
enrechte im Iran die festgestellte Unglaubhaftigkeit der beschwerdeführe-
rischen Vorbringen umzustossen.
4.4 Mit Eingabe vom 24. Mai 2011 reichte die Beschwerdeführerin ein
Gutachten der SFH (FIORENZA KUTHAN, a.a.O.) zu den Akten und führte
insbesondere aus, dieses stütze die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu-
sätzlich. Es bestätige, dass der Tatbestand der Vergewaltigung im irani-
schen Strafrecht als solcher nicht existiere, sondern diese unter den Tat-
bestand der so genannten "nichtehelichen sexuellen Beziehung" subsu-
miert werde. Dabei sei der Beweis, dass die Beziehung gegen den
Wunsch der Frau geführt worden sei, äusserst schwierig zu erbringen.
Mit einer entsprechenden Anzeige riskiere eine Frau vielmehr, selber ver-
urteilt zu werden. Ihre Aussagen würden somit sehr wohl glaubhaft er-
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scheinen. Das von ihr Erzählte entspreche den soziokulturellen Verhält-
nissen im Iran, denen sie sich nur durch Flucht habe entziehen können.
5.
Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist nachfolgend zunächst zu prüfen, ob
die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin richtigerweise als
unglaubhaft beurteilte.
5.1 Vorab ist festzustellen, dass sich der Einwand der Beschwerdeführe-
rin, zwischen ihr und dem bei der Befragung zur Person eingesetzten
Dolmetscher habe es Verständigungsprobleme gegeben, unbehelflich ist.
Diesbezüglich kann auf die Ausführungen des BFM in seiner Vernehm-
lassung verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht
anschliesst. Die anlässlich der Befragung zur Person gemachten Aussa-
gen der Beschwerdeführerin sind somit verwertbar. Allerdings kommt den
Aussagen einer asylsuchenden Person bei der Befragung zur Person an-
gesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit im Gegensatz zu den Aussagen bei der Anhö-
rung tatsächlich nur ein beschränkter Beweiswert zu. Dies bedeutet, dass
einfachen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu
späteren Aussagen keine entscheidende Bedeutung beigemessen wer-
den darf. Widersprüche sind aber dann für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen heranzuziehen, wenn anlässlich der Erstbefragung
gemachte klare Aussagen in wesentlichen Punkten der Asylbegründung
von späteren Aussagen bei der Anhörung diametral abweichen. Dies gilt
auch für den Fall, dass bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die
später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits zumindest
ansatzweise bei der Befragung zur Person erwähnt werden (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66; EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.4 S. 243;
vgl. auch E. 5.3 nachfolgend).
5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
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Seite 12
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Per-
son. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urtei-
lende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1-3 AsylG; EMARK 2005
Nr. 21 E. 6.1).
5.3 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid neben der
Auflistung gewisser Widersprüche zwischen der Befragung zur Person
und der einlässlichen Anhörung insbesondere mit der Pauschalität, Sub-
stanzlosigkeit und Realitätsfremdheit der Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin sowie dem Mangel an Hinweisen auf tatsächlich erlebte psychische
Reaktionen in ihren Ausführungen. Dieser Eindruck kann durch das Bun-
desverwaltungsgericht hinsichtlich der geschilderten Lebensumstände
sowie der vorgebrachten sexuellen Übergriffe nicht geteilt werden.
5.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich
beider Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren substanziiert, schlüs-
sig und widerspruchsfrei über ihr familiäres Umfeld, das heisst über den
Suizid ihrer Schwester, den Herzinfarkt mit anschliessendem Tod ihrer
Mutter, die Drogenabhängigkeit, Drogenhandelstätigkeit und Gewalttätig-
keit des Vaters und die Abwendung der übrigen Verwandten von der Fa-
milie, sowie über ihre persönliche Situation berichtete.
Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin handelt ihr Vater mit He-
roin und Opium und wurde deswegen fünf bis sechs Jahre vor ihrer Aus-
reise mehrmals verhaftet. Er sei jedoch jeweils nur kurz, "bis circa zwei
Monate" lang in Haft geblieben (vgl. A8/22 F36 ff. S. 5). Drogenhandel
und -konsum sind im Iran weit verbreitet; das Land befindet sich in aktuel-
len internationalen Statistiken über den im Verhältnis zur Bevölkerung be-
stehenden Konsum von Opiaten auf dem zweiten Platz und ist ein wichti-
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ges Transitland für den Drogenhandel (vgl. Iran, in: US Department of
State, 2012 International Narcotics Control Strategy Report (INCSR) vom
7. März 2012: Country-Reports – Honduras through Mexico, abrufbar un-
ter , besucht
am 6. März 2013). Der iranische Staat verhängte bis Anfang 2011 ge-
stützt auf das "Anti Narcotics Law" (in der Fassung vom 8. November
1997) Strafen in Form von Bussen in Kombination mit Peitschenhieben
und (je nach Besitzmenge) Gefängnisstrafen für den Drogenbesitz. Die-
selben Strafen galten für den Drogenhandel, für welchen in gewissen,
schweren Fällen auch die Todesstrafe verhängt wurde. Die Höhe der
Strafe hing unmittelbar von der Besitz- beziehungsweise Handelsmenge
ab (vgl. The Anti-Narcotics Law of the Islamic Republic of Iran [consolida-
ted as of 1997], abrufbar unter
LEGAL,,LEGISLATION,IRN,4562d8cf2,4c35b0a52,0.html>, besucht am
6. März 2013). Die Anordnung von verhältnismässig kurzen Haftstrafen
war nach damaligem Recht möglich; sie lag im Ermessen des Gerichts
(vgl. beispielsweise Art. 4 Ziff. 2 des Anti Narcotics Law von 1997, nach-
dem beim Handel von 50-500 Gramm Opium neben einer Busse und 20
bis 74 Peitschenhieben bis zu drei Jahre Gefängnis angeordnet werden
konnten, wenn das Gericht dies als notwendig erachtete). Erst seit der In-
kraftsetzung des neuen Anti Narcotics Law am 4. Januar 2011 sind deut-
lich härtere Strafen insbesondere für den Drogenhandel vorgesehen (vgl.
Interim report of the UN Secretary-General on the situation of human
rights in Iran, A/HRC/ 16/75, 14. März 2011, abrufbar unter

6.75_AUV.pdf>, besucht am 19. März 2013 und Amnesty International,
Addicted to death – Executions for drugs offences in Iran, Dezember
2011, S. 14 f., abrufbar unter
MDE13/090/2011>, besucht am 20. März 2013).
