E-2038/2015 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Mär...
Karar Dilini Çevir:
E-2038/2015 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Mär...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-2038/2015



Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien

A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Elie Elkaim, Rechtsanwalt,
Loroch, Elkaim & Associés Avocats,
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 23. März 2015 / N (…).



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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______
(C._______, D._______) verliess seinen Heimatstaat am 2. März 2015
über den Flughafen Colombo und gelangte auf dem Luftweg über Singapur
in den Transitbereich des Flughafens E._______, wo er am 4. März 2015
um Asyl nachsuchte.
B.
Mit Verfügung vom 4. März 2015 verweigerte das BFM dem Beschwerde-
führer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von
maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens E._______ als Auf-
enthaltsort zu.
C.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 5. März 2015 und der Anhörung
zu den Asylgründen vom 12. März 2015 zur Begründung seines Asylge-
suchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ge-
meinsam mit weiteren Einwohnern seines Dorfs vor den Präsidentschafts-
wahlen im Januar 2015 von der Partei Sri Lankan Suchanthira Kachi ge-
zwungen worden, beim Aufhängen von Wahlplakaten für ein Parlaments-
mitglied namens F._______ in B._______, G._______ und H._______ zu
helfen. Die hinzukommende Polizei habe ihn geschlagen und in ein Militär-
camp gebracht. Nach einer Intervention F._______s sei er nach einer Wo-
che wieder freigelassen worden. Als es Ende Januar 2015 eine Auseinan-
dersetzung zwischen der Sri Lankan Suchanthira Kachi und der in den
Wahlen unterlegenen United National Party gegeben habe, sei er von der
sri-lankischen Armee (SLA) erneut mitgenommen und inhaftiert worden.
Während der Haft sei er befragt und geschlagen worden. Nach zwei Wo-
chen sei er entlassen worden. Ein Mithäftling und Kollege von ihm, der
ebenfalls eine zweiwöchige Haft hinter sich gehabt habe, sei nach der Ent-
lassung von unbekannter Seite verschleppt und nicht wiedergefunden wor-
den. Dies habe ihm Angst gemacht, weshalb er sich während zwei Wochen
in einer Kirche in B._______ sowie in I._______ und in Colombo versteckt
gehalten habe. In jener Zeit hätten unbekannte Personen ihn bei seinen
J._______ gesucht, was ihn zur Ausreise veranlasst habe.
Zum Beweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Pass im
Original sowie seine Identitätskarte und einen Geburtsschein in Kopie zu
den Akten.
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D.
Mit Entscheid vom 23. März 2015 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des
Flughafens E._______ sowie den Vollzug an und verfügte die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
E.
Der Beschwerdeführer focht den vorinstanzlichen Entscheid mit einer auf
Tamilisch begründeten Beschwerde vom 30. März 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht an und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuhe-
ben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um amt-
liche Übersetzung der Beschwerdeschrift in eine Amtssprache, Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um
vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen; eventualiter sei er über eine be-
reits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informie-
ren.
Mit Eingabe vom 30. März 2015 (Eingang beim Gericht am 2. April 2015)
zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Mandat an.
F.
Mit Verfügung vom 1. April 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und hielt fest, er
könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen im Transitbereich des
Flughafens abwarten.
G.
Am 10. April 2015 wurde die von der Instruktionsrichterin am 1. April 2015
von Amtes wegen in Auftrag gegebene Übersetzung der Beschwerdebe-
gründung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
H.
Ebenfalls am 10. April 2015 übermittelte die Vorinstanz dem Gericht eine
gleichentags eingegangene Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwer-
deführers, mit welcher dieser ein englischsprachiges Schreiben eines sri-
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lankischen Anwalts vom 3. April 2015, ein fremdsprachiges Dokument vom
6. Januar 2015, bei dem es sich um ein polizeiliches Schreiben handeln
soll, und einen fremdsprachigen Zeitungsartikel (alles als Faxkopie) ein-
reichte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Begründung der vorliegenden Beschwerde wurde nicht in einer der
Schweizerischen Amtssprachen verfasst und ist demzufolge grundsätzlich
als verbesserungsbedürftig im Sinne von Art. 52 VwVG zu qualifizieren.
