E-2085/2007 - Abteilung V - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asyl / Ausland
Karar Dilini Çevir:
E-2085/2007 - Abteilung V - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asyl / Ausland
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2085/2007
Urteil vom 20. Dezember 2010
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Kadima Muriel Beck, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom
21. Dezember 2006 / N / (…).
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Sachverhalt:
Mit Schreiben in englischer Sprache an die Schwei￿zer Botschaft in
Colombo vom (…) ersuchte der Be￿schwerdeführer um Asyl und
sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, sein Bruder sei im Jahre 1985 wegen dessen
Mitgliedschaft bei der Eelam People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) von Unbekannten ermordet
worden, worauf die Eltern den Beschwerdeführer zu seinem Schutz in ein Land im Nahen Osten geschickt
hätten. Nach zehn Jahren sei er in den Heimatstaat zurückgekehrt, habe geheiratet und eine Familie
ge￿gründet. Angesichts der Probleme und Drohungen im Zusammenhang mit seinem Bruder sei er
gezwungen gewesen, erneut in den Nahen Osten zu flüchten. Seine Frau habe ihm telefonisch mitgeteilt,
dass bewaffnete Unbekannte in seiner Abwesenheit mehrmals zum Haus der Familie gekommen seien und
für den Fall seiner Rückkehr nach Sri Lanka gedroht hätten. Nach dem Abschluss des
Waffenstillstandsab￿kommens zwischen der srilankischen Regierung und der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) sei er am (…) nach Sri Lanka zurückgekehrt. Anlässlich der Kommunalwahlen vom (…)
habe er für eine unabhängige Gruppe unter dem Symbol „Spectacles“ kandidiert. Als er am Abend des (…)
von einer Wahlveranstaltung nach Hause gekommen sei, habe ihm seine Frau einen Zettel der Pongi Elum
(Tamil) Makkal Padai ausgehändigt, welcher ihr zuvor von einem Unbekannten übergeben worden sei. Im
besagten Schreiben habe man ihm mit dem Tode gedroht, für den Fall dass er an den Wahlen teilnehmen
sollte. Am folgenden Tag habe er Anzeige bei der Polizei erstattet und sich danach nicht mehr zu Hause
aufgehalten. Der einzige Ausweg für ihn bestehe darin, das Land zu verlassen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er in der Beilage eine Kopie der englischen Übersetzung
seiner Anzeige bei der Eravur Polizeistation vom (…) zu den Akten.
Mittels Schreiben der Botschaft vom 23. Juni 2006 wurde der
Beschwerdeführer aufge￿fordert, bis zum 25. Juli 2006 seine
Fluchtgründe unter Beilage allfälliger Beweismittel detail￿liert
dar￿zulegen, sämtliche Dokumente von einem amtlichen Übersetzer in
die englische Sprache übersetzen zu lassen und Kopien von
Identitätspapie￿ren ein￿zureichen.
In seinem Schreiben an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 12. Juli
2006 (Posteingang 25. Juli 2006) bestätigte der Beschwerde￿führer im
Wesentlichen seine bereits zuvor gemachten Vorbringen und brachte
ergänzend vor, er sei nach den Wahlen vom (…) wiederholt am Telefon
bedroht worden. Da er sich noch immer ver￿stecken müsse, könne er
seinen täglichen Verpflichtungen nicht nach￿kommen. In der Beilage
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reichte er eine Wohnsitz￿bestätigung des Grama Niladhari, ausgestellt
am 20. Juli 2006, eine Kopie seiner Nomination als Kandidat der (…),
zwei Listen mit Kandidaten der Lokalwahlen vom (…) samt
Übersetzungen, eine Kopie des Wahlkampfzettels des
Beschwerdeführers samt Übersetzung, eine Kopie eines Flug￿blattes der
Tamil National Liberation Front samt Übersetzung sowie Kopien der
Anzeigen bei der Polizeistation Eravur vom (…) und vom (…) inklusive
Übersetzungen zu den Akten.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 übermittelte die Bot￿schaft das
Asylgesuch an das BFM und ersuchte gleichzeitig um Mitteilung, ob der
Beschwerde￿führer zu einer Befragung einzuladen sei.
Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver￿fügung
vom 21. Dezember 2006 – Eröffnungsdatum unbekannt – ab und
verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte das
Bundesamt im Wesentlichen aus, bei den vom Be￿schwerdeführer
geschilderten Verfolgungsmassnahmen handle es sich um Übergriffe
Dritter, die nur dann asylrelevant seien, falls der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu
gewähren. Der srilankische Staat sei grundsätzlich gewillt, bedrohten
beziehungsweise verfolgten Personen den erforderlichen Schutz zu
gewähren, und die Polizei habe die Anzeige des Be￿schwerdeführers
auch entgegengenommen. Aus den Akten würden sich zudem keine
Hinweise ergeben, wonach dem Beschwerdeführer ernsthafte Nachteile
im Sinne des Asylgesetzes entstanden seien. Gegen das Vorliegen einer
aktuellen Verfolgungsgefahr spreche namentlich, dass sich der
Beschwerdeführer nach wie vor in der Region von (…) aufhalte. Die
subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung
genüge nicht für die Annahme einer einreiserelevanten
Verfolgungsgefahr, zumal es an konkreten Indizien fehle, dass die
Verfolger ihre Drohungen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft in die Tat umsetzen würden. Ebensowenig genüge
die Tatsache, dass sich die Sicherheitslage im Norden und Osten des
Landes verschlechtert habe, um eine einreiserelevante
Verfolgungsgefahr zu begründen. Im Übrigen bestehe für den
Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich allfälligen zukünftigen
Verfolgungsmassnahmen durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen
anderen Landesteil zu entziehen. Weder die vom Beschwerdeführer
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geschilderten Übergriffe, noch die geltend gemachte Furcht vor
zukünftiger Verfolgung würden den Anforderungen an die Asylrelevanz
der Vorbringen genügen.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
12. März 2007 (Posteingang 21. März 2007) Beschwerde und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Erteilung
der Einreisebewilligung und die Asylgewährung. In der
Beschwerdebegründung beschränkte er sich im Wesentlichen auf eine
Wiederholung seiner bereits im erst￿instanzlichen Verfahren gemachten
Aussagen, ohne sich konkret mit den Vorbringen des BFM im
angefochtenen Entscheid auseinander￿zusetzen.
Mit Verfügung vom 29. August 2008 stellte die vormals zuständige
Instruktionsrichterin fest, dass der Zeitpunkt der Eröffnung der
Ver￿fügung an den Beschwerdeführer aufgrund der Akten nicht bestimmt
werden könne. Gleichzeitig forderte sie das BFM unter Fristansetzung
auf, sich im Rahmen einer Vernehmlassung insbesondere zur Frage des
Eröffnungszeitpunkts zu äussern.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. September 2008 fest,
die Beschwerde ent￿halte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfer-tigen
könnten. Zum Zeitpunkt der Entscheideröffnung führte es aus, dieser
lasse sich aufgrund der Empfangsbestätigung nicht ermitteln, da die
beiden Stempel bezüglich der Aushändigung an den Be￿schwerdeführer
sowie der Rücksendung an die Schweizer Botschaft in Colombo
unleserlich seien und ein handschriftlicher Datumseintrag fehle.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 gewährte die neu zuständige
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich innert Frist
zur Vernehmlassung des BFM zu äussern und dem Gericht all￿fällig
veränderte Verhältnisse mitzuteilen.
Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb vorliegend – wie für den
Säumnisfall angedroht – aufgrund der Akten￿lage zu entscheiden ist.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs￿gericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes￿gesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs￿gerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Aus￿nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesver￿waltungsgericht ist daher zu￿ständig für die
Beurteilung der vor￿liegenden Beschwerde und ent￿scheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes￿gerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes
abge￿fasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde auf die
Ansetzung ei￿ner Frist zur Beschwerdeverbesserung jedoch verzichtet,
da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare,
sinngemäs￿se Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen
sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende
Ent￿scheid ergeht hingegen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a
Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4. Aufgrund des Umstandes, dass sich das Zustellungsdatum nicht
ermitteln liess, ist von der Rechtzeitigkeit der formgerecht eingereichten
Beschwerde auszugehen. Der Beschwerdeführer ist durch die
an￿gefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwür￿diges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist
da￿her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwer￿de
ist einzutreten.