Dass sich ihre Verwandten aufgrund der Drogengeschäfte und -sucht des
Vaters von der Familie distanzierten, erscheint ebenfalls nachvollziehbar.
Die kurzzeitige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin steht ferner dem
vom Vater ausgesprochenen Verbot zur Kontaktaufnahme mit Verwand-
ten und Freunden nicht entgegen. Vielmehr erscheint die Erklärung der
Beschwerdeführerin, wonach er sie zur weiteren Finanzierung seiner
Drogensucht dazu angehalten habe, Geld nach Hause zu bringen, als
einleuchtend. Auch die Berufung des BFM auf die Familienehre schlägt
angesichts der Verstrickung des Vaters in Drogengeschäfte fehl. Mit wel-
cher schweren Bestrafung der Vater der Beschwerdeführerin für den Ein-
satz seiner Tochter als "Sicherheit" gegenüber seinen Geschäftspartnern
E-2108/2011
Seite 14
faktisch zu rechnen hätte, führt die Vorinstanz schliesslich – insbesondere
ohne jegliche Berufung auf das iranische Strafrechtssystem – nicht weiter
aus, womit sich diese Aussage als nicht nachvollziehbar herausstellt.
5.3.2 Hinsichtlich der angeblich erlittenen sexuellen Übergriffe ist Folgen-
des zu bemerken: Zwar machte die Beschwerdeführerin anlässlich der
Befragung zur Person (durch einen Sachbearbeiter unter Einsatz eines
Dolmetschers) die erlittenen Vergewaltigungen noch nicht geltend, son-
dern führte in diesem Zusammenhang lediglich aus, E._______ habe sie
vergewaltigen wollen und auch ihr Vater habe dies gewollt (vgl. A5/10
Ziff. 15 S. 5). Indes bat sie für den Fall der Durchführung einer eingehen-
den Anhörung um den Einsatz einer Befragerin und einer Dolmetscherin
(vgl. A5/10 Ziff. 22 S. 7). Bei der Anhörung erklärte sie die Nichterwäh-
nung der erfolgten Vergewaltigungen bei der Erstbefragung einerseits
damit, dass ihr gesagt worden sei, sie solle keine Details erzählen, und
andererseits mit dem Umstand der Anwesenheit eines Mannes (recte:
Befragers und Dolmetschers) (vgl. A8/22 F121 S. 13). Durch dieses Vor-
gehen der Beschwerdeführerin und die Ausführungen anlässlich der An-
hörung lässt sich nachvollziehbar erklären, warum sie erst bei der einge-
henden Anhörung imstande war, über die erlittenen Vergewaltigungen zu
berichten. Dabei berichtete sie bei der Anhörung zunächst lediglich über
eine "sexuelle Belästigung" (vgl. A8/22 F21 S. 4) und brachte im späteren
Verlauf der Befragung vor, in der Nacht sei ein Mann zu ihr gekommen.
Sie habe alles versucht, sich aber nicht wehren können und ihr seien die
Hände und Füsse festgebunden worden. Es sei sehr schwierig für sie
gewesen; sie schäme sich, davon zu berichten (vgl. A8/22 F95 S. 10).
Wie sich aus dem Anhörungsprotokoll ergibt, weinte die Beschwerdefüh-
rer während der ganzen freien Erzählung über die Geschehnisse nach
der Ankunft im Haus der Geschäftspartner ihres Vaters (vgl. A8/22 F95 S.
10). Nach den Vorfällen habe sie sich dreckig gefühlt, sich immer wieder
gewaschen und Alpträume gehabt (vgl. A8/22 F104 ff. S. 11). Zwar hält
die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin über die erlit-
tenen sexuellen Übergriffe durch die Geschäftspartner ihres Vaters nicht
im Detail berichtet. So kam es zu keinen konkreten Schilderungen der
Vergewaltigungen und diese wurden erst auf Nachfrage bejaht (vgl. A8/22
F96 S. 11). Aufgrund der lebensnahen, plausiblen Ausführungen der Be-
schwerdeführerin zu den Umständen (insbesondere der Drogensucht und
-handelstätigkeit des Vaters und der Beschreibung der Mitnahme ins
Haus der Geschäftspartner), die zu den sexuellen Übergriffen führten, er-
scheinen diese Vorbringen dem Gericht dennoch als überwiegend glaub-
haft. Hinzu kommt, dass aus dem Iran zahlreiche Fälle bekannt sind, in
E-2108/2011
Seite 15
welchen Eltern ihre Kinder missbrauchen, um Geld zu verdienen oder sie
zur Prostitution zwingen, um an Drogen zu kommen; die Tendenz ist auf-
grund der schwachen wirtschaftlichen Situation oder der generellen so-
zialen Unruhen steigend (vgl. SFH, FIORENZA KUTHAN, S. 10). In diesem
Kontext kann die Aussage der Beschwerdeführerin verstanden werden,
wonach ihr Vater ihre Vergewaltigung "gewollt" habe.
Zur Frage, ob sie sich gegen die zweite Mitnahme ins Haus der Ge-
schäftspartner gewehrt habe, äusserte sich die Beschwerdeführerin ent-
gegen der impliziten Feststellung der Vorinstanz nicht widersprüchlich
oder substanzlos. Vielmehr führte sie aus, ihr Vater habe ihren Einwän-
den nicht zugehört, sie geschlagen und ihr für den Fall, dass sie ausser-
halb des Hauses schreie, mit dem Tod gedroht (vgl. A8/22 F113-117). Sie
habe Angst vor ihm gehabt und daher nicht viel tun können. Angesichts
der Situation von Frauen im Iran (vgl. nachfolgend E. 6.4 ff.) erscheint
diese Angst – ebenso wie die glaubhaft dargestellte Unfähigkeit der Be-
schwerdeführerin, sich an die Behörden zu wenden – nachvollziehbar.
5.3.3 Bezüglich der Ausreisevorbereitungen wendete die Beschwerdefüh-
rerin schliesslich zu Recht ein, sie habe bei der Anhörung angegeben, be-
reits seit einiger Zeit mit ihrem Bruder über die Ausreise gesprochen zu
haben (vgl. A8/22 F142 S. 14).