Vorliegend kann jedoch auf eine Beschwerdeverbesserung verzichtet wer-
den, da das Bundesverwaltungsgericht diese von Amtes wegen hat über-
setzen lassen, die Beschwerdebegründung genügend klar ist und ohne
Weiteres über die Rechtsmitteleingabe befunden werden kann.

Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert, weshalb auf
die frist- und – abgesehen vom vorstehend festgestellten Mangel – form-
gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG so-
wie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
aus, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen nicht hinreichend be-
gründet.
Er habe weder zur Partei noch zu seiner Tätigkeit für diese ausführliche
Angaben gemacht. Zwar habe er den Vorsteher der Partei, den aktuellen
Staatspräsidenten Sirisena und den Namen eines Parlamentariers namens
F._______ genannt; weitere Einzelheiten hätten jedoch gänzlich gefehlt. Er
habe nicht erklären können, wie die Partei auf lokaler Ebene organisiert
sei, wann sie gegründet worden sei, wie viele Mitglieder sie habe und wel-
che Ziele sie verfolge. Zudem habe er weder die Namen der weiteren Kan-
didaten für die Präsidentenwahl noch das Endresultat der Wahl nennen
können. Sodann habe er angegeben, F._______s Leibwächter hätten ihm
und seinem Kollegen den Auftrag zum Aufhängen der Plakate gegeben;
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die Begegnung mit diesen Personen habe er jedoch nicht schildern kön-
nen, sondern sich mit äusserst knappen und nichtssagenden Aussagen
begnügt. Auch die Plakat-Aktion habe er nicht detailliert beschrieben.
Seine kurzen und vagen Aussagen liessen starke Zweifel an seiner Teil-
nahme an der Wahlkampagne aufkommen.
Ferner seien auch seine Aussagen zu den beiden Festnahmen im Januar
2015 unsubstanziiert. Hinsichtlich der ersten Festnahme habe er lediglich
angegeben, geschlagen und in einem Jeep mitgenommen worden zu sein.
Zum Armeecamp, zum Haftalltag und zur Freilassung habe er sich nur
spärlich und ohne Nennung von Einzelheiten geäussert. Betreffend die
zweite Festnahme habe er nichtssagende und realitätsfremde Aussagen
zum Umzug in seinem Dorf gemacht, infolgedessen die Auseinanderset-
zung zwischen den Parteien entstanden sei. Seinen Angaben zur Fest-
nahme, zum Aufenthalt in Haft und zur erneuten Intervention F._______s
würden jegliche Realitätsmerkmale fehlen. Da seine Aussagen bezüglich
die angebliche Verfolgung durch die ehemalige Regierungspartei bezie-
hungsweise die frühere Regierung nicht glaubhaft seien, gebe es sodann
keine Hinweise darauf, dass diese ihn in Zukunft entführen sollte. Seine
diesbezügliche Befürchtung habe er nicht mit schlüssigen Hinweisen un-
termauert; auch zur angeblichen Entführung seines Kollegen habe er keine
detaillierten Angaben gemacht. Dementsprechend könne nicht geglaubt
werden, dass er nach seiner Flucht zu Hause gesucht worden sei.
Zusammenfassend seien die Vorbringen des Beschwerdeführers weitge-
hend unsubstanziiert sowie realitätsfremd und daher nicht glaubhaft.
Eine Prüfung seiner Gefährdungssituation im Falle einer Rückkehr ergebe
sodann keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er bei
der Wiedereinreise Massnahmen zu befürchten habe, die über einen back-
ground check (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und
Tätigkeiten in Sri Lanka sowie im Ausland) hinausgingen. Seine Zugehö-
rigkeit zur tamilischen Ethnie und die kurze Landesabwesenheit würden
praxisgemäss nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei der
Rückkehr auszugehen. Sodann würden keine weiteren Faktoren vorliegen,
welche, kumuliert mit seiner Ethnie und seinem Auslandaufenthalt, eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Die Auf-
merksamkeit der sri-lankischen Behörden könne bei einer Wiedereinreise
und Wiedereingliederung durch verschiedene Faktoren wie der Herkunft
aus dem Norden und Osten des Landes, eventuellem illegalen Verlassen
Sri Lankas und der Rückkehr mit temporären Reisedokumenten, und dem
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Alter zwischen 20 und 45 Jahren zusätzlich erhöht werden. Ausser dem
Alter treffe jedoch keiner dieser Faktoren auf den Beschwerdeführer zu.