1.5. Der Beschwerdeführer richtete seine Beschwerde gemäss
Rechtsmittelbelehrung an die vormals zuständige Schweizerische
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Asylrekurskommission. Am 1. Januar 2007 übernahm das
Bundes￿verwaltungsgericht jene Verfahren.
2.
2.1. In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein
Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertre￿tung gestellt
werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bun￿desamt überweist
(Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Ver￿tretung führt mit der
asylsuchenden Person in der Regel eine Be￿fragung durch (Art. 10 Abs.
1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person von der Vertretung auf￿gefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bun￿desverwaltungsgericht
hat in Auslegung dieser Be￿stimmungen in ei￿nem Entscheid vom 27.
November 2007 i.S. E-6148/2006 (publi￿ziert unter BVGE 2007/30)
erkannt, dass sich die Un￿möglichkeit einer Be￿fragung aus
organisatorischen oder kapazitäts￿mässigen Gründen bei der jeweiligen
Vertretung, aus faktischen Hin￿dernissen im betref￿fenden Land oder
aus bei der asylsuchenden Per￿son liegenden per￿sönlichen Gründen
ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die An￿hörung der
Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtli￿chen Gehörs
dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchen￿de Per￿son bei
gegebener Unmöglichkeit einer An￿hörung unter Hinweis auf ih￿re
Mitwirkungspflicht in einem individualisier￿ten Schreiben mittels
kon￿kreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten;
ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in
al￿ler Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich
eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche
Sachverhaltsabklä￿rung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits
aufgrund des eingereich￿ten Asylgesuchs entscheidreif er￿stellt
erscheint. Der asylsu￿chenden Person ist aber diesfalls immerhin im
Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei￿nem
abzusehenden nega￿tiven Ent￿scheid zumindest schriftlich zu äussern
(BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall
gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das
Asylgesuch zu begrün￿den (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7)
2.2. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der
Ver￿tretung in Colombo nicht zu seinem Asylgesuch be￿fragt. Er
wur￿de lediglich mittels eines standardisier￿ten Schreibens
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auf￿gefordert, detail￿liertere Angaben zu den Fluchtgrün￿den, zu bisher
er￿griffenen Schutz￿massnahmen und zu einer allfälligen
inner￿staatlichen Flucht- oder Auf￿enthaltsalternative zu machen.
Hingegen wurde darauf verzich￿tet, den Be￿schwerdeführer mittels
konkreter, auf seine Asylvorbringen be￿zogener Fragen zur weiteren
Konkretisierung seiner Asylgrün￿de auf￿zufordern. Das BFM hat es
schliesslich in seiner Verfügung vom 21. Dezember 2006 unterlassen,
seinen Verzicht auf eine Befragung zu begründen.
2.3. Da der angefochtene Entscheid vor Bekanntwerden des er￿wähnten
Ur￿teils des Bundes￿verwaltungsgerichts vom 27. November 2007
gefällt worden ist, finden die darin entwickelten Verfahrens￿grundsätze
(Aufforderung zur Darstellung der Asylgründe mittels eines
individualisierten Schreibens, Begründung des Verzichts auf eine
An￿hörung durch das BFM) vorliegend keine Anwendung. Vorliegend ist
somit nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen.
Überdies hat der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Oktober 2010
Gelegenheit bekommen, sich zur Vernehmlassung und allfällig
veränderten Verhältnissen im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch zu
äussern, was er bis zum Vorliegen dieses Urteils nicht getan hat.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh￿nen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu￿tet
wer￿den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art.
20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Ein￿reise
zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande￿res
Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eid￿genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
schweize￿rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise
zu be￿willigen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für
Leib und Le￿ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG bestehe.
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5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
an￿erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zu￿letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nach￿weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
ge￿macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
6.
6.1. Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid mit der
feh￿lenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers (Art. 3
AsylG) und verzichtete auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit derselben.