5.3.4 Zusammenfassend macht die Beschwerdeführerin glaubhaft gel-
tend, nach dem Verlust ihrer Schwester und ihrer Mutter alleine bei ihrem
drogenabhängigen und -handelnden Vater gelebt zu haben und von die-
sem für seine Zwecke benutzt worden zu sein, was in ihrer mehrfachen
sexuellen Nötigung beziehungsweise Vergewaltigung durch dessen Han-
delspartner gipfelte. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sind kei-
ne wesentlichen Umstände ersichtlich, die gegen die von ihr vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführe-
rin vermag durch ihre übrigen Ausführungen nicht erschüttert zu werden,
obgleich das Bundesverwaltungsgericht letzteren nicht gänzlich folgen
kann. Insbesondere zweifelt das Gericht an den Vorbringen hinsichtlich
der im Ausreisezeitpunkt angeblich unmittelbar bevorstehenden Zwangs-
heirat. Indes erübrigt es sich, auf Unglaubhaftigkeitselemente im Zusam-
menhang mit diesem und weiteren Vorbringen (wie etwa hinsichtlich der
auf der Flucht benutzten Transportmittel) sowie auf die diesbezüglichen
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Beschwerde-
E-2108/2011
Seite 16
schrift einzugehen, da sich die durch die Beschwerdeführerin dargelegten
Lebensumstände und die sexuellen Übergriffe als glaubhaft erweisen.
6.
Nachdem sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer
familiären Situation und der erlittenen Vergewaltigungen als glaubhaft er-
wiesen haben, ist zu prüfen, ob diese den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG genügen.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat kei-
nen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht,
die ihr Schutz bieten könnte (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 11.2 S. 204 f.),
oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der La-
ge wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 S. 1017 f. m.w.H.). Zudem
besteht ein Schutzbedürfnis auch dann, wenn die bestehende Schutzinf-
rastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder
ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten
ist. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer in-
dividuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifi-
schen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Ef-
fektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu
begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 S. 1018 m.w.H.). Massgeblich für
die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt
des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausrei-
se bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Ge-
fährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausrei-
se und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9
E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
6.2 Die Beschwerdeführerin macht glaubhaft geltend, durch Handelspart-
ner ihres Vaters mehrfach sexuell genötigt worden zu sein. Diese erlitte-
E-2108/2011
Seite 17
nen Nachteile richteten sich gezielt gegen sie und sind ohne weiteres als
ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erachten. Hinsichtlich der
Frage nach dem Vorliegen eines rechtserheblichen Verfolgungsmotivs im
vorliegenden Fall ist Folgendes zu bemerken: Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG
und Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) erwähnten fünf Verfolgungs-
motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe und politische Anschauungen) sind über die sprachlich
allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen,
dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrenn-
bar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt
ist, beziehungsweise droht. Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder
zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv
folglich dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise
an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Die Frage
nach der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2
FK kann in diesem Zusammenhang offen bleiben. Zielt eine glaubhaft
gemachte Verfolgung nämlich darauf ab, das weibliche Geschlecht zu un-
terdrücken, ist das für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevan-
te Verfolgungsmotiv gegeben. Mit anderen Worten kann in der Verfolgung
einer Frau wegen ihres Geschlechts grundsätzlich unabhängig davon, ob
und inwieweit diese Frau zusammen mit anderen eine bestimmte soziale
Gruppe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK
bildet, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erblickt wer-
den. Ein solches ist gegeben, wenn das Ausbleiben adäquaten staatli-
chen Schutzes vor ihren Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund ih-
res Geschlechts begründet liegt (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.2
f. S. 358 f. und E. 8.8.1 S. 359 f.). Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern
mit weit verbreiteten traditionell-konservativen Wertvorstellungen von
Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht den-
selben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche
Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. dazu EMARK 2006
Nr. 32 E. 8.8.1 S. 360 sowie das Urteil D-4289/2006 des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 11. September 2008 E. 6.4).
Es stellt sich im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachten Misshandlungen durch Privatpersonen somit die Frage,
ob sie im Iran seitens der Behörden und Institutionen Schutz erlangen
könnte oder ob sie auf internationalen Schutz angewiesen ist (vgl. BVGE
2008/12 E. 5 S. 154 f.).
E-2108/2011
Seite 18
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Schutzfähigkeit und dem
Schutzwillen der iranischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Ver-
gewaltigungsopfern bisher nicht geäussert, weshalb nachfolgend eine
Analyse vorgenommen wird. Dabei interessiert insbesondere die mate-
rielle Rechtslage (vgl. nachfolgend E. 6.4), der Zugang von Vergewalti-
gungsopfern zu einem unabhängigen (Straf)Gericht (vgl. E. 6.5) sowie –
aufgrund des mangelnden familiären Rückhalts der Beschwerdeführerin –
die Möglichkeit der Schutzsuche bei staatlichen oder nichtstaatlichen Or-
ganisationen, die Frauenhäuser oder ähnliche Institutionen betreiben (vgl.
E. 6.6).
Für die Analyse wurde im Wesentlichen auf die nachfolgend aufgeführten
Quellen zurückgegriffen. Sofern andere Quellen in die Analyse einbezo-
gen wurden, sind diese im Text benannt.