Mithin hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und der Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
5.2 Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer insbesondere entge-
gen, seine mündlichen Aussagen würden der Wahrheit entsprechen. Die
Vorinstanz habe ihm gesagt, es könne nicht geglaubt werden, dass die
Aufstellung von Wahlständen (beziehungsweise das Aufhängen von Pla-
katen) für die Wahlen verboten gewesen sei. Tatsächlich sei das Aufstellen
von Ständen (beziehungsweise das Aufhängen von Plakaten) in Büros der
Parteien erlaubt. Es sei hingegen polizeilich verboten, Plakate an öffentli-
chen Wänden und Mauern anzubringen. Dies weil es immer wieder Ausei-
nandersetzungen zwischen den Parteien gegeben habe, die die Plakate
der jeweils anderen Parteien überklebt hätten.
Es gebe in Sri Lanka zahlreiche Auseinandersetzungen zwischen den po-
litischen Parteien und es sei an der Tagesordnung, dass die Unterstützer
einer Partei von Unterstützern von Oppositionsparteien attackiert und ge-
tötet würden. Bei einem solchen Vorfall sei vor Kurzem der jüngere Bruder
des Präsidenten umgekommen. Einem normalen Bürger wie ihm könne
dies ebenso geschehen, zudem könnte man ihn foltern und misshandeln.
Auch drohe ihm eine Entführung, wie seinem Freund, von dem man immer
noch nicht wisse, ob er noch am Leben sei. Obgleich nun eine andere Re-
gierung an der Macht sei, gingen die Entführungen unvermindert weiter. Er
habe die Partei des Präsidenten unterstützt und werde sein Leben verlie-
ren, wenn er nach Sri Lanka zurückkehren müsse.
6.
Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers zu Recht verneinte. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zu-
treffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden,
denen der Beschwerdeführer keine substanziierten Einwendungen entge-
genhält. Ergänzend ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer bei der
Erstbefragung angab, er habe für die "Sri Lanka Independent Party" Pla-
kate aufgehängt (vgl. A7/20 Ziff. 7.02 S. 10 ff.), während er bei der Anhö-
rung angab, er kenne die englische Bezeichnung der Partei nicht, sie
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nenne sich "Sri Lankan Suchanthira Kachi" und sei die Partei des amtie-
renden Präsidenten Sirisena (vgl. A11/17 F11 f. S. 3). Zudem widersprach
er sich in einem zentralen Punkt seiner Darstellung, indem er bei der BzP
angab, die Auseinandersetzung, welche zur zweiten Verhaftung geführt ha-
ben soll, habe sich in seinem Dorf (B._______) ereignet (vgl. A7/20 Ziff.
7.01 S. 9), während er bei der Anhörung vorbrachte, sie habe in H._______
stattgefunden (vgl. A11/17 F106 S. 10).
Die dargelegte Furcht des Beschwerdeführers vor einer Entführung im
Falle der Rückkehr nach Sri Lanka muss angesichts der durchgehend un-
substanziierten Schilderung seiner Vorbringen als objektiv unbegründet
eingestuft werden. An dieser Einschätzung vermögen die durch den
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichten Beweismittel nichts
zu ändern. Diese liegen lediglich als Faxkopie vor, weshalb deren Authen-
tizität nicht überprüfbar und kein Beweiswert erkennbar ist. Sodann sind
sie auch in Bezug auf ihren angeblichen Inhalt als beweisuntauglich einzu-
schätzen. Der eingereichte Zeitungsartikel, welcher gemäss Angaben des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers von nach Sri Lanka zurückkeh-
renden Personen handelt, die dort gesucht würden, vermag eine Verfol-
gung des Beschwerdeführers von vornherein nicht glaubhaft zu machen.