6.2. Bei den in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Massnahmen, welche eine
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit bewirken, gilt die gesetzliche
Vermutung, dass diese ei￿nen weiteren Verbleib der be￿troffenen
Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unzumutbar machen. Diese
Vermutung gilt je￿doch nur, wenn der Zusammenhang zwischen
Verfolgung und Verlas￿sen des Landes in zeitlicher und sachlicher
Hin￿sicht genügend eng ist und der erlittene Eingriff eine bestimmte
Intensität aufweist. Lediglich gerin￿ge Beein￿trächtigungen genügen
dazu nicht, da das Asylrecht nicht Op￿fer jegli￿chen Unrechts schützen
will. Wo die Zumutbarkeitsschwelle liegt, ist im Einzelfall festzulegen,
wobei nach den verschiedenen Eingriffsarten zu unterscheiden ist (vgl.
Alberto Achermann/ Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts,
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2. vollständig überar￿beitete Auf￿lage, Bern/Stuttgart 1991, S. 77).
Eingriffe in andere menschen￿rechtlich geschützte Rechtsgüter als Leib,
Leben oder Freiheit, unter Umständen auch wiederholte, zu wenig
intensive Eingriffe in Leib und Freiheit, gelten nach Art. 3 Abs. 2 AsylG
dann als Verfolgung, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck
entsteht, der einen weite￿ren Verbleib im Heimat￿staat für die betroffene
Person unzumutbar macht. Der durch den Eingriff entstandene
unerträgliche psychische Druck ist gemäss der schweizerischen
Asylpraxis dann beachtlich, wenn die Massnahmen und deren
Auswirkungen den weiteren Verbleib im Heimatstaat als objektiv
unzumutbar er￿scheinen lassen. Dabei muss Ausgangspunkt immer ein
konkreter Ein￿griff sein, der stattgefunden hat oder mit solcher
Wahr￿scheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet
erscheint, wobei der Eingriff auch hier aus einem der in Art. 3 Abs. 1
AsylG ge￿nannten Motive er￿folgen muss (vgl. a.a.O., S. 79).
6.2.1. Eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer schriftliche
und telefon￿ische Drohungen erhalten, und es ist zu keiner Situation
konkreter Be￿drohung oder gar zu Übergriffen auf seine Person
gekommen. Weder die körperliche Integrität noch die persön￿liche
Freiheit des Beschwerdeführers wurden beeinträchtigt, weshalb kein
konkreter Ein￿griff in geschützte Rechtsgüter vorliegt.
6.2.2. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls
begründete Furcht hat, in Zukunft einem asylrelevanten Eingriff
aus￿gesetzt zu werden. Diesbezüglich ist zunächst zu erwähnen, dass
sich die allgemeine Lage in Sri Lanke seit Einreichung des Asylgesuchs
massgeblich verändert hat. Die militärische Auseinandersetzung
zwischen der srilankischen Armee und der LTTE endete mit der
Niederlage der LTTE im Mai 2009. Angesichts dieser veränderten Lage
er￿scheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwer￿deführer in
abseh￿barer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnah￿men seitens
der LTTE oder ihr nahestehender Gruppierungen, wie die Pongi Elum
(Tamil) Makkal Padai, ausgesetzt sein wird. Wie das BFM in seinem
Entscheid zutreffend feststellte, hat der Beschwerdeführer sodann nicht
versucht, sich den Nachstellungen durch eine Verlegung seines
Wohnsitzes zu entziehen und ist auch nach seinen beiden
Ausland￿aufenthalten immer wieder freiwillig an seinen Wohnort und
damit an den Ort der geltend gemachten Bedrohung zurückgekehrt. Unter
diesen Umständen kann nicht von einer begründeten Furcht des
Beschwerde￿führers vor zukünftiger Verfolgung ausgegangen werden
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und seine diesbezüglichen Vorbringen sind als nicht asylrelevant zu
be￿zeichnen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, ohne diese
im Einzelnen zu wiederholen.
6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
weder eine bereits erlittene, asylrelevante Verfolgung noch eine objektiv
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft machen konnte,
weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz
gemäss Art. 3 AsylG insgesamt nicht zu genügen ver￿mögen. Nach dem
Gesagten erübrigt es sich, auf seine weiteren Vor￿bringen in seiner
Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil sie am Er￿gebnis nichts ändern
können. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Ertei￿lung der
Einreisebewilligung verweigert und das Asyl￿gesuch abgewie￿sen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Be￿schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen..
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM sowie die
Schweizer Botschaft in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Marco Abbühl
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