 Danish Immigration Service, Human Rights Situation for Minori-
ties, Women and Converts, and Entry and Exit Procedures, ID
Cards, Summons and Reporting, etc., 30. April 2009, abrufbar un-
ter , be-
sucht am 6. März 2013
 Freedom House [Hrsg.], Women's Rights in the Middle East and
North Africa, 3. März 2010, abrufbar unter
refworld/docid/4b990124c.html>, besucht am 6. März 2013 (nach-
folgend: Freedom House, Women's Rights)
 Freedom House, Woman's Rights in the Middle East and North Af-
rica – Tables and Graphs, 3. März 2010, abrufbar unter
, be-
sucht am 12. März 2013 (nachfolgend: Freedom House, Tables
and Graphs)
 Human Rights Watch (HRW), Codifying Repression – An Assess-
ment of Iran's New Penal Code, 18. August 2012, abrufbar unter
, besucht
am 12. März 2013 (nachfolgend: HRW, Codifying Repression)
 HRW, World Report 2012, abrufbar unter
sites/default/files/reports/wr2012.pdf>, besucht am 19. März 2013
(nachfolgend: HRW, World Report 2012)
E-2108/2011
Seite 19
 International Federation for Human Rights (FIDH), Iran/Death
Penalty: A State Terror Policy, 28. April 2009, abrufbar unter
, besucht
am 19. März 2013
 Landinfo (Norwegian Country of Origin Information Centre), Re-
port – Honour Killings in Iran, 22. Mai 2009, abrufbar unter
, besucht am
11. März 2013
 SFH, FIORENZA KUTHAN, Iran: violences envers les femmes –
Reinseignement de l'analyse-pays de l'OSAR, 19. Mai 2011, ab-
rufbar unter
arabia/iran/iran-gewalt-gegen-frauen/at_download/file>, besucht
am 18. März 2013 (nachfolgend: SFH, violences envers les
femmes)
 SFH, ADRIAN SCHUSTER, Iran: Zwangsheirat einer afghanischen
Minderjährigen – Auskunft der SFH-Länderanalyse, 7. Februar
2013, abrufbar unter
herkunftslaender/arabia/iran/iran-zwangsheirat-einer-
afghanischen-minderjaehrigen>, besucht am 18. März 2013
(nachfolgend: SFH, Zwangsheirat)
 Social Institutions and Gender Index (SIGI) 2012, Iran, abrufbar
unter , besucht
am 19. März 2013
 UN Commission on Human Rights (UNCHR), Report of the Spe-
cial Rapporteur on Violence against Women, Its Causes and Con-
sequences, Yakin Ertürk, Addendum: Mission to the Islamic Re-
public of Iran, 27. Januar 2006, Rz. 36, abrufbar unter
, besucht am
11. März 2013
 UN Development Program (UNDP), Case Study – Access to Jus-
tice for Disadvantaged Groups: The Case of Women in Iran, 2007,
abrufbar unter
governance/a2j/docs/CaseStudy-07-Iran.pdf>, besucht am
12. März 2013
E-2108/2011
Seite 20
 UN General Assembly (UNGA), The situation of human rights in
the Islamic Republic of Iran: Note by the Secretary-General,
23. September 2011, A/66/374, abrufbar unter
org/refworld/docid/4e9fd49e2.html>, besucht am 19. März 2013
 UK Border Agency (UKBA), Iran – Country of Origin Information
Report, 16. Januar 2013, abrufbar unter
/sitecontent/documents/policyandlaw/coi/iran/
report-0611.pdf?view%25253DBinary.28357810ECEA7B1C20CB
F76CFF49144E.html.1A5FAC7E41DED30D28099C2B6AFCCFF
E.html>, besucht am 19. März 2013

 US Department of State (USDOS), Trafficking in Persons Report
2010, Iran, Juni 2010, abrufbar unter
rls/tiprpt/2010/index.htm>, besucht am 15. März 2013
(nachfolgend: USDOS, Trafficking)

 USDOS, Country Reports on Human Rights Practices for 2011
vom 24. Mai 2012, Iran, abrufbar unter
documents/organization/186637.pdf>, besucht am 12. März 2013
(nachfolgend: USDOS, Country Reports)
 ZARROKH EHSAN (Rechtsanwalt der Kermanshah Bar Association),
Iranian Judicial System, BioInfoBank Library, 3. Juni 2008, abruf-
bar unter , besucht am
19. März 2013
6.4 Der Iran hat den Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über
bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) ratifiziert,
der jeden Vertragsstaat verpflichtet, die in der Vereinbarung anerkannten
Rechte (wie etwa Gleichbehandlung durch das Gesetz und Diskriminie-
rungsverbot) allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschafts-
gewalt unterstehenden Personen ohne Unterschiede wie insbesondere
(nebst anderen) des Geschlechts zu gewährleisten (vgl. Art. 2 Abs. 1
UNO-Pakt II) und die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der
Ausübung der im Pakt festgelegten Rechte sicherzustellen (vgl. Art. 3
UNO-Pakt II). Zudem bestimmt Art. 20 der iranischen Verfassung, dass
"all citizens of the country, both men and women, equally enjoy the pro-
tection of the law and enjoy all human, political, economic, social and cul-
tural rights, in conformity with Islamic criteria" (vgl. dort auch Art. 3 Ziff. 9
und 14; offizielle englische Übersetzung abrufbar unter
E-2108/2011
Seite 21

b56710,0.html>, besucht am 12. März 2013). Aus dem Wortlaut dieser
Bestimmung ergibt sich, dass zwar gleicher Schutz für Männer und Frau-
en statuiert wird; eine Garantie gleicher Rechte für Männer und Frauen
wird indes nicht gegeben und die geforderte Konformität mit den islami-
schen Prinzipien limitiert die Rechte der Frauen de facto auf jene, die aus
der Scharia abgeleitet werden (vgl. Freedom House, Women's Rights,
a.a.O., S. 4). Um diesen Grundsätzen treu zu bleiben, hat der Iran das
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der
Frau vom 18. Dezember 1979 (SR 0.108) nicht unterzeichnet. Dies mit
der Erklärung, eine solche Verpflichtung würde Islamischem Recht wider-
sprechen (vgl. SIGI, a.a.O., Rubrik Background, m.w.H.; UNCHR, a.a.O.,
Rz. 29). Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch diverse iranischen
Gesetze als frauendiskriminierend (vgl. UNCHR, a.a.O., Rz. 24; USDOS,
Country Reports, a.a.O., S. 59 und 61).
Im 1991 in Kraft gesetzten iranischen Strafgesetzbuch (vgl. die auszugs-
weise englische Übersetzung des Islamic Penal Code of Iran durch die
Organisation "Women Living Under Muslim Laws", abrufbar unter
, besucht am 19. März 2013) findet
sich die Vergewaltigung nicht als eigenständiger Straftatbestand. Statt-
dessen wird sie unter Art. 63 mit dem Randtitel "Zena" (ausserehelicher
sexueller Verkehr) subsumiert. Dieser Tatbestand wird definiert als "the
intercourse between a man and a woman whose intercourse is inherently
forbidden (…)". Im Falle einer erwiesenen Vergewaltigung einer Frau
durch einen Mann, mit dem sie nicht verheiratet ist, wird der Täter ge-
mäss Art. 82 Ziff. 4 Islamic Penal Code mit dem Tod bestraft. Nicht straf-
bar ist hingegen die Vergewaltigung innerhalb der Ehe, da die Befriedi-
gung der sexuellen Bedürfnisse des Ehemannes eine Pflicht der Frau ist
(vgl. Freedom House, Women's Rights, a.a.O., S. 16; USDOS, Country
Reports, a.a.O., S. 59). Das Opfer einer Vergewaltigung kann geltend
machen, den ausserehelichen sexuellen Verkehr unter Zwang ausgeübt
zu haben, womit es selber keiner Strafe unterliegt, sofern dieses Vorbrin-
gen nicht klar widerlegt wird (Art. 67 Islamic Penal Code).
6.5 Für die Beurteilung von Straftaten im Iran sind so genannte first und
second level Strafgerichte zuständig. First level Gerichte beurteilen
Verbrechen, während second level Gerichte über Tatbestände mit weni-
ger schweren Strafandrohungen entscheiden (vgl. UKBA, a.a.O., Ziff.
11.07). Entscheidungen der erstinstanzlichen Strafgerichte können an
Appellationsgerichte und in bestimmten Fällen an den Supreme Court
E-2108/2011
Seite 22
weitergezogen werden (vgl. ZARROKH EHSAN, a.a.O., Ziff. 1 und 5 und
UKBA, a.a.O., Ziff. 11.06 m.w.H.).
Der Zugang zu einem Strafrichter beziehungsweise einem Strafgericht ist
für Frauen grundsätzlich möglich, aber von diversen Hindernissen beglei-
tet. Schwierigkeiten ergeben sich aufgrund des Justizsystems ebenso wie
aufgrund der gesellschaftlichen und persönlichen Situation von von sexu-
eller Gewalt betroffenen Frauen.
6.5.1 Gewalt gegen Frauen wird durch die iranischen Behörden nicht als
ernsthaftes Problem anerkannt (UNCHR, a.a.O., Rz. 34). Freedom House
hat 2010 eine Einschätzung des Grads der Diskriminierung von Frauen
und des Zugangs derselben zur Justiz in den Staaten des nahen Ostens
und Nordafrikas vorgenommen. Dabei kam der Iran auf den zweiten Platz
jener Staaten, in welchen die Situation am schlimmsten ist (vgl. Freedom
House, Tables and Graphs). Gemäss dem Bericht von UNCHR erhebt der
Richter formell die Anklage, führt Strafuntersuchungen durch und fällt den
Strafentscheid (UNCHR, a.a.O., Rz. 55, siehe auch ZARROKH EHSAN,
a.a.O., Abstract), was dem universellen Prinzip der richterlichen Unab-
hängigkeit (vgl. Art. 10 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte)
zuwiderläuft.
Für eine vergewaltigte Frau besteht die erhebliche Gefahr, dass sie im
Falle der Meldung einer Vergewaltigung selber des Verbrechens der "Ze-
na" angeklagt und verurteilt wird (vgl. Danish Immigration Service, a.a.O.,
S. 25). Gemäss dem Bericht des USDOS zeigen die meisten Vergewalti-
gungsopfer ihre Täter aus diesem Grund nicht an (vgl. USDOS, Country
Reports, a.a.O., S. 59). Entscheidet sich eine von Gewalt betroffene Frau
dennoch, die ihr widerfahrene Gewalt bei der Polizei anzuzeigen, so ist
sie dafür verantwortlich, die erlittenen Taten zu beweisen. Die diesbezüg-
lichen Regeln sind in Kapitel 2 der Artikel über die "Zena" definiert. Dabei
fällt die ungleiche Wertung von weiblichen und männlichen Zeugenaus-
sagen auf. So werden zwei Zeugenaussagen von Männern vier Aussagen
von Frauen gleichgestellt und teilweise gelten Aussagen (mehrerer) Zeu-
ginnen nur in Kombination mit solchen von Zeugen (vgl. Art. 74 f.). Für
Frauen entstehen dadurch schwerwiegende Behinderungen bei der Be-
weisführung. Eine von einer Vergewaltigung betroffene Frau kann – so-
fern der Täter die Tat nicht gesteht – ihre Klage nur begründen, indem sie
entweder vier männliche oder drei männliche und zwei weibliche Zeugen
präsentiert. Die Zeugenaussage einer einzelnen Frau hingegen kann –
selbst unter Hinzunahme einer Zeugenaussage durch einen einzelnen
E-2108/2011
Seite 23
Mann – den Tatbestand der "Zena" nicht beweisen. Vielmehr riskiert sie
mit ihrer alleinstehenden Aussage, selber wegen "Zena" oder aufgrund
des Tatbestands der falschen Anschuldigung nach Art. 139 f. Islamic Pe-
nal Code verurteilt zu werden und massive Strafen (für "Zena" 100 Peit-
schenhiebe für unverheiratete und Strafen bis hin zur Steinigung für ver-
heiratete Frauen; für falsche Anschuldigung 80 Peitschenhiebe) zu erhal-
ten (vgl. Art. 76, 88 und 140 Islamic Penal Code; UNCHR, a.a.O., Rz. 56;
SFH, violence envers les femmes, a.a.O., S. 3 f.; USDOS, Trafficking,
a.a.O., S. 180). Die 2003 bis 2009 zuständige UN-Sonderberichterstat-
terin zu Gewalt gegen Frauen, deren Gründe und Konsequenzen, berich-
tete 2006, sie sei bei ihrem Besuch im Iran auf den Fall einer vergewaltig-
ten Frau aufmerksam gemacht worden, die aufgrund der fehlenden Be-
weise gegen den Angeklagten der "Zena" schuldig gesprochen worden
sei. In anderen Fällen hätten Frauen, die sich gegen die Täter sexueller
Übergriffe, Vergewaltigung und anderer Formen von Gewalt gewehrt hät-
ten, unter Nichtbeachtung des Rechts auf Notwehr hohe Strafen erhalten
(vgl. UNCHR, a.a.O., Rz. 56).
Eine vergewaltigte Frau findet sich somit oftmals in einer Situation wieder,
in welcher sie selbst anstelle des Täters durch die Behörden für die Tat
verantwortlich gemacht wird. So sehen Strafrichter häufig die Kleidung
und das Verhalten von Frauen anstelle der Aggression des Täters als
"Grund" der Vergewaltigung an (vgl. Freedom House, Women's Rights,
a.a.O., S. 16). Eine derartige Argumentation vertraten auch Regierungs-
mitglieder im Zusammenhang mit einem Vorfall in Isfahan im Juni 2011,
als 14 Frauen anlässlich einer privaten Feier einer Massenvergewaltigung
zum Opfer fielen. Aussagen der Regierung zufolge war die Kleidung der
Frauen einer der Gründe für die gegen sie gerichtete Gewalt. Mit der un-
angemessenen Bekleidung gerechtfertigt wurden ausserdem die fehlen-
den Anstrengungen der Behörden, die Täter zur Verantwortung zu ziehen
(vgl. UNGA, a.a.O., Rz. 57). Das Strafgesetzbuch wird je nach vorsitzen-
dem Richter sehr unterschiedlich interpretiert, wodurch ein willkürliches
und rechtsunsicheres Justizsystem entstanden ist (vgl. Danish Immigrati-
on Service, a.a.O., S. 24; Landinfso, a.a.O., S. 11). Durch die im Januar
2012 verabschiedete, aber noch nicht in Kraft gesetzte Änderung des Is-
lamic Penal Code wird zudem den Richtern explizit erlaubt, sich bei ihrer
Urteilsfindung auch auf nicht kodifiziertes Recht, das heisst auf religiöse
Quellen (inklusive Scharia und fatāwā [islamische Rechtsgutachten]) zu
stützen (vgl. HRW, Codifying Repression, a.a.O., S. 2 f.). Zudem dürfen
sich Richter gemäss dem Bericht der FIDH entgegen den Bestimmungen
des Islamic Penal Code im Falle von "Zena" auch auf ihr "eigenes Wis-
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Seite 24
sen" ("their own knowledge") berufen. Dabei handelt es sich um das
Recht eines Richters, selbst in Abwesenheit eindeutiger Beweise subjek-
tiv über die Schuld einer angeklagten Person zu befinden, was den Rich-
tern durch das frühere iranische Staatsoberhaupt Ayatollah Khomeini zu-
gestanden wurde (vgl. FIDH, a.a.O., S. 39 FN 127 und UKBA, a.a.O., Ziff.
11.45 m.w.H.).
6.5.2 Hinsichtlich des Zugangs zur Justiz spielt ausserdem eine Rolle,
welcher sozialen Schicht eine Frau angehört, welche Art von Ausbildung
sie hat und aus welcher Gegend des Landes sie kommt (vgl. Landinfo,
a.a.O., S. 6). Gemäss einer Studie des UNDP kennen nur sehr wenige
Frauen ihre (beschränkten) Rechte. Zudem sind sie aus finanziellen
Gründen oftmals nicht in der Lage, die Dienste eines Anwalts zu bezah-
len, und es existieren nur sehr wenige NGOs, die Gewaltopfern Prozess-
hilfe leisten können (vgl. UNDP, a.a.O., S. 14 und 18). Überdies werden
vergewaltigte Frauen nicht nur durch die Gerichte, sondern oftmals auch
durch ihre Familien und die Gesellschaft als verantwortlich für die Tat an-
gesehen und verstossen (vgl. Danish Immigration Service, a.a.O., S. 26).
Viele Frauen fühlen sich aufgrund ihres Umfelds gezwungen, erlittene
Gewalttätigkeiten aus Angst vor einer Scheidung, einem Leben in Schan-
de und mangels Alternativen zu tolerieren (vgl. UNCHR, a.a.O., Rz. 34).
6.5.3 Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass die dargelegten
Mängel des iranischen Strafverfahrens den effektiven Zugang von Frauen
zu einem unabhängigen Gericht, und damit die Möglichkeit, Gewalt zu
entfliehen, verhindern (vgl. dazu UN Commission on Human Rights,
a.a.O., Rz. 54). Eine Frau, die im Falle erlittener sexueller Gewalt ver-
sucht, sich an ein iranisches Strafgericht zu wenden, kann häufig nicht
mit Schutz rechnen und muss gar in Kauf nehmen, selber einer schweren
Bestrafung zugeführt zu werden.
6.6 Gemäss den öffentlich zugänglichen Quellen ist ferner unklar, ob
staatliche oder nichtstaatliche Stellen im Iran Frauen und Mädchen in Not
Schutz bieten. Gemäss dem Bericht von Landinfo liegt jeglichen Hilfsan-
geboten von staatlichen oder privaten Organisationen der Grundgedanke
zugrunde, dass soziale Probleme im Rahmen der geltenden kulturellen
und religiösen Werte gelöst werden müssen. Die Einstellung, dass Frau-
en weder alleine leben können noch sollten, sondern den Schutz einer
Familie benötigen, sei in allen sozialen Schichten der iranischen Gesell-
schaft tief verwurzelt. Zwar würden manche Hilfsorganisationen Frauen
über 18 Jahren helfen, eine Unterkunft und Arbeit zu finden, doch werde
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Seite 25
das Alleinleben ohne familiäres Netzwerk nicht als eine tatsächliche oder
akzeptable Alternative für iranische Frauen angesehen (vgl. Landinfo,
a.a.O., S. 10).
6.6.1 Gemäss Freedom House gibt es im Iran keine staatlichen Institutio-
nen, welche Opfern sexueller Gewalt Schutz bieten (vgl. Freedom House,
Women's Rights, a.a.O., S. 15; UNDP, a.a.O., S. 14), und laut dem Re-
port von Landinfo existiert das westeuropäische Modell von Krisenzentren
beziehungsweise Frauenhäusern im Iran nicht. Hingegen bestehen ge-
mäss letzterem Bericht staatliche Institutionen für alleinlebende Frauen,
Prostituierte, Drogenabhängige und Kinder sowie junge Menschen, die
von zu Hause weggelaufen seien. Diese Institutionen würden durch die
staatliche Wohlfahrtsorganisation geführt und könnten für eine begrenzte
Zeit und in unterschiedlicher Qualität Schutz, soziale Dienste und Rehabi-
litationsprogramme bieten. Indes würden offizielle Angaben über die An-
zahl und die Standorte solcher Institutionen fehlen (vgl. Landinfo, a.a.O.,
S. 10). Im Jahre 2006 existierten gemäss der UN-Sonderberichterstatterin
zu Gewalt gegen Frauen, deren Gründe und Konsequenzen, 28 staatlich
unterstützte Gesundheitshäuser für junge unverheiratete und von zu
Hause weggelaufene Frauen. In einem dieser Zentren seien die Frauen
jedoch wiederum Opfer von Missbrauch und Menschenhandel geworden
(vgl. UNCHR, a.a.O., Rz. 36). Gemäss dem Bericht des Danish Immigra-
tion Service wird über die aktuelle Existenz dieser Zentren unterschiedlich
berichtet; so würden gewisse Quellen darüber informieren, dass die Ein-
richtungen (aufgrund des erwähnten Vorfalls) nicht mehr existieren wür-
den, während eine westliche staatliche Botschaft und eine internationale
Organisation in der Türkei hätten verlauten lassen, in Teheran gebe es
weiterhin solche Zentren (vgl. Danish Immigration Service, a.a.O., S. 26).
6.6.2 Auch über nichtstaatliche Institutionen zum Schutz von Opfern se-
xueller und anderer Gewalt sind nicht viele Informationen vorhanden. Un-
abhängige internationale Menschenrechtsorganisationen sind nicht be-
fugt, im Iran zu arbeiten. Vertretern von Amnesty International wurde es
seit der Revolution 1979 nie mehr erlaubt, den Iran zu bereisen, um die
Menschenrechtslage zu untersuchen, und seit 2005 durfte kein Sonder-
berichterstatter der UN mehr das Land besuchen (vgl. UKBA, a.a.O., Ziff.
17.01 m.w.H.; HRW, World Report 2012, a.a.O., S. 559). Die SFH berich-
tet, die Schutzmöglichkeit iranischer nichtstaatlicher Organisationen hän-
ge grundsätzlich davon ab, ob sie in dieser Funktion von den Behörden
unterstützt oder zumindest nicht behindert würden (SFH, Zwangsheirat,
a.a.O., S. 7). Im Jahr 2006 bezeichnete die BBC in einem Bericht vom 17.
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Seite 26
November 2006 das "House of Compassion", eine durch eine Wohltätig-
keitsorganisation geführte Unterkunft, als einzigen Zufluchtsort für hei-
matlose Frauen in Teheran (vgl.
6156142.stm>, besucht am 18. März 2013). Gemäss dem Bericht des
Danish Immigration Service gab es im Jahre 2009 einige durch Men-
schenrechtsanwälte gegründete Unterkünfte für Frauen, wobei unklar sei,
nach welchen Kriterien diese Zufluchtsmöglichkeiten in Anspruch ge-
nommen werden und ob diese privat geführten Unterkünfte den Frauen
den notwendigen Schutz bieten können (vgl. Danish Immigration Service,
a.a.O., S. 26). Laut mehreren Quellen gibt es derzeit einige nichtstaatli-
che Organisationen, wiederum insbesondere in Teheran, die Opfern se-
xueller Gewalt, alleinlebenden Frauen, Prostituierten oder Drogenabhän-
gigen beschränkten Schutz bieten können (vgl. UNDP, a.a.O., S. 18; US-
DOS, Country Reports, a.a.O., S. 60). Die Omid Foundations, eine aus
drei Wohltätigkeitsorganisationen zusammengeschlossene Institution,
betreiben in Teheran aktuell zwei Zentren mit 120 Plätzen pro Jahr für
Mädchen und junge Frauen, die von zu Hause weggelaufen sind, phy-
sisch missbraucht wurden oder in extremer Armut leben (vgl. den Web-
auftritt der Omid Foundations unter
center.php>, besucht am 11. März 2013).
6.6.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine hinrei-
chenden Anzeichen dafür bestehen, dass Opfer von sexueller Gewalt im
Iran bei staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen effektiven
Schutz und Unterstützung erhalten. Ein gewisser Schutz kann gemäss
den verfügbaren Quellen höchstens in der Stadt Teheran bestehen, wobei
in diesem Zusammenhang keine weiteren Ausführungen vonnöten sind,
da diese Zufluchtsmöglichkeit für die aus dem rund 500 Kilometer von
Teheran entfernten B._______ stammende Beschwerdeführerin ohnehin
nicht zugänglich ist.
6.7
6.7.1 Die vorstehenden Ausführungen führen zum Schluss, dass die ira-
nischen Behörden weder in der Lage noch willens sind, Frauen vor Ver-
gewaltigungen zu schützen und Vergewaltigungsopfern eine adäquate
Möglichkeit zu geben, die Täter anzuzeigen und einer Bestrafung zuzu-
führen. Diese Staatspraxis knüpft unmittelbar an das Geschlecht an und
beinhaltet eine schwere frauenspezifische Diskriminierung. Die durch die
Beschwerdeführerin erlittenen Vergewaltigungen und auch in Zukunft wei-
ter zu befürchtende Verfolgung im Sinne einer (weiteren) schweren Ge-
fährdung ihrer physischen und psychischen Integrität beruht somit auf ei-
E-2108/2011
Seite 27
nem flüchtlingsrechtlichen Motiv, da im Iran in diesem Zusammenhang
weder der effektive Zugang zum Gericht noch zu aussergerichtlichen
Schutzinstitutionen gewährleistet ist. Im Falle der Beschwerdeführerin
kommt erschwerend hinzu, dass sie ihre (rudimentären und mangelhaf-
ten) Rechte nicht kannte, sozial isoliert lebte und über keine finanziellen
Mittel für die Inanspruchnahme eines Rechtsvertreters verfügte.
6.7.2 Es ist davon auszugehen, dass sie im gesamten Staatsgebiet we-
der im Zeitpunkt ihrer Flucht noch heute eine wirksame Möglichkeit zur
Anklage ihrer Peiniger hatte beziehungsweise hat. Damit steht ihr keine
innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die Annahme einer sol-
chen bedingt gemäss BVGE 2011/51, dass am Zufluchtsort eine funktio-
nierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt
ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person
am Zufluchtsort Schutz zu gewähren, was vorliegend nicht der Fall ist.
Die genannten Defizite hinsichtlich der Schutzinfrastruktur des Iran und
der Bereitschaft der iranischen Polizei und der Gerichte, Frauen vor ge-
schlechtsspezifischer Verfolgung zu schützen oder zumindest bei bereits
begangenen Delikten eine Strafuntersuchung zu eröffnen, bestehen auf-
grund der einschlägigen Gesetzgebung und der bis zur Willkür reichen-
den richterlichen Befugnisse vermutungsweise im ganzen Land.
6.7.3 Unabhängig von der zu verneinenden Frage nach der Existenz ei-
ner innerstaatlichen Fluchtalternative könnte der Beschwerdeführerin
auch die längerfristige Inanspruchnahme einer solchen nicht zugemutet
werden. Bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeit einer Fluchtal-
ternative sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die per-
sönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter
Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer in-
dividuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich kon-
kret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise
zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue
Existenz aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.6 S. 1024).
In der vorangehenden Erwägung 6.6 wurde bereits auf die in der irani-
schen Gesellschaft tief verwurzelte Einstellung hingewiesen, wonach
Frauen nicht alleine, sondern unter dem Schutz ihrer Familie leben soll-
ten. Tatsächlich ergeben sich jedoch gemäss dem Bericht des Danish
Immigration Service für in Teheran allein lebende Frauen allein aufgrund
der Tatsache des Alleinlebens keine gesellschaftlichen Probleme. Anders
präsentiert sich die Lage in kleineren und/oder traditionelleren bezie-
E-2108/2011
Seite 28
hungsweise religiöseren Städten und Orten. Demselben Bericht ist zu
entnehmen, dass die Möglichkeit einer Frau, im Iran alleine zu leben,
massgeblich von ihrem sozialen Umfeld, das heisst von ihrer Familie, der
Nachbarschaft und der Gesellschaft als Ganzes abhängt. So setzen sich
alleinlebende Frauen ohne unterstützendes Umfeld dem Risiko aus, se-
xuell belästigt und missbraucht zu werden (vgl. Danish Immigration Servi-
ce, a.a.O., S. 24). Daneben spielt die Ausbildung einer Frau eine wichtige
Rolle hinsichtlich der Möglichkeit des erfolgreichen Alleinlebens. Frauen
mit einer fundierten Ausbildung können (bei Ausübung einer ihrem Bil-
dungsstand entsprechenden Erwerbstätigkeit) einen gewissen Status in-
nerhalb der Gesellschaft erreichen, der es für sie in persönlicher wie auch
in gesellschaftlicher Hinsicht akzeptabler macht, alleine ohne einen sie
unterstützenden Ehemann zu leben. Ungebildeten Frauen fällt es hinge-
gen in der Regel sehr schwer, finanzielle Selbständigkeit zu erlangen (vgl.
Danish Immigration Service, a.a.O., S. 24).
Dem Bericht von Freedom House zufolge ergibt sich aus offiziellen Be-
richten des iranischen Staats, dass im Jahre 2006 1'641'000 Haushalte
von Frauen geführt wurden, was verglichen mit dem Stand vom Jahre
1996 einer Zunahme von 35% entspricht. Dies legt nahe, dass sich die
Familienstruktur und die sozioökonomische Rolle der Frauen verändert
haben. Allerdings sind alleinstehende Frauen (als Folge des Lebens ohne
einen sie unterstützenden Ehemann) zunehmend der Armut ausgeliefert
(vgl. Freedom House, Woman's Rights, a.a.O., S. 29 f.). Diese Tendenz
dürfte sich angesichts der aktuell im Land herrschenden, durch Sanktio-
nen der internationalen Gemeinschaft stark beeinflussten Wirtschaftskrise
verschärfen, da Frauen in besonderem Masse von der steigenden Ar-
beitslosigkeit betroffen sind (vgl. International Civil Society Action Network
[ICAN], What the Woman Say – Killing them Softly: The Stark Impact of
Sanctions on the Lives of Ordinary Iranians, Juli 2012, S. 5, abrufbar un-
ter
sanctionssummer12.pdf>, besucht am 5. April 2013). Mütter und Frauen,
die auf sich alleine gestellt das Geld für sich und ihre Familien verdienen,
gehören zu den verletzlichsten Gruppen der Gesellschaft. Gemäss Free-
dom House sah das iranische Recht (im Jahre 2010) eine staatliche Un-
terstützung solcher Frauen vor, faktisch erhielten sie aber nicht mehr als
60 US-Dollar pro Monat, womit viele Frauen mittellos dastehen (vgl.
Freedom House, Woman's Rights, a.a.O., S. 29 f.). Dies wiederum treibe
manche Frauen zu saisonalen, unsicheren und ausbeutenden Erwerbstä-
tigkeiten im informellen Sektor (vgl. Freedom House, Woman's Rights,
a.a.O., S. 30; ICAN, a.a.O., S. 5). Gemäss dem Bericht des ICAN wurden
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Seite 29
diese Unterstützungsleistungen mittlerweile aus dem Staatsbudget ge-
strichen (vgl. ICAN, a.a.O., S. 5), womit sich die Lage alleinstehender
Frauen weiter verschärft haben dürfte.
Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______ und besuchte dort ge-
mäss eigenen Angaben die Schule bis zur 9. Klasse. Anschliessend war
sie als Hausfrau tätig; vom Herbst 2009 bis zum Frühjahr 2010 arbeitete
sie in einem (…) [Geschäft] (vgl. A5/10 Ziff. 8 S. 2). Über den Verbleib ih-
res Bruders ist nichts bekannt, der Kontakt zu entfernteren Verwandten
(Tanten und Onkel, vgl. A8/22 F31 S. 5) bestand bereits mehrere Jahre
vor der Ausreise nicht mehr. Somit wäre sie im Falle einer Rückkehr in
den Iran de facto gezwungen, nach B._______ zurückzukehren. Einzig
dort verfügt sie mit ihrem Vater – bei dem es sich aber um einen ihrer Ver-
folger handelt – über eine Bezugsperson. Weitere Anknüpfungspunkte
sind aus den Akten nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführerin mangelt es
folglich insbesondere an ausreichender Bildung und Arbeitserfahrung so-
wie einem sozialen Umfeld, welches sie bei der Niederlassung an einem
Zufluchtsort unterstützen könnte. Unter Berücksichtigung der allgemeinen
Lage alleinstehender Frauen im Iran und angesichts der geringen Er-
folgschancen, ihr Überleben selbständig sicherzustellen, ist es der Be-
schwerdeführerin somit nicht zuzumuten, sich ausserhalb von B._______
niederzulassen.
6.8 Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin begründete
Furcht hat, bei einer Rückkehr in den Iran asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt zu werden. Damit erfüllt sie die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Gründe für den Ausschluss aus der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 F FK sind nicht ersichtlich. Die Be-
schwerdeführerin ist daher als Flüchtling anzuerkennen und es ist ihr –
mangels Vorliegen von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53 AsylG) – in
der Schweiz Asyl zu gewähren.
Aufgrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift sowie das Begehren um Einholung einer
Botschaftsabklärung näher einzugehen.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht verletzt. Die Beschwerde ist vollumfänglich gutzuheissen. Die
Verfügung des BFM ist aufzuheben, und dieses ist anzuweisen, die
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Seite 30
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl
zu gewähren.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit Ho-
norarnote vom 8. April 2011 machte der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führerin einen Vertretungsaufwand in der Höhe von Fr. 1'761.50 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend, welcher als gerechtfertigt er-
scheint. Am 24. Mai 2011 reichte er zudem ein bei der SFH in Auftrag ge-
gebenes Gutachten (vgl. FIORENZA KUTHAN, a.a.O.) zu den Akten. Auf das
Einfordern einer ergänzenden Kostennote kann verzichtet werden, da
sich der zusätzlich notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdefüh-
rerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'900.- (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2108/2011
Seite 31
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 8. März 2011 wird aufgehoben und das BFM
wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
festzustellen und ihr Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'900.-
(inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi


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