Das Schreiben eines sri-lankischen Anwalts vom 3. April 2015, in welchem
geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer werde von der Polizei von
H._______ gesucht, weil ihm vorgeworfen werde, an einer Auseinander-
setzung zwischen Wahlparteien teilgenommen zu haben, muss als Gefäl-
ligkeitsschreiben gewertet werden. Das angebliche polizeiliche Schreiben
vom 6. Januar 2015 vermag schliesslich die Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers nicht umzustossen.
Hinsichtlich der Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rück-
kehr nach Sri Lanka aufgrund seiner Ethnie oder der kurzzeitigen Landes-
abwesenheit stellte die Vorinstanz sodann zutreffend fest, dass für eine
solche Bedrohung kein hinreichend begründeter Anlass bestehe (vgl. die
angefochtene Verfügung E. II/2).
Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

7.
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7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
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Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus
den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4 und
Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich 19. September 2013, Nr. 10466/11
§37 ff.). Die durch die Vorinstanz vorgenommene individuelle Prüfung der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers hält der
gerichtlichen Überprüfung stand. Weder aus den Befragungen noch aus
den weiteren Akten oder aus der Beschwerdeschrift ergeben sich Anhalts-
punkte, die auf ein konkretes individuelles Risiko des Beschwerdeführers
schliessen lassen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Vollzug des
aus der Nord-West-Provinz stammenden Beschwerdeführers sei zumut-
bar. Weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle
Gründe würden gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Er sei jung,
gesund und verfüge über ein intaktes Beziehungsnetz. Er habe die Schule
mit dem O-Level abgeschlossen und Berufserfahrungen als (…) und (…)
gesammelt. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr
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nach Sri Lanka keine besonderen Existenzschwierigkeiten ausgesetzt sein
werde. Diese Einschätzung des SEM ist zu bestätigen, zumal der Be-
schwerdeführer ihr keine Einwände entgegenhält.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – sofern nötig – bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
10.
10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb der Antrag um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behör-
den, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunfts-
staats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, hinfäl-
lig wird. Für eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe bestehen so-
dann keine Hinweise.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Dieser beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwer-
deinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht
aussichtslos erscheint. Aufgrund der Akten kann von der Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen werden. Nachdem zudem die Rechtsbe-
gehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung im Wegweisungs-
vollzugspunkt nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch
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Seite 12
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Dem-
nach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.3 Der Beschwerdeführer beantragt ferner die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG be-
stellt das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen ablehnende
Asyl- und Wegweisungsentscheide auf Antrag der asylsuchenden Person,
welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtli-
che Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand. Nachdem
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde,
ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung gutzuheissen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist als
amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
Der Beschwerdeführer mandatierte seinen Rechtsvertreter mit Vollmacht
vom 2. April 2015. Auf die Einforderung des Originals kann aus prozess-
ökonomischen Gründen verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer
selbst am 30. März 2015 in eigenem Namen rechtsgenüglich Beschwerde
erhob.
Aufgrund der Gutheissung des Gesuchs hat der Beschwerdeführer An-
spruch auf Übernahme der ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikos-
ten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m.
den Art. 8–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Auf die Einforderung einer Kostennote kann verzichtet wer-
den, da sich der notwendige Aufwand hinreichend zuverlässig abschätzen
lässt. Die Tätigkeit des Rechtsvertreters beschränkte sich auf die Einrei-
chung einer die Beschwerde ergänzenden Eingabe vom 30. März 2015
(Beschwerdeanträge ohne Begründung) und eines Schreibens vom
10. April 2015, mit welchem die im Sachverhalt bezeichneten Beweismittel
samt eines Beweismittelverzeichnisses zu den Akten gereicht wurden.
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu Lasten des Bundesverwal-
tungsgerichts eine Parteientschädigung von Fr. 200.- (inkl. Auslagen und
MwSt) zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und Art. 110a Abs. 1 AsylG
werden gutgeheissen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
Rechtsanwalt Elie Elkaim, wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird eine Entschädigung von Fr. 200.–
(inkl. Auslagen und MwSt ) ